JurPC Web-Dok. 153/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/2001169161

Bayerisches Oberstes Landesgericht
Urteil vom 17.04.2001

4 St RR 31/2001

Fälschung technischer Aufzeichnungen

JurPC Web-Dok. 153/2001, Abs. 1 - 22


StGB § 268 Abs. 3

Leitsatz

Wechselt ein alleinfahrender Kraftfahrer das zunächst für das Fahrerfach 1 des EG-Kontrollgeräts (Zweifahrergerät) eingelegte Schaublatt, auf dem die Lenkzeit aufgezeichnet wird, in das Fahrerfach 2, wobei er gleichzeitig ein weiteres auf ihn laufendes Schaublatt in das Fahrerfach 1 einlegt, um die Nichteinhaltung der erforderlichen Ruhezeit zu verschleiern, so ist dieses Verhalten ordnungswidrig im Sinne des FPersG, erfüllt aber nicht den Tatbestand des § 268 Abs. 3 StGB.
Anmerkung der Redaktion:
Die Auslegung des Tatbestandes des § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen) ist auch für die Rechtsinformatik interessant, weil die hier verwendeten Argumente und Begründungen der Rechtsprechung häufig im Ansatz auch in den klassischen Bereichen der Rechtsinformatik (z.B. im Zusammenhang mit Datenträgern) wiederkehren.
Am 11. 8. 2000 fuhr der Angeklagte mit einem Sattelzug seiner Arbeitgeberfirma, amtliches Kennzeichen ... , von W. nach B. Die Zugmaschine war mit dem vorgeschriebenen EG-Kontrollgerät ausgerüstet. Bei Fahrtantritt gegen 10.45 Uhr legte der Angeklagte eine mit seinem Namen ausgefüllte Diagrammscheibe in das Gerät und führte den Zug anschließend bis 15.30 Uhr. Sodann entnahm er die Diagrammscheibe und legte sie in das sog. Zweitfahrerfach des Kontrollgerätes ein. Gleichzeitig legte er in das Fahrerfach ein ebenfalls mit seinem Namen versehenes neues Schaublatt ein und setzte seine Fahrt ohne Ruhepause fort. Hierdurch wollte der Angeklagte den Eindruck erwecken, daß er selbst ab 15.30 Uhr nur noch Beifahrer war und ein anderer Fahrer die Zugmaschine führte, obwohl es während der gesamten Fahrt keine zweiten Fahrer gab. Wie von ihm beabsichtigt, zeichnete die im Zweitfahrerfach liegende erste Diagrammscheibe eine Ruhezeit auf, obwohl der Angeklagte das Fahrzeug tatsächlich führte. Durch sein Handeln wollte er die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstlenkzeit vertuschen. Nach 15.30 Uhr legte der Angeklagte mit dem Fahrzeug weitere 126 km bis zum Zielort B. zurück.JurPC Web-Dok.
153/2001, Abs. 1
Die Staatsanwaltschaft hatte wegen dieses Sachverhalts einen Strafbefehl wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen beantragt. Abs. 2
Das Amtsgericht Nürnberg lehnte durch Beschluß vom 16.11.2000 den Erlaß dieses Strafbefehls ab und beraumte Hauptverhandlung an. Abs. 3
Am 15.12.2000 verurteilte es den Angeklagten "wegen vier rechtlich zusammentreffender vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen

Art. 13 der EWG-VO 3821/85 i.V.m. § 10 Nr. 1 b der Fahrpersonal-VO (Als Fahrer nicht für ordnungsgemäße Verwendung des Kontrollgeräts gesorgt),
Art. 15 Abs. 2, Unterabs. 1, Satz 2 EWG-VO 3821/85 i.V.m. § 10 Nr. 3 a Fahrpersonal-VO (Schaublatt vor Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen),
Art. 15 Abs. 3 a der EWG-VO 3821/85 i.V.m. § 10 Nr. 3 c Fahrpersonal-VO (Als Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts nicht so betätigt, daß Lenkzeiten ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden),
Art. 7 Abs. 1 EWG-VO 3820/85 i.V.m. § 9 Nr. 1 c Fahrpersonal-VO (Unterbrechung oder Ruhezeit nicht eingelegt) nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FPersG zu einer Geldbuße von 500 DM."
Abs. 4
Hiergegen richtete sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts beanstandete und eine Verurteilung wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen erstrebte.Abs. 5

Aus den Gründen:

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig (§ 335 Abs. 1, §§ 312, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO), aber unbegründet, soweit sie zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist, führt jedoch zugunsten des Angeklagten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.Abs. 6
1.Eine Verurteilung nach § 268 StGB ist aufgrund der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht möglich.Abs. 7
Eine störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang im Sinne des § 268 Abs. 3 StGB kann sich zum einen auf die Anzeigeeinrichtung, zum anderen aber auf den Gegenstand (Medium) der Darstellung beziehen. Da die technische Aufzeichnung in Abs. 2 der Vorschrift durch die Selbsttätigkeit des technischen Geräts gekennzeichnet ist, sind daher alle jene Eingriffe in diese Selbsttätigkeit als störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang zu qualifizieren. Fremdbetätigungen des technischen Geräts, die von seiner Funktionsweise her vorgesehen sind (wie z.B. Öffnen und Schließen des Geräts, Einlegen und Entnehmen von Schaublättern) fallen demnach nicht hierunter. Entscheidend ist somit, ob das Gerät seiner ordnungsgemäßen Funktionsweise entsprechend nicht so bedient werden kann, und nicht, ob es aufgrund von Umständen, die außerhalb seiner Funktionsweise liegen, nicht so bedient werden darf.Abs. 8
Dementsprechend sind in der Rechtsprechung als störende Einwirkung angesehen worden das Verbiegen des Geschwindigkeitsschreibers (BayObLGSt 1995, 46) und das Verstellen der Zeituhr des Kontrollgeräts (BayObLG MDR 1986, 688; OLG Hamm NJW 1984, 2173) oder das Verwenden gerätefremder Diagrammscheiben (BGHSt 40, 26). Hierher gehören auch das Einkleben eines Fremdkörpers in die Aussparung des Abdeckblechs auf der Rückseite des Fahrtschreibers und das Verändern des Zahnzahlenverhältnisses am Ausgleichsgetriebe (vgl. Gerlach/Mergenthaler Kraftverkehrskontrolle Band II - Stand Dezember 2000 - StGB § 268 Rn. 7).Abs. 9
Nicht als störende Einwirkung ist angesehen worden das Nichtaufziehen des Uhrwerks, Nichteinlegen eines Schaublatts (vgl. BayObLG bei Rüth DAR 1969, 225/231), das Abschalten des Geräts durch Öffnen des Gerätedeckels (BayObLGSt 1973, 158 = NJW 1974, 325; vgl. hierzu auch weitere Nachweise auch zur Gegenmeinung bei Fischer/Tröndle StGB 50. Aufl. § 268 Rn. 13 d).Abs. 10
Das sog. Zwei-Fahrergerät gemäß Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 3 VO (EWG) Nr. 3821/85 muß gemäß Ziffer III c 4.1 des Anhangs I zu dieser Verordnung so gebaut sein, daß die Lenkzeit immer automatisch (im Fahrerschacht 1) aufgezeichnet wird und die übrigen Zeitgruppen gemäß Art. 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Buchst. b, c und d der Verordnung durch die Betätigung einer Schaltvorrichtung (Zeitgruppenschalter) unterscheidbar aufgezeichnet werden können; diese Aufzeichnungen müssen gemäß Ziffer III c 4. 3 des genannten Anhangs auf zwei getrennten, den einzelnen Fahrern zugeordneten Schaublättern erfolgen.Abs. 11
Ein Fahrerwechsel kann demnach nur dadurch dokumentiert werden, daß der zunächst Fahrende, der sein Schaublatt im Fahrerschacht 1 eingelegt hatte, dieses nunmehr in den Fahrerschacht 2 einlegt und hier den Zeitgruppenschalter gemäß Art. 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Buchst. b, c oder d betätigt, während der nun das Fahrzeug übernehmende Fahrer sein Schaublatt aus dem Fahrerschacht 2 in den Fahrerschacht 1 einlegt, wo die Lenkzeit automatisch aufgezeichnet wird. Alle diese Vorgänge sind nach der Funktionsweise des Zweifahrergeräts so vorgesehen. Darüber, ob im Fahrzeug tatsächlich mehrere Fahrer zur Verfügung stehen, sagt das Gerät selbst nichts aus. Das Gerät kann daher auch durch einen Fahrer so bedient werden, auch wenn es so nicht bedient werden darf. In die Arbeitsweise des Geräts wird daher nicht eingegriffen, wenn zwei Schaublätter nur durch einen Fahrer verwendet werden. Das Gerät dokumentiert daher nur, daß im Fahrerschacht 2 ein Schaublatt eingelegt ist bzw. war und eine Zeit im Sinne von Art. 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Buchst. b bis d aufgezeichnet worden ist. Damit wird nicht die Zuverlässigkeit des technischen Herstellungsvorgangs in Frage gestellt, sondern nur die Zuverlässigkeit entsprechender Bekundungen des auf dem Schaublatt eingetragenen Fahrers.Abs. 12
Damit sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart (NStZ-RR 2000, 11/12), dem Brandenburgischen OLG (VRS 92, 373/375) und dem KG (VRS 57, 121/122), welch letztere beide in vergleichbaren Fällen nur von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz bzw. der StVZO ausgegangen sind.Abs. 13
Im Gegensatz zu der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Auffassung läßt sich eine andere Wortauslegung auch nicht damit rechtfertigen, daß im Gegensatz zur allgemeinen Meinung als Rechtsgut ein Interesse an der inhaltlichen, mit den Vorschriften des Fahrpersonalrechts übereinstimmenden Richtigkeit postuliert wird. Denn dann ist eine Abgrenzung des Tatbestands von falschen Eigeneintragungen des Fahrers auf dem Schaublatt nicht mehr möglich. Abs. 14
Eine derartige Auslegung des geschützten Rechtsguts läßt sich auch nicht aus der Begründung des Entwurfs des Strafgesetzbuchs (E 1962 § 306; BT-Drucks IV/650 S. 481/482) entnehmen, in dem die Abgrenzung der technischen Aufzeichnungen von der Urkunde als einer von einem menschlichen Willen geleiteten Erklärung gesehen wird und Abs. 4 (störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang) zwar auch vom Inhalt des Absatzes 1 als mitumfaßt angesehen, aber zum Ausschluß jeglichen Zweifels eingefügt worden ist. Zielrichtung sei der strafrechtliche Schutz des Vertrauens auf die Zuverlässigkeit und technische Vollkommenheit der selbsttätigen Vorrichtung im Rechtsverkehr.Abs. 15
An diesen Vorstellungen des Gesetzgebers hat sich im Laufe der Beratungen des 1. StrRG vom 25. 6.1969 (BGBl I S. 645/656; vgl. auch BT-Drucks V/4094, S. 37/38) nichts geändert, durch dessen Art. 1 Nr. 79 die Vorschrift des § 268 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden ist.Abs. 16
2.Auch ein Vergehen der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB scheidet aus, da der Angeklagte das noch vorhandene erste Schaublatt mit seinem Namen und Vornamen ausgefüllt hat und weil ausgeschlossen werden kann, daß das inzwischen vernichtete zweite Schaublatt eine hiervon abweichende Fahrerbezeichnung aufgewiesen hätte (vgl. OLG Karlsruhe VRS 97, 166/167).Abs. 17
3. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt jedoch (zugunsten des Angeklagten) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.Abs. 18
3.1. Soweit eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FPersG, § 9 Nr. 1 Buchst. c FPersV, Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 erfolgt ist, hält das angefochtene Urteil einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, da es an der Feststellung des Gesamtgewichts des vom Angeklagten geführten Lastzugs fehlt. Die genannte EWG-Verordnung gilt nach ihrem Art. 4 Nr. 1 nur für der Güterbeförderung dienende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.Abs. 19
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FPersG, § 8 Nr. 1 Buchst. c, § 6 Abs. 1 (Nr. 1) FPersV, Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 könnte nur dann vorliegen, wenn das zulässige Gesamtgewicht 2,8 t überstiege.Abs. 20
3.2. Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen die VO (EWG) Nr. 3821/85 setzt über deren Art. 3 Abs. 1 Halbsatz 2 und die Verweisung auf Art. 4 der VO (EWG) Nr. 3820/85 ebenfalls ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3, 5 t voraus. Gemäß Art. 3 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3821/85 sieht § 57 a Abs. 3 StVZO die wahlweise Verwendung von Fahrtschreibern und EG-Kontrollgerät vor. Das EG-Kontrollgerät ist gemäß § 57 a Abs. 3 Satz 2 StVZO nach den Art. 13 bis 16 der VO (EWG) Nr. 3821/85 zu betreiben. Ein Verstoß hiergegen kann zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, § 69 a Abs. 3 Nr. 25 a StVZO führen. Abs. 21
3.3. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3821/85 in § 10 Nr. 3 FPersV weder in Buchst. a noch in Buchst. b aufgeführt ist.
JurPC Web-Dok.
153/2001, Abs. 22
[online seit: 03.09.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Oberstes Landesgericht, Bayerisches, Fälschung technischer Aufzeichnungen - JurPC-Web-Dok. 0153/2001