JurPC Web-Dok. 237/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/2002177175

OLG Köln
Urteil vom 21.06.2002

6 U 214/01

"T 3"

JurPC Web-Dok. 237/2002


MarkenG §§ 5, 12, 15, 51, 55

Leitsätze

1. "t 3" in der Bezeichnung "t 3 Medien GmbH" eines Unternehmens, das Full-Service-Dienstleistungen für die Entwicklung von Medien für technische Kommunikation, von Online-Diensten und Multi-Media-Anwendungen erbringt, kommt als unterscheidungskräftigem Firmenbestandteil - durchschnittlicher - kennzeichenrechtlicher Schutz zu.

2. Die Wortmarke "T 3" eines Großanbieters von Telekommunikations-Dienstleistungen ist mit dem Firmenbestandteil "t 3" in der Firma des klagenden Unternehmens aus dem Bereich der Dienstleistungen für die Entwicklung von Medien für technische Kommunikation, Online-Diensten und Multi-Media-Anwendungen unmittelbar verwechselbar.

3. § 51 Abs. 1 MarkenG erfasst auch Löschungsansprüche, die nicht in einer (eingetragenen) Marke, sondern in einer geschäftlichen Bezeichnung begründet sind.

Anmerkungen der Redaktion
1. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

2. Bitte beachten Sie die Entscheidung der Vorinstanz, LG Köln, Urteil vom 02.11.2001 - 81 O 250/00 = JurPC Web-Dok. 21/2002.

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[online seit: 29.07.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Köln, OLG, "T3" - JurPC-Web-Dok. 0237/2002