JurPC Web-Dok. 45/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/200217353

Jens M. Schmittmann *

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Telefaxübermittlung von Werbung

- Zugleich eine Anmerkung zur Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2001 - Zs 31754/01 - = JurPC Web-Dok. 37/2002 -

JurPC Web-Dok. 45/2002, Abs. 1 - 19


I. Einleitung und Problemaufriss

Die moderne Kommunikation mit Telefax und elektronischer Post geht einher mit der Überflutung von Unternehmen und Privatleuten mit unerwünschter Werbung(1). Umgangssprachlich ist häufig von "spam" oder "spamming" die Rede. In den Vereinigten Staaten führte Anfang 1993 die massenhafte Versendung von Werbe-E-Mails durch die Rechtsanwälte Laurence A. Canter & Martha Siegel zu massivem Widerstand der Internet-Gemeinde ("Community")(2).JurPC Web-Dok.
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Seit etwa zwei bis drei Jahren ist zu beobachten, dass offenbar wahllos Telefaxanschlüsse mit werbenden Nachrichten überzogen werden, in denen Waren oder Dienstleistungen aller Couleur angeboten werden. Jüngst ist zu beobachten, dass viele dieser Werbe-Telefaxe Informationen anbieten, die über 0190-Sonderrufnummer kostenpflichtig abgerufen werden sollen. Die Werthaltigkeit dieser Informationen soll hier nicht Gegenstand sein. Es spricht aber für sich, dass als Absender dieser Telefaxe regelmäßig Scheinfirmen oder Firmen mit (angeblichem) Sitz in den USA, Großbritannien oder Belgien angegeben werden.Abs. 2
Unabhängig davon, dass diese Form der Telefaxwerbung eine erhebliche Belästigung für den Empfänger darstellt, da oftmals mehrere dieser Sendungen pro Stunde eingehen, wird durch diese Sendungen Papier und Toner des Empfängers in nicht unerheblichem Maße in Anspruch genommen(3).Abs. 3
Wettbewerbswidrig ist Telefaxwerbung nach Rechtsprechung(4) und Literatur(5) ohnehin. Nicht anderes gilt auch für E-Mail-Werbung(6).Abs. 4

II. Strafrechtliche Erwägungen

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sind regelmäßig nicht durchsetzbar, weil die Absender keine ladungsfähige Anschrift angeben und diese regelmäßig auch nicht feststellbar ist. Es stellt sich also die Frage, ob das Strafrecht ein geeignetes Mittel sein kann, diesem Treiben Herr zu werden.Abs. 5
Gem. § 303 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Die Tat wird gem. § 303c StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Der Tatbestand des § 303 StGB schützt das Eigentum gegen Tauglichkeitsminderungen, um zu verhindern, dass der Wert der Sache für den Eigentümer herabgesetzt oder vernichtet wird(7). Als Tatobjekt kommt hier das Telefaxpapier des Empfängers in Betracht, das für den Absender des Telefaxes eine fremde bewegliche Sache ist.Abs. 6

1. Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft hält zunächst zutreffend fest, dass das Telefaxpapier durch das Bedrucken mit der Telefaxmitteilung für den vorgesehenen Zweck nicht mehr nutzbar ist, so dass es als verbraucht angesehen werden kann. Der bestimmungsgemäße Verbrauch einer Sache sei keine Beschädigung i. S. von § 303 StGB. Geht man von dieser Prämisse aus, so hängt die Strafbarkeit davon ab, was als "Zweckbestimmung" anzusehen ist.Abs. 7
Die Generalstaatsanwaltschaft will diese Frage auf der Ebene der objektiven Tatbestandsmäßigkeit geprüft sehen. Dabei soll nicht an die jeweils individuelle Intention des Eigentümers bzw. des Berechtigten, sondern vielmehr an die allgemeine wirtschaftliche Zweckbestimmung angeknüpft werden. Die wirtschaftliche Zweckbestimmung von Telefaxpapier sei es, für den Empfang von Telefaxmitteilungen zur Verfügung zu stehen, so dass der Verbrauch auch entgegen den Interessen des Eigentümers nicht zur Begründung einer Tathandlung i. S. von § 303 StGB ausreiche.Abs. 8

2. Diskussion

M. E. ist die Frage der wirtschaftlichen Zweckbestimmung nicht eine Frage des objektiven Tatbestandes, sondern vielmehr der Rechtswidrigkeit. Nach Auffassung der Literatur kann auch im Verbrauch einer an sich zum Verbrauch bestimmten Sache ein Zerstören liegen(8). Das Bedrucken von Telefaxpapier ist demnach eine Zerstörung, da es danach nicht mehr für den ursprünglichen Zweck, nämlich die Aufnahme von Nachrichten verwendet werden kann. Es liegt hier ähnlich wie beim Belichten eines Filmes, worin ebenfalls eine Sachbeschädigung erblickt wird(9). Der belichtete Film kann nicht mehr zur Fixierung weiterer Bilder genutzt werden. Es ist in seiner chemischen Zusammensetzung begründet, dass der Vorgang nicht umkehrbar ist und somit nur eine einmalige Verwendungsmöglichkeit besteht. Es liegt also die Tathandlung der Sachbeschädigung vor.Abs. 9
Obgleich der objektive Tatbestand demnach erfüllt ist, bedeutet dies nicht zwingend, dass auch tatsächlich eine strafbare Handlung vorliegt. Eine strafbare Sachbeschädigung entfällt bei minimalen Eingriffen(10) nach dem auch im Strafrecht nicht unbekannten Grundsatz "minima non curat praetor"(11). Denn nach allgemeiner Ansicht umfasst der Tatbestand der Sachbeschädigung nur solche Beeinträchtigungen, die "nicht unerheblich" sind(12).Abs. 10
Ob hier tatsächlich noch der Geringfügigkeitsgrundsatz zur Anwendung kommen kann, ist fraglich. Nach den Ermittlungen des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität hat im Jahre 2000 das sog. "Fax-Spamming" enorm zugenommen und zu einem erheblichen Beschwerdeaufkommen geführt. Dabei hat der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität auch festgestellt, dass durch diese Art der Werbung ein nicht absehbarer Schaden entsteht und zugleich die Unredlichkeit des Absenders dadurch hervortritt, dass die Absenderkennung gelöscht ist oder keine Anschrift des Absenders angegeben wird(13). Der durch diese Art von Werbung entstehende volkswirtschaftliche Schaden geht voraussichtlich in Euro-Millionen. Gleichwohl sehen sich die Staatsanwaltschaften nicht veranlasst, dagegen einzuschreiten. Die nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Hamm soll auf den dem einzelnen Geschädigten entstandenen Schaden abzustellen sein, der sich im konkreten Einzelfall allenfalls auf Pfennige (Cent) belaufe(14).Abs. 11
Auch die sog. "Sozialadäquanz" könnte Rechtfertigungsgrund sein, wenn es sich um eine unvermeidbare Beeinträchtigung des sozialen Lebens handelt(15), was zum Teil bei geringfügigen Schäden angenommen wird. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Der im Zivil- und Zivilprozessrecht(16) angewendete Grundsatz des "minima non curat praetor"(17) steht dem jedenfalls nicht entgegen. Dieses Schlagwort ist rechtstaatswidrig, da kein Maßstab für die Bestimmung einer betragsmäßigen Grenze ersichtlich ist(18). Es ist allenfalls als Redewendung zu verstehen oder im Rahmen von Opportunitäts- oder Ermessensentscheidungen anzuwenden. Im übrigen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sowie den Justizgewährungsanspruch vor. Auf die Höhe des Schadens kann es nicht ankommen, wenn der Geschädigte ihn in einem rechtsstaatlichen Verfahren geltend machen will.Abs. 12

3. Zwischenergebnis

Daher kann nur eine Einwilligung des Verletzten die Widerrechtlichkeit ausschließen (volenti non fit iniuria)(19). Bei einer tatsächlich vorliegenden Einwilligung wird es später kaum zu einem Rechtsstreit kommen, so dass hier lediglich die mutmaßliche Einwilligung interessiert. Eine solche mutmaßliche Einwilligung kann angenommen werden, wenn ein sachlicher, in der Interessenssphäre des Adressaten liegender Grund besteht, das Angebot mittels Telefax zu übermitteln(20). Eine solche Konstellation wird im gewerblichen Bereich selten, im privaten Sektor beinahe nie vorkommen. Denn die schnelle Übermittlung ist in der Regel nur von Interesse, wenn das angetragene Geschäft z. B. spekulativen Charakter hat, was im privaten Bereich nur bei Anlagegeschäften vorkommen wird. In diesen Fällen wird aber eine Geschäftsverbindung zu dem anbietenden Broker bestehen, aufgrund derer eine mutmaßliche Einwilligung anzunehmen ist.Abs. 13
Der auf die Geringfügigkeit aufbauende Gedankengang mag zwar vor dem Hintergrund der vergleichsweise niedrigen Kosten von etwa 5 bis 10 Pfennig pro Seite, die den Empfänger treffen(21), und dem von den Pandektisten des 19. Jahrhunderts als römisch-rechtlichen(22) gebrauchten und gern zitierten Grundsatz "minima non curat praetor" skurril anmuten, wird aber verständlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die computergesteuerte Übermittlung von Telefaxwerbung bisweilen ganze Versandhauskataloge überträgt und damit einen Telefaxpapiervorrat des Empfängers gänzlich aufbrauchen kann. Dann wird der Inhaber des Telefaxgerätes nicht nur mit unerwünschten Werbesendungen überhäuft(23), sondern muss zudem befürchten, dass durch den möglicherweise unbemerkten Aufbrauch seines Papiervorrates wichtige Übermittlungen scheitern.Abs. 14
Zutreffenderweise ist m. E. die Strafbarkeit daher abschließend auf der Rechtswidrigkeitsebene zu lösen. Die Sachbeschädigung wird nur bestraft, wenn sie rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit kann durch ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Einwilligung beseitigt werden. Die strafrechtliche Einwilligung wirkt rechtfertigend, wenn die Rechtsordnung den Rechtsschutzverzicht des Betroffenen anerkennt(24). Dies setzt voraus, dass er über das Rechtsgut verfügen darf(25), einwilligungsfähig ist(26), die Bedeutung und die Folgen der Einwilligung kennt(27), in seiner Entscheidung frei ist(28) und der Täter nicht über den Rahmen der Einwilligung hinausgeht(29). Eine ausdrückliche Einwilligung liegt vor, wenn der Empfänger um Übersendung des Schreibens mittels Telefax gebeten hat. Dieser Fall dürfte bei unerwünschter Telefax-Werbung praktisch nicht vorkommen.Abs. 15
Eine mutmaßliche Einwilligung ist anzunehmen, wenn die Handlung im Interesse des Betroffenen vorgenommen wird und dieser vermutlich einwilligen würde, aber nicht rechtzeitig einwilligen kann. Im Geschäftsverkehr ist eine mutmaßliche Einwilligung anzunehmen, wenn es sich um einen Geschäftsbrief von üblicher Länge handelt oder zwischen den Beteiligten üblicherweise Nachrichten mit Telefax ausgetauscht werden. Im Privatbereich sind die Kriterien für eine mutmaßliche Einwilligung erheblich schwieriger zu ermitteln, da es eine Vielzahl von Freigestaltungen gibt(30). Es kann aber nicht zum Nachteil des Betroffenen sein, wenn Unklarheiten über die Mutmaßlichkeit der Einwilligung bestehen.Abs. 16
Nach Auffassung von Paefgen ist die Kontrollfrage, ob ohne Aktualitätsverlust nicht dem Empfänger weniger störende Erklärungsmedien, namentlich Briefpost, zur Verfügung stehen. Ist der Inhalt des zu übermittelnden Schriftstücks dringend, so kann davon ausgegangen werden, dass der Anschlussinhaber mit einer Telefaxübermittlung einverstanden ist(31). Dringlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Übersendung mit der Post so lange dauern würde, dass der Empfänger durch diese Verzögerung einen Nachteil zu gegenwärtigen hat. Im Hinblick auf das Geringfügigkeitsprinzip ist eine Differenzierung am Maßstab der Länge der Übermittlung geboten. Je kürzer das zu übermittelnde Schriftstück ist, um so weniger Papier des Empfängers wird verbraucht und um so kürzer wird die Leitung belegt. Daher kann die Einwilligung in die Übermittlung eines kurzen Schriftstückes eher gemutmaßt werden als bei einer umfangreichen Übertragung. Der Grad der Dringlichkeit ist daher proportional zur Länge des zu übersendenden Schriftstückes und dem Interesse des Rezipienten an der Übertragung zu sehen.Abs. 17

III. Ergebnis und Ausblick

Nach dieser zutreffenden Auffassung greift die Praxis der Staatsanwaltschaften(32) zu kurz, die Ermittlungsverfahren mit der Begründung einzustellen, dass der Verbrauch des Telefaxpapier systembedingt und daher keine strafrechtlich relevante Sachbeschädigung sei. Es ist zu beobachten, dass die Generalstaatsanwaltschaften im Beschwerdeverfahren regelmäßig den Beschwerdeführer auf den Privatklageweg verweisen und den Vorgang damit abschließen.Abs. 18
Das Klageerzwingungsverfahren steht dem Anzeigeerstatter nicht offen, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO gem. § 172 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zulässig ist, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann. Die Verfolgung einer Sachbeschädigung durch Telefaxübermittlung im Wege der Privatklage verspricht von vornherein keine Aussicht auf Erfolg, da vom Absender regelmäßig nicht einmal eine ladungsfähige Anschrift vorliegt bzw. diese Anschrift, sofern sie überhaupt existiert, im entfernten Ausland liegt. Allenfalls die Staatsanwaltschaft hätte die Möglichkeit, die im Inland verantwortlichen Personen, nämlich die Personen, die die 0190-Sonderrufnummern bei der Telekom schalten, zu ermitteln und zu prüfen, ob diese Personen als Täter in Betracht kommen. Durch das Unterlassen solcher Ermittlungen wird den Betroffenen faktisch der staatliche Rechtschutz vorenthalten und damit auch der weiteren Verbreitung von "Fax-Spamming" kein Einhalt geboten.
JurPC Web-Dok.
45/2002, Abs. 19

Fußnoten:

(1) Vgl. Loock-Wagner, Das Internet und sein Recht, Stuttgart, 2000, S. 34f.; Jaeger-Lenz, Werberecht - Recht der Werbung in Internet, Film, Funk und Printmedien, Weinheim, 1999, S. 104f.; Köhler/Arndt, Recht im Internet, Heidelberg, 2000, S. 114ff. (Rdnrn. 371ff.), Schmittmann, Geschäfte und Werbung im Internet, DuD 1997, 636 (639); ders., Die Überwachung und Aufzeichnung von Telefaxübermittlungen im Lichte des Art. 10 GG, RDV 1995, 234 (237); ders., Die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung nach deutschem Recht unter Berücksichtigung europarechtlicher Parameter, RDV 2001, 172ff.; Fikentscher/Möllers, Die (negative) Informationsfreiheit als Grenze von Werbung und Kunstdarbietung, NJW 1998, 1337 (1343); Wolff, Direktwerbung und Datenschutz, RDV 1999, 9 (11); Loewenheim/Koch-Hoeren/Pichler, Praxis des Online-Rechts, 1998, Tz. 9.5.2.3.1.; Hoeren, Cybermanners und Wettbewerbsrecht - Einige Überlegungen zum Lauterkeitsrecht im Internet, WRP 1997, 993 (994); ders., Vorschlag für eine EU-Richtlinie über E-Commerce, MMR 1999, 192 (197); Hoeren/Oberscheidt, Verbraucherschutz im Internet, VuR 1999, 371 (380f.); Hoeren/Sieber-Körner/Lehment, Handbuch Multimedia, 1. EL, München, Februar 2000, Fach 11.1 Rdnr. 29ff.; Hoeren/Sieber-Waldenberger, a.a.O., Fach 13.4 Rdnr. 79ff.; Hoeren/Sieber-Spindler, a.a.O., Fach 29 Rdnr. 381ff.; Gora/Mann-Nuissl, Handbuch electronic commerce, Berlin/Heidelberg, 1999, S. 86f.; Lorenz, Im BGB viel Neues: Die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie, JuS 2000, 837 (842); Engels/Eimterbäumer, Sammeln und Nutzen von E-Mail-Adressen zu Werbezwecken, K&R 1998, 196 (199); Ultsch, Zivilrechtliche Probleme elektronischer Erklärungen - dargestellt am Beispiel der Electronic Mail, DZWir 1997, 466 (472); Ernst, Wirtschaftsrecht im Internet, BB 1997, 1057 (1060)); ders., Verbraucherschutzrechtliche Aspekte des EU-Richtlinienvorschlags zum Electronic Commerce, VuR 1999, 397 (402f.); Gaertner/Gierschmann, Das neue Fernabsatzgesetz, DB 2000, 1601 (1606); Schrick, Direktmarketing mittels E-Mail und seiner Entwicklung, MMR 2000, 399ff.; Spindler/Schmittmann, Unerwünschte E-Mail-Werbung - Zivil- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit in Europa, MMR Beilage zu Heft 8/2001, S. 10ff., Spindler/Fuchs, Vertragsrecht der Internet-Provider, Köln, 2000, Teil II, Rdnr. 367ff.; Spindler/Spindler, a.a.O., Teil IV, Rdnr. 158ff.; Spindler/Fuchs, Vertragsrecht der Telekommunikations-Anbieter, Köln, 2000, Teil II, Rdnr. 264ff.; Härting, Fernabsatzgesetz, Köln, 2000, § 2 FernAbsG Rdnr. 42ff.; ders., Internetrecht, Köln, 1998, Rdnr. 266ff.; Heussen, Das Internet, AnwBl 1999, 461 (468f.).
(2) S. Leupold/Bräutigam/Pfeiffer, Von der Werbung zur kommerziellen Kommunikation: Die Vermarktung von Waren und Dienstleistungen im Internet, WRP 2000, 575 (581); Strömer, Online-Recht, 2. Auflage, Heidelberg, 1999, S. 140; Schmittmann, Rechtlicher Schutz vor unerwünschter E-Mail-Werbung, in: Horster/Fox, Datenschutz und Datensicherheit, Wiesbaden, 1999, S. 1 (6).
(3) S. Schmittmann, Telefaxübermittlungen im Zivilrecht unter besonderer Berücksichtigung des Wettbewerbsrechts, Diss. iur., Trier 1998, S. 170ff.
(4) Statt aller: BGH, Urteil vom 25.10.1995 - I ZR 255/95, NJW 1996, 660 = GRUR 1996, 208 = WRP 1996, 100 = BB 1996, 131 = WM 1996, 216; = MDR 1996, 381 = WiB 1996, 88 = EWiR 1996, 379 (Gilles); OLG München, Beschluss vom 08.02.1993 - 29 W 671/93, NJW-RR 1994, 1054 = CR 1994, 153 (Jaeger) = RDV 1994, 93 = DVP 1995, 130 (Vahle) = NJW-CoR 1994, 234 (Volle); KG, Beschluss vom 29.05.1997 - 25 U 9273/96, EWS 1997, 323 = RDV 1997, 210 = KG-Report 1997, 187 = NJW-CoR 1998, 111; OLG Hamm, Urteil vom 26.04.1990 - 4 U 34/90, NJW-RR 1991, 160 = GRUR 1991, 480 =BB 1990, 1855 = EWiR 1990, 1241 (Junker); OLG Hamm, Urteil vom 17.05.1990 - 4 U 22/90, NJW-RR 1990, 1324 = GRUR 1990, 689 = BB 1990, 1291= CR 1991, 542 = DB 1990, 1915 = MJ 1991, 32 (Brose).
(5) S. Hoeren, Traumjob als Fotomodell ?, NJW 2001, 2525ff. m.w.N.
(6) Vgl. Watel, Le problème du Spamming ou comment guérir le cancer de l'internet, JurPC Web-Dok. 163/2001, www.jurpc.de/aufsatz/20010163.htm; Memis, Spamming im türkischen Recht - eine Bestandsaufnahme und Lösungsansätze, JurPC Web-Dok. 226/2001, www.jurpc.de/aufsatz/20010226.htm.
(7) Siehe Schönke/Schröder-Stree, StGB, 26. Aufl., München, 2001, § 303 Rdnr. 1.
(8) So Wessels, Strafrecht BT/2, 18. Aufl., Heidelberg, 1995, Rdnr. 31; Schmittmann, Telefaxübermittlungen im Zivilrecht unter besonderer Berücksichtigung des Wettbewerbsrecht, a.a.O., S. 212.
(9) So OLG Schleswig, Urteil vom 10. September 1985 - 2 Ss 254/85, zitiert bei Ernesti/Lorenzen, SchlHA 1986, 102; Schönke/Schröder-Stree, a.a.O., § 303 Rdnr. 9; Schmittmann, Telefaxübermittlungen im Zivilrecht unter besonderer Berücksichtigung des Wettbewerbsrechts, a.a.O., S. 212.
(10) Vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 48. Aufl., München, 1997, § 303 Rdnr. 6a.
(11) S. Leipziger Kommentar (LKStGB-Wolff), 10. Aufl., Berlin, 1992ff., § 303 RN 7; Haas, Sachbeschädigung durch wildes Plakatieren, JuS 1978, 14 (18); OLG Frankfurt am Main, MDR 1979, 693; kritisch: Bertram, Minima non curat praetor ?, NJW 1994, 1045f.; Engelage, Ist das Abschneiden der Heftnummer auf Volkszählungsbögen strafbar ?, NJW 1987, 2801 (2802).
(12) S. Behm, Sachbeschädigung und Verunstaltung, Diss. iur., Trier, 1984, S. 186, m.w.N.
(13) Vgl. Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität, WRP 2001, 592.
(14) So GenStA Hamm, Verfügung vom 26. Oktober 2001 - 2 Zs 1974/01, n.v.; ähnlich StA München I, Verfügung vom 18. Dezember 2001 - 261 UJs 721405/00, n.v.
(15) S. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., München, 2001, Einl UWG Rdnr. 352; Deutsch, Festschrift für Jahr, 1993, S. 251 (263); a.A. Scherer, Privatrechtliche Grenzen der Verbraucherwerbung, Habilitationsschrift, Gießen, 1994/95, S. 97f.
(16) Siehe MünchKommBGB-Kramer, § 119 Rdnr. 126; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 59. Aufl., München, 2000, Grundz § 253 RN 37, Grundz § 704 Rdnr. 48; Kissel, Minima non curat praetor, Festschrift für Gerhard Müller, 1981, 849ff.; ders., Neues zur Gerichtsverfassung, NJW 1991, 945 (951); ders., Grenzen der rechtsprechenden Gewalt, NJW 1982, 1777 (1782); Schneider, Probleme der Prozesspraxis, MDR 1990, 893; Olzen/Kalfack, Zur gerichtlichen Durchsetzung von Minimalforderungen, JR 1991, 133; Buß, De minimis non curat lex, NJW 1998, 337 (341); Paefgen, Unlauterer Wettbewerb im Ausland, GRUR International 1994, 99 (120); Sibben, Die Vollstreckung von Minimalforderungen, DGVZ 1988, 180; AG Stuttgart, NJW 1990, 1054 (Klage wegen 0,41 DM als unzulässig abgewiesen). Jeweils unter einer DM: LG Lübeck, DGVZ 1974, 77; LG Stade, DGVZ 1978, 171, entgegen AG Tostedt; LG Lübeck, DGZV 1979, 73. Nach EG Karlsruhe, BRAK-Mitteilungen 1982, 85, ist es standeswidrig, wenn ein Rechtsanwalt wegen 2,- DM ein Verfahren einleitet, das Honoraransprüche in 17facher Höhe auslöst.
(17) Vgl. Kaser, Das römische Zivilprozessrecht, 1966, S. 331; Heilfron, System des Römischen Privatrechts, 1903, S. 423; Seidl, Zur Gerichtsverfassung in der Provinz Ägypten bis ca. 25 n. Chr., Labeo 11 (1965), 316 (319); ders., Römisches Privatrecht, 2. Auflage, 1962, S. 109. Im anglo-amerikanischen Recht wird dies zu "de minimis" verkürzt und mit "The law does not care about trifling matters." übersetzt, vgl. Dobelis, Family Legal Guide, New York, 1981, S. 317.
(18) So Kissel, Der Rechtspfleger im Wandel der Zeiten, Rpfleger 1984, 445 (450), a.A. VG Meiningen, NVwZ-RR 1996, 720, wonach eine Klage gegen die öffentliche Hand über 1,- DM rechtsmißbräuchlich ist.
(19) Siehe dazu Palandt-Thomas, BGB, 60. Aufl., München, 2001, § 823 Rdnr. 42.
(20) So KG, NJW-RR 1992, 1193 (1194); LG Hamburg, CR 1992, 1099.
(21) S. Peter/Schmittmann, Telefax im Prozessrecht, JA 1995, 516ff.
(22) Der Satz findet sich nicht in den Digesten, vgl. Waldner, Kein Verstoß von § 323 ZPO gegen das Recht auf Gehör, NJW 1993, 2085 (2086), Fn. 13, aber als Rechtsgedanke jedoch in sprachlich anderer Formulierung in Dig. 4.1.4 (Callistrat): "Scio illud a quibusdam observatum, ne propter satis minimam rem vel summam, si maiori rei vel summae praeiudicetur, audiatur is qui in integerum restitui postulat.", vgl. Krüger, Corpus Iuris Civilis, Institutiones, Dublin/Zürich, 1973.
(23) Dass dies keine unrealistische Vorstellung ist, zeigen Berichte aus den Vereinigten Staaten: Paefgen, GRUR Int 1993, 208 (213); Junker, ZIP 1989, 751.
(24) S. BGHSt 4, 88 (90); BGHSt 17, 359 (360).
(25) S. OLG Düsseldorf, NJW 1962, 1263.
(26) Vgl. RGZ 168, 206; RGSt 71, 349; BGHSt 4, 88 (90); BGHSt 5, 362 (364); 8, 357 (358).
(27) S. BGHSt 4, 88 (90); OLG Celle, NJW 1964, 736.
(28) So BGHSt 4, 113 (118).
(29) S. BGHSt 4, 88 (92).
(30) Vgl. Schmittmann, Telefaxübermittlungen im Zivilrecht unter besonderer Berücksichtigung des Wettbewerbsrechts, a.a.O., S. 193 ff.
(31) S. Paefgen, CR 1995, 462 (464).
(32) Siehe u.a. GenStA Hamm, Verfügung vom 26. Oktober 2001 - 2 Zs 1974/01, n.v.; StA Essen, Verfügung vom 28. Juni 2001 -37 Js 553/01, n.v.; StA München I, Verfügung vom 26. Februar 2001 - 261 UJs 721405/00, n.v.
* Jens M. Schmittmann ist Partner der Kanzlei Dr. Schulz & Sozien ("www.dr-schulz-und-sozien.de") und ist als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater auf dem Gebiet des Wettbewerbs-, Steuer- und Medienrechts tätig. Außerdem ist er gerichtlich bestellter Treuhänder und Insolvenzverwalter. Nach Studium von Rechtswissenschaften, Romanistik und Volkswirtschaft in Bochum, Bonn und Trier war er zunächst bei einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Bereich "Legal & Tax" beschäftigt. Neben seiner Promotion bei Professor Dr. Peter Bülow zu "Telefaxübermittlungen im Zivilrecht unter besonderer Berücksichtigung des Wettbewerbsrechts" (Trier, 1998) hat er verschiedene Beiträge zum Recht der Neuen Medien, zum Steuerrecht und zum Insolvenzrecht veröffentlicht.
[online seit: 04.03.2002]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Schmittmann, Jens M., Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Telefaxübermittlung von Werbung - JurPC-Web-Dok. 0045/2002