JurPC Web-Dok. 165/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/2001169170

Jan Fritz Geiger *

Anmerkung zum Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2000 Az. X ZB 15/98 "Sprachanalyseeinrichtung" (JurPC Web-Dok. 137/2000, Abs. 1 - 23)

JurPC Web-Dok. 165/2001, Abs. 1 - 8


Mit der vorliegenden Entscheidung hat der X. Zivilsenat des BGH die Tür zur Patentfähigkeit von Erfindungen im Zusammenhang mit EDV-Anlagen ein großes Stück weiter geöffnet.JurPC Web-Dok.
165/2001, Abs. 1
Gem. § 1 Abs. 1 PatG 1981 werden Patente nur für Erfindungen erteilt, die neu und gewerblich anwendbar sind und auf einer erfinderischen Leistung beruhen. Es entspricht ständiger und gefestigter Rechtsprechung, daß unter Erfindungen im Sinne des Patentgesetzes nur technische Erfindungen zu verstehen sind (BGHZ 52,74 ff. -rote Taube-, BGHZ 67,22(27) -Dispositionsprogramm-, BGH GRUR 1986, 531(533) -Flugkostenminimierung, BGH 115,23(30) -chinesische Schriftzeichen). Die Notwendigkeit dieser einschränkenden Auslegung des Technikbegriffs ergibt sich bereits aus systematischen Gründen, denn die Vorschrift des § 3 PatG, die die Definition für den Neuheitsbegriff gibt, stellt allein auf den Stand der Technik als ausschließlichem Beurteilungsmaßstab ab. Eine nichttechnische Erfindung läge außerhalb dieses Definitionsbereichs, die Frage der Neuheit könnte nicht anhand § 3 PatG entschieden werden. Die sogenannte Technizität einer Erfindung ist schon allein aus diesem Grunde ungeschriebene Voraussetzung für deren Patentfähigkeit. Der Technikbegriff, der der Anwendung des Patentgesetzes zugrundezulegen ist, kann dem Gesetzestext selbst nicht entnommen werden. Zwar enthält § 1 Abs. 2 PatG einen Ausschlußkatalog für eine Reihe von Gegenständen, die "als solche" dem Patentschutz nicht zugänglich sind. Inwieweit dieser Katalog zur negativen Beschreibung des Merkmals der Technizität herangezogen werden kann, erscheint aber zweifelhaft. Der Vorschrift kommt aber multifunktioneller Charakter zu. Sie dient einerseits der Sicherung der verfassungsrechtlich verbrieften Gedanken- und Wissenschaftsfreiheit, mit der die Monopolisierung von bloßen Ideen und Algorithmen unvereinbar wäre (so etwa § 1 Abs. 2, Nr. 1), zum anderen grenzt sie den sachlichen Anwendungsbereich des Patentgesetzes gegenüber anderen Gesetzen, die zum Schutz geistiger Leistungen bestimmt sind, etwa dem Sortenschutzgesetz, dem Geschmacksmustergesetz und dem Urheberrechtsgesetz ab (so überwiegend § 1 Abs. 2, Nr. 2 u. 3). Der auch vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung, daß Technizität einer Erfindung und der Ausschlußkatalog des § 1 Abs. 2 PatG unabhängig voneinander auszulegende und getrennt zu prüfende Merkmale darstellen (so Web-Dok. 137/2000, Abs. 16-17, ebenso BGH GRUR 2000, 498(501) -Logikverifikation-), verdient daher Zustimmung. Abs. 2
Wurde die Patentfähigkeit von Erfindungen auf dem Gebiet der Informatik verneint, so geschah dies überwiegend aufgrund fehlender Technizität, der Ausschlußtatbestand "Computerprogramme als solche" fiel in seiner Bedeutung in der Spruchpraxis des BGH weit dagegen zurück (vgl. nur BGHZ 67,22 ff. -Dispositionsprogramm- u. BGHZ 115,23 -chinesische Schriftzeichen).Abs. 3
Bis zur vorliegenden Entscheidung hat der BGH dem Technikbegriff die von ihm in der Entscheidung "rote Taube" entwickelte Definition zugrunde gelegt (BGHZ 67, 22 (26) -Dispositionsprogramm-, BGHZ 115, 11 (18) -Seitenpuffer-, BGHZ 115, 23 (30) -Chinesische Schriftzeichen-). Eine technische Erfindung liegt demnach vor, wenn es sich um eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges handelt (BGHZ 52, 74). Zu den beherrschbaren Naturkräften zählt die geistige Leistung des Menschen eben gerade nicht. Dies wird in der später etwas modifizierten Fassung noch deutlicher: Demnach muß der kausal übersehbare Erfolg unmittelbare Folge beherrschbarer Naturkräfte ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit sein (BGH GRUR 1980, 849 -ABS-). Verfahren, die wesentlich auf dem Dialog zwischen Benutzer und Programm beruhen und bei dessen Durchführung Erwägungen des Benutzers einfließen, die notwendigerweise außerhalb des Programmablaufs liegen, sind wegen Zwischenschaltung menschlicher Verstandeskräfte (so Betten, Anm. zu BGH GRUR 2000, 498 (502) -Logikverifikation- ) mangels Technizität generell (BGH 115, 23 (30) -chinesische Schriftzeichen-), bzw. zumindestens dann nicht als patentfähig angesehen worden, wenn das Programm eine Lehre zur Lösung einer Aufgabe darstellt, die nicht auf technischem Gebiet liegt (BGH GRUR 2000, 498 (500) = JurPC Web-Dok. 72/2000-Logikverifikation-, zu den mit dem technischen Kontext verbundenen Abgrenzungsproblemen kritisch: Anm. Marly, LM PatG § 1 1981 Nr. 13 (9/2000). Abs. 4
Nachdem der erkennende Senat bereits in der Entscheidung "Logikverifikation" zu erkennen gab, daß der Technikbegriff nicht abschließend sei , vielmehr -unter Bezugnahme auf die Entscheidung "Tauchcomputer" (BGHZ 117, 144 (150)) die Technizität einer Erfindung aufgrund einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zu ermitteln sei (BGH GRUR 2000, 498 (500)), wobei, wenn auch nicht expressis verbis ausgeführt, eine Anpassung an die Spruchpraxis des Europäischen Patentamtes (z. B. Beschluß vom 29.04.1992 ABl. EPA 1995, 39.04.1992 ABl. EPA 1995, 305 -Elektronische Rechenbausteine-) vollzogen wurde (Anm. Betten GRUR 2000, 498 (502)), wird nunmehr offengelassen, ob in Zukunft noch überhaupt von einem festen Technikbegriff ausgegangen werden kann (Abs. 16). Hier anstatt dessen auf einen vermeintlichen Energieverbrauch als Hauptkriterium abzustellen, überzeugt unter physikalischem Blickwinkel nicht unbedingt.Abs. 5
Dabei hätte nichts dagegen gesprochen, die überkommene Definition, die allerdings deutliche Schwächen aufweist und weiterer Präzisierungen bedarf (so zu Recht Tauchert, JurPC Web-Dok. 36/1997, Abs. 24 ff.) in modifizierter Form weiter zu verwenden. Sie wirft zwar bei Computerprogrammen unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrens zahlreiche Zweifelsfragen auf, führt aber bei dem mit einem lauffähigen Programm ausgerüsteten Computer als Vorrichtung zu dem eindeutigen Ergebnis, daß es sich hierbei um eine technische und damit patentfähige Vorrichtung handelt. Dies bejaht der erkennende Senat ganz allgemein und für die streitgegenständliche Lehre zu recht (so ausdrücklich Abs. 15). Genau an dieser Stelle, bei der Differenzierung zwischen Verfahren und Vorrichtung liegt auch die logische Friktion bei der in der Entscheidung "Dispositionsprogramm" bemühten Analogie zwischen festverdrahtetem Rechner einerseits und der in einer Programmiersprache als Befehlsfolge gelehrten Verkörperung eines Algorithmus (Verfahren) (BGHZ 67,22(29)), die den seinerzeit erkennenden Senat zu einer Vermischung der Merkmale Technizität und Neuheit verleitet hat, wie sie auch bei Anwendung der in der Rechtsprechung teilweise verwendeten Kerntheorie unvermeidbar ist (kritisch zu dieser Theorie, wenn auch aus anderen beachtlichen Gründen: Tauchert, JurPC Web-Dok. 27/1997, Abs. 34 ff.)Abs. 6
Da es sich bei dem hier beanspruchten Patent um ein Vorrichtungs- und kein Verfahrenspatent gehandelt hat, erscheint es voreilig, den Beschluß zu den bereits ergangenen Judikaten "chinesische Schriftzeichen" und "Logikverifikation" in Beziehung zu setzen. Einen zutreffenden Anknüpfungspunkt stellt hingegen vielmehr die Entscheidung "Tauchcomputer" dar (BGHZ 117, 144 ff.), die ebenfalls eine Vorrichtung, nämlich ein computergesteuertes Anzeigenelement betrifft. Der entscheidende Fortschritt der nunmehr vorliegenden Entscheidung besteht darin, daß ein außertechnischer Anwendungsbereich der Patentfähigkeit einer technischen Vorrichtung nicht entgegensteht, es auf diesen Kontext überhaupt nicht mehr ankommt (so Leitsatz b und Abs. 16). Im Ergebnis wird damit der Kerntheorie eine Absage erteilt. Bemerkenswert ist an dieser Entscheidung auch, daß aus dem Ausschlußkatalog des § 1, Abs. 2 PatG im Umkehrschluß das Verbot abgeleitet wird, Lehren, die Programme für Datenverarbeitungsanlagen beinhalten, den technischen Charakter allein aus diesem Grunde abzusprechen (so Abs. 18).Abs. 7
Inwieweit der Ausschlußtatbestand der "Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche" bei der erneuten Entscheidung nach Zurückverweisung eingreifen wird, bleibt offen. Die Auslegung ist strittig (zu einem Überblick vgl. BGH GRUR 2000, 498 (501) -Logikverifikation- und Mellulis GRUR 1998, 843 (845)). Legt man unter teleologisch-systematischen Überlegungen die Abgrenzung gegenüber dem Urheberrecht, dort insbesondere der zum Schutz von Computerprogrammen berufenen §§ 69 ff. zugrunde, so wird man zu einer engen Auslegung kommen und nur das Programmlisting vom Schutz ausnehmen (so Tauchert, GRUR 1997, 149 (155)). Aufmerksamkeit verdient in diesem Zusammenhang das Bestreben, diesen Ausschlußtatbestand, zumindestens auf Ebene des Europäischen Patentübereinkommens (Art. 52 Abs. 2 lit. c, a. E. EPÜ) fallen zu lassen (Tillmann, FAZ v. 07.10.2000, S. 23). Wird der Patentfähigkeit von EDV-Erfindungen weiter Raum gegeben, werden die Merkmale der Neuheit und der erfinderischen Leistung gesteigerte Bedeutung gewinnen (Mellulis, GRUR 1998, 843 (852), um unerwünschten Monopolisierungen von Ideen und Gedanken, die gerade im Softwarebereich befürchtet werden, entgegen zu wirken.
JurPC Web-Dok.
165/2001, Abs. 8
* Dr. rer. nat. Jan Fritz Geiger ist Diplomphysiker und Rechtsreferendar und Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik, Bürgerliches Recht und Rechtstheorie von Prof. Dr. Maximilian Herberger an der Universität des Saarlandes.
[online seit: 17.09.2001]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Geiger, Jan Fritz, Anmerkung zum Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2000 AZ X ZB 15/98 "Sprachanalyseeinrichtung" (JurPC Web-Dokument 137/2000, Abs. 1-23) - JurPC-Web-Dok. 0165/2001