JurPC Web-Dok. 122/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/2001168146

Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss vom 16.08.2000

3 W 486/00

Untersagung eines Internetaufrufs

JurPC Web-Dok. 122/2001, Abs. 1 - 17


GG Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB §§ 1004, 823 Abs. 1

Leitsatz (der Redaktion)

Ein im Internet verbreiteter Aufruf, der als Aufforderung zu Gewalthandlungen gegenüber einem in der Gewerkschaft tätigen Gewerkschaftsmitglied verstanden werden kann, ist nicht mehr durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und ist daher wegen Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu untersagen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beschwerdegegner, mit welcher diesem untersagt werden soll, die vorstehend wiedergegebene Seite im Internet zu veröffentlichen. Er trägt dazu vor, die Seite sei zunächst bei dem Internetprovider 1 & 1 Puretec GmbH für den Beschwerdegegner angemeldet gewesen. Nach Abmahnung und Nichterfüllung eines Berechtigungsnachweises sei diese Seite zunächst durch den Provider vom Netz genommen worden. Daraufhin habe der Antragsgegner auf seiner Internetseite angekündigt, die Seite demnächst bei einem anderen Provider zu veröffentlichen. Inzwischen werde sie über einen Provider in den USA erneut im Internet zum Abruf bereitgehalten.
JurPC Web-Dok.
122/2001, Abs. 1
Die Veröffentlichung verletze sein Persönlichkeitsrecht sowie sein Recht am eigenen Bild. Sie stelle eine strafbare Handlung dar. Abs. 2
Das Landgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Urheberschaft des Beschwerdegegners nicht glaubhaft gemacht habe.Abs. 3
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und eine Auskunft der zentralen Domainverwaltungsgesellschaft vorgelegt, wonach der Beschwerdegegner Inhaber des betreffenden Internetanschlusses ist.Abs. 4

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschwerdeführer kann von dem Beschwerdegegner verlangen, die Veröffentlichung der beanstandeten Internetseite zu unterlassen, weil diese sein Persönlichkeitsrecht sowie sein Recht am eigenen Bild verletzt, §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, 22 S. 1, 23 Abs. 2 KUrhG.
Abs. 5
Das Unterlassungsverlangen richtet sich zu Recht gegen den Beschwerdegegner. Denn dieser hat die beanstandete Internetseite öffentlich zugänglich gemacht und dadurch die damit verbundenen Rechtsverletzungen begangen. Dies ist durch die Auskunft des Internetproviders glaubhaft gemacht. Unerheblich ist, ob der Beschwerdegegner auch die neuerliche Veröffentlichung der Seite bei einem anderen Provider initiiert hat. Denn der Unterlassungsanspruch ist schon aufgrund der Erstveröffentlichung und der dadurch indizierten Wiederholungsgefahr begründet. Dies umso mehr, als auf der von dem Beschwerdegegner verantworteten Internetseite eine erneute Veröffentlichung ausdrücklich angekündigt worden ist. Ob es sich dabei um die nunmehrige Zurverfügungstellung bei dem neuen Provider handelt, ist danach unerheblich.Abs. 6
Allerdings kann der Beschwerdeführer nicht schon deshalb Unterlassung der weiteren Verbreitung der Seite verlangen, weil sich diese mit ihm beschäftigt. Denn seinem durch die Grundrechtsgewährleistungen des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht steht das ebenfalls grundgesetzlich garantierte Recht des Beschwerdegegners auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gegenüber (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021), und zwar auch, soweit es sich um die Wiedergabe wahrer Tatsachenbehauptungen handelt (BVerfG, NJW 2000, 2413, 2414). Dieses schließt die Befugnis ein, sich auch mit dem Beschwerdeführer in Wort, Bild und Schrift kritisch auseinanderzusetzen und seine diesbezüglichen Äußerungen zu verbreiten. Dazu bedarf es auch keiner besonderen Rechtfertigung, etwa eines konkreten oder aktuellen Anlasses (BVerfG, aaO S. 2415). Auch kommt es nicht darauf an, welche politischen Inhalte der Beschwerdegegner verbreiten will. Für die Meinungsäußerung per Internet gilt nichts anderes, weil sich der Schutz des Grundrechts nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Äußerung erstreckt (vgl. BVerfG, aaO).Abs. 7
Gleichwohl ist die Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung nicht schrankenlos gewährleistet, wie sich aus Art 5 Abs. 2 GG ergibt. Insbesondere dort, wo durch die Meinungsäußerung in ihrer konkreten Ausgestaltung grundrechtlich geschützte Belange beeinträchtigt werden, bedarf es der Abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgütern (BVerfG, NJW 2000, 1024). In diesem Zusammenhang kann auch das Interesse an der Verbreitung der Meinung bewertet und bemessen werden, um es sodann gegen die Intensität der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes abzuwägen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194). Dabei kommt Bedeutung auch dem Umstand zu, ob die Äußerung eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft (BVerfG, NJW 2000, 2413, 2415).Abs. 8
Gleichermaßen besteht das Recht auf Achtung und freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht schrankenlos als umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (BVerfG, NJW 2000, 1021). Vielmehr muss grundsätzlich hingenommen werden, dass andere sich kritisch mit Äußerungen und Verhalten der eigenen Person auseinandersetzen, und zwar auch öffentlich. Dies umso mehr, wenn dieses Verhalten nicht in privater Abgeschiedenheit erfolgt, sondern in der Öffentlichkeit (vgl. BVerfG, aaO S. 1022 f). Das führt jedoch nicht dazu, dass demjenigen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, damit jeglicher Schutz auf Dauer versagt wäre (BVerfG, NJW 1973, 1226, 1231). Denn das würde einen Rückzug ins Private provozieren, der mit dem grundgesetzlichen Staatsverständnis einer streitbaren Demokratie unter reger Beteiligung der Bürger an der politischen Willensbildung nicht zu vereinbaren wäre. Vielmehr gebietet dieses staatspolitische Interesse gerade den Schutz der Bürger, die sich bei der politischen Willensbildung engagieren.Abs. 9
Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit ist danach zunächst festzustellen, dass die auf der beanstandeten Internetseite wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen, Werturteile und Abbildungen jede für sich genommen eher unbedeutend und geringfügig belastend sind. Diese Einschätzung verkehrt sich jedoch in ihr Gegenteil und begründet die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Handlung, wenn sie in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit den transportierten Inhalten gesehen werden. Denn dann stellt sich die Publikation als die Anprangerung eines politischen Gegners vor den Gesinnungsgenossen des Autors dar, dem es nicht um eine Auseinandersetzung der unterschiedlichen politischen Auffassungen und damit um Meinungskampf geht, so dass Ziel der Veröffentlichung nur andere Formen der Auseinandersetzung sein können. Dies wird deutlich aus den geringen Anteilen an Meinungsäußerung, die der Text im Verhältnis zu Tatsachenbehauptungen enthält, sowie an der gänzlich fehlenden Wiedergabe der jeweiligen politischen Überzeugungen, verstärkt durch die Anonymität des Autors (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2889, 2890). Dieses Verständnis wird unterstrichen durch die mehrfachen Abbildungen des Beschwerdeführers, die mehr Raum als der Obertext einnehmen und in der konkreten Form zur Darstellung von Meinung per se ungeeignet sind. All dies macht zudem deutlich, dass sich der Beitrag allein an bereits Gleichgesinnte wendet und nicht der Überzeugungsbildung in der politischen Auseinandersetzung zu dienen bestimmt ist.Abs. 10
Durch dieses Verhalten wird der Beschwerdeführer stigmatisiert und der Verfolgung durch seine politischen Gegner preisgegeben, und zwar durch eine unbekannte Vielzahl, die zu erkennen und auf die einzuwirken weder er noch der Beschwerdegegner in der Lage sind. Gerade diese aus der Verwendung fortschrittlicher Kommunikationsmittel resultierende Potenzierung der Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers stellt eine massive Beeinträchtigung seines Rechts auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit dar. Diese Gefährdung ist von ihm auch nicht etwa deshalb hinzunehmen, weil er sich durch seine auf der Internetseite dargestellten Aktivitäten in die Öffentlichkeit und damit in die Situationen begeben hat, die es dem Beschwerdegegner erst ermöglicht haben, die wiedergegebenen Erkenntnisse über den Beschwerdeführer zu gewinnen. Denn damit hat er sich lediglich jeweils kalkulierbaren Risiken und einer überschaubaren Menge potentieller Gegner ausgesetzt, ohne sich diesen durch Individualisierung seiner Person und seiner Lebensumstände auszuliefern. Insbesondere hat er damit sein Erscheinungsbild nicht von der konkreten Situation abgelöst und vor einem unüberschaubaren Personenkreis jederzeit reproduzierbar gemacht (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1022).Abs. 11
Dass der Beschwerdegegner diese Gefährdung des Beschwerdeführers, wenn nicht gar gewollt, so doch jedenfalls erkannt hat, ergibt sich aus dem Text am unteren Rand der Seite. Zwar beteuert der Beschwerdegegner dort, zu Angriffen auf den Beschwerdeführer nicht aufrufen zu wollen. Damit räumt er aber zugleich ein, dass die Publikation eben so verstanden werden kann; denn andernfalls wäre der Hinweis unverständlich. Hierdurch vermag er die von ihm ausgelöste und dem Beschwerdeführer drohende Gefährdung aber nicht zu verringern, unter Berufung darauf, dass er nicht zur Gewalt auffordere, weil die Veröffentlichung als verhohlener Aufruf zu aggressiven Handlungen (miss-) verstanden werden kann.Abs. 12
Dieser nachhaltigen Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit, ja des Lebens, die einen tiefen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers darstellt, steht ein denkbar gering einzuschätzendes Informationsverbreitungsinteresse des Beschwerdegegners gegenüber. Denn ein legitimes Bedürfnis, die Informationen in Wort und Bild gerade in der gewählten brisanten Zusammenstellung zu publizieren, ist nicht erkennbar. Dies umso weniger, als es sich nicht um einen in spontaner Rede formulierten Beitrag handelt (vgl. BGH, NJW 1998, 3047, 3049). Hinzu tritt, dass die Äußerung keine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2413, 2415). Bei der Abwägung der widerstreitenden Freiheitsrechte kommt daher denjenigen des Beschwerdeführers der Vorrang zu mit der Folge, dass der Beschwerdegegner die beanstandete Publikation zu unterlassen hat.Abs. 13
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers am eigenen Bild. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dessen Portraitaufnahme um ein gemäß § 23 Abs. 1 Ziff. 3 KUrhG privilegiertes Bildnis handelt, wie dies offenbar für die anderen Aufnahmen zutrifft. Denn nach den obigen Ausführungen ist die Verbreitung aller Aufnahmen jedenfalls dadurch gehindert, dass sie ein - auch nach der gebotenen Abwägung der tangierten Grundrechte - berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers verletzt, § 23 Abs. 2 KUrhG, welches ein mögliches Verbreitungsrecht des Beschwerdegegners verdrängt.Abs. 14
Wegen der aufgezeigten Gefährdung des Beschwerdeführers und der dadurch begründeten Dringlichkeit einer Entscheidung hat der Senat von der durch § 937 Abs. 2 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Abs. 15
Die angedrohten Ordnungsmittel ergeben sich aus § 890 Abs. 1 ZPO.Abs. 16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 3 ZPO.
JurPC Web-Dok.
122/2001, Abs. 17
[online seit: 06.08.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Jena, Thüringer Oberlandesgericht, Untersagung eines Internetaufrufs - JurPC-Web-Dok. 0122/2001