| Für die Widerlegung des von der herrschenden Meinung angenommenen Anscheinsbeweises, dass bei Bankverfügungen mit gestohlener EC-Karte und PIN der berechtigte Karteninhaber mit der PIN grob sorgfaltswidrig umgegangen sein muss, genügt es, dass konkrete Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Geschehensablaufs bzw. einer anderen Ursachenkette ergibt. Sofern der Beweis gelingt, dass der prima facie anzunehmende Ursachenverlauf nicht gegeben war, ist der Anscheinsbeweis als widerlegt anzusehen und damit davon auszugehen, dass die erfolgreiche Abhebung auch ohne grob fahrlässiges Zusammenfügen von EC-Karte und PIN gelingen konnte. | |