JurPC Web-Dok. 73/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/200116239

David Seiler * (1)

Das Urhebervertragsrecht in der rechtspolitischen Diskussion

JurPC Web-Dok. 73/2001, Abs. 1 - 31


Der nachfolgende Beitrag soll ohne Anspruch auf Vollständigkeit einen Überblick über die Diskussion zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern (Urhebervertragsrecht) geben. Diese Diskussion ist neben der über die Urheberrichtlinie(2) die derzeit wichtigste Entwicklung im Urheberrecht.JurPC Web-Dok.
73/2001, Abs. 1
Ergänzend wird auf die zahlreichen Stellungnahmen auf der Website des Institutes für Urheber- und Medienrecht unter http://www.urheberrecht.org (http://www.urheberrecht.org/UrhGE-2000/index.htm), auf der Website der IG Medien unter http://www.igmedien.de(http://www.igmedien.de/tarif_recht_betrieb/recht/urhebervertragsrecht/start.html) und auf der Website des Verfassers unter http://www.fotorecht.deverwiesen. Rechtsanwalt Dr. Stephan Ory gibt auf seiner Website http://www.ory.de/uvr/UrhVertR000.htmleinen Überblick zu den Stellungnahmen in Literatur zur aktuellen Diskussion sowie zur früheren Diskussion und zu den Verbandspositionen.Abs. 2

Inhaltsverzeichnis:

1.KÜNFTIGE URHEBERRECHTSPOLITIK
2.DISKUSSIONSAUFRUF ÜBER ENTWURF EINES URHEBERVERTRAGSRECHTS
3.BEREICHE DER URHEBERRECHTSPOLITIK
4.AUSSCHUSS FÜR KULTUR UND MEDIEN
5.GERECHTER GESETZENTWURF
6.RECHTSGESCHÄFTE ÜBER URHEBERPERSÖNLICHKEITSRECHT
7.MEILENSTEIN ZU EINEM INTERESSENAUSGLEICH
8.VERFASSUNGSKONFORME GESAMTVERTRAGSREGELUNG
9.STRAFZUSCHLAG
10.POSITION DER FOTOGRAFENVERBÄNDE
11.URHEBERRECHTLICHER BETEILIGUNGSGRUNDSATZ NACH US-VORBILD
12.KUNSTFREIHEIT UND EIGENTUM DER FILMPRODUZENTEN
13.GRUNDLEGENDE KRITIK: CHANCEN UND RISIKEN
14.ZIVILPROZESSUALES SCHIEDSVERFAHREN UND GESAMTVERTRÄGE
15.KOALITIONSFREIHEIT UND PRAKTISCHE KONKORDANZ
16.DIHT: EUROPAWEITER SCHUTZ UND ANGEMESSENE VERGÜTUNG
17.VERFASSUNGS-, BETRIEBSVERFASSUNGS-, TARIF- UND KARTELLRECHTLICHEN BEDENKEN
18.ZEITSCHRIFTENVERLEGER GEGEN ÄNDERUNGEN IM URHEBERVERTRAGSRECHT
19.SENDEANSTALTEN GEGEN ÄNDERUNGEN IM URHEBERVERTRAGSRECHT
20.ANGEMESSENHEIT UND LIZENZANALOGIE
21.ANWENDBARKEIT MEHRERER GESAMTVERTRÄGE?
22.VERMITTELNDE LÖSUNG
23.GROßE ANFRAGE DER FDP-FRAKTION

1.Künftige Urheberrechtspolitik

Pick, Eckart, Novellierung des Urheberrechtsgesetzes, GRUR 2000, 290; BT-Drucks. 14/2553, 3/4.
Prof. Pick erläutert als parlamentarischer Staatssekretär auf Anfrage die künftige Urheberrechtspolitik der Bundesregierung am 17.1.2000: Die Umsetzung der WIPO-Verträge (WCT und WPPT) von 1996 soll durch die Urheberrechtsrichtlinie(3) und das zu deren Umsetzung bereits vorgelegte 5. Urheberrechtsänderungsgesetz erfolgen. Der zweite Schwerpunkt liegt im Bereich des Urhebervertragsrechts. Hierzu habe man die beteiligten Kreise um schriftliche Stellungnahme gebeten und werde eine Anhörung durchführen. (vergleiche hierzu die Stellungnahmen von freelens(4), bvpa(5) und bff unter http://www.fotorecht.de (aktuell) und unter http://www.urheberrecht.org)
Abs. 3

2.Diskussionsaufruf über Entwurf eines Urhebervertragsrechts

Däubler-Gmelin, Herta, Zur Notwendigkeit eines Urhebervertragsgesetzes - Vorwort zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, GRUR 2000, 764:
Die Bundesjustizministerin erläutert, dass zur Erfüllung des seit 1965 bestehenden Auftrages des Gesetzgebers, neben dem materiellen Urheberrecht auch ein Urhebervertragsrecht zu schaffen, der vorgelegte Entwurf zur Diskussion gestellt wird. Durch das Instrument der Gesamtverträge und des Anspruches auf eine angemessene Vergütung soll die Möglichkeit des Missbrauchs der Machtstellung der Verwerter und die strukturelle wirtschaftliche Unterlegenheit der kreativ Tätigen bekämpft werden. Auf den Webseiten des Bundesjustizministeriums ist seit dem 23.08.2000 die überarbeitete Fassung eines Diskussionsentwurfes abrufbar: http://www.bmj.bund.de/ggv/entwurh1.pdf.
Abs. 4

3.Bereiche der Urheberrechtspolitik

In einem Interview mit "M"(6), einer Zeitschrift der IG Medien, stellt die Bundesjustizministerin drei Felder der Urheberrechtspolitik vor. Zum einen sind dies die Urheberrechtsvergütungen auf digitale Geräte und Speichermedien, wie im aktuellen Vergütungsbericht aufgezeigt. Es könnten nicht nur Video- und Kassettenrecorder vergütungspflichtig sein, Computer aber außen vorbleiben. Beträge unter DM 50,-, wie derzeit zwischen den Verwertungsgesellschaften und der Industrie verhandelt, seien vertretbar. Der zweite Bereich ist das derzeit im Rahmen der Umsetzung der WIPO-Verträge auf europäischer Ebene verhandelte materielle Urheberrecht, wo es etwa um digitale Privatkopien und elektronische Pressespiegel geht. Das dritte Feld ist das Urhebervertragsrecht, bei dem es um die Schaffung vergleichbarer Verhandlungsstärke als Grundvoraussetzung für Vertragsfreiheit geht. Damit soll den in manchen Bereichen anzutreffenden Wild-West-Methoden begegnet werden. Abs. 5

4.Ausschuss für Kultur und Medien

In einer nichtöffentlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Kultur und Medien am 27.09.2000 schlug Prof. Vahrenwald zur Berechnung der angemessenen Vergütung die französische Lösung einer Vergütung proportional zum erreichten Gewinn vor. Der inzwischen für das Gesetzgebungsvorhaben nicht mehr zuständige Regierungsdirektor Schöfisch vom Bundesjustizministerium kündigte einen Regierungsentwurf zum Jahresende an.Abs. 6

5.Gerechter Gesetzentwurf

Schwinn, Florian, Schlicht gerecht!, CUT 10/2000, S. 34:
Prof. Nordemann erläutert als Mitautor des Gesetzentwurfes in dem Interview, dass in den letzten 35 Jahren die Anläufe zur Verbesserung des Urhebervertragsrechts an der starken Lobby der Verwerterseite und der Schwäche der Politik gescheitert sei. Wie beim Kündigungsschutz für Arbeitnehmer bedürfe es eines Schutzes der Urheber (ergänzen könnte man noch Verbraucherschutz und Mieterschutz). Auch müsse die Beteiligung am Erfolg von Bestsellern verbessert werden, etwa bei Dinner for one oder den Asterix-Übersetzungen. Er erwartet keine Klagewelle, sondern eine Anpassung der Verträge insbesondere im Film- und Fernsehbereich. (m.E. auch bei Pressefotografen)
Abs. 7

6.Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrecht

Metzger, Axel, Entwurf zum Urhebervertragsrecht, CR 2000, 487:
Der Autor stellt knapp die Grundzüge des Entwurfes vor und geht dabei insbesondere auf die Zulässigkeit von Rechtsgeschäften über Urheberpersönlichkeitsrechte, wie dem Verzicht auf Namensnennung und der Zustimmung in Veränderungen des Werkes ein.
Abs. 8

7.Meilenstein zu einem Interessenausgleich

Götz von Olenhusen, Albrecht, Der Gesetzentwurf für ein Urhebervertragsrecht - Ein Diskussionsbeitrag -, ZUM 2000, 736:(7)
Der Autor begrüßt, dass mit dem vorgelegten Entwurf das Gleichgewicht der Kräfte herbeigeführt werden soll. Die Frage, wie die Angemessenheit der Vergütung festgestellt werden soll, lasse der Entwurf zwar offen, wende sich damit aber zugleich gegen die sog. "buy-out-Verträge" ("alle Recht" gegen einmalige Vergütung). Das bisherige Recht stelle einen Freibrief für derartige Verträge dar. Kritisiert wird die Regelung des Arbeitnehmerurheberrechts als unzureichend und widersprüchlich. Auch die von der Filmindustrie heftig angegriffenen Regelungen des Filmrechts hält der Autor für nicht ausreichend. Dennoch wäre die Umsetzung des Entwurfes ein Meilenstein zu einem Interessenausgleich, zumal sich die EU der Harmonisierung und Verbesserung des Urhebervertragsrechts bisher nicht angenommen habe.
Abs. 9

8.Verfassungskonforme Gesamtvertragsregelung

Götz von Olenhusen, Albrecht / Steyert, Heinrich N., Die Reform des Urhebervertragsrechts, ZRP 2000, 526:
Die Autoren stellen zunächst den Gesetzentwurf sowie die Geschichte der Reformbemühungen und der Entwicklung des Urhebervertragsrechts dar. Dabei werden die Begriffe "große Lösung" und "kleine Lösung" erläutert. Zu der These, dass Urheber gegenüber den Verwertern in der wirtschaftlich und organisatorisch schwächeren Situation seien, wird leider ohne nähere Belege auf sozialwissenschaftliche Untersuchungen und rechtliche Darstellungen Bezug genommen. Die Regelung, wonach Verwertungsverträge nach 30 Jahren kündbar sein sollen, wird angesichts des Widerstandes der Verwerter für rechtspolitisch kaum durchsetzbar angesehen. Die Regelung des § 36 Abs. 2 UrhGE greife nicht unzulässig in die negative Koalitionsfreiheit ein. Das Arbeitnehmerurheberrecht werde in dem Entwurf jedoch nur unzureichend geregelt. Dies gelte insbesondere für den Beteilungsgrundsatz und die Dauer der Nutzungsrechtseinräumung.
Abs. 10

9.Strafzuschlag

In einer Pressemitteilung des DJV (Deutscher Journalistenverband) vom 8.11.2000(8) wird der Entwurf zum Urhebervertragsrecht begrüßt und seine schnelle Umsetzung gefordert. Da das Risiko der schwarzen Schafe der Branche bei unberechtigter Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material lediglich in der nachträglichen Zahlung der üblichen Vergütung liege (Erl.: Schadensersatz nach der Lizenzanalogie gem. § 97 UrhG), wird ein Strafzuschlag in doppelter Höhe des üblichen Honorars als flankierende Maßnahme gefordert. M.E. ist diese Forderung in der Sache zwar richtig, in der Bezeichnung jedoch rechtspolitisch schädlich und dogmatisch nicht richtig eingeordnet. Es wäre z.B. besser, von Verletzerzuschlag oder pauschalem Schadensersatz in doppelter Höhe der üblichen Vergütung zu sprechen. Derartige Regelungen haben Vorbilder in anderen Rechtsordnungen, so im österreichischen und polnischen Urheberrecht, und entsprechen Forderungen in internationalen Abkommen, wonach bei Rechtsverletzungen abschreckende Sanktionen vorzusehen sind. Abs. 11

10.Position der Fotografenverbände

Die Fotografenverbände BFF, BVPA, FreeLens und PYRAMIDE unterstützen den Entwurf im Wesentlichen, fordern jedoch insbesondere eine flankierende Absicherung des Urhebervertragsrechts und damit einen Anreiz, Lizenzverträge abzuschließen, durch eine Verdopplung der bei rechtswidriger Nutzung zu zahlenden üblichen Lizenzgebühr, die Zulässigkeit von Konditionenempfehlungen und die Unzulässigkeit von AGB-rechtlichen Regelungen über Urheberpersönlichkeitsrechte. Die Pressemitteilung vom FreeLens zum Entwurf eines neuen Urhebervertragsrechts ist abgedruckt im MMR 7/2000, S. 5. Die Pressemitteilung von BFF, BVPA, FreeLens und PYRAMIDE über die Anhörung im BMJ am 18.7.2000 und die bei dieser Gelegenheit übergebene Stellungnahme ist veröffentlicht in MMR 9/2000, S. XXIII.(9)Abs. 12

11.Urheberrechtlicher Beteiligungsgrundsatz nach US-Vorbild

Reber, Nikolaus, Das neue Urhebervertragsrecht - Der Gesetzentwurf zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern - die angemessene Beteiligung der Kreativen in den Medien, ZUM 2000, 729:
Im Vergleich zur amerikanischen Rechtsordnung und zur Praxis untersucht der Autor die Frage, ob der Entwurf die selbstgesteckten Ziele fördern kann. Hierzulande sei es oft wegen des Widerstandes der Verwerter (z.B. Filmhersteller u. Sendeunternehmen) nicht möglich, Tarifverträge oder Gesamtverträge abzuschließen. Verbindliche Folgevergütungs- und Rechteeinräumungsregelungen, wie in den USA üblich, kämen nicht zustande, da das buyout-Prinzip bevorzugt werde. Der höchstrichterlich bestätigte und aus dem Eigentumsgrundrecht abzuleitende Anspruch auf Beteiligung der Urheber an der Verwertung ihrer Werke sei mit dem praktizierten buyout-Prinzip nicht in Einklang zu bringen. In Deutschland erschwere die Dispositivität (Zulässigkeit abweichender Regelungen) vieler urheberrechtlicher Schutzbestimmungen die wirksame Durchsetzung der Rechte der Kreativen, so dass der Gesetzentwurf ein zwingender Schritt sei. Wichtig sei die Bezugsgröße des Beteiligungsanspruches genau festzulegen (z.B. Bruttoeinnahmen), damit sich die Verwerter bei Nettogewinnbeteiligung nicht arm rechnen können. Insgesamt wird der Entwurf als ausgewogen angesehen.
Abs. 13

12.Kunstfreiheit und Eigentum der Filmproduzenten

Geulen, Reiner / Klinger, Remo, Verfassungsrechtliche Aspekte des Filmurheberrechts - Kritische Anmerkungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern von 22. Mai 2000, ZUM 2000, 891:
Die Autoren begrüßen die rechtspolitische Intension des Entwurfes, kritisieren jedoch dessen Auswirkungen auf die sich entwickelnde deutsche Filmwirtschaft. Kritisiert wird insbesondere die Streichung der Bevorzugung von Filmproduzenten bei der Rechteeinräumung, § 90 UrhG, was schon bei der Finanzierung zu Schwierigkeiten führen werde. Den Produzenten sollte auch die Auswertung unbekannter Nutzungsarten nach Bekanntwerden gestattet sein. Der Anspruch auf angemessene Vergütung werde nicht bestritten, aber die Frage nach der Bestimmung der Angemessenheit aufgeworfen. Auch sei unklar, ob buy-out-Verträge weiterhin zulässig seien, zumindest wären sie risikobehaftet. Dass ein anderes Abrechnungssystem eingeführt und die Frage des unternehmerischen Risikos, aber auch der wirtschaftlichen Chancen neu geregelt werden müssten, ist zutreffend, aber wie das Beispiel USA zeigt (vgl. Beitrag von Reber), nicht mit dem Untergang der Filmindustrie verbunden. Weiterhin wäre die Regelung zu den Rechtsgeschäften über Urheberpersönlichkeitsrechte im Filmbereich unpraktikabel, da sie den final cut erschweren würde. Verfassungsrechtlich stelle der Entwurf einen Eingriff in die Kunstfreiheit (der Produzenten?) und die Eigentumsgarantie der Filmhersteller dar, wobei jedoch nicht übersehen wird, dass auch das Urheberrecht durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (und das Urheberpersönlichkeitsrecht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) geschützt ist.
Abs. 14

13.Grundlegende Kritik: Chancen und Risiken

Flechsig, Norbert P., Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern - Eine kritische Stellungnahme zu Chancen und Risiken des nunmehr in ein konkretes Stadium tretenden Vorhabens zur Schaffung eines Urhebervertragsrechts, ZUM 2000, 484:
Der Verfasser kritisiert als Syndikus des SWR den Gesetzentwurf, indem er zunächst die grundlegende Einschätzung der Entwurfsverfasser, gestützt auf ein Gutachten von 1989 über das durchschnittliche Jahreseinkommen der Urheber in Höhe von DM 20.000.-, bezweifelt. Die regelmäßig schwächere Position der Urheber wird jedoch eingeräumt und mit dem Abwechslungsbedürfnis und der Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung begründet. Ein Ausgleich erfolge durch Tarifvertrag, vgl. § 12 a TV. Dem Konzept, der privatautonomen Regelung den Vorzug zu geben (z.B. Tarifverträge), stimmt der Autor zu, vermisst aber eine bessere Abstimmung mit dem Kartellrecht, dem Tarifvertragsrecht, dem Urheberrecht und dem Recht der Verwertungsgesellschaften. Der Verfasser geht im weiteren ausführlich und kritisch auf die einzelnen Bestimmungen des Entwurfes ein.
Abs. 15

14.Zivilprozessuales Schiedsverfahren und Gesamtverträge

Flechsig, Norbert P. / Hendricks, Kirsten, Zivilprozessuales Schiedsverfahren zur Schließung urheberrechtlicher Gesamtverträge - Zweckmäßige Alternative oder Sackgasse?, ZUM 2000, 721:
Prof. Flechsig erörtert die Möglichkeit eines Schiedgerichtsverfahrens nach der Zivilprozessordnung (ZPO) anstelle der Anrufung der Schiedsstelle beim Deutschen Marken- und Patentamt und schließt diese Untersuchung mit einem kommentierten Musterschiedsvertrag. Er steht dem Konzept der Gesamtverträge kritisch gegenüber und erwähnt das verfassungsrechtliche Problem der negativen Koalitionsfreiheit (niemand kann gezwungen werden, sich mit anderen zusammenzuschließen). Ziel der Gesamtverträge seien vertraglich ausgehandelte Mindestbedingungen und Vergütungsregelungen. Wenn die Verhandlungen nicht zum Erfolg führten, könnten sich die Parteien auf ein Schiedsgericht einigen. Diese Verfahren sei eine zweckmäßige Alternative zu dem Schiedsstellenverfahren mit dem Vorteil der Entscheidung über die Besetzung des Schiedsgerichtes und dem Nachteil der fehlenden zweiten Instanz, was sich jedoch vertraglich anders regeln lasse.
Abs. 16

15.Koalitionsfreiheit und praktische Konkordanz

Flechsig, Norbert P., Gesamtvertrag versus Koalitionsfreiheit, ZRP 2000, 529:
Der SWR-Syndicus prüft die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des von ihm als "gesetzliche Tarifsetzungsklausel" bezeichneten § 36 UrhGE, wonach bei einem Scheitern von Verhandlungen zum Abschluss von Gesamterträgen die Schiedsstelle und im Rechtszug das OLG München und der BGH angerufen werden kann, an der durch Art. 9 GG geschützten negativen Koalitionsfreiheit. Es gebe keinen Anspruch gegen den Tarifpartner auf Tarifverhandlungen und Abschluss eines Vertrages. Das angezeigte Druckmittel sei der Arbeitskampf. Nach § 36 UrhGE könne man sich derartigen Vereinbarungen nicht mehr entziehen, was wegen des faktischen Vertragsdiktates in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG eingreife. Einschränkungen der an sich schrankenlos gewährten Koalitionsfreiheit seien im Wege der praktischen Konkordanz durch Abwägung widerstreitender Interessen zu prüfen. In diese Abwägung stellt er sozialpolitische Zwecke, das gesamtwirtschafltiche Gleichgewicht und die Förderung des wirtschaftlichen Wachstums, Art. 104a Abs. 4 GG, und die Freiheit künstlerischen Schaffens, Art. 5 Abs. 3 GG, ein und kommt zu dem Ergebnis, dass diese Gesichtspunkte einen Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit nicht rechtfertigten. Die verfassungsrechtlich zulässige Streitschlichtung sei demnach vor Einsatz der Kampfmittel wie Streik das in § 36 UrhGE alternativ vorgesehene freiwillige zivilprozessuale Schiedsgerichtsverfahren.
Abs. 17
Unabhängig davon, ob man das Ergebnis bezüglich der genannten Abwägungsgesichtspunkte teil, lässt der Autor den wohl gewichtigsten Aspekt, das durch Art. 14 GG geschützte geistige Eigentum der Urheber außer Betracht. Der sich hieraus ergebende Beteiligungsanspruch ist entscheidendes Motiv der vorgeschlagenen Regelung. Das Bundesverfassungsgericht führt zum verfassungsrechtlichen Schutz des Urheberrechts in seiner Entscheidung vom 29.07.1998(10)aus: "zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehört die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber..." und weiter "der Gesetzgeber hat zu berücksichtigen .. , dass das Eigentum ... dem Eigentümer finanziell eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichten soll." Dies zu erreichen ist Ziel der vorgeschlagenen Regelung. Seit dem 7.12.2000 ist das geistige Eigentum zu einem Grundrechtsgut mit europäischer Dimension geworden. In Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(11) ist festgelegt: "Geistiges Eigentum ist geschützt".Abs. 18
Nun ist es zunächst Aufgabe der Urheber oder ihrer Interessenvertreter, selbst ihre Interessen privatautonom im Verhandlungswege durchzusetzen. Wenn jedoch die hierfür erforderliche unabdingbar Grundvoraussetzung, die zumindest annähernde Chancengleichheit und Vertragsparität, nicht gegeben ist, hat der Staat die Berechtigung und im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und der kulturpolitischen Förderpflicht in Teilbereichen auch die Pflicht, ausgleichend einzugreifen.(12) In seiner Entscheidung zum Arbeitsförderungsgesetz vom 04.07.1995, Az. 1 BvR 2/86 u.a (13), führt das Gericht aus, dass der Gesetzgeber bei einem strukturellen Ungleichgewicht der Kräfte der Tarifvertragsparteien, die ein ausgewogenes Aushandeln der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nicht mehr zulässt, Maßnahmen zur Wahrung der Tarifautonomie treffen muss. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie setzt ein ungefähres Kräftegleichgewicht voraus. "Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit bedarf der Ausgestaltung durch die Rechtsprechung", wobei dem Gesetzgeber ein weiter Handlungsspielraum und bezüglich der Auswirkungen seiner Regelungen eine Einschätzungsprärogative zusteht. Dass zwischen Urhebern - insbesondere den gewerkschaftlich nicht gebundenen freien Urhebern (z.B. freien Fotojournaisten) - und Verwertern typischerweise ein Kräfteungleichgewicht besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt.(14) In seiner Entscheidung vom 14.11.1995(15) betont das Bundesverfassungsgericht, dass es an seiner Kernbereichsformel festhält, wonach der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit erst überschritten ist, soweit "die einschränkende Regelungen nicht zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten sind". Das geistige Eigentum der Urheber ist ein solches anderes Rechtsgut. In seiner Rechtsprechung zur Allgemeinverbindlichkeiterklärung von Tarifverträgen(16), die das Bundesverfassungsgericht in einem Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2000, Az. 1 BvR 948/99(17), bekräftigt hat, stellt das Gericht fest, dass es mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Tarifverträge auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber für allgemeinverbindlich zu erklären und dass dies auch in Form einer Rechtsverordnung zulässig ist, wenn eine der Tarifparteien ein entsprechendes Interesse durch einen Antrag bekundet und die Gegenseite die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme hatte. Diesen verfassungsrechtlichen Erfordernissen wird mit dem vorgesehenen Schiedstellenverfahren hinreichend Rechnung getragen. Abs. 19
In die negative Koalitionsfreiheit wird auch schon deshalb nicht eingegriffen, weil es der in Anspruch genommenen Partei nach § 36 Abs. 3 UrhGE möglich sein soll, sich durch die Erklärung, nicht zum Abschluss eines Gesamtvertrages ermächtigt zu sein, dem Verfahren zu entziehen. Welche Anforderungen an eine solche Erklärung zu stellen sind, ist mangels der in § 36 Abs. 3 UrhGE vorgesehenen Rechtsverordnung noch nicht absehbar. Wenn es aber all zu leicht möglich ist, sich etwa durch eine entsprechende Satzungsregelung dem Verfahren zu entziehen, schwächt dies die Wirkung des Instrumentes zur Erzielung vom Gesamtverträgen.Abs. 20
Unklar ist bei dem Konzept der Gesamtverträge, ob mehrere Urheberverbände gegen einen Verwerter bzw. Verwerterverband einen "Anspruch" auf Abschluss eines Gesamtvertrages haben sollen, was der Wortlaut der Regelung nahelegt. Dann könnten z.B. der DJV, die IG Medien und Freelens .e.V. für Bildjournalisten Gesamtverträge mit einem Verlag abschließen (Anspruch auf Schiedsstellenverfahren auch gegen einen Verlag, wenn dieser Mitglied eines Verbandes ist?). Das dürfte zu einem Wettbewerb unter den Verbänden führen, wer zuerst und wer den besten Gesamtvertrag abgeschlossen hat. Bei Doppelmitgliedschaften, was in der Praxis nicht selten ist, stellt sich dann nicht nur die von Hoeren bereits aufgeworfene Frage, auf welchen Vertrag sich ein solcher Urheber berufen kann, sondern ob er sich vielleicht gar die besten Regelungen verschiedener auf ihn anwendbaren Verträge auswählen kann (Rosinentheorie). Trotz dieser noch ungeklärten Fragen stellt das Konzept der Gesamtverträge eine kreative Lösung dar, die erforderlich und geeignet ist, die Situation der Urheber zu verbessern und die im Verhältnis zu einer "großen Lösung", der vollständigen gesetzlichen Regelung aller spezifischen urhebervertraglichen Bereiche, das mildere Mittel darstellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Angriffe gegen die vorgesehen Regelung auf die Tariffreiheit abstellen, die ja nach wie vor uneingeschränkt zulässig sind. Dabei wird gerne übersehen, dass die Regelung der Gesamtverträge insbesondere den Urhebern zugute kommen soll, die nicht Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen und damit nicht von Tarifverträgen erfasst sind. Ob diesem Konzept angesichts des massiven Widerstandes der Verwerterseite Erfolg beschieden ist, bleibt abzuwarten.Abs. 21

16.DIHT: Europaweiter Schutz und angemessene Vergütung

DIHT, Deutscher Industrie- und Handelstag [Hrsg.], Welches Recht für E-Commerce in Europa? - DIHT-Positionspapier zu einem europäischen Rechtsrahmen für E-Commerce, http://www.diht.de(Stand Juli 2000):
Der DIHT fordert im Zusammenhang mit dem Entwurf zum Urhebervertragsrecht einen fairen Ausgleich aller Rechte und Interessen sowie einen europaweiten angemessenen Schutz für urheberrechtliche Leistungen (Ziff. 6.1. des Positionspapiers). Der Gesetzentwurf müsse mit der Urheberrechtsrichtlinie abgestimmt werden. Gefordert wird eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber.
Abs. 22

17.Verfassungs, betriebsverfassungs-, tarif- und kartellrechtlichen Bedenken

Ory, Stephan, Gesamtverträge als Mittel des kollektiven Urhebervertragsrechts, AfP 2000, 426:
Die Regelung des § 36 UrhGE über Gesamtverträge wird vorgestellt und aufgezeigt, dass eine Entlohnung nach den Mindestkonditionen eines Gesamtvertrages den darüber hinaus gehenden Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung unberührt lässt. Verwirrend sei der Begriff Gesamtvertrag, da er schon mit anderer Bedeutung im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (Recht der Verwertungsgesellschaften) verwendet werde. Die vorgeschlagene Regelung zu den Gesamtvertägen wird dem Tarifvertragsrecht gegenüber gestellt und an dem grundgesetzlichen Schutz der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG gemessen. Danach dürfe eine Tarifzensur mit staatlicher Zwangsschlichtung nicht erfolgen; zulässige Mittel seien Verhandlungen und Arbeitskampf. Über diese verfassungsrechtlichen Grenzen gehe die Konzeption der Gesamtverträge hinaus, da sie durch die Schiedsstelle beim Deutschen Marken- und Patenamt und letztlich durch den BGH einer staatlichen Kontrolle unterlägen. Die Regelung der Gesamtverträge, zu denen auch Betriebsvereinbarungen gehören sollten, verstoße gegen § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz, wonach Betriebsvereinbarungen im Bereich der üblicherweise tarifvertraglich geregelten Fragen unzulässig seien. Auch stünde die vorgeschlagene Regelung im Konflikt mit kartellrechtlichen Regelungen, § 22 Abs. 2 GWB. Gegen diese beiden Argumente lässt sich jedoch anführen, dass hier § 36 UrhGE die speziellere Regelung ist und damit die betriebsverfassungsrechtlichen und kartellrechtlichen Regelungen für den Bereich des Urheberrechts verdrängt.
Abs. 23

18.Zeitschriftenverleger gegen Änderungen im Urhebervertragsrecht

Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger VDZ ist gegen Änderungen im Urhebervertragsrecht, durch die die Rechte der Urheber gestärkt werden sollen (vgl. http://www.vdz.de unter aktuell/Recht und Pressemitteilung vom 18.9.2000 in NJW 42/2000 XVIII). Insbesondere verstoße das Konzept der Gesamtverträge gegen die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie. Ein Argument, das im Gegensatz zu vielen anderen Argumenten der Verwerterseite auf den ersten Blick nicht ganz von der Hand zu weisen ist.Abs. 24

19.Sendeanstalten gegen Änderungen im Urhebervertragsrecht

Pressemeldung 20-00 des Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. (VPRT), VPRT-Präsident Jürgen Doetz anlässlich der Präsentation einer gemeinsamen Studie mit ARD und ZDF: Reform des Urhebervertragsrechts nicht erforderlich; Bonn, 7. Dezember 2000; http://www.vprt.de/presse/ ; Studie Volkswirtschaftliche Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung des Urhebervertragsrechts - Fallstudie Rundfunk (Lang- und Kurzfassung) Download als PDF-Datei; http://www.vprt.de/aktuelles/ Abs. 25
Öffentlich-rechtliche und private Rundfunkanstalten legen im Zusammenhang mit der geplanten Neuregelung des Urhebervertragsrechts eine Untersuchung über die wirtschaftliche Situation im Rundfunkbereich und die Auswirkungen der Reform vor. Danach würden im Rundfunk überdurchschnittliche Honorare gezahlt, es würden Einnahmen von über 10 Milliarden DM erzielt und 90.000 Arbeitsplätze geschaffen, die durch die Reform von einer teilweisen Abwanderung ins europäische Ausland bedroht seien. Die Wettbewerbsfähigkeit des Medienstandortes Deutschland sei gefährdet.Abs. 26

20.Angemessenheit und Lizenzanalogie

Lauktien, Annette-Tabea, Urheberrecht - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern -, Mandanteninformation Haarmann, Hemmelrath & Partner, Juni 2000, S. 7:
Bezüglich der Angemessenheit der Vergütung vermutet die Verfasserin, dass bei einem Prozess auf die Praxis der Schadensberechung nach der Lizenzanalogie zurückgegriffen werde (also bei Fotos auf die MFM-Liste(18)). Erwähnt wird, dass durch die Neuregelung des Rechts der unbekannten Nutzungsart die vom BGH zugelassenen bewussten Risikogeschäfte ausgeschlossen würden.
Abs. 27

21.Anwendbarkeit mehrerer Gesamtverträge?

Hoeren, Thomas, Kommentar zum Entwurf für ein neues Urhebervertragsrecht, MMR 7/2000, S. V:
Nachdem Hoeren dem Entwurf zunächst große Anerkennung zollt und angesichts des zu erwartenden Widerstandes der Verwerterseite dem Ministerium ein breites Rückgrat und diplomatisches Geschick wünscht, kritisiert er einzelne Regelungen: Dass die Verwertungsgesellschaften auch ursprünglich unbekannte Nutzungsarten ohne gesonderte Rechteeinräumung lizenzieren können sollen, sei unbegründet und zu verwertungsgesellschaftsfreundlich. Der Begriff der Angemessenheit wäre zu unbestimmt und verlagere die Streitentscheidung auf die Gerichte. Auch bleibe unklar, welcher Gesamtvertrag für einen konkreten Urheber, der Mitglied in mehreren Verbänden sei, die einen Gesamtvertrag mit einem Verwerter geschlossen hätten, anwendbar sei. Aus der Position des Beraters der Dokumentarfilmer verständlich ist die Kritik Hoerens daran, dass der Entwurf keine Verbesserung der Stellung der Produzenten von Dokumentarfilmen vorschlage. Weiter regt er an, die Inhaltskontrolle von Vertragsklauseln nach dem Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG) zuzulassen, wobei er jedoch zugleich das Problem des fehlenden Vergleichsmaßstabes (gesetzliches Leitbild) anspricht und zur Lösung die Schaffung eines solchen vorschlägt. Das würde jedoch dem Konzept einer zeitnahe realisierbaren kleinen Lösung mit wenigen Regelungen zuwiderlaufen.
Abs. 28

22.vermittelnde Lösung

Hoeren, Thomas, Auf der Suche nach dem "iustum pretium"(19): Der gesetzliche Vergütungsanspruch im Urhebervertragsrecht, MMR 2000, 449:
Hoeren kritisiert die vorgeschlagenen Regelungen zur angemessenen Vergütung und zu den Gesamtverträgen und schlägt eine vermittelnde Lösung vor. Das dogmatische Verhältnis zwischen dem gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung und dem vertraglichen Anspruch sei unklar. Das Verbot der Vorausabtretung und des Verzichts führe zu Problemen, z.B. bei einem Verzicht auf Vergütung bei Veranstaltungen für mildtätige Zwecke und bei Sicherungsabtretungen zu Gunsten der finanzierenden Bank. Durch den Entwurf werde das Verhältnis von Privatautonomie und Preiskontrolle nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit und Wucher) ins Gegenteil verkehrt. Einzelne Missstände in der Medienwirtschaft ließen sich durch eine Einzelfallprüfung nach § 138 BGB lösen, wobei von einer sittenwidrigen Honorarhöhe bei einem Unterschreiten der üblichen Vergütung von 200% auszugehen sei. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Vertrages müsse in eine Aufrechterhaltung bei angepasster Vergütung geändert werden. Auch sei dem Zivilrecht die angemessene Vergütung im Sinne der üblichen Vergütung des Dienst- und Werkvertragsrechts, §§ 612, 632 BGB, nicht unbekannt. Die Kritik von Hoeren, dass der Verwerter zweimal zur Kasse gebeten werde, trifft jedoch nicht zu, da der gesetzliche Vergütungsanspruch nur insoweit besteht, wie der vertragliche unangemessen niedrig ist, es also nicht zur einer Doppelzahlung kommt. Auch die Kritik, dass der gesetzliche Vergütungsanspruch erst mit der Nutzung entstehe und damit die Urheber von Entwürfen und Layoutvorschlägen mangels Nutzung leer ausgingen, trifft so nicht zu. Wenn die Arbeiten nicht (mehr) im Rahmen der Akquisition erfolgt sind, sondern bereits ein (Design-)Vertrag(20) zustande gekommen ist, besteht auf werkvertraglicher Grundlage ein Vergütungsanspruch. Unklar ist aber das Verhältnis zwischen dem gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung und dem Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG, der nach einer der drei anerkannten Schadensberechnungsmethoden in Höhe der üblichen Vergütung besteht. Stehen die Ansprüche nebeneinander und ist der auf angemessene Vergütung unter Umständen höher wenn die übliche Vergütung unangemessen niedrig ist? Für den Bereich der Fotografie ist die MFM-Liste als Orientierungspunkt für übliche Vergütungen gerichtlich anerkannt.(21)
Abs. 29
Man darf angesichts der Diskussion auf den Referenden-Entwurf gespannt sein und darauf, ob diesmal eine Verbesserung des Urhebervertragsrechts erreicht wird oder die Reformbemühungen erneut am Widerstand der Verwerter scheitern.Abs. 30

23.Große Anfrage der FDP-Fraktion

http://dip.bundestag.de/parfors/parfors.htmunter Drucksachennummer 14/4359 (http://www.fdp.de/fraktion/gesetze/granfrage.pdf) Mit der Anfrage vom 10.10.2000 an die Bundesregierung wird das Konzept der kleinen Lösung kritisiert, da es die Besonderheiten der veränderten Medienlandschaft nicht berücksichtige. Es fehle die Berücksichtigung der Urheberrechts-Richtlinie (Anm. diese trifft keine Regelungen zum Urhebervertragsrecht). Der Entwurf berücksichtige nicht die Empfehlung der Enquete-Kommission "Zukunft der Medien" von 1997, das Urheberrecht nur zurückhaltend zu reformieren. Eine aktuelle Untersuchung über die wirtschaftliche Lage der Urheber als Grundlage für gesetzgeberisches Handeln fehle. Weitere Kritikpunkte sind der Ausschluss bewusster Risikogeschäfte, die Bestimmung der angemessenen Vergütung, das Kündigungsrecht nach 30 Jahren, das Rückrufrecht bei Unternehmensveräußerung und die arbeitsrechtlichen Elemente des Entwurfes. Die Besonderheiten der Filmindustrie fänden im Entwurf zu wenig Berücksichtigung. Diese Positionen werden in insgesamt 15 Fragenkomplexe gekleidet.
JurPC Web-Dok.
73/2001, Abs. 31

Fußnoten:

(1) David Seiler ist Rechtsanwalt in Mainz und FreeLens-Mitglied. Er betreut inhaltlich die Website http://www.fotorecht.de.
(2) Vgl. Hoeren, Thomas, Entwurf einer EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft - Überlegungen zum Zwischenstand der Diskussion, MMR 2000, 515; Lewinski, Silke von, Die Multimedia-Richtlinie - Der EG-Richtlinienvorschlag zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, MMR 99, 115; Flechsig, Norbert, EU-Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft -Der Richtlinienvorschlag der EG-Kommission zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 10.12.1997 -, ZUM 98, 139; Deutscher Kulturrat, Urheber- und Leistungsschutzrecht in der Informationsgesellschaft, ZUM 98, 1011.
(3) Am 28.09.2000 hat der Rat der Europäischen Union einen Gemeinsamen Standpunkt zur geplanten Urheberrechtsrichtlinie verabschiedet. Dok. 9512/00 vom 14. 09.2000.( http://register.consilium.eu.int/; veröffentlicht im Amtsblatt 2000/C 344/01, http://europa.eu.int/eur-lex/de/oj/2000/c_34420001201de.html) Vorausgegangen war eine Einigung im Ministerrat vom 8.06.2000. Folgen wird die zweite Lesung im Europäischen Parlament im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens. Am 17. und am 25.01.2001 wurden im Europäischen Parlament insgesamt 197 Änderungsanträge eingebracht (siehe Agenda Nr. 9 unter http://www.europarl.eu.int/meetdocs/committees/juri/20010129/juri20010129.htm)
(4) http://www.freelens.com.
(5) http://www.bvpa-ev.de.
(6)http://www.igmedien.de/publikationen/m/2000/11/18.html.
(7) Vgl. den Beitrag des Verf., "Ein Gesetz zur Stärkung des Urheber-Vertragsrechts" in http://www.igmedien.de/publikationen/kunst+kultur/2000/06/urheber.html.
(8) http://www.djv.de.
(9) Siehe hierzu auch http://www.fotorecht.de und http://www.urheberrecht.org.
(10) BVerfG, Beschluss vom 29.07.1998, Az. 1 BvR 1143/90, GRUR 1999, 226, 228 (DIN-Normen).
(11)Abgedruckt als Sonderbeilage NJW Heft 49/2000.
(12) Siehe zur Schutz- und Fürsorgepflicht des Staates auch die Bürgschaftsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 19.10.1993 zum Az. 1 BvR 567/89, NJW 1994, 36, 37.
(13) BVerfGE 92, 365, JuS 1996, 353.
(14) Siehe u.a. Nordemann, Urhebervertragsrecht, 9. Auflg., Einl. Rn 8.; Schricker, Urhebervertragsrecht, 2. Auflg., Einl. Rn. 17; Schack, Haimo, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1. Auflg., Tübingen 1997, Rn 952; Rehbinder, Manfred, Urheberrecht, 10. Auflg., München 1998, Rn 63, § 7 (3).
(15) BVerfG, Beschluss vom 14.11.1995 zum Az. 1 BvR 601/92, NJW 1996, S. 1201.
(16)BVerfGE, Beschluss vom 24.5.1977, 2 Bvr 11/74, BVerfGE 44, 322 = NJW 1977, 2255; BVerfG, Beschluss vom 15.7.1980, 1 BvR 24/74, NJW 1981, 215.
(17)http://www.bundesverfassungsgericht.de/dort unter Pressemitteilungen (Stand 12/2000).
(18)Abgedruckt in ZUM 1998, 701ff; vgl. OLG München, Urteil vom 11.06.91, 6 U 3078/89, ZUM 92, 152; Mielke, Lothar J., Unzulässige Bildnutzung II., Profifoto 3/97, S. 78; LG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.97, 12 O 166/96, unveröffentlicht; LG München I, Urteil vom 01.12.99, 21 O 811/99, ZUM 2000, 519; Möhring/Nicolini/Lütje, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflg, § 97 Rn 181, 202.
(19) Lat.: gerechter Preis.
(20) Reich, Dietmar O., Der Designvertrag - zum Inhalt und Vertragsschluss, GRUR 2000, 956.
(21) Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing siehe http://www.bvpa-ev.de.
* David Seiler ist Rechtsanwalt in Mainz und FreeLens-Mitglied. Er betreut inhaltlich die Website http://www.fotorecht.de.
[online seit: 19.02.2001]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Seiler, David, Das Urhebervertragsrecht in der rechtspolitischen Diskussion - JurPC-Web-Dok. 0073/2001