JurPC Web-Dok. 192/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/2002176132

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 16.05.2002

4 K 1375/01

Programmieren als freiberufliche oder gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit

JurPC Web-Dok. 192/2002


EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Leitsätze (der Redaktion)

1. Die - auch vom BFH - vorgenommene Trennung in den Berufszweig des Anwendungs- bzw. Systemsoftwareentwicklers zur Begründung der Entscheidung, ob ein im EDV-Bereich tätiger Selbständiger eine ingenieurähnliche und damit nicht gewerbesteuerpflichtige, sondern freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG entfaltet, ist nicht mehr aufrecht zu erhalten.

2. Es liegt daher nahe, den im EDV-Bereich selbständig tätigen Fachhochschulabsolventen, unabhängig davon, ob er Informatik oder Ingenieurwissenschaften studiert hat, generell, d.h. von den anerkannten Ausnahmefällen technischer oder wissenschaftlicher Anwendungsprogramme abgesehen, als Freiberufler anzusehen, wenn er komplexe Anwendungssoftware entwickelt. Ausgenommen ist nur die Entwicklung von Trivialsoftware, d.h. Software bis zu einem Verkaufspreis von 800,-- DM netto.


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[online seit: 24.06.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Rheinland-Pfalz, Finanzgericht, Programmieren als freiberufliche oder gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit - JurPC-Web-Dok. 0192/2002