JurPC Web-Dok. 389/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/20021712350

Bundespatentgericht
Beschluss vom 30.08.2002

30 W (pat) 199/01

"@ctiveIO"

JurPC Web-Dok. 389/2002


MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz (der Redaktion)

Das zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Zeichen "@ktiveIO", das für eine aktive Ein- und Ausgabe im Rahmen eines Computersystems steht, ist eine freihaltungsbedürftige Sach- bzw. Bestimmungsangabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und damit nicht als Marke eintragungsfähig. Die Verwendung des @-Zeichens wirkt nicht schutzbegründend, da die Verwendung dieses Zeichenbestandteils ein werbeübliches Blickfangelement darstellt, das die so gekennzeichneten Produkte als Waren des Internetzeitalters ausweist und als technisch innovativ erscheinen lässt.

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[online seit: 02.12.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, "@ctiveIO" - JurPC-Web-Dok. 0389/2002