JurPC Web-Dok. 2/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/200318117

Thomas Stadler *

Verantwortlichkeit für Hyperlinks nach der Neufassung des TDG

JurPC Web-Dok. 2/2003, Abs. 1 - 95


Inhaltsübersicht:

I. Einleitung

II. Die verschiedenen denkbaren Rechtsverstöße

III. Verantwortlichkeit für fremde Inhalte durch Setzen eines Links
1. Einordnung des Hyperlinks in das System des TDG
2. Die Haftung für fremde Informationen durch Setzen eines Links nach neuer Rechtslage
a) Beachtung der medienspezifischen Besonderheiten
b) Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der Störerhaftung
c) Beschränkung der Verantwortlichkeit durch Art. 5 GG
d) Verschuldenshaftung / Strafbarkeit
aa) Täterschaftliche Begehung durch Setzen eines Links
bb) Beihilfe zur Tat des Content-Anbieters durch Setzen eines Links
e) Zueigenmachung fremder Informationen durch Setzen eines Links
aa) Die Gleichsetzung von verlinkten und eigenen Inhalten
bb) Das Zueigenmachen von fremden Inhalten
f) Verantwortlichkeit aufgrund des Bestehens von Verkehrssicherungs- und Garantenpflichten

I. Einleitung

Die Frage der Haftung für das Setzen von Hyperlinks ist in den letzten Jahren sowohl in der Rechtswissenschaft als auch in den verschiedensten Foren im Netz kontrovers diskutiert worden. Gegenstand der wissenschaftlichen Diskussion war hierbei zumeist die Frage der Zuordnung der Linksetzung zu den verschiedenen Alternativen der Haftungsprivilegierung nach § 5 TDG (a.F.). Die Neufassung dieser Regelungen (§§ 8 - 11 TDG) wird voraussichtlich zu anderen Diskussionsschwerpunkten führen. Dieser Beitrag behandelt deshalb die Problematik der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte infolge des Setzens von Hyperlinks anhand allgemeiner Regeln.JurPC Web-Dok.
2/2003, Abs. 1

II. Die verschiedenen denkbaren Rechtsverstöße

Als Vorüberlegung soll der Frage nachgegangen werden, welche verschiedenen denkbaren Rechtsverstöße dem Linkenden vorgeworfen werden können, also für welches Verhalten oder für welche Inhalte der Linksetzer verantwortlich gemacht werden könnte.Abs. 2
Tim Berners-Lee(1) verdanken wir die Erkenntnis, dass die Existenz des Links als solche noch nichts über eine Rechtsverletzung besagt(2).Abs. 3
Aufgrund der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte einer möglichen Haftung des Linkenden ist zwischen verschiedenen Fallgruppen zu differenzieren.Abs. 4
Ist der Inhalt der angelinkten Zielseite rechtswidrig, so stellt sich die Frage, ob der bloße Umstand der Verlinkung es rechtfertigt, eine Haftung des Linksetzenden für die fremden Informationen anzunehmen.Abs. 5
Es ist allerdings auch denkbar, dass man das Setzen des Links selbst für unzulässig hält, obwohl der Inhalt der Zielseite nicht zu beanstanden ist. Dies wird beispielsweise dann in Betracht kommen, wenn aufgrund eines bestehenden Wettbewerbsverhältnisses und wegen der Art und Weise der Verlinkung eine Übernahme der Leistung des Konkurrenten oder die Ausbeutung von dessen Ruf anzunehmen ist(3). Eine bestimmte Art der Verlinkung kann außerdem als urheberrechtlich unzulässige Verwertung eines fremden Werks gesehen werden.Abs. 6
Schließlich ist es ferner denkbar, die Rechtsverletzung aus einer Kombination von Linktext bzw. Begleittext und Inhalt der Zielseite herzuleiten(4).Abs. 7
In jedem Falle ist es geboten, genau zu analysieren, welches konkrete Verhalten den Rechtsverstoß begründen soll. Die Fragen der Haftung im Zusammenhang mit dem Setzen von Hyperlinks lassen sich keinesfalls pauschal und schematisch beantworten.Abs. 8

III. Verantwortlichkeit für fremde Inhalte durch Setzen eines Links

Die nachfolgende Darstellung geht ausschließlich der Frage der Haftung des Linksetzenden für die auf dem Zielrechner vorhandenen fremden Informationen nach. Hierbei werden die Phänomene des sog. Inline-Linkings und des Framings ausgeklammert.Abs. 9

1. Einordnung des Hyperlinks in das System des TDG

Während die h.M.(5) zur alten Rechtslage eine Zuordnung des Hyperlinks zu § 5 Abs. 2 oder 3 TDG a.F. vornahm, ist einer Haftungsprivilegierung des Links durch die Neufassung des TDG der Boden entzogen worden(6).Abs. 10
Die enge und techniklastige Formulierung von §§ 9 - 11 TDG lässt eine Subsumtion des Hyperlinks unter einen der Privilegierungstatbestände nicht zu. Eine Einordnung unter § 9 Abs. 1 TDG scheitert daran, dass derjenige, der einen Link setzt, die zu verlinkende Information auswählt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 TDG) und somit gezielt auf einen bestimmten Inhalt verweist. Auch § 11 TDG ist nicht einschlägig. Die Vorschrift ist auf das Hosting beschränkt und eröffnet wegen seines Wortlauts - anders als § 5 Abs. 2 TDG aF - auch nicht die Möglichkeit einer weiten Auslegung. Da der Linkende keine Informationen für einen Nutzer speichert, scheitert die Anwendung von § 11 TDG bereits am insoweit eindeutigen Wortlaut.Abs. 11
Auch eine Analogie zu § 9 oder § 11 TDG scheidet aus. Nachdem der Gesetzgeber sehenden Auges(7) auf eine Privilegierung des Linkings verzichtet hat, fehlt es bereits an der für eine Analogie notwendigen planwidrigen Regelungslücke. Eine Analogie wäre aber auch wegen des Ausnahmecharakters der Vorschriften bedenklich.Abs. 12
Koch(8) befürwortet hinsichtlich der ebenfalls ungeregelten Frage der Suchmaschinen eine analoge Anwendung von § 10 TDG. Da sich diese Ansicht u.U. auch auf die ähnlich gelagerten Fälle der Linkhaftung übertragen lässt, wird sie hier kurz dargestellt.Abs. 13
Die für eine Analogie erforderliche planwidrige Gesetzeslücke begründet diese Auffassung mit der These, der Gesetzgeber hätte eine umfassende Regelung multimedialer Dienste beabsichtigt. Hierbei stützt sich Koch freilich primär auf Quellen zum TDG a.F. und lässt die Entstehung der Neufassung unberücksichtigt.Abs. 14
Gegen die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke in der Neufassung des TDG spricht bereits der Umstand, dass die Frage der Haftung für Hyperlinks und Suchmaschinen zu den meistdiskutierten des Onlinerechts der letzten Jahre gehört. Dem Gesetzgeber war die Problematik also bekannt. Gleichwohl hat er die Vorschriften der §§ 8-11 TDG in enger Anlehnung an die E-Commerce-Richtlinie so ausgestaltet, dass eine Subsumtion der Fälle von Links und Suchmaschinen gerade nicht mehr möglich ist. Hierfür spricht auch, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des EGG(9) die Frage einer ausdrücklichen Regelung für Hyperlinks explizit aufgeworfen hat. Die Bundesregierung hat in Ihrer Gegenäußerung betont, dass diese Frage bewusst ungeregelt bleibt(10). Es handelt sich somit geradezu um eine gewollte Lücke.Abs. 15
Ungeachtet der Frage der Regelungslücke, scheitert eine Analogie zu § 10 TDG aber auch an der fehlenden Vergleichbarkeit des geregelten und des ungeregelten Tatbestands. Diese gilt zumindest für die Fälle der Hyperlinks. § 10 TDG schafft eine Haftungsprivilegierung für das sog. Caching(11). Das Gesetz spricht insoweit von einer automatischen, zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Informationsübermittlung zugunsten der Nutzer effizienter zu gestalten. Bereits insoweit ist nicht erkennbar, worin die Ähnlichkeit zum Setzen eines Hyperlinks bestehen soll. Eine Linksetzung erfolgt weder automatisch(12) noch handelt es sich um eine befristete Zwischenspeicherung von Inhalten. Auch die weiteren fünf Voraussetzungen des § 10 TDG, die der Anbieter kumulativ erfüllen muss, um in den Genuss der Verantwortlichkeitsprivilegierung zu kommen, passen schwerlich auf die Fälle von Hyperlinks.Abs. 16
Die Vorschriften der §§ 9-11 TDG sind deshalb weder unmittelbar noch analog auf Hyperlinks anwendbar(13).Abs. 17
Dieses Ergebnis wird auch durch die E-Commerce-Richtlinie bestätigt, die in Art. 21 Abs. 2 ausdrücklich klarstellt, dass die Hyperlinks und Suchmaschinen ungeregelt bleiben(14).Abs. 18
Die rechtswissenschaftliche Diskussion der Linkhaftungsfälle anhand von § 5 TDG a.F. ist deshalb an sich hinfällig. Es steht allerdings zu erwarten, dass man sie nach wie vor heranziehen wird, um Anhaltspunkte für die Frage der Haftung nach allgemeinen Vorschriften zu gewinnen.Abs. 19
Gleichwohl soll hier auf die Darstellung des Meinungsstands zu § 5 TDG a.F. weitestgehend verzichtet werden. Lediglich die Frage des Zueigenmachens fremder Inhalte durch Linksetzung kann nicht unerörtert bleiben, da sie sich weiterhin stellt und auch nach der Neufassung des TDG unverändert im Zusammenhang mit den Linkfällen diskutiert werden wird(15).Abs. 20

2. Die Haftung für fremde Informationen durch Setzen eines Links nach neuer Rechtslage

Wie bereits dargelegt wurde, lässt die Neufassung der Verantwortlichkeitsregelungen in §§ 9 - 11 TDG eine Zuordnung der Linkfälle zu einem der Privilegierungstatbestände nicht mehr zu.Abs. 21
Hieraus kann allerdings keinesfalls gefolgert werden, dass damit eine Verantwortlichkeit des Linkenden wie für eigene Informationen gegeben wäre. Eine solcher Schluss verbietet sich bereits deshalb, weil das TDG keinerlei Haftung begründet(16). Vielmehr ist anhand allgemeiner Kriterien zu klären, ob und inwieweit der Linkende für fremde Informationen, auf die er verweist, überhaupt verantwortlich gemacht werden kann.Abs. 22
Die nachfolgende Darstellung betrifft nur die Fälle einfacher Hyperlinks. Das schließt nach der Diktion der Literatur(17) sog. Surface-Links sowie Deep-Links(18) mit ein.Abs. 23
a) Beachtung der medienspezifischen Besonderheiten
Um die Frage einer Haftung im Zusammenhang mit dem Setzen von Links beurteilen zu können, ist es notwendig, sich vorab mit dem Wesen des Hyperlinks und seiner Bedeutung für das World Wide Web auseinander zu setzen.Abs. 24
Ein Hyperlink ist ein elektronischer Verweis auf den Fundort einer bestimmten Information innerhalb des WWW. Er gibt an, wo ein bestimmtes fremdes Dokument abgelegt ist. Der Link selbst - man sollte das nicht mit dem Text verwechseln, der vom Link unterlegt wird - ist also zunächst lediglich eine Fundstelleninformation(19). Der Hyperlink erfüllt als Quellenangabe und Querverweis die gleiche Aufgabe wie die Fußnote in einem gedruckten Werk(20).Abs. 25
Zu dem aus Druckwerken bekannten Aspekt der Quellenangabe kommt aber eine Besonderheit hinzu. Das Anklicken des Links durch den Nutzer führt zu einem unmittelbaren Verbindungsaufbau mit dem Fundort. Das referenzierte Dokument ersetzt auf dem Bildschirm das bisher angezeigte oder wird in einem neuen, eigenen Fenster geöffnet. Der Link ermöglicht es dem Nutzer also, sich das zitierte Dokumente unmittelbar auf den Bildschirm zu holen. Wäre das zitierte Dokument ein Buch, dann hätte man nach der Lektüre der Fußnote das Werk in der Bibliothek gesucht und die zitierte Seite aufgeschlagen. Diesen Zwischenschritt überspringt der Hyperlink und führt den Nutzer direkt zur Quelle.Abs. 26
Phänomenologisch ist der Hyperlink somit nichts anderes als ein elektronischer Wegweiser mit der Besonderheit, dass die Strecke zwischen dem Wegweiser und dem Wegziel mit einem Mausklick zurückgelegt wird.Abs. 27
Nach dem geschilderten Verknüpfungsprinzip funktioniert das gesamte WWW. Derartige Verknüpfungen durch Links sind milliardenfach vorhanden und lassen in ihrer Gesamtheit erst die Verwebung entstehen, die das Web ausmacht. Der Hyperlink ist deshalb sehr treffend auch als das "Salz in der WWW-Suppe"(21) bezeichnet worden.Abs. 28
Der lediglich referenzierende Link stellt sich also zunächst als bloßer Hinweis auf den Fundort einer fremden Information dar.Abs. 29
Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, dass der Setzer des Links den Inhalt der fremden Seite räumlich und sachlich in seine eigene Website eingliedert und damit zum Ausdruck bringt, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht vollständig sei(22). Diese Ansicht verkennt die grundsätzliche Funktionsweise des World Wide Web.Abs. 30
Der Verbindungsaufbau, der durch einen einfachen Hyperlink vermittelt wird, führt dazu, dass entweder das bisher angezeigte Angebot vom Bildschirm des Nutzers verschwindet und vollständig durch die verlinkten Informationen ersetzt wird oder das verlinkte Angebot in einem neuen Fenster geöffnet wird. Auch an der Adresszeile im Browser wird deutlich, dass eine andere Adresse (URL) aufgerufen worden ist. Es findet deshalb keine Eingliederung in das eigene Angebot statt, sondern es wird für jedermann erkennbar ein neues, eigenständiges Angebot angezeigt.Abs. 31
Diese Betrachtung mag in Sonderfällen, wie denen des "Inline-Links" oder "Framings", sowie dann, wenn sich aus dem Kontext ersichtlich Abweichendes ergibt, anders ausfallen. Verfehlt ist es aber jedenfalls, den verlinkten Inhalt allgemein als inhaltliche Vervollständigung des eigenen Angebots zu sehen.Abs. 32
Eine solche Betrachtung verkennt insbesondere auch, dass die wechselseitige Verlinkung das Grundprinzip des Web darstellt. Das Web verdient sich seinen Namen erst durch die milliardenfache wechselseitige Verlinkung von Dokumenten. Der Charakter des WWW ist vom Prinzip der gegenseitigen Verlinkung möglichst vieler Seiten geprägt.Abs. 33
Die Argumentation, wonach der Link auf externe Informationen das eigene Angebot vervollständigt, würde wegen der geschilderten Struktur bedeuten, dass jedes beliebig verlinkte Angebot immer als Ergänzung eines anderen Angebots und umgekehrt zu betrachten wäre und hierdurch fortlaufend die einzelnen Angebote zum Bestandteil des jeweils anderen gemacht würden. Jeder Inhaltsanbieter wäre damit für eine unbestimmte Vielzahl von fremden Informationen verantwortlich, die auf diesem Wege zum Bestandteil seines eigenen Angebots würden. Dieses Gedankenspiel zeigt, wie abwegig ein derartige Sichtweise ist.Abs. 34
Nachdem der Ausgangspunkt der Betrachtung fixiert worden ist, folgen nunmehr die maßgeblichen juristischen Kriterien für die Frage einer evtl. Verantwortlichkeit des Linkenden.Abs. 35
b) Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der Störerhaftung
Im Bereich der (verschuldensunabhängigen) Unterlassungsansprüche stellt sich die Frage, ob das Setzen eines Links einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für eine Inanspruchnahme des Linkenden als Störer bietet(23).Abs. 36
Derjenige, der Hyperlinks auf fremde Inhalte setzt, kann allenfalls als Mitstörer qualifiziert werden. Hauptstörer ist demgegenüber der eigentliche Content-Anbieter. Der Beitrag des Linksetzers steht und fällt mit dem Vorhandensein des Inhalts selbst. Die eigentliche Verletzungshandlung besteht in der Bereitstellung- und -haltung des inkriminierten Inhalts. Eine Förderung dieser Verletzungshandlung kommt nur solange in Betracht, solange die fremden Informationen online sind. Andernfalls geht der Link ins Leere. Derjenige, der Links setzt, ist folglich bestenfalls Mitstörer.Abs. 37
Eine Inanspruchnahme als Mitstörer ist aber lediglich unter einschränkenden Voraussetzungen denkbar(24). Als Mitstörer haftet grundsätzlich jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung gehabt hätte(25).Abs. 38
Der Linksetzer kann aber weder rechtlich noch tatsächlich die Handlung des Inhaltsanbieters, also des Hauptstörers, unterbinden. Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Anzeigen oder Beiträgen in der Presse stellt der BGH darauf ab, ob der Mitstörer in der Lage ist, die Veröffentlichung zu verhindern(26). Überträgt man diese Rechtsprechung auf das Setzen von Links, so muss eine Verantwortlichkeit des Linksetzers verneint werden, da dieser weder rechtlich noch faktisch in der Lage ist, die Veröffentlichung des zu beanstandenden Inhalts zu unterbinden. Der Linksetzer hat auf das Einstellen der Inhalte ins Netz keinerlei Einfluss und leistet insoweit auch keinen kausalen Beitrag. Es ist vielmehr so, dass die fraglichen Informationen im Zeitpunkt der Setzung des Links bereits online sind und mithin ohne Zutun des Linksetzers veröffentlicht wurden. Der Linkende hat auch keine Möglichkeit nach Veröffentlichung der inkriminierten Inhalte vom Hauptstörer deren Entfernung zu verlangen.Abs. 39
Das Setzen des Links allein ist deshalb nicht geeignet eine Unterlassungsverpflichtung des Linkenden als Mitstörer zu begründen.Abs. 40
Auch wenn man dies anders sehen möchte, sind die vom BGH zur Mitstörerverantwortlichkeit entwickelten einschränkenden Kriterien zu beachten. Als Mitstörer kann nur derjenige in Anspruch genommen werden, der Prüfpflichten verletzt hat. Das Bestehen und der Umfang derartiger Prüfpflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit eine Überprüfung zumutbar ist(27). Ist der Störungszustand für den in Anspruch Genommenen nicht ohne weiteres bzw. nur mit erheblichem Aufwand erkennbar, so bestehen lediglich eingeschränkte Prüfpflichten.Abs. 41
Eine Inanspruchnahme auf Unterlassung des Links käme nur dann in Betracht, wenn die Rechtsverletzung unschwer zu erkennen ist. Das wäre lediglich im Falle ersichtlich rechtswidriger oder strafbarer Inhalte zu bejahen. In den zahlreichen Fällen, in denen auf der fremden Seite gegen das Kennzeichen- oder Urheberrecht verstoßen wird, kann der Linkende den Verstoß nicht ohne weiteres ersehen. Ohne umfangreiche Prüfung und Ermittlung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht feststellbar, wer Inhaber der Kennzeichen- oder Urheberrechte ist und ob der fremde Inhaltsanbieter nicht möglicherweise über eine entsprechende Gestattung verfügt. Anders wird man das lediglich bei berühmten Kennzeichen bzw. bei entsprechend bekannten urheberrechtlich geschützten Werken betrachten können.Abs. 42
Nur wenn auf offensichtlich rechtswidrige und strafbare Inhalte verwiesen wird, kann eine Unterlassungsverpflichtung auf Grundlage einer Mitstörerhaftung in Betracht kommen.Abs. 43
Es wird sich aber dann häufig ohnehin bereits um Fälle handeln, in denen die Grenze zur Teilnahme an der eigentlichen Verletzungshandlung bereits überschritten ist.Abs. 44
c) Beschränkung der Verantwortlichkeit durch Art. 5 GG
Für diejenigen Links, die in einen meinungs- oder wissenschaftsrelevanten Kontext eingebettet sind, ist die Bedeutung von Art. 5 GG besonders zu berücksichtigen.Abs. 45
Die Frage, inwieweit beispielsweise Links auf volksverhetzende Informationen eine Strafbarkeit des Linkenden begründen können, war bereits mehrfach Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Aufsehen erregte z.B. ein Ermittlungsverfahren gegen einen Berliner Journalisten, der auf seiner Website, deren Ziel es ist über Rechtsextremismus aufzuklären, innerhalb einer umfangreichen Linksammlung auch einige Hyperlinks auf Inhalte von verfassungsfeindlichen Organisationen gesetzt hatte(28).Abs. 46
Fälle wie dieser werfen die grundsätzliche Frage auf, ob Hyperlinks auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte stets als rechtswidrig eingestuft werden müssen, oder ob derartige Links wegen des Schutzes durch Art. 5 GG auch statthaft sein können.Abs. 47
Der Verweis auf inkriminierte Inhalte im Rahmen von wissenschaftlichen Werken ist beispielsweise durch Art. 5 GG gedeckt(29). Das Strafrecht konkretisiert die Vorgabe des Art. 5 GG, indem es in §§ 86 Abs. 3, 86 a Abs. 3, 130 Abs. 5 StGB bereits die Tatbestandsmäßigkeit eines Verbreitens von Propagandamitteln bzw. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie eine Volksverhetzung verneint, solange die Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre, Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder anderen anerkennenswerten Zwecken dient. Im Rahmen einer distanzierten, kritischen Befassung oder einer wertneutralen Dokumentation ist damit sogar das Verbreiten der genannten strafbaren Inhalte statthaft, sofern die Handlung dem priviligierten Zweck dient(30).Abs. 48
Aufgrund einer zusammenfassenden Wertung von Sinn und Zweck der Gesamtdarstellung innerhalb derer der Link gesetzt wurde, ist zu bestimmen, ob vorwiegend einer der genannten anerkannten Zwecke gefördert werden soll(31), oder der legitime Zweck lediglich als Vorwand benutzt wird.Abs. 49
Für den Bereich des Strafrechts ergibt sich somit unmittelbar aus dem StGB, dass Hyperlinks auf volksverhetzende Inhalte, Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen dann als sozialadäquat und damit straffrei einzustufen sind, wenn sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Webangebots feststellen lässt, dass es der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.Abs. 50
Da es sich hierbei um eine zutreffende Konkretisierung von Art. 5 GG handelt, wird man diese Grundsätze generell auf meinungs-, presse- oder wissenschaftsrelevante Angebote erstrecken müssen. Für diesen Gleichlauf spricht auch der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung.Abs. 51
d) Verschuldenshaftung / Strafbarkeit
Ob das Setzen eines Links eine zivilrechtliche Haftung und/oder eine Strafbarkeit gerade wegen der verlinkten Inhalte zu begründen vermag, hängt maßgeblich davon ab, ob die Verlinkung allein als eine ausreichende Verletzungs- bzw. Tathandlung angesehen werden kann. Eine pauschale, alle denkbaren Haftungs- und Strafnormen abdeckende Antwort, lässt sich auf diese Frage freilich nicht geben.Abs. 52
Sofern der Linkende nicht als Täter einer Straftat oder einer unerlaubten Handlung in Betracht kommt(32), stellt sich anschließend die Frage, ob ggf. eine Teilnahme, insbesondere eine Beihilfe nach § 830 Abs. 2 BGB oder § 27 StGB gegeben ist.Abs. 53
Die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist praktisch nur für die strafrechtliche Betrachtung von Bedeutung, da im Bereich der zivilrechtlichen Deliktshaftung der Gehilfe gleich einem Mittäter vollumfänglich für den Schaden verantwortlich ist (§ 830 Abs. 2 BGB)(33).Abs. 54
aa) Täterschaftliche Begehung durch Setzen eines Links
Die eigentliche Rechtsverletzung besteht darin, dass rechtswidrige oder strafbare Inhalte vom Content-Anbieter ins Netz gestellt und zum Abruf bereit gehalten werden. Dieser Vorgang vollzieht sich regelmäßig ohne jegliche Mitwirkung des Linkenden. Die Handlung des Linksetzers beschränkt sich auf das Anbringen des Hyperlinks. Das Bereitstellen der inkriminierten Inhalte kann deshalb grundsätzlich nicht als Tat- oder Verletzungshandlung des Linkenden gesehen werden(34). Dieses Ergebnis wird in strafrechtlicher Hinsicht auch durch die Tatherrschaftslehre bestätigt. Täter ist hiernach derjenige, der als Zentralgestalt das Tatgeschehen in Händen hält(35). Dies trifft auf den Linkenden nicht zu. Der Link ist seiner Natur nach akzessorisch und von der Existenz des fremden Inhalts auf den er verweist, abhängig. Sind die verlinkten Informationen nicht oder nicht mehr online, so geht der Link ins Leere. Diese Akzessorität entspricht gerade auch dem Wesen der Beihilfe. Diese ist zwingend von der Existenz einer fremden Haupttat abhängig und kann nicht für sich alleine stehen.Abs. 55
Eine täterschaftliche Verantwortlichkeit des Linksetzers ist deshalb regelmäßig zu verneinen. Es kommt lediglich eine Beihilfe in Betracht(36).Abs. 56
Dieses Ergebnis ist für den Bereich der Verbreitungsdelikte(37) umstritten, weil man hier in der Linksetzung z.T. eine ausreichende Tathandlung des Verbreitens oder Zugänglichmachens von Inhalten sieht.Abs. 57
Eine Auffassung(38) geht davon aus, dass Täter von Verbreitungsdelikten nur derjenige sein kann, der über die strafrechtlich relevanten geistigen Aussagen gebietet. Die Gegenansicht(39) verlangt demgegenüber für ein Zugänglichmachen keine Beherrschung des Servers auf dem die inkriminierten Inhalte lagern.Abs. 58
Zunächst ist allerdings zu klären, ob fremde Inhalte mittels eines Links verbreitet oder zugänglich gemacht werden.Abs. 59
Eine Verbreitung setzt nach überwiegender Auffassung die körperliche Weitergabe einer Schrift - den Schriften stehen nach § 11 Abs. 3 StGB u.a. Datenspeicher sowie Ton- und Bildträger gleich - voraus(40). Eine Verbreitung durch Linksetzung scheidet deshalb aus. Die in Betracht kommenden Delikte sehen als weitere Begehungsform das Zugänglichmachen oder wie in § 86 Abs. 1 StGB das öffentliche Zugänglichmachen in Datenspeichern vor. Ein Zugänglichmachen liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit eröffnet wird, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen(41). Hierunter ist bislang u.a. das Vorlesen und Vorzeigen entsprechender Inhalte verstanden worden. Durch den Hyperlink wird der Nutzer zunächst über den Fundort bestimmter Inhalte unterrichtet. Dies allein wäre für ein Zugänglichmachen nicht ausreichend. Die Besonderheit des Links besteht allerdings darin, dass der Nutzer die fremden Informationen nach Aktivierung des Hyperlinks unmittelbar zur Ansicht erhält. Es wird ihm also die Möglichkeit eröffnet, von den rechtswidrigen Informationen unmittelbar Kenntnis zu nehmen. Dies ist freilich nur dann der Fall, wenn der Link unmittelbar auf die zu beanstandenden Inhalte verweist. Führt der Link demgegenüber z.B. lediglich auf ein Oberverzeichnis, von dem aus der Nutzer weiter nach den fraglichen Inhalten suchen muss, wird jedenfalls nicht ohne weiteres von einem Zugänglichmachen der inkriminierten Informationen gesprochen werden können.Abs. 60
Der direkte Link auf inkriminierte Inhalte erfüllt somit die Voraussetzungen eines Zugänglichmachens i.S.v. §§ 184 Abs. 1 Nr. 1, 130 Abs. 2 Nr. 1 b), 86 Abs. 1 StGB. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dem Linkenden fehle es dennoch an der erforderlichen Tatherrschaft, so dass lediglich eine Beihilfe in Betracht kommt(42). Durch das Zugänglichmachen mittels eines Links wird der objektive Tatbestand bereits vollständig erfüllt. Wer aber selbst alle Deliktsvoraussetzungen erfüllt, ist stets als Täter anzusehen(43). Hiergegen wird vorgebracht, dass die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals den Handelnden noch nicht zwingend zum Herrn des Geschehens mache, weil es kein Argument dafür gäbe, dass der Gesetzgeber jedes einzelne Tatbestandsmerkmal für signifikant genug hält, um hieraus die Täterschaft abzuleiten(44). Diese Ansicht verkennt zwei Dinge. Mit dem Zugänglichmachen wird nicht lediglich ein einzelnes Tatbestandsmerkmal unter mehreren erfüllt, sondern bereits der gesamte objektive Tatbestand. Zudem wird der Bezugspunkt der Tatherrschaft von dieser Auffassung aber auch unzutreffend bestimmt. Sofern das Gesetz als Tathandlung ein Zugänglichmachen ausreichen lässt und ein Verbreiten nicht zwingend verlangt, kann sich die Frage der Tatherrschaft auch lediglich auf das Zugänglichmachen beziehen und nicht zusätzlich von der Frage abhängen, wer die Inhalte selbst beherrscht(45).Abs. 61
Dort, wo das Gesetz ein Zugänglichmachen genügen lässt, kann somit durch einen gezielten Links auf inkriminierte Inhalte der objektive Tatbestand der entsprechenden Strafnormen erfüllt werden(46). Anders ist dies nur bei Delikten, die zwingend ein Verbreiten voraussetzen.Abs. 62
Es müssen zudem die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands vorliegen. Bei einem gezielten Link auf rechtswidrige Inhalte, liegt vorsätzliches Handeln vor. Befinden sich die inkriminierten Inhalte demgegenüber in einem (anderen) Unterverzeichnis, wird es häufig am Vorsatz fehlen, was freilich Tatfrage ist. Es muss außerdem feststehen, dass die fraglichen Inhalte gerade im Zeitpunkt der Setzung des Links bereits am Fundort vorhanden waren. Sofern sich die Linksetzung in einem meinungsrelevanten Kontext abspielt, sind schließlich noch die tatbestandsausschließenden Vorschriften von §§ 86 Abs. 3, 86 a Abs. 3, 130 Abs. 5 StGB zu beachten.Abs. 63
Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass eine täterschaftliche Verantwortlichkeit des Linkenden für die fremden Inhalte regelmäßig nicht bejaht werden kann, außer bei denjenigen Strafnormen, deren Tathandlung in einem Zugänglichmachen zu inkriminierten Inhalten besteht.Abs. 64
bb) Beihilfe zur Tat des Content-Anbieters durch Setzen eines Links
Beihilfe setzt sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich in objektiver Hinsicht die Unterstützung einer fremden rechtswidrigen Tat voraus(47). Die Rechtsprechung geht hier sehr weit und läßt jede Förderung der Tat genügen, sofern nur die Rechtsgutverletzung des Haupttäters ermöglicht oder verstärkt wurde(48). Nicht verlangt wird, dass der Täter die Unterstützung durch den Gehilfen überhaupt bemerkt(49).Abs. 65
Im hier interessierenden Kontext besteht die Haupttat bzw. Verletzungshandlung in der Bereitstellung der rechtswidrigen oder strafbaren Informationen durch den fremden Content-Anbieter. An dieser Handlung nimmt der Linkende nicht teil. Selbst eine (beliebige) Förderung dieser Handlung kommt nicht in Betracht, da das Einstellen der rechtswidrigen Inhalte der Linksetzung logisch voraus geht. Ein Link kann erst dann gesetzt werden, wenn die Informationen, auf die verwiesen werden soll, bereits online sind. Solange diese Inhalte allerdings vom Content-Anbieter zum Abruf bereit gehalten werden, besteht die Rechtsverletzung fort. Diese Rechtsverletzung kann nunmehr dadurch verstärkt werden, dass mittels eines Links die Zahl derjenigen, die die strafbaren oder rechtswidrigen Inhalte abfrufen, erhöht wird. Folgt man also dem sehr weitgehenden Teilnahmebegriff der Rechtsprechung(50), so läßt sich das Setzen von Hyperlinks auf rechtswidrige Informationen durchaus als Förderung der Tat des Content-Anbieters begreifen.Abs. 66
Eine solche Förderung wird aber wiederum nur dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Link direkt auf die inkriminierten Inhalte verweist. Befinden sich die fraglichen Informationen demgegenüber zwar innerhalb der gleichen Site, aber in einem anderen (Unter-)Verzeichnis, so gelangt der Nutzer erst durch weitere Mausklicks - ggf. muss er sogar länger suchen - zu den besagten Inhalten. Würde man dies ebenfalls noch durchwegs als Förderung der fremden Tat betrachten, so würde die Tat durch eine große Zahl von Anbietern gefördert werden, da man mittels einiger Klicks stets an einen beliebigen anderen Punkt des WWW gelangen kann. Damit wären aber auch solche Handlungen als Förderung ansehen, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mehr zur Tat oder Verletzungshandlung aufweisen. Einen zurechenbaren Tatbeitrag wird man deshalb nur dann bejahen können, wenn der Link direkt auf die strafbare Information verweist.Abs. 67
Beihilfe setzt zudem sowohl im zivil- als auch im strafrechtlichen Bereich Doppelvorsatz des Gehilfen voraus(51). Der Gehilfenvorsatz hat sich daher sowohl auf die Haupttat bzw. Verletzungshandlung, als auch auf die Beihilfehandlung zu beziehen. Der Gehilfe muss im Hinblick auf die Haupttat einen bestimmten Tatbestand in seinen wesentlichen Merkmalen vor Augen haben(52). Er muss also die wesentlichen Merkmale und Umstände des vom Täter zu verwirklichenden Tuns erkennen(53). Zudem ist es erforderlich, dass sein Vorsatz gerade die Unterstützung des so erkannten Tuns des Täters umfasst.Abs. 68
Eine Beihilfe durch das Setzen von Links kommt folglich nur dann in Betracht, wenn der Linkende die Strafbarkeit oder Rechtswidrigkeit der fremden Informationen erkennt und anschließend dennoch ganz gezielt auf diese Inhalte verlinkt. Auch hier sind aber wiederum die tatbestandsausschließenden Vorschriften der §§ 86 Abs. 3, 86 a Abs. 3, 130 Abs. 5 StGB zu beachten.Abs. 69
e) Zueigenmachung fremder Informationen durch Setzen eines Links
aa) Die Gleichsetzung von verlinkten und eigenen Inhalten
Nach einer Auffassung, soll der Link auf fremde Inhalte wie das Angebot eigener Inhalte behandelt werden(54). Sofern hierfür überhaupt eine Begründung gegeben wird, stützt man sich regelmäßig darauf, dass der Linkende fremde Inhalte gezielt auswählt. Bei Flechsig/Gabel(55) liest man beispielsweise folgendes: "Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Entstehung eines Links kein Zufallsprodukt ist, sondern der Betreiber diesen willentlich und gezielt in die Homepage-Gestaltung miteinbezieht. Der Link wird, wenn sich der Anbieter den hinter dem Link stehenden Inhalt selbst inhaltlich oder technisch aneignet, somit zum Teil desjenigen eigenen Angebots, für welches der Diensteanbieter gem. § 5 Abs. 1 TDG sowieso verantwortlich ist."Abs. 70
Diese Auffassung verkennt zunächst, dass § 5 Abs. 1 TDG a.F. nicht haftungsbegründend war. Sie erklärt auch nicht, wie und unter welchen Voraussetzungen sich der Linkende das fremde Angebot inhaltlich oder technisch aneignen sollte. Es kann zwar nicht bestritten werden, dass der Linkende eigenverantwortlich einen Hyperlink setzt. Weshalb damit aber zwangsläufig eine "Aneignung" einher gehen sollte, bleibt unklar. Auch der Zitierende trifft eine gezielte Einzelauswahl und gibt sogar den zitierten Text wörtlich wieder. Gleichwohl käme niemand auf die Idee, ein Zitat per se als ein Zueigenmachen der fremden Aussage zu begreifen.Abs. 71
Diese Ansicht berücksichtigt auch die Besonderheiten des Mediums nicht ausreichend. Der Hyperlink ist das Rückgrat des World Wide Web(56). Ohne die milliardenfache wechselseitige Verlinkung der verschiedenen Webangebote gäbe es das Web in seiner jetzigen Form nicht. Würde sich die genannte Auffassung durchsetzen, dann hätte dies zur Folge, dass jeder der Links setzt den fremden Inhalt ebenso gut kennen müsste wie seinen eigenen. Aufgrund des sich als Konsequenz dieser Auffassung ergebenden Haftungsrisikos würde eine Vielzahl von Inhaltsanbietern aus Angst vor einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme auf das Setzen von an sich sinnvollen und notwendigen Hyperlinks verzichten. Dies würde eine sozialadäquate Handlung über Gebühr einschränken und den Wert des Mediums für die Informationsbeschaffung erheblich beeinträchtigen. Eine solche Sichtweise ist deshalb nicht zuletzt im Hinblick auf die Informations- und Meinungsfreiheit und dem hohen Allgemeininteresse an einem funktionierenden Internet abzulehnen.Abs. 72
bb) Das Zueigenmachen von fremden Inhalten
Eine differenzierende Auffassung geht zwar im Ansatz davon aus, dass der Link entweder unter § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 TDG aF fällt, meinte aber unter bestimmten Voraussetzungen ein Zueigenmachen des fremden Inhalts - und damit einen Fall des § 5 Abs. 1 TDG aF - annehmen zu können(57). Auch wenn eine Privilegierung des Linkenden durch die Neufassung des TDG nicht mehr vorgenommen wird, werden Rechtsprechung und Literatur auch weiterhin das Konstrukt vom Zueigenmachen bemühen, wenn eine unbeschränkte Haftung wie für eigene Inhalte begründet werden soll.Abs. 73
Im Ausgangspunkt muss man sich klar machen, dass der externe Hyperlink per definitionem auf fremde Inhalte verweist(58), weshalb sich eine vorschnelle Gleichsetzung mit eigenen Inhalten verbietet.Abs. 74
Man hat der Frage nachzugehen, ob Umstände denkbar sind, die es rechtfertigen, den Link auf ein fremdes Inhaltsangebot wie das Angebot originär eigener Inhalte zu behandeln.Abs. 75
Die Frage des Zueigenmachens ist in Literatur und Rechtsprechung zumeist anhand presserechtlicher Grundsätze gelöst worden. Es wurde hierbei u.a. darauf abgestellt, ob sich der Linkende ausreichend von den fremden Inhalten distanziert hat(59), ob der entsprechende Inhalt klar als fremd gekennzeichnet ist(60) oder ob sich der Linkende derart mit den fremden Informationen identifiziert, dass er erkennbar die Verantwortung dafür übernehmen will(61).Abs. 76
Diese Ansicht ist maßgeblich von der Rechtsprechung des BGH(62) zum "Zueigenmachen" fremder Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen geprägt. Der BGH nimmt ein Zueigenmachen einer fremden Aussage insbesondere dann an, wenn diese als richtig hingestellt und damit als Ausdruck der eigenen Ansicht vorgebracht wird. Ebenso beurteilt der BGH den Fall, in dem Äußerungen eines Dritten verbreitet werden, ohne dass eine ernsthafte Distanzierung von diesen Äußerungen erfolgt oder etwa im Stile eines "Markts der Meinungen" unterschiedliche Stellungnahmen lediglich zusammen- und gegenübergestellt werden. Betont wird vom BGH aber auch, dass jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist und nicht isoliert betrachtet werden kann.Abs. 77
Diese Rechtsprechung ist somit ersichtlich auf die Übernahme fremder Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen beschränkt. Sie lässt sich nicht beliebig auf jedweden Verweis auf Inhalte Dritter übertragen. Es mag also durchaus sein, dass die Rechtsprechung des BGH für die Beurteilung der Frage des Zueigenmachens fremder Meinungen und Tatsachenbehauptungen im Internet fruchtbar gemacht werden kann. Weshalb allerdings beispielsweise der Link auf die Homepage eines Softwareherstellers ebenfalls zwingend nach diesen Kriterien beurteilt werden sollte(63), erschließt sich auch bei näherem Hinsehen nicht.Abs. 78
Es kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Wesen originär eigener Inhalte gerade darin besteht, dass man diese Inhalte beliebig steuern, beherrschen und nach eigenem Willen umgestalten kann(64). Hieran fehlt es allerdings bei einem bloßen Hyperlink auf fremde Inhalte. Es ist gerade dieser Umstand, der den zur Pressehaftung angestellten Vergleich zweifelhaft erscheinen lässt. Der Linkende verfügt über keine dieser Kontroll- und Gestaltungsmöglichkeiten des Anbieters eigener Inhalte. Die allgemeine Anwendung des Konstrukts vom Zueigenmachen auf die Fälle des Setzens von Links ist deshalb verfehlt.Abs. 79
Eine andere Bewertung ist nur bei Meinungs- und Tatsachenbehauptungen statthaft. Aber auch hier muss sehr sorgfältig geprüft werden, ob der Verweisende tatsächlich eine eigene, den fremden Inhalten entsprechende Haltung zum Ausdruck bringt. Es gilt zunächst zu überlegt, ob das bloße Setzen eines Hyperlinks als Verbreitung der fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung betrachtet werden kann. Das wird bei einem einfachen Hyperlink, der lediglich als Referenz dient, nicht ohne weiteres bejaht werden können.Abs. 80
Im Unterschied zur Technik des Hyperlinks muss nämlich in einem gedruckten Werk die fremde Äußerung zunächst ausdrücklich übernommen und wiedergegeben werden. In einem Druckwerk erfolgt also eine unmittelbare Wiedergabe der fremden Äußerung. Der Hyperlink stellt demgegenüber aber lediglich einen Verweis dar, weshalb eine unmittelbare Übernahme und Wiedergabe gerade nicht stattfindet. Es muss deshalb besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, ob aus Empfängersicht eine der Wiedergabe und Übernahme vergleichbare Wirkung erzielt wird. Hierauf hindeutende Umstände können sich vor allem aus dem Begleittext zum Link ergeben. Des weiteren ist - ebenfalls primär anhand des den Link begleitenden eigenen Texts - zu untersuchen, ob eine Haltung des Linkenden zum Ausdruck kommt, die den Schluss auf eine eigene, der fremden Auffassung entsprechende, Meinungsäußerung zulässt.Abs. 81
Ein Zueigenmachen fremder Inhalte durch Setzen von Links kann somit nur ausnahmsweise in Betracht kommen.Abs. 82
f) Verantwortlichkeit aufgrund des Bestehens von Verkehrssicherungs- und Garantenpflichten
Bedingt durch den Wegfall der Privilegierung für Hyperlinks durch das TDG lässt sich nunmehr im Grundsatz auch die Frage diskutieren, ob den Linksetzenden Überwachungs- bzw. Verkehrssicherungs- oder Garantenpflichten treffen und er insoweit unter dem Aspekt eines pflichtwidrigen Unterlassens bzw. wegen Nichteinhaltung einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen werden kann(65).Abs. 83
Es geht hierbei insbesondere um die Frage, ob der Linksetzende dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass die verlinkte Information vom Content-Anbieter verändert wird und die Rechtswidrigkeit der fremden Inhalte beispielsweise erst hierdurch, nach Setzung des Links, begründet wird.Abs. 84
In strafrechtlicher Hinsicht wird sich selbst bei Annahme einer Garantenstellung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage allein deshalb nicht viel ändern, weil die denkbaren Straftaten regelmäßig Vorsatz voraussetzen, der im Falle einer nachträglichen Veränderung der Zielseiten aber nicht gegeben ist.Abs. 85
Zivilrechtlich stellt sich allerdings die Frage, ob den Linksetzer Verkehrssicherungspflichten treffen. Die Annahme von Verkehrssicherungspflichten beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der im Verkehr eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat(66).Abs. 86
Man sollte nun meinen, dass die eigentliche Gefahrenquelle nicht im Link selbst, sondern in dem fremden Inhalt auf den gelinkt wird, zu sehen ist. Dem wird in der Literatur entgegen gehalten, dass der Hyperlink die Gefahr der Rechtsgutsverletzung steigert, weil er die Wahrscheinlichkeit der Verbreitung rechtswidriger Inhalte erhöht(67). Aus diesem Grunde müsse der Link selbst als relevante Gefahrenquelle angesehen werden.Abs. 87
Diese Auffassung arbeitet zunächst mit dem im konkreten Kontext unklaren Begriff der Verbreitung von Inhalten. Sofern damit eine Verbreitung etwa im Sinne der §§ 86, 86a, 184, 186 StGB gemeint sein soll, so würde verkannt, dass eine solche Verbreitung durch Linksetzung erst gar nicht in Betracht kommt(68). Eine Verbreitung im genannten Sinne setzt nämlich voraus, dass eine körperliche Weitergabe erfolgt(69).Abs. 88
Unabhängig vom strafrechtlichen Verbreitungsbegriff stellt sich aber allgemein die Frage, inwieweit man im Zusammenhang mit dem Setzen von Links phänomenologisch von einem Vorgang des Verbreitens von Inhalten sprechen kann. Der Link verweist ausschließlich auf fremde Inhalte, auf die der Linksetzer keinerlei Einfluss hat. Das beinhaltet jedenfalls ein deutliches Weniger gegenüber allen bisher bekannten Arten der Verbreitung fremder Informationen. Wollte man bislang fremde Inhalte verbreiten, so war es erforderlich, diese zu vervielfältigen, erneut wiederzugeben oder körperlich weiter zu reichen. Demgegenüber verweist der Link lediglich auf bereits im Netz befindliche Inhalte.Abs. 89
Der Hyperlink stellt deshalb jedenfalls keine originäre Gefahrenquelle dar, sondern ist stets abhängig vom Fortbestand des eigentlichen Inhaltsangebots. Es kann deshalb nicht bestritten werden, dass der Linksetzer keine neue Gefahrenlage schafft, sondern allenfalls durch sein Tun eine bereits bestehende Gefahr erhöht. Es wird in den hier interessierenden Fällen vielfach sogar so sein, dass eine Gefahr im Zeitpunkt der Linksetzung überhaupt nicht besteht, sondern sich erst dadurch einstellt, dass der Anbieter des fremden Inhalts nachträglich rechtswidrige Informationen ins Netz einstellt. Der zunächst harmlose Link würde somit nachträglich - ohne erneute Handlung des Linksetzenden und ohne sein Wissen - in eine Gefahrenquelle umqualifiziert, die Haftungsansprüche gegenüber dem Linksetzenden auslösen soll. Allein diese Umstände lassen die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht wegen Schaffung einer Gefahrenquelle als fragwürdig erscheinen.Abs. 90
Unter Beachtung der skizzierten Umstände sollen nunmehr noch die näheren Voraussetzungen der Verkehrssicherungspflicht betrachtet werden. Es ist zunächst anerkannt, dass nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden muss, sondern nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen sind, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden(70). Eine Gefahr wirkt aber erst dann haftungsbegründend, wenn die naheliegende Möglichkeit besteht, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können(71).Abs. 91
Eine Verkehrssicherungspflicht würde hiernach also zunächst voraussetzen, dass die Sicherheitserwartungen des Internetverkehrs, also die der Internetnutzer allgemein, eine regelmäßige Überprüfung der einmal geschaffenen Gefahrenquelle Hyperlink erfordern. Eine solche Sicherheitserwartung der Internetnutzer ist aber nicht ersichtlich.Abs. 92
Auch die (wirtschaftliche) Zumutbarkeit der regelmäßigen Überprüfung von Links muss in Frage gestellt werden. Es entspricht dem Wesen des Web, dass es sich ständig verändert. Täglich werden große Mengen neuer Inhalte eingestellt, alte Inhalte werden aktualisiert, modifiziert oder vom Netz genommen. Wenn nun beispielsweise ein Homepagebetreiber eine Linksammlung zu einem bestimmten Thema erstellt hat, dann würde man von ihm verlangen, dass er fortwährend jeden einzelnen dieser Links überprüft und nachsieht, ob und wie sich die Zieldatei verändert hat. Die Annahme solcher Prüfpflichten müsste dazu führen, dass man niemandem mehr raten könnte, Hyperlinks zu setzen, weil fortwährend das Risiko einer Haftung für Veränderungen auf dem Zielserver besteht. An dieser Stelle darf nicht unerwähnt bleiben, dass der Hyperlink aufgrund seiner überragenden Bedeutung für das Funktionieren des WWW als sozialadäquat einzustufen ist(72). Es ist deshalb geboten, das grundsätzlich sozialnützliche Verhalten des Linkens nicht durch die Aufbürdung von übermäßigen Haftungsrisiken zu erschweren.Abs. 93
Schließlich muss auch beachtet werden, dass die Auferlegung einer solchen Verkehrssicherungspflicht voraussetzt, dass die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung besteht. Auch dies ist nicht der Fall. Es gibt im Web Milliarden legaler Inhaltsangebote, denen ein verschwindend geringer Teil an rechtswidrigen Informationen gegenüber steht. Der Linksetzer muss deshalb nicht damit rechnen, dass am Linkziel nachträglich rechtswidrige Inhalte eingestellt werden(73). Aufgrund der Tatsache, dass die überwiegende Mehrzahl der Inhalte rechtmäßig ist, muss die Möglichkeit einer Verletzung von Rechtsgütern Dritter grundsätzlich als eher fernliegend angesehen werden(74).Abs. 94
Das hier gefundene Ergebnis deckt sich auch mit der weiter oben vertretenen Auffassung zur Frage der Störerverantwortlichkeit des Linksetzers. Sofern man eine Haftung des Linksetzers als Mitstörer ablehnt, weil es regelmäßig nicht zumutbar ist, ihm Prüfpflichten aufzuerlegen, dann muss konsequenterweise auch das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht verneint werden.
JurPC Web-Dok.
2/2003, Abs. 95

Fußnoten:

(1) Der häufig als der Erfinder des WWW bezeichnet wird; vgl. zur Person: http://www.w3.org/People/Berners-Lee/Longer.html (abgerufen am 20.09.2002).
(2) Berners-Lee, Links And Law, 1997, online unter: http://www.w3.org/DesignIssues/LinkLaw.html (abgerufen am 20.09.2002).
(3) Vgl. z.B. OLG Celle, JurPC Web-Dok.126/1999, online unter: http://www.jurpc.de/rechtspr/19990126.htm (abgerufen am 08.11.2002); ÖOGH, MMR 2001, 518, online unter: http://www.rechtsprobleme.at/doks/urteile/jobmonitor-linksII.html (abgerufen am 08.11.2002); allgemein zu dieser Konstellation Ernst/Wiebe, MMR-Beilage 8/2001, 20.
(4) Siehe z.B. das Urt. d. LG München I vom 25.02.2001, online unter: http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile92.htm (abgerufen am 08.11.2002).
(5) Vgl. z.B. Plaß, WRP 2000, 599 (608 f.); Koch, MMR 1999, 704 (707); OLG Schleswig, MMR 2001, 399, online unter: http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile89.htm (abgerufen am 08.11.2002) = JurPC Web-Dok. 74/2001.
(6) Spindler, MMR 2002, 495 (498); Müglich, CR 2002, 583; Stadler, Haftung für Informationen im Internet, Rn. 156; Hoffmann, MMR 2002, 284 (289); Nickels, CR 2002, 302 (308); a.A. offenbar Koch, K&R 2002, 120 (126), allerdings für Suchmaschinen.
(7) So z.B. ausdrücklich Bröhl, MMR 2001, 67 (71), der als Leiter des Referats "Medienrecht" im Bundeswirtschaftsministerium maßgeblich an der Ausarbeitung des Regierungsentwurfs beteiligt war.
(8) Koch, a.a.O.
(9) BT-Drs. 14/6098, 34.
(10) BT-Drs. 14/6098, 37, wo es wörtlich heisst: "Ohne spezielle Beschränkungen der zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit bleibt es für Hyperlinks bei der Haftung nach allgemeinen Vorschriften."
(11) Vgl. hierzu Stadler, Haftung für Informationen im Internet, Rn. 87 ff.
(12) Bei Suchmaschinen ist dies freilich anders, weil dort die Setzung der Links nicht manuell erfolgt, sondern automatisiert und softwaregestützt.
(13) Tettenborn/Bender/Lübben/Karenfort, Beilage 10 zu BB 2001, 27 f.; Stadler, Haftung für Informationen im Internet, Rn. 156.
(14) Freytag, CR 2000, 600 (604); Spindler, NJW 2002, 921 (924); Nickels, CR 2002, 302 (308);
(15) Vgl. z.B. Köster/Jürgens, MMR 2002, 420 (422 ff.).
(16) Allgemeine Meinung; vgl. z.B. Hoffmann, MMR 2002, 284 (285).
(17) Vgl. z.B. Ernst/Wiebe, MMR-Beilage 8/2001, 20; Plaß, WRP 2000, 599. Eine etwas andere Art der Differenzierung findet sich bei Stadler, Haftung für Informationen im Internet, Rn.148 ff.
(18) Der Deep-Link wirft zwar weitere rechtliche Probleme auf, die allerdings primär urheber- und wettbewerbsrechtlicher Natur sind und die Frage betreffen, ob unter Umgehung der Eingangsseite direkt auf eine tieferliegende Unterseite eines fremden Anbieters gelinkt werden darf. Für die Beurteilung der Frage, inwieweit der Linkende für rechtswidrige Informationen auf der Zielseite haftet, spielt dies aber grundsätzlich keine Rolle. Diejenigen, die in großzügiger Art und Weise ein Zueigenmachen fremder Informationen bejahen, werden den Deep-Link freilich als zusätzliches Indiz dafür ansehen, dass der Linkende den fremden Inhalt bewusst übernehmen möchte.
(19) Zutreffend Wenning, JurPC Web-Dok.114/1999, Abs. 17, online unter:http://www.jurpc.de/aufsatz/19990114.htm (abgerufen am 05.01.2002).
(20) Stadler, Haftung für Informationen im Internet, Rn. 144.
(21) Münz/Nefzger, HTML 4.0 Handbuch, 2. Aufl., 4.1 (S. 141)
(22) ÖOGH MMR, 2001, 518 (519), online unter: http://www.rechtsprobleme.at/doks/urteile/jobmonitor-linksII.html (abgerufen am 08.11.2002). Der ÖOGH schränkt seine Auffassung aber dahingehend ein, dass bei reinen Linksammlungen u.U. andere Grundsätze zu gelten hätten. Das Urteil des höchsten österreichischen Gerichts weist allerdings eine Reihe juristischer Schwächen auf, die Laga in seiner Urteilsanmerkung, online unter: http://www.rechtsprobleme.at/doks/hyperlinks-glosse.html (abgerufen am 08.11.2002) aufzeigt.
(23) Allgemein zum zivilrechtlichen Störerbegriff, Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22.Aufl., Einl. UWG Rn. 325 ff.
(24) Vgl. Stadler, Haftung für Informationen im Internet, Rn. 27 ff.
(25) BGH, GRUR 1994, 441 (443).
(26) BGH (siehe vorstehende Fußnote).
(27) BGH, JurPC Web-Dok. 220/2001, online unter: http://www.jurpc.de/rechtspr/20010220.htm = MMR 2001, 671 (673).
(28) Das Ermittlungsverfahren ist eingestellt worden. Vgl. Links nach rechts doch nicht strafbar, Heise-Newsticker vom 10.12.2001, online unter: http://www.heise.de/newsticker/data/cgl-10.12.01-001/ (abgerufen am 08.11.2002).
(29) Eichler/Helmers/Schneider, Betriebs-Berater, Beilage 18/48, 1997 (23-26), online unter: http://duplox.wz-berlin.de/texte/haft/ (abgerufen am 08.11.2001).
(30) Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, § 86 Rn. 17; Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, § 86 Rn. 11 f.
(31) Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, § 86 Rn. 11.
(32) Insbesondere dann, wenn die Tathandlung in einem Zugänglichmachen besteht (wie z.B. bei § 184 StGB), kommt eine Täterschaft durch Setzen eines Links in Betracht.
(33) Die gleichen Grundsätze gelten auch für Kennzeichenrechts- und Wettbewerbsverletzungen. Vgl. z.B. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Vor §§ 14-19, Rn. 10.
(34) Ernst, NJW-CoR 1997, 224 (228).
(35) Vgl. Schönke / Schröder, Strafgesetzbuch, Vorbem. §§ 25 ff., Rn. 62.
(36) So im Ergebnis Vassilaki, CR 1999, 85; Ernst, NJW-CoR 1997, 224 (228).
(37) Insbesondere §§ 86, 86 a, 184, 186, 187, 188 StGB.
(38) Vassilaki, CR 1999, 85 (87).
(39) Koch, MMR 1999, 704 (708 f.).
(40) Vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, § 184 Rn. 57 m.w.N.
(41) Schönke/Schröder, a.a.O., Rn. 9.
(42) So aber Vassilaki, CR 1999, 85 (86 f.).
(43) Allg. Meinung, vgl. Schönke/Schröder, Vorb. §§ 25 ff., Rn. 7.
(44) Vassilaki, a.a.O.
(45) Vassilaki (a.a.O) hält irrtümlicherweise ein Verbreiten für gegeben. Hierfür wäre aber nicht nur eine Beherrschung der Inhalte, sondern vielmehr eine körperliche Verschaffung erforderlich.
(46) So im Ergebnis auch Koch, MMR 1999, 704 (709).
(47) Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 830 Rn. 4; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, § 27 Rn. 1-3.
(48) Vgl. die Nachweise bei Schönke/Schröder, a.a.O., Rn. 8.
(49) Palandt, a.a.O., Rn. 4.
(50) Die Literatur verlangt für eine Teilnahme allerdings vielfach, dass die Hilfeleistung zumindest die Art und Weise der Tatdurchführung beeinflusst (vgl. Schönke/Schröder, a.a.O., Rn. 7). Legt man diese engeren Kriterien an, müsste die Möglichkeit einer Beihilfe mittels Linksetzung bezweifelt werden.
(51) Palandt, a.a.O., Rn. 4; Schönke/Schröder, a.a.O., Rn. 1-3.
(52) BGH, NJW 1982, 2453 (2454).
(53) Wild, JuS 1992, 911 (911 f.).
(54) Bortloff, GRUR Int. 1997, 387 (399); Flechsig/Gabel, CR 1998, 351 (354); LG Frankfurt, CR 1999, 45, online unter: http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile48.htm (abgerufen am 08.11.2002) = JurPC Web-Dok. 129/1999; LG München I, Urt. v. 25.05.2000, online unter: http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile81.htm (abgerufen am 08.11.2002), mit abl. Anm. Stadler = JurPC Web-Dok. 168/2000.
(55) Flechsig/Gabel (siehe Fn. 54).
(56) Vgl. zur Bedeutung des Links für das WWW, Stadler, Haftung für Informationen im Internet, Rn. 143 ff.
(57) Vgl. z.B. Marwitz, K&R 1998, 369; Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn, NJW 1997, 2981 (2985).
(58) Zutreffend Schack, MMR 2001, 9 (15).
(59) LG Hamburg, CR 1998, 565, online unter: http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile13.htm (abgerufen am 08.11.2002) = JurPC Web-Dok. 86/1998.
(60) Engels, K&R 2001, 338 (341).
(61) Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, Rn. 309.
(62) Vgl. BGH, NJW 1996, 1131; BGH, GRUR 1969, 147 (150).
(63) So beispielsweise LG München I, Urt. v. 25.05.2000, online unter: http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile81.htm (abgerufen am 08101.2002) = JurPC Web-Dok. 168/2000.
(64) Spindler in Roßnagel, Recht der Multimediadienste, 2. Teil, § 5 Rn. 121.
(65) Spindler, MMR 2002, 495 (499 ff.)
(66) Palandt, 61. Aufl., § 823, Rn. 58.
(67) So Spindler, MMR 2002, 495 (500), der sich zur Begründung seiner Auffassung allerdings vor allem auf Autoren beruft, die sich mit der Frage von Prüf- und Überwachungspflichten des Host-Providers befasst haben und nicht explizit mit der des Linkenden. Ähnlich auch v. Lackum, MMR 1999, 697 (702 ff.) für Suchmaschinen. Das OLG München (JurPC Web-Dok. 262/2002, online unter: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020262.htm, abgerufen am 08.11.02) meint sogar, dass derjenige der einen Link setzt, damit eine Art "Internet-Verkehrssicherungspflicht" übernimmt; abl. Dippelhofer, JurPC Web-Dok. 304/2002, online unter: http://www.jurpc.de/aufsatz/20020304.htm (abgerufen am 08.11.02).
(68) Siehe hierzu Stadler, Haftung für Informationen im Internet, Rn. 182
(69) Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Aufl., § 184 Rn. 57 m.w.N.
(70) Palandt, § 823 Rn. 58; BGH NJW 1995, 1076.
(71) Palandt, a.a.O.
(72) Ausführlich hierzu Bettinger/Freytag, CR 1998, 545 (551).
(73) So auch Dippelhofer, JurPC Web-Dok. 304/2002, online unter: http://www.jurpc.de/aufsatz/20020304.htm (abgerufen am 08.11.02).
(74) Bereits die allgemeine Einstufung von Hyperlinks als gefährlich (so Spindler, MMR 2002, 495, 501) ist deshalb verfehlt.
* Thomas Stadler ist seit 1997 als Rechtsanwalt in der Kanzlei Alavi, Frösner, Stadler in Freising bei München tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind EDV- und Onlinerecht, Markenrecht sowie Vertragsrecht.
[online seit: 13.01.2003]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Stadler, Thomas, Verantwortlichkeit für Hyperlinks nach der Neufassung des TDG - JurPC-Web-Dok. 0002/2003