| 1. Obwohl § 12 BGB im Titel über natürliche Personen steht, gilt er auch für juristische Personen, auch solche des öffentlichen Rechts, mithin auch für Städte und Gemeinden. 2. Der Schutz des § 12 BGB gilt auch für den Namen von Gemeindeteilen, da auch die Teilnamen ausreichende Unterscheidungskraft besitzen, um damit einzelne Bezirke individualisierbar zu machen, auch ohne jeweils mit dem Namen der zugehörigen Stadt verbunden zu sein. 3. Für die Frage, ob prioritätsältere Namensrechte bestehen, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung des Domain-Namens an, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der Rechte an dem bei der registrierten Internet-Adresse verwendeten Namen. | |