Arbeitsgericht Frankfurt a.M. |
BetrVG §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6, 75 Abs. 2, 80 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Die Entscheidung eines Arbeitgebers, Beschäftigte anzuweisen, ein installiertes biometrisches Zugangskontrollsystem zu benutzen und zu diesem Zweck ihre Fingerabdrücke zu hinterlegen, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da es sich bei dem biometrischen Zugangskontrollsystem um eine Einrichtung handelt, die objektiv zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet ist. |
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[online seit: 02.12.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., Arbeitsgericht, Mitbestimmung bei Abnahme von Fingerabdrücken für ein biometrisches System - JurPC-Web-Dok. 0388/2002 |