JurPC Web-Dok. 307/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/20021711292

Ralf Winter *

Zur Formwirksamkeit einer Bürgschaftserklärung im modernen Rechtsgeschäftsverkehr

JurPC Web-Dok. 307/2002, Abs. 1 - 27


Inhaltsübersicht:

I. Problemaufriss

II. Keine Bürgschaftserklärung in elektronischer Form
1. Die Auffassung des Gesetzgebers
2. Kritik

III. Zur Formwirksamkeit einer Bürgschaftserklärung per Telefax
1. Die bisherige Rechtsprechung und ihre Rezeption in der Literatur
2. Die "Erteilung" einer Bürgschaftserklärung
3. Zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift
4. Fazit

IV. Treu und Glauben und § 350 HGB

V. Ergebnis

I. Problemaufriss

In § 126 Abs. 3 BGB(1) hat der Gesetzgeber normiert, dass vorbehaltlich gesetzlich bestimmter Ausnahmen die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Es genügt also gemäß § 126 a Abs. 1 BGB grundsätzlich, sofern für eine Erklärung Schriftform verlangt wird, diese Erklärung mit dem Namen des Erklärenden und einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz(2) zu versehen. Von diesem Grundsatz jedoch macht § 766 Satz 2 BGB für die Bürgschaftserklärung eine Ausnahme: Hier bleibt es bei dem Erfordernis der in § 126 Abs. 1 BGB konkretisierten Schriftform (§ 766 Satz 1 BGB); eine in elektronischer Form abgegebene Bürgschaftserklärung ist formunwirksam (§ 125 Satz 1 BGB i. V. m. § 766 Satz 2 BGB).JurPC Web-Dok.
307/2002, Abs. 1
Diese gesetzgeberische Entscheidung überrascht:Abs. 2
Mag man für ein Arbeitszeugnis in elektronischer Form schon deshalb wenig Sympathie aufbringen, weil (jedenfalls noch) das Erscheinungsbild eines Zeugnisses eine erhebliche Rolle spielt(3), greift dieses Argument für die Bürgschaftserklärung nicht. Warum hier der Gesetzgeber dennoch auf die Einhaltung der traditionellen Schriftform besteht, soll sogleich dargestellt und problematisiert werden (II). Daran anschließend ist zu fragen, ob § 766 Satz 2 BGB und seine Begründung für die Diskussion darüber, ob eine per Telefax abgegebene Bürgschaftserklärung formwirksam ist, fruchtbar gemacht werden können (III). Diesbezüglich sollen auch Aspekte, die sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie aus § 350 HGB ergeben, kurz zur Sprache kommen (IV).Abs. 3

II. Keine Bürgschaftserklärung in elektronischer Form

Wann immer das Gesetz Schriftform verlangt, geschieht dies aus verschiedenen, im Einzelfall mehr oder weniger relevanten Motiven. Nach geläufiger Auffassung soll die Schriftform mindestens Auskunft über die Identität des Erklärenden geben (Identitätsfunktion), einen späteren Beweis erleichtern (Beweisfunktion), einen gewissen Schutz gegen Übereilung bieten (Warnfunktion) und klarstellen, dass eine Erklärung abgeschlossen, d. h. kein bloßer Entwurf mehr ist (Abschlussfunktion)(4). Die elektronische Form ist der Schriftform i. d. R. funktionsäquivalent(5); dies erklärt die grundsätzliche Gleichstellung in § 126 Abs. 3 BGB. Insbesondere die Beweisfunktion einer in elektronischer Form vorliegenden Willenserklärung hat der Gesetzgeber durch § 292 a ZPO gestärkt, indem er einen Anscheinsbeweis für die Echtheit einer solchen Erklärung angeordnet hat. Eine Abschlussfunktion kommt einer Erklärung in elektronischer Form unproblematisch schon deshalb zu, weil der so genannte Hash-Code, eine Art Quersumme aus dem zu signierenden Dokument, stets aus dem Gesamttext gebildet wird und folglich erst nach der Erstellung des gesamten Textes gebildet werden kann(6). Dass eine Erklärung in elektronischer Form Aufschluss über den Erklärenden gibt, ist selbstverständlich, da der Erklärung der Name des Erklärenden hinzugefügt werden muss und die digitale Signatur selbst Identitätsmerkmale enthält.Abs. 4

1. Die Auffassung des Gesetzgebers

Schon mit Blick darauf ließe sich - ungeachtet des § 766 Satz 2 BGB - annehmen, dass eine in elektronischer Form abgegebene Bürgschaftserklärung einer schriftlichen Bürgschaftserklärung gleichsteht. Hiervon indes geht der Gesetzgeber bzgl. der Warnfunktion nicht aus. Nach seiner Auffassung trägt zwar die elektronische Form dieser Funktion zum großen Teil Rechnung; der Gesetzgeber nimmt jedoch an, dass die Warnfunktion der Schriftform derzeit (noch) größer ist als die der elektronischen Form, da die Schriftform eine lange Tradition aufweise im Bewusstsein der Menschen verankert sei(7). Hieraus wird geschlossen, dass zum erhöhten Schutz des Bürgen eine Bürgschaftserklärung in elektronischer Form nicht in Betracht kommen kann(8).Abs. 5

2. Kritik

Dem ist nicht zuzustimmen.Abs. 6
Man wird vielmehr davon ausgehen dürfen, dass derjenige, der sich einer digitalen Signatur schon heute bedient - die Deutsche Post Signtrust GmbH rechnete seinerzeit mit einem Durchbruch 2005(9), die Bundesregierung will (erst) bis dahin alle internetfähigen Dienstleistungen der Bundesverwaltung online verfügbar machen(10) - um ihre rechtliche Bewertung weiß. Die Annahme, dass in den Fällen, in denen dies heute auf Grund der technischen Voraussetzungen bereits möglich ist, Bürgschaftserklärungen in elektronischer Form sorgloser abgegeben werden als entsprechende Erklärungen in Schriftform, überzeugt schon deshalb kaum. Dies gilt umso mehr, als § 766 Satz 2 BGB gerade nicht verhindert, dass sich überhaupt jemand leichtfertig als Bürge zur Verfügung stellt. Ausgeschlossen wird lediglich, dass dies in einer bestimmten Form geschieht; doch kann problemlos (leichtfertig) auf die Schriftform ausgewichen werden.Abs. 7
Der Entscheidung des Gesetzgebers lässt sich zudem entgegenhalten, dass sie einer Etablierung der digitalen Signatur in der Gesellschaft wenig förderlich ist. Wenn nämlich einerseits die elektronische Form für wichtige privatrechtliche Erklärungen nicht zur Verfügung steht, darüber hinaus aber die meisten Erklärungen ohnehin nicht formbedürftig sind(11), stellt sich die Frage, welche Relevanz die elektronische Form überhaupt haben kann und muss der Gesetzgeber sich fragen lassen, wie eine möglichst breite Akzeptanz der elektronischen Form alternativ erreicht werden soll(12).Abs. 8
Jedenfalls kann, bevor die Ausnahme des § 766 Satz 2 BGB - und ähnliche Ausnahmen, vgl. etwa §§ 780, 781 BGB - abgeschafft werden, die elektronische Form die Schriftform nicht wirklich ersetzen, und kann sich die Intention des § 126 Abs. 3 BGB - Nutzung der Vorteile der elektronischen Kommunikation auch in Fällen, in denen das Gesetz Schriftform vorschreibt(13) - nicht vollends realisieren.Abs. 9

III. Zur Formwirksamkeit einer Bürgschaftserklärung per Telefax

Dessen ungeachtet dürften die Norm und ihre Begründung die Diskussion darüber, ob eine Bürgschaftserklärung wirksam per Telefax abgegeben werden kann, beleben.Abs. 10

1. Die bisherige Rechtsprechung und ihre Rezeption in der Literatur

Nach der bisherigen Judikatur kann eine Bürgschaftserklärung nicht formwirksam per Telefax erteilt werden. Denn bei einem Telefax - so die Rechtsprechung - handelt es sich nur um die Fernkopie eines beim Absender verbleibenden Schriftstücks, sodass bereits nicht die erforderliche eigenhändige Unterschrift, sondern lediglich deren Abbild vorliege(14). Weiter sei von einer "Erteilung" der Bürgschaftserklärung so lange nicht auszugehen, wie der Erklärende sich nicht der Urschrift, sondern nur einer Abschrift der Bürgschaftserklärung (Fernkopie) entäußert habe(15).Abs. 11
Dieser hier in aller Kürze wiedergegebenen Auffassung ist die Literatur mehrheitlich mit unterschiedlicher Akzentuierung beigetreten(16). Dem indessen wird man weniger denn je unkritisch folgen dürfen; eine Differenzierung zwischen dem Erfordernis der "Erteilung", wie immer man diesen Begriff definieren will, und dem der eigenhändigen Unterschrift erscheint geboten.Abs. 12

2. Die "Erteilung" einer Bürgschaftserklärung

Nach üblicher Definition "erteilt" eine Bürgschaftserklärung, wer sich der Originalurkunde, die diese Erklärung enthält, entäußert(17). Nimmt man die Begründung des Gesetzgebers zu § 766 Satz 2 BGB ernst, kann es indessen auf eine Trennung des Erklärenden von der urschriftlichen Bürgschaftserklärung künftig nicht mehr ankommen. Wie dargelegt, basiert § 766 Satz 2 BGB lediglich auf der Befürchtung, dass die Warnfunktion der elektronischen Form gegenüber der Schriftform noch defizitär ist; von einer nur vorübergehenden Ausnahme ist ausweislich der Begründung des Gesetzgebers bzgl. der §§ 766, 780, 781 BGB auszugehen(18). Es geht dem Gesetzgeber folglich lediglich darum, den Bürgen bei der Übernahme einer Bürgschaft vor übereilten, unüberlegten Erklärungen zu schützen. Demgegenüber basiert § 766 Satz 2 BGB gerade nicht auf der Erwägung, dass auch bei einer Übermittlung einer Bürgschaftserklärung in elektronischer Form - die möglich sein wird, sobald elektronischer Form und Schriftform eine äquivalente Warnfunktion zukommt - der Empfänger die Erklärung nicht in Urschrift erhält.Abs. 13
Dies könnte Anlass bieten, den Begriff der "Erteilung" i. S. von § 766 Satz 1 BGB neu zu definieren; es sei denn, der Gesetzgeber hätte schlicht übersehen, dass einer Bürgschaftserklärung in elektronischer Form mehr im Wege steht als die (noch) unzureichende Warnfunktion.Abs. 14
Davon jedoch ist nicht auszugehen. Dass sich der Bürge von der urschriftlichen Erklärung trennen muss, bezweckt nach allgemeiner Ansicht nämlich ebenfalls lediglich seinen Schutz vor Übereilung(19). Dieser Zweck aber kann auch dadurch erreicht werden, dass der Bürge dem Gläubiger seine Bürgschaftserklärung zwar schriftlich, nicht jedoch notwendig urschriftlich zukommen lassen muss(20). Es darf nämlich nicht verkannt werden, dass auch in den Fällen der Übermittlung einer Telekopie eine schriftliche Bürgschaftserklärung durchaus existiert(21). Diese ist vom Bürgen auch eigenhändig unterzeichnen worden, womit eine Willensbildung, ob er die Erklärung wirklich gegen sich gelten lassen will, spätestens abgeschlossen ist. Warum es einen Unterschied machen soll, ob der Bürge danach die Originalerklärung aus der Hand gibt oder wissentlich und willentlich dem Gläubiger eine Kopie übermittelt, ist nicht plausibel zu begründen(22). Insbesondere trifft es nicht (mehr) zu, dass ein Aussteller, der die urschriftliche Bürgschaftserklärung aus der Hand geben muss, eindringlicher auf die erhebliche Bedeutung der Erklärung hingewiesen wird, als dies bei einer fernschriftlichen Übermittlung der Fall wäre(23). Vielmehr wird man davon ausgehen müssen, dass heute Telefaxgeräte zunehmend, teils sogar ausschließlich, als Ersatz für die Versendung per Post genutzt werden(24), und dass ein hinreichendes Bewusstsein besteht, wonach dergestalt entäußerte Erklärungen für den Versender keinesfalls folgenlos sind(25). Wer etwa eine Bestellung im Umfang von mehreren hundert Euro per Telefax übermittelt, wird heute nicht mehr annehmen, daran mangels "etwas Schriftlichem" nicht gebunden zu sein.Abs. 15
Es mag zutreffen, dass dem technischen Fortschritt sinnvolle Formvorschriften nicht schlechthin geopfert werden dürfen(26). Ebenso verfehlt wäre es aber, den modernen Rechtsgeschäftsverkehr in seiner Bedeutung einem überzogenen Übereilensschutz unterzuordnen. Wer sich des Inhalts einer schriftlichen Bürgschaftserklärung entäußert, indem er dem Gläubiger per Telefax ein getreues Abbild dieser Erklärung zukommen lässt, hat zumindest durch seine auf dem Original angebrachte Unterschrift bekundet, dass er sich an der Erklärung festhalten lassen will. Damit ist der Warnfunktion, die der Schriftform zukommt, Genüge getan; auf die Weitergabe der Originalerklärung kann es insofern nicht mehr ankommen(27). Jede andere Auffassung führt zu dem kuriosen Ergebnis, dass es einen maßgeblichen Unterschied macht, ob - salopp gesprochen - der (potentielle) Bürge seine Erklärung in einen Umschlag oder in den Einzugsschacht eines Telefaxgerätes steckt. Diesem Unterschied indessen wird man heutzutage keine nennenswerte Bedeutung mehr beimessen können(28); dies auch und gerade mit Rücksicht auf die Begründung des Gesetzgebers zu § 766 Satz 2 BGB.Abs. 16

3. Zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift

Auf diesem Hintergrund kann bzgl. der geforderten eigenhändigen Unterschrift nichts anderes gelten. Dieses Erfordernis hat bereits das OLG Düsseldorf(29) 1993 als bei einer Fernkopie unproblematisch erfüllt angesehen. Ganz so einfach ist es freilich nicht: Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass eine per Telefax übersandte Bürgschaftsurkunde keine eigenhändige Unterschrift, sondern nur deren getreues Abbild enthält(30).Abs. 17
Diese Argumentation indessen reicht nicht aus, um die Formunwirksamkeit einer per Telefax übersandten Bürgschaftserklärung zu begründen. Denn auch das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift dient in erster Linie dem Schutz des Bürgen vor Übereilung(31) und nicht, wie man unbefangen annehmen könnte, dem Interesse des Gläubigers, die Echtheit der Bürgschaftserklärung zu überprüfen(32). Ein Beleg für den hohen Stellenwert, den die Warnfunktion im Zusammenhang mit Bürgschaftserklärungen genießt, ist die in § 766 Satz 3 BGB normierte Heilungsmöglichkeit: Die strengen Formvorschriften des § 766 BGB spielen keine Rolle mehr, soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt hat; Formmängel werden durch Erfüllung geheilt, da der Bürge, der bereits geleistet hat, vor Übereilung nicht mehr geschützt werden kann.Abs. 18
Auf diesem Hintergrund aber gilt das oben bereits Ausgeführte: Dem Bürgen muss eine schriftliche, mit seiner Unterschrift versehene Bürgschaftsurkunde ("Kopiervorlage"(33)) vorliegen; d. h. er hat formgerecht, überlegt und abschließend seinen Willen kundgetan, für die Schuld eines Anderen ggf. einzustehen. Dass es einen Unterschied macht, ob dieser Wille dem Gläubiger schriftlich mit oder ohne Originalunterschrift zugeht, ist nicht plausibel zu begründen.Abs. 19
Die hier vertretene Auffassung wird gestützt von der Entwicklung, die das Prozessrecht in den letzten Jahren genommen hat. Ein Meilenstein dieser Entwicklung ist der Beschluss des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 05.04.2000(34). Der Gemeinsame Senat hat klargestellt, dass bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten übermittelt werden können, und damit die "Zugeständnisse an die moderne Kommunikationstechnologie"(35) der einschlägigen Rechtsprechung erweitert. Diese Erweiterung wird, verkürzt dargestellt, von der Begründung getragen, dass für die Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes es allein auf die am Empfangsort erstellte körperliche Urkunde ankomme, und dass der Zweck der Schriftform - Gewährleistung von Rechtssicherheit und Verlässlichkeit der Eingabe - auch im Falle einer elektronischen Übermittlung gewahrt sei.Abs. 20
Selbstverständlich lässt sich diese rein prozessrechtlich orientierte Auffassung nicht ohne weiteres auf Fragen des materiellen Rechts übertragen(36). Eines jedoch stimmt bedenklich: Während man einerseits als "eigenhändige" Unterschrift in prozessrechtlichen Belangen sogar eine eingescannte Unterschrift genügen lässt, soll im materiellen Recht nicht einmal die getreue Abbildung einer im Original geleisteten Unterschrift ausreichend sein - eine Diskrepanz, die sich mit Überlegungen zum Zweck der jeweiligen Formvorschriften kaum begründen lässt(37). Denn auch im Prozessrecht muss es - freilich mit untergeordneter Bedeutung - um den Schutz des Klägers vor übereilten Erklärungen gehen(38): Warum soll ein Kläger etwa vor einer leichtfertigen Verzichtserklärung weniger geschützt werden als ein potentieller Bürge vor der Übernahme einer Bürgenschuld? Die wirtschaftlichen Folgen jedenfalls können in beiden Fällen gleichermaßen hart sein.Abs. 21

4. Fazit

Im Ergebnis muss es daher für eine formwirksame Bürgschaftserklärung genügen, dass eine schriftliche, d. h. im Wesentlichen handschriftlich unterzeichnete Bürgschaftsurkunde existiert. Ob diese dem Gläubiger urschriftlich oder per Telefax zugeht, spielt hingegen keine Rolle.Abs. 22

IV. Treu und Glauben und § 350 HGB

Insoweit und über die hier angesprochenen Aspekte hinaus fragt sich, welche tatsächliche Bedeutung den von der Rechtsprechung in aller Strenge konkretisierten bürgschaftsrechtlichen Formvorschriften - deren Heilung möglich ist, § 766 S. 3 BGB - überhaupt zukommt. Zwei Gesichtspunkte seien hier kurz angesprochen:Abs. 23
1. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass jedenfalls in bestimmten Fällen der Bürge sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Formunwirksamkeit einer Bürgschaftserklärung berufen kann(39). Insbesondere wenn er die Erklärung selbst als gültig behandelt, daraus Vorteile gezogen oder das Vertrauen des Gläubigers auf die Wirksamkeit der Bürgschaft gefördert hat, ist es nicht unwahrscheinlich, dass im Ergebnis der (formunwirksame) Bürgschaftsvertrag wie ein wirksamer behandelt wird. Demnach sind gerade heutzutage durchaus Fälle denkbar, in denen ein Bürge zunächst wie selbstverständlich eine Bürgschaftserklärung, an deren Wirksamkeit er und der Gläubiger keine Zweifel haben, per Telefax abgibt und sich später belehren lassen muss, dass zwar diese Erklärung formunwirksam sei, dass er sich aber auf Grund seines Vorverhaltens darauf nicht berufen könne. Dies wird dem Nichtjuristen kaum plausibel zu machen sein; auch insofern sind mithin Zweifel an der bestehenden Auffassung durchaus angebracht.Abs. 24
2. Verwirrung stiftet überdies § 350 HGB, wonach ein Kaufmann sich formfrei verbürgen kann. Während die Vorschrift auf Kleingewerbetreibende keine Anwendung findet(40), ist eine analoge Anwendung auf Freiberufler durchaus diskutabel(41): Es wäre kurios, wollte man etwa einen Rechtsanwalt davor schützen, sich vorschnell (formfrei) als Bürge zu verpflichten; andererseits ist es problematisch, z. B. einem Arzt den durch das Schriftformerfordernis gewährleisteten Schutz zu nehmen. Eine Anwendung des § 350 HGB auf Gesellschafter wiederum ist nicht ausgeschlossen(42).Abs. 25
Schon diese wenigen Schlaglichter zeigen, dass sich die Formwirksamkeit eines Bürgschaftsversprechens zwischen Formstrenge einerseits und jedenfalls fallweise diffuser Formfreiheit andererseits bewegt. Auch insoweit erscheint es bedenklich, einer per Telefax übermittelten Bürgschaftserklärung schlichtweg jede Formwirksamkeit abzusprechen.Abs. 26

V. Ergebnis

Ein in elektronischer Form abgegebenes Bürgschaftsversprechen ist gem. §§ 766 Satz 2, 125 Satz 1 BGB formunwirksam. Soweit dies die h. A. auch für eine per Telefax übersandte Bürgschaftserklärung annimmt, ist dem nicht zu folgen. Die in der Begründung zu § 766 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers - die nicht auf einem bloßen Versehen beruht - spricht maßgeblich dafür, die bisherige Definition der "Erteilung" i. S. von § 766 BGB aufzugeben. Denn eine Weitergabe der Bürgschaftserklärung an den Gläubiger in Urschrift ist insbesondere deshalb nicht erforderlich, weil der Bürge durch das Erfordernis, eine schriftliche Erklärung ("Kopiervorlage") zu fertigen, hinreichend geschützt ist. Der Form der Weitergabe kommt demgegenüber keine eigenständige Bedeutung zu. Ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung wird langfristig zu dem Wertungswiderspruch führen, dass zwar, sobald eine äquivalente Warnfunktion gegeben ist, eine Bürgschaftserklärung in elektronischer Form, nicht aber in Form einer originalgetreuen Wiedergabe der urschriftlichen Erklärung möglich ist. Dem ist zuvorzukommen.
JurPC Web-Dok.
307/2002, Abs. 27

Fußnoten:

(1) Eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 18.07.2001 (BGBl I, 1542; http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/b101035f.pdf).
(2) Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16.05.2001 (BGBl I, 876; http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/b101022f.pdf).
(3) Vgl. die Begründung zu § 630 Satz 3, BT-Drs. 14/4987, Seite 22 [http://dip.bundestag.de/btd/14/049/1404987.pdf]; zu den Anforderungen an das Erscheinungsbild eines Arbeitszeugnisses vgl. z. B. Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 16. Aufl. 2000, S. 105 ff. m. w. N.
(4) Vgl. nur Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Aufl. 1997, § 27 Rn. 30; Schicker, JurPC Web-Dok. 139/2001, Abs. 6 [http://www.jurpc.de/aufsatz/20010139.htm].
(5) BT-Drs. 14/4987, Seite 16 f [http://dip.bundestag.de/btd/14/049/1404987.pdf].
(6) Vgl. BT-Drs. 14/4987, Seite 16 [http://dip.bundestag.de/btd/14/049/1404987.pdf]; zum Verfahren näher Schicker, a. a. O. (o. Fn. 4), Abs. 14 ff.
(7) BT-Drs. 14/4987, Seite 22 [http://dip.bundestag.de/btd/14/049/1404987.pdf].
(8) BT-Drs. 14/4987, Seite 22 [http://dip.bundestag.de/btd/14/049/1404987.pdf].
(9) Vgl. die heise online-Meldung vom 15.10.2001, http://www.heise.de/newsticker/data/ad-15.10.01-000. - Die Signtrust GmbH, eine Tochter der E-Business GmbH soll i. R. d. Aufgabe bzw. Neuordnung des Online-Geschäfts der Deutschen Post AG aufgelöst werden; vgl. die heise online-Meldung vom 23.05.2002, http://www.heise.de/newsticker/data/anw-23.05.02-008.
(10) Vgl. die heise online-Meldung vom 17.04.2002, http://www.heise.de/newsticker/data/hod-17.04.02-002.
(11) Heinrichs, in Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 125 Rn. 1.
(12) Kritisch auch Hähnchen, NJW 2001, 2831, 2834; vgl. aber z. B. die Pressemitteilung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post von 15.03.2002, http://www.regtp.de/aktuelles/pm/02499/index.html.
(13) BT-Drs. 14/4987, Seite 15 [http://dip.bundestag.de/btd/14/049/1404987.pdf].
(14) BGH NJW 1993, 1126, 1127 m. w. N.; OLG Frankfurt, NJW 1991, 2154; zustimmend etwa Vollkommer/Gleußner, JZ 1993, 1007, 1008.
(15) BGH NJW 1993, 1126, 1127 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 93, 94; OLG Frankfurt, NJW 1991, 2154.
(16) Vgl. nur Melullis, MDR 1994, 109, 112; Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, 4. Aufl. 2000, Rn. 142 f.; K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl. 1999; § 18 III (Seite 529); vgl. ferner die Nachweise in den folgenden Fußnoten.
(17) Statt aller: Sprau, in: Palandt, BGB, a. a. O. (o. Fn. 11), § 766 Rn. 4.
(18) BT-Drs. 14/4987, Seite 22 [http://dip.bundestag.de/btd/14/049/1404987.pdf].
(19) BGH NJW 1993, 1126, 1127; Konziol, EWiR 1993, 561, 562 jeweils m. w. N.
(20) Wie hier OLG Köln, NJW-RR 1992, 555, 556 m. w. N.; Konziol, EWiR 1993, a. a. O. (o. Fn. 19).
(21) Vgl. Ebnet, NJW 1992, 2985, 2990; Vollkommer, EWiR 1991, 973. Damit ist gleichzeitig eine formwirksame Bürgschaftserklärung mittels eines sog. "Computerfax" ausgeschlossen.
(22) Wie hier Cordes, NJW 1993, 2427, 2428; ähnlich Konziol, EWiR 1993, a. a. O. (o. Fn. 19).
(23) So aber Zoberbier, WiB 1995, 219.
(24) Insoweit zutreffend AG Bonn, Beschl. v. 15.05.2001 - 11 C 188/01, JurPC Web-Dok. 207/2002 [http://www.jurpc.de/rechtspr/20020207.htm]; m. Anm. Ralf Winter, JurPC Web-Dok. 138/2002 [http://www.jurpc.de/aufsatz/20020138.htm].
(25) Vgl. Cordes, a. a. O. (o. Fn 22).
(26) Vgl. Vollkommer, a. a. O. (o. Fn. 21), S. 974.
(27) So i. E. auch Konziol, EWiR 1993, a. a. O. (o. Fn. 19).
(28) Anders, wenn auch kritisch i. E. noch Cordes, a. a. O. (o. Fn. 22), Seite 2429.
(29) OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 93, 94.
(30) So z. B. BGH NJW 1993, 1126, 1127; zustimmend z. B. Vollkommer/Gleußner, a. a. O. (o. Fn. 14).
(31) BGH NJW 1989, 1484; Habersack, in: MüKo-BGB, 3. Aufl. 1997, § 766 Rn. 1 m. w. N.
(32) Vgl. Konziol, EWiR 1993, a. a. O. (o. Fn. 19).
(33) Vollkommer, a. a. O. (o. Fn. 21).
(34) GmS-OGB 1/98, JurPC Web-Dok. 160/2000 [http://www.jurpc.de/rechtspr/20000160.htm] = NJW 2000, 2340, 2341; dazu etwa Stadler, in: Musielak, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 129 Rn. 8 f.
(35) Stadler, in: Musielak, a. a. O. (o. Fn. 34), § 129 Rn. 11 m. w. N.
(36) Vgl. nur Liwinska, MDR 2000, 500, 501.
(37) So aber die wohl h. M.; vgl. nur BGH NJW 1993, 1126, 1127; Zoberbier, a. a. O. (Fn. 23).
(38) Vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 130 Rn. 8.; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 129 Rn. 10 (jeweils m. w. N.), die der Unterschrift Bedeutung insoweit zumessen, als nicht ein bloßer Entwurf in das Prozessgeschehen eingeführt werden darf.
(39) Vgl. OLG Düsseldorf, OLG-Report 1995, 165; Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, a. a. O. (o. Fn. 16), Rn. 147; vgl. ferner BGH, NJW 1993, 1126, 1128 m. w. N.
(40) K. Schmidt, a. a. O. (o. Fn. 16), § 3 II (Seite 58).
(41) K. Schmidt, a. a. O. (o. Fn. 16), § 3 II (Seite 58); a. A. Canaris, Handelsrecht, 23. Aufl. 2000, § 26 Rn. 14.
(42) So - entgegen der wohl h. M. - K. Schmidt, a. a. O. (o. Fn. 16), § 18 I (Seite 519 f.); vgl. ferner Canaris, a. a. O. (o. Fn. 41), § 26 Rn. 12 f., der jedenfalls z. T. eine analoge Anwendung des § 350 HGB zulassen will; a. A. etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 93, 94 m. w. N.
* Ralf Winter studiert an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn Rechtswissenschaften und bereitet sich zur Zeit auf das erste juristische Staatsexamen vor. Neben den juristischen Pflichtfächern gilt sein Hauptinteresse dem Telekommunikations- und Onlinerecht.
[online seit: 28.10.2002]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Winter, Ralf, Zur Formwirksamkeit einer Bürgschaftserklärung im modernen Rechtsgeschäftsverkehr - JurPC-Web-Dok. 0307/2002