1. Wird ein Vertrag unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln geschlossen, gelten sowohl §§ 312 b ff. BGB als auch § 312 e BGB. Zwar schließt § 312 b Abs. 3 BGB die Vorschriften über Fernabsatzverträge aus, es bleibt aber § 312 e BGB anwendbar, der jeden Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr regelt. 2. Im Anwendungsbereich von § 312 e BGB hat der Dienstleister dem Kunden bei Installation eines Dialers über eine 0190-Einwahl-Verbindung auch die in der BGB-InfoV bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich mitzuteilen. Zu diesen Informationen gehören auch Angaben über die technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen sowie Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist. |