JurPC Web-Dok. 15/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/200217221

LG Stuttgart
Urteil vom 25.10.2001

17 O 396/01

"Michas-Formel1-site.de" oder "Nicht jeder Michael fährt Ferrari"

JurPC Web-Dok. 15/2002, Abs. 1 - 10


ZPO § 93

Leitsatz (der Redaktion)

Wird dem Verfügungskläger im Verlaufe eines wegen Nutzung einer Domain eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahrens bekannt, dass der Verfügungsbeklagte lediglich Content-Provider ist und eine andere Person dahintersteht, für die der erhobene Unterlassungsanspruch nur eingeschränkt geltend gemacht werden kann, so ist diese Person entsprechend eingeschränkt abzumahnen. Unterbleibt diese Abmahnung, sind dem Verfügungskläger bei Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs die Kosten der einstweiligen Verfügung nach § 93 ZPO aufzuerlegen.

Tenor

Die Kostenentscheidung der Kammer in Ziff. 2 der Beschlussverfügung vom 21.08.2001 wird wie folgt abgeändert:
Der Verfügungskläger (Antragsteller) trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Streitwert des Widerspruchsverfahrens:
Kostenwert aus 50.000,-- DM
JurPC Web-Dok.
15/2002, Abs. 1

Tatbestand

Mit Beschlussverfügung der Kammer vom 21.08.2001 (Bl. 11/12) hat die Kammer der Verfügungsbeklagten aufgegeben, es zu unterlassen,Abs. 2
"im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland für ihre Dienstleistungen und Produkte auf einer Web-Seite unter ihrer Internet-Domain www.---.de zu werben oder werben zu lassen, wenn sie im Falle einer Herausgabe dieser Web-Seite durch eine natürliche Person mit dem Vornamen "Michael" nicht auf diesen Umstand in deutlich erkennbarer Form hinweist oder hinweisen lässt, wie dies geschehen ist am 06.08.2001 und wie beigefügt als Anlage K 3 a zu dieser Antragsschrift".Abs. 3
Die Verfügungsbeklagte hat die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs anerkannt und im Übrigen Kostenwiderspruch eingelegt. Der Kostenwiderspruch wird damit begründet, dass die Verfügungsbeklagte keine Veranlassung zur Einreichung des Verfügungsantrages gegeben habe. Sie sei nämlich nicht, wie im Verfügungsantrag vorgetragen, vorher abgemahnt worden. Die vom Verfügungsklägervertreter übersandte Abmahnung vom 06.08.2001 (Anl. K 6) umfasse nicht das, was letztendlich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt worden sei. Die Abmahnung ende nach den Worten "zu werben oder werben zu lassen". Mangels Ersichtlichkeit der vom Verfügungskläger in der Abmahnung geschilderten Zuwiderhandlung habe die Verfügungsbeklagte auf die Abmahnung nicht reagiert. Dagegen hätte sich die Verfügungsbeklagte ohne weiteres unterworfen, wenn sie - dem Wortlaut der letztlich mit Beschlussverfügung vom 21.08.2001 erlassenen einstweiligen Verfügung entsprechend - abgemahnt worden wäre. Außerdem sei die Vollmacht des Verfügungsklägervertreters nicht gegeben und fehle es am Verfügungsgrund.Abs. 4
Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 21.08.2001 im Kostenpunkt dahingehend abzuändern, dass der Verfügungskläger die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen habe.

Abs. 5
Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 21.08.2001 im Kostenpunkt zu bestätigen.

Abs. 6
Der Verfügungsklägervertreter beruft sich auf die ihm allgemein vom Verfügungskläger im Jahre 2000 erteilte Vollmacht. Der Verfügungsgrund sei gegeben, da dem Verfügungsklägervertreter erst zum angegebenen Zeitpunkt die Web-Seite bekannt geworden sei. Außerdem sei ein ernstliches Anerkenntnis zu bestreiten. Es stimme zwar, dass nach der Abmahnung (Anl. K 6) dem Verfügungsklägervertreter bekannt geworden sei, dass es sich bei der Verfügungsbeklagten lediglich um den Content-Provider gem. § 5 Abs. 2 TDG gehandelt habe und ein Michael St hinter der Web-Seite als Verantwortlicher stehe. Diese Tatsache ändere aber nichts daran, dass die Verfügungsbeklagte zu Recht abgemahnt worden sei. Diese habe als Verletzer die ordnungsgemäße Abmahnung nicht innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist beantwortet, weswegen der Verfügungskläger zu Recht gerichtliche Maßnahmen eingeleitet habe und die Verfügungsbeklagte hierzu Veranlassung im Sinne des § 93 ZPO gegeben habe.Abs. 7
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.Abs. 8

Entscheidungsgründe

Der Kostenwiderspruch ist begründet. Die Verfügungsbeklagte hat sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 93 ZPO gegeben.Abs. 9
Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist es für den Verletzten (Verfügungskläger) im Hinblick auf die Kostenfolge des § 93 ZPO im eigenen Interesse ein Gebot, den Verletzer vor Einleitung gerichtlicher Schritte abzumahnen (Baumbach/Hefermehl: Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., UWG Einl., Rdnr. 535 ff. m.w.N.). Der Verfügungskläger ist der genannten Pflicht im vorliegenden Falle nicht nachgekommen. Er mag zwar mit Anlage K 6 vom 06.08.2000 die Verfügungsbeklagte abgemahnt haben. Dies geschah jedoch mit einer Aufforderung zu einem umfassenden Unterlassungsgebot. Nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsklägervertreters wurde diesem im Anschluss an die genannte Abmahnung (K 6) bekannt, dass die Verfügungsbeklagte (lediglich) Content-Provider ist und Michael St hinter der streitgegenständlichen Internet-Adresse steht. Dies hatte zur Folge, dass für den Verfügungskläger lediglich ein Unterlassungsanspruch in der letztlich im Verfügungsantrag gestellten eingeschränkten Fassung begründet gewesen ist. Dies hat aber weiter zur Folge, dass die Verfügungsbeklagte vom Verfügungskläger entsprechend (eingeschränkt) hätte abgemahnt werden müssen. Unstreitig ist dies nicht geschehen. Wegen des seinem Wortlaut nach als uneingeschränkt anzusehenden sofortigen Anerkenntnisses sowie mangels Antragsveranlassung hat der Verfügungskläger die Kosten des Verfahrens gem. § 93 ZPO zu tragen.
Auf die ohnehin zu bejahende Frage ordnungsgemäßer Bevollmächtigung und des Vorliegens eines Verfügungsgrundes kam es entscheidend nicht mehr an.
JurPC Web-Dok.
15/2002, Abs. 10
[online seit: 28.01.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Stuttgart, LG, "Michas-Formel1-Site.de" oder "Nicht jeder Michael fährt Ferrari" - JurPC-Web-Dok. 0015/2002