JurPC Web-Dok. 284/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/2002179235

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss vom 13.08.2002

22 CS 02.1347

Untersagung der Betätigung als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft

JurPC Web-Dok. 284/2002, Abs. 1 - 15


UrhWahrnG §§ 1, 19 Abs. 1

Leitsätze (der Redaktion)

1. Es ist sehr zweifelhaft, ob für das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) eine Befugnisnorm dafür existiert, eine Betätigung als Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 1 UrhWahrnG, die ohne Erlaubnis des DPMA ausgeübt wird, zu untersagen.

2. Es ist auch zweifelhaft, ob die Presse-Monitor GmbH & Co., die einen elektronischen Pressespiegel herausgibt, überhaupt eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 1 UrhWahrnG ist, da die Verlage, für die die Presse-Monitor GmbH tätig wird, weder Urheber (§ 7 UrhG) noch Inhaber verwandter Schutzrechte (§§ 70-87b UrhG) sind.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Zu den Gesellschaftern gehören neben den beiden Verbänden der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger die folgenden Verlage: Axel Springer-Verlag AG, Robert Burda Media Holding GmbH und Co. KG, Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH, Gruner und Jahr AG und Co., Spiegel Verlag Rudolf Augstein GmbH und Co. KG, Süddeutsche Zeitung GmbH und Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH. Gesellschaftszweck der Antragsstellerin ist es nach § 2 Abs. 1 der einschlägigen Gesellschaftsverträge, Presseinhalte möglichst vieler Verlage zur aktuellen Nutzung in digitaler Form bereitzustellen und zu lizenzieren (sog. elektronische Pressespiegel). Hierfür sollen der Antragstellerin von den teilnehmenden Verlagen nicht-ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Das Recht zur Nutzung der Artikel, insbesondere das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Übertragungsrecht soll der Antragstellerin nur insoweit zustehen, als dies erforderlich ist, um Kunden die Nutzung elektronischer Pressespiegel zu ermöglichen (Nr. 2.2 des Mustervertrages über die Einräumung von Nutzungsrechten an die Antragstellerin).JurPC Web-Dok.
284/2002, Abs. 1
Mit Bescheid vom 4. Mai 2002 untersagte das Deutsche Patent- und Markenamt - DPMA - der Antragstellerin ab sofort, sich ohne Erlaubnis des DPMA als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft i.S. des § 1 UrhwahrnG zu betätigen. Diesbezüglich wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das DPMA gemäß § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 UrhwahrnG darauf zu achten habe, dass Verwertungsgesellschaften i.S. des § 1 UrhwahrnG den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten ordnungsgemäß nachkommen. Zu diesen Verpflichtungen zähle die Erlaubnispflicht des § 1 UrhwahrnG. Nach dieser Vorschrift bedürfe eine Verwertungsgesellschaft der Erlaubnis des DPMA, um ihre Wahrnehmungstätigkeit ausüben zu dürfen. Bei der Antragstellerin handle es sich um eine derartige Verwertungsgesellschaft, die für ihre Tätigkeit der Erlaubnis des DPMA bedürfe.Abs. 2
Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte beim Bayer. Verwaltungsgericht München die Wiederherstellung von dessen aufschiebender Wirkung. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt (Beschluss vom 17.5 2002).Abs. 3
Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt.Abs. 4

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass das Aufschubinteresse der Antragstellerin das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung überwiegt. Es ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, eine so einschneidende Anordnung wie die Untersagung der Fortsetzung ihres bisherigen Geschäftsbetriebs vorläufig zu befolgen, wenn an deren Rechtmäßigkeit gravierende, derzeit nicht ausräumbare Zweifel bestehen und nicht ersichtlich ist, dass die vorläufige Beibehaltung des Status quo unabwendbare schwere Nachteile für schutzwürdige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Urheber, hätte. Ein solcher Fall ist hier gegeben.Abs. 5
1) Für den Verwaltungsgerichtshof ist zum einen sehr zweifelhaft, ob für das DPMA eine Befugnisnorm dafür existiert, eine Betätigung als Verwertungsgesellschaft i.S. des § 1 UrhwahrnG, die ohne Erlaubnis de DPMA ausgeübt wird, zu untersagen. Hierfür besteht keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die beispielsweise § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO entsprechen würde. Es ist zwar in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Antragsgegnerin denkbar, dass auch aus dem Gesamtzusammenhang eines Gesetzes eine Eingriffsbefugnis abgeleitet werden kann, wenn etwa die zuständige Behörde ihre gesetzliche Aufgabe ohne eine solche Befugnis nicht erfüllen könnte und eine solche Befugnis im Hinblick auf die erkennbaren Ziele des Gesetzgebers erforderlich wäre. Um dem Gebot ausreichender Bestimmtheit (Art. 20 Abs. 3 GG) zu genügen, müsste der Gesetzgeber aber entsprechende Grundgedanken und Ziele seines gesetzgeberischen Wollens deutlich machen. Die gilt um so mehr, je stärker auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen wird. Auslegungs- und Anwendungsprobleme müssen zwar nicht völlig ausgeschlossen sein; bei starken Eingriffen in die Freiheit der Berufswahl ist aber zu fordern, dass mit herkömmlichen juristischen Methoden keine klaren Ergebnisse erzielt werden können, zumindest in enger Anlehnung an die Gesetzesbegründung (BVerfG v. 4.11.1992, BVerfGE 87, 287/317 f.). Diese Voraussetzungen sind hier wohl nicht erfüllt.Abs. 6
Die Argumentation der Antragsgegnerin, die Regelungen der "Erlaubnispflicht" für eine Betätigung als Verwertungsgesellschaft in §§ 1 bis 5 UrhwahrnG ließen den Schluss auf eine Befugnis der Aufsichtsbehörde zu, die Ausübung der geregelten Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis zu untersagen, ist nicht zwingend. Dies gilt auch für die These, § 19 Abs. 1 UrhwahrnG, wonach die Aufsichtsbehörde darauf zu achten hat, dass die Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, lasse den Schluss auf eine solche Befugnis zu, eventuell i.V.m. § 21 UrhwahrnG, wonach auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz grundsätzlich Anwendung findet. Damit ist nichts darüber gesagt, ob es zur Durchsetzung der Erlaubnispflicht der Befugnis bedarf, die Ausübung der geregelten Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis zu untersagen. Dies braucht nicht unbedingt dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen. Wenn der Gesetzgeber des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes vom 9. September 1965 eine Norm nach dem Vorbild des seinerzeit bereits bestehenden § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO hätte schaffen wollen, dann hätte er dies wohl deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Gesetzgeber kann in vorliegendem Zusammenhang auch daran gedacht haben, dass zur Durchsetzung der Erlaubnispflicht andere rechtliche Instrumente ausreichen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Fachöffentlichkeit bekannt sein, wer die in § 1 Abs. 1 UrhwahrnG bezeichnete Erlaubnis besitzt; dieser Umstand ist nämlich im Bundesanzeiger bekanntzugeben (§ 5 UrhwahrnG). Bereits diese Information für die Marktteilnehmer erschwert Verwertungsgesellschaften die Betätigung ohne die erforderliche Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 3 UrhwahrnG kann derjenige die ihm zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht geltend machen, welcher ohne die nach § 1 Abs. 1 die erforderliche Erlaubnis tätig wird. Ihm steht auch das Strafantragsrecht nach § 109 UrhG nicht zu. Die vom Gesetzgeber mit dieser Regelung verbundenen Vorstellungen werden in der amtlichen Begründung mitgeteilt (BT-Drs. IV/271 S. 14): "Durch diese Bestimmung wird eine Wahrnehmung von Rechten ohne erforderliche Erlaubnis unmöglich gemacht". Es ist gut vorstellbar, dass es nach der Einschätzung des Gesetzgebers neben solchen Regelungen zusätzlicher aufsichtsbehördlicher Untersagungsbefugnisse nicht mehr bedarf. Zudem weist die Antragsgegnerin selbst darauf hin, dass die Zivilgerichte die Firmierung als Verwertungsgesellschaft ohne erforderliche Erlaubnis als irreführend ansehen und daher in wettbwerbsrechtlichen Verfahren untersagen; auch hierin kann ein wirksames Instrument zur Durchsetzung der Erlaubnispflicht gesehen werden, das weitere gesetzliche Befugnisse für die Aufsichtsbehörde entbehrlich erscheinen lässt.Abs. 7
Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz erweckt insgesamt den Eindruck, dass der Gesetzgeber bei der Ausstattung der Aufsichtsbehörde mit Befugnisnormen aus verfassungspolitischen Gründen eher zurückhaltend war. Die Aufsichtsbehörde darf eine Betätigung als Verwertungsgesellschaft ohne erforderliche Erlaubnis nicht einmal als Ordnungswidrigkeit verfolgen. In der amtlichen Begründung heißt es diesbezüglich: "Der Inhalt der im Entwurf vorgesehenen Aufsicht ist im wesentlichen auf das Recht, Auskunft über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten zu verlangen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen und einen Beauftragten zu den Sitzungen bestimmter Gesellschaftsorgane zu entsenden, beschränkt. Dieses Recht wird ergänzt durch gewisse Unterrichtungspflichten der Verwertungsgesellschaften" (BT-Drs. IV/271, S. 12). Reischl (Erläuterungen zum Urheberrechtswahrnehmungsgesetz in: Das Deutsche Bundesrecht, II E 51, S. 14) charakterisiert die Staatsaufsicht so: Diese Staatsaufsicht ist eine sehr begrenzte Aufsicht eigener Art mit fach- und rechtsaufsichtlichen Elementen, deren Umfang und Inhalt sich ausschließlich aus dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ergeben, dessen einschlägige Bestimmungen eng und im Zweifel einschränkend auszulegen sind, um eine Aufsicht auf das unbedingt Notwendige zu beschränken".Abs. 8
Offen bleiben kann hier, ob in sicherheitsrelevanten Fällen "notfalls" ein Einschreiten anderer Behörden nach Maßgabe anderer Gesetze in Betracht kommt.Abs. 9
2) Für den Verwaltungsgerichtshof ist es ebenfalls sehr zweifelhaft, ob die Antragstellerin mit ihrer Tätigkeit überhaupt die gesetzlichen Merkmale einer Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 1 UrhwahrnG erfüllt.Abs. 10
Die Antragstellerin wird wohl nicht "für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte" tätig (§ 1 Abs. 1 UrhwahrnG), weil die Verlage, für die sie tätig werden soll, weder Urheber i. S. des § 7 UrhG noch Inhaber verwandter Schutzrechte i. S. der §§ 70 bis 87 b UrhG sind. Diese Verlage sind auch nach Angaben der Antragsgegnerin lediglich Inhaber sogenannter abgeleiteter Rechte, die Ihnen von den Urhebern eingeräumt worden sind. Es mag zwar denkbar sein, dass eine Verwertungsgesellschaft mit den Rechten der Urheber und der Leistungsschutzberechtigten zugleich auch Ansprüche anderer Rechtsinhaber - auch Ansprüche von Verlagen - kollektiv wahrnimmt (vgl. Reinbothe, UrhwahrnG, RdNr. 6 zu § 1). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Antragstellerin ausschließlich für die hinter ihr stehenden Verlage tätig wird, deren finanzielle Interessen in deutlichem Gegensatz zu den finanziellen Interessen der Autoren von Presseartikeln stehen. Für diese Auslegung des § 1 UrhwahrnG spricht auch die Erläuterung in der amtlichen Begründung, "dass z.B. Verlagsunternehmen, die von mehreren Urhebern Rechte zur Auswertung für eigene Rechnung erworben haben, dem Gesetz selbst dann nicht unterfallen, wenn sie die Rechte zusammengefasst auswerten und damit im Außenverhältnis wie eine Verwertungsgesellschaft auftreten (BT-Drs. IV/271, S. 14).Abs. 11
Die Antragsgegnerin hat ferner die Argumentation der Antragstellerin nicht zu entkräften vermocht, dass eine "Wahrnehmung zur gemeinsamen Auswertung" i. S. von § 1 Abs. 1 UrhwahrnG wohl mehr voraussetzt als ein nicht-ausschließliches, einfaches Nutzungsrecht i. S. des § 31 Abs. 2 UrhG. Die Antragstellerin soll nach dem vorliegenden Mustervertrag lediglich das Recht haben, die Presseartikel neben eventuellen anderen Berechtigten auf die ihr erlaubte Art zu nutzen. Tätigkeiten, wie sie in § 1 Abs. 3 UrhwahrnG angesprochen sind, sind der Antragstellerin von vorneherein verwehrt. Damit entspricht die Antragstellerin wohl nicht der gesetzlichen Vorstellung von einer Wahrnehmung von Rechten.Abs. 12
Der Antragsgegnerin kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, dass § 49 Abs. 1 UrhG die Anwendung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes auf die Antragstellerin erforderlich mache. Nach der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin sieht der Gesetzgeber gemäß § 49 Abs. 1 UrhG nicht nur bei der Verbreitung einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art, sondern auch bei elektronischen Pressespiegeln unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung zustehe und dass dieser Anspruch nur durch eine Verwertungsgesellschaft i.S. des § 1 UrhwahrnG geltend gemacht werden könne. Dies ändert aber nichts daran, dass § 1 Abs. 1 UrhwahrnG bestimmte Tatbestandsmerkmale einer Verwertungsgesellschaft normiert und die Antragstellerin diese mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit wohl nicht erfüllt. Maßgebend für die Beurteilung ist nach § 1 Abs. 4 UrhwahrnG die von der Antragstellerin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht die Tätigkeit, die die Antragstellerin nach Auffassung des DPMA ausüben sollte. Es mag sein, dass sich betroffene Urheber bezw. ihre Verwertungsgesellschaften bezüglich eines Teils der Vergütungen gegenüber der Antragstellerin rechtlich zur Wehr setzen können; dies führt jedoch nicht zu einer Ausweitung der Befugnisse des DPMA. Allgemeine Erwägungen, was zum Schutz der Urheber nützlich sein könnte, haben insofern keine ausschlaggebende Bedeutung. Ihnen sind die von der Antragsgegnerin nicht entkräfteten Erwägungen der Antragstellerin zum Schutze der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) entgegen zu halten, deren Träger die hinter der Antragstellerin stehenden Verlage sind und deren Inhalt sich auch auf die elektronische Verbreitung und Vermarktung von Presseartikeln erstrecken könnte.Abs. 13
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGOAbs. 14
Streitwert: § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG; in Ermangelung von Einwänden der Beteiligten wie Vorinstanz.
JurPC Web-Dok.
284/2002, Abs. 15
Anmerkung der Redaktion:
Beachten Sie bitte auch die Entscheidung der Vorinstanz, Bayerisches Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 17.05.2002 - M 16 S 02.1186 = JurPC Web-Dok. 202/2002.
[online seit: 23.09.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Verwaltungsgerichtshof, Bayerischer, Untersagung der Betätigung als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft - JurPC-Web-Dok. 0284/2002