| - Unter dem Gesichtspunkt der geltenden Gesetzeslage und dem Vorbehalt des Gesetztes sieht der Autor in § 3 Abs. 3 Satz 2 WDR-G keine Blanko-Ermächtigung zu einem umfassenden und undifferenzierten Kommunikationsauftrag jenseits programmbezogener Inhalte.
- Unter dem Gesichtspunkt Internet-Angebote und Grundrechte kommt der Autor zum Ergebnis, dass Internet-Angebote generell nicht als rundfunkmäßige Darbietung gelten können. Die Tätigkeit eines Kommunikationsmittlers sei grundsätzlich nicht die eines Rundfunkveranstalters, mit der Folge, dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk über Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hinaus ein positiv-rechtlich begründeter Sendeauftrag erforderlich sei.
- Unter dem Gesichtspunkt öffentlich-rechtlicher Sendeauftrag und Internet kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass die Forderung "Internet für alle" noch keinen Sendeauftrag im Sinne einer allgemeinen Grundversorgung rechtfertigt. Die Grenze wird dabei dort gezogen, wo der Bereich des zulässigen programmbezogenen Angebotes überschritten wird.
- Unter dem Gesichtspunkt Folgerungen: Kriterien öffentlich-rechtlicher Multimediadienste stellt der Autor die wichtigsten Bausteine zusammen, die vorliegen müssen, damit eine "Dritte Programmsäule Internet" zulässig sein kann.
| Abs. 5 |