JurPC Web-Dok. 46/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/200116359

OLG Düsseldorf
Urteil vom 09.11.2000

2 U 49/00

Internet-Buchungssystem einer Fluglinie

JurPC Web-Dok. 46/2001, Abs. 1 - 20


UWG § 1; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1

Leitsatz (der Redaktion)

Ein Internet-Buchungssystem einer Fluglinie, bei dem der Kunde ein Preisangebot für den gewünschten Flug abgibt und bei dem die Fluggesellschaft frei ist, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen, verstößt gegen § 1 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 1. Alt. PAngV.

Tatbestand

Der Antragsteller ist ein Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Überwachung der Einhaltung der Regeln über den lauteren Wettbewerb gehört.JurPC Web-Dok.
46/2001, Abs. 1
Die Antragsgegnerin ist eine Tochtergesellschaft des Flugunternehmens L... und vertreibt Flugtickets dieses Unternehmens. Sie betreibt ein Internet-Buchungssystem unter der Bezeichnung "B... & F...", bei dem der Kunde, ohne daß ihm ein geforderter Preis genannt wird, für einen von ihm konkret zu benennenden Flug diejenige Geldsumme bietet, die er zu zahlen bereit ist. L... nimmt dieses Angebot innerhalb von 24 Stunden entweder an oder lehnt eine Annahme ab.Abs. 2
Der Antragsteller meint, dieses Buchungssystem verstoße gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung und des UWG. Da die Antragsgegnerin bewußt keine Preise nenne, sei für Interessenten kein Preisvergleich möglich; das zeige, daß die Antragsgegnerin sich bewußt und planmäßig über die genannten Bestimmungen hinwegsetze, um sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen.Abs. 3
Entsprechend dem Begehren des Antragstellers hat das Landgericht der Antragsgegnerin durch Beschluß vom 6. Januar 2000 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an Letztverbraucher gerichteten Werbung für den Absatz von Flugreisen und/oder Flugtickets dergestalt zu werben, daß bei der Buchung kein Endpreis genannt wird, sondern der Verbraucher einen Preis bietet, an dieses Angebot 24 Stunden (an Samstagen, Sonn- und Feiertagen bis 16.00 Uhr am folgenden Werktag) gebunden ist und die Antragsgegnerin frei ist, dieses Angebot zu akzeptieren, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

Abs. 4
(Es folgt die Abbildung der Internetseite, Anm. der Red.)Abs. 5
Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, ihr Buchungssystem stelle kein "Anbieten" von Flugreisen im Sinne der Preisangabenverordnung dar. Der Abschluß des Geschäftes setze nämlich auch aus der Sicht des Kunden noch die weiteren Angaben voraus, wann er wohin fliegen wolle und welchen Preis er dafür zu zahlen bereit sei. Es werde lediglich das Produkt "B... & F..." beworben; daß dies im Internet geschehe, könne keine anderen Maßstäbe rechtfertigen, als sie für die Werbung in Zeitungen, Prospekten, auf Plakaten oder in Rundfunk und Fernsehen bestünden. Auch dort brauche der Werbende keine Preise anzugeben.Abs. 6
Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 15. März 2000 bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das angegriffene Buchungssystem sei eine Ankündigung, die sich gezielt auf den Verkauf eines ganz bestimmten Fluges richte, den der Kunde nur noch näher darzustellen brauche. Er habe auch die Vorstellung, mit der Übermittlung der von ihm geforderten Daten den gewünschten Flug zu "buchen". Nach Lektüre der Internet-Seite wisse er, daß auf diese Weise genau der gewünschte Vertrag zustandekommen könne und die Antragsgegnerin nur noch ihr Einverständnis geben müsse. Er gewinne den Eindruck, die Antragsgegnerin sei die Anbietende und er - der Kunde - lege nur fest, was er im Einzelnen wolle. Die Ankündigung der Antragsgegnerin sei inhaltlich so konkret gefaßt, daß sie den Abschluß eines Geschäftes ohne weiteres zulasse. Der Verstoß gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung sei im Streitfall objektiv und subjektiv sittenwidrig.Abs. 7
Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Sie macht geltend, das angegriffene Buchungssystem müsse denselben Maßstäben unterliegen wie Fahr- oder Flugpläne; auch sie enthielten keine Preisangaben.Abs. 8
Die Antragsgegnerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern, die einstweilige Verfügung vom 6. Januar 2000 aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Abs. 9
Der Antragsteller beantragt,

die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Abs. 10
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, im Gegensatz zu Fahr- und Flugplänen funktioniere die angegriffene Internet-Seite wie ein virtuelles Reisebüro mit dem Unterschied, daß der Kunde den Flugpreis selbst beziffern müsse. Auf der Internet-Seite gehe es um die konkrete Abwicklung von Flugbuchungen; sie richte sich gezielt auf den Verkauf eines bestimmten Fluges, den der Kunde nur noch näher spezifizieren müsse. Der Wettbewerbsvorsprung, den die Antragsgegnerin sich gegenüber ihren rechtstreuen Mitbewerbern verschaffe, liege darin, daß sie sich bei Kunden, die sich zuvor bei Wettbewerbern über die Preise informiert hätten und einen darunter liegenden Preis angäben, flexibel entscheiden könne, ob sie den Flug zu diesem Preis verkaufe, während die Konkurrenten an ihre höheren Preisangaben gebunden seien. Bei denjenigen, die sich keine Übersicht über die von Anbietern geforderten Preise verschafft hätten, bestehe der Wettbewerbsvorteil darin, den vom Kunden angegebenen höheren Preis gelten lassen zu können. Das verstoße auch gegen § 1 UWG.Abs. 11
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.Abs. 12

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht der Antragsgegnerin untersagt, für den Absatz von Flugreisen in der beanstandeten Weise zu werben. Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers, dessen Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht in Frage gestellt worden ist, ist nach § 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 1. Alternative PAngV gerechtfertigt.Abs. 13
Die Antragsgegnerin hat auf der angegriffenen Internet-Seite mit ihrem Buchungssystem "B & F " die dort buchbaren Flüge im Sinne dieser Bestimmung angeboten. Das Anbieten nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV umfaßt über Vertragsangebote im Sinne des § 145 BGB hinaus alle Erklärungen eines Kaufmanns, die der Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne üblicherweise als Angebot auffaßt und die den potentiellen Kunden erst auffordern, seinerseits ein Vertragsangebot zu unterbreiten. Der Kunde muß, wenn auch rechtlich noch unverbindlich, tatsächlich aber schon gezielt auf die Anbahnung geschäftlicher Beziehungen bzw. auf die Abnahme einer Leistung angesprochen werden. Ein Angebot liegt vor, wenn der Inhalt der Erklärung so konkret gestaltet ist, daß der Abschluß eines Geschäftes aus der Sicht des Kunden ohne weiteres möglich ist, dagegen nicht, wenn noch ergänzende Angaben erforderlich sind (BGH GRUR 1980, 304, 305 - Effektiver Jahreszins; 1982, 493, 494 - Sonnenring; 1983, 658, 660 - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung; 1983, 661 - Sie sparen 4.000,-- DM). Ergänzende Angaben in diesem Sinne sind solche, die der Kunde benötigt, um sich entscheiden zu können, ob er eine bestimmte Ware oder Leistung beziehen will; sie betreffen etwa im Verkehr wesentliche Eigenschaften einer Ware oder Art und Umfang einer beworbenen Dienstleistung (vgl. BGH GRUR 1983, a.a.O.; 1982, a.a.O. - Sonnenring; Köhler/Piper, UWG, § 1 PAngV Rdn. 12). Keine ergänzenden Angaben in diesem Sinne liegen dagegen vor, wenn die Erklärung des Kunden nur darin besteht, sich für eine von mehreren angebotenen Leistungen zu entscheiden und das Vertragsangebot abzugeben, nachdem er diese Auswahl getroffen hat (Köhler/Piper, a.a.O.; BGH GRUR 1980, a.a.O. - Effektiver Jahreszins).Abs. 14
Auch im Streitfall braucht der Kunde, wenn er das angegriffene Buchungssystem "B... & F..." der Antragsgegnerin benutzt, keine ergänzenden Angaben von der Antragsgegnerin oder ihrer Muttergesellschaft zu den angebotenen Flugreisen, sondern kann sich aus dem Angebot der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin eine beliebige Flugreise auswählen und wie in einem Reisebüro buchen. Die einzelnen angebotenen Flugreisen sind mit allen notwendigen konkretisierenden Angaben aus dem Flugplan der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin ersichtlich, der ausweislich der als Anlage 2 zur Antragsschrift im Ausdruck vorgelegten Internet-Seite dort auch abgefragt werden kann; dort sind alle Flüge nach Abflug-, Zielort, Abflug- und Ankunftszeiten im Einzelnen festgelegt. Diese Angaben genügen, um die von der Antragsgegnerin bzw. deren Muttergesellschaft mit Vertragsschluß geschuldeten Leistungen festzulegen; weitere Angaben des Kunden sind hierzu beim angegriffenen Internet-Buchungssystem ebensowenig erforderlich wie bei einer Buchung im Reisebüro. Die persönlichen Angaben über den Buchenden und die Namen der Mitreisenden haben nichts mit der Festlegung des gebuchten Fluges zu tun, sondern dienen der Abwicklung von Rückfragen einschließlich der Antwort der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin, ob das Vertragsangebot des Kunden angenommen wird oder nicht. Anders als üblicherweise in einem Reisebüro besteht das Besondere des angegriffenen Buchungssystems nur darin, dem Kunden den geforderten Flugpreis nicht mitzuteilen, sondern ihn selbst angeben zu lassen, welchen Preis er für den gewünschten Flug zahlen will, und das Angebot anzunehmen, wenn Kapazitäten frei sind und der gebotene Preis angemessen erscheint.Abs. 15
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann das angegriffene Buchungssystem auch nicht mit einem Flug- oder Fahrplan gleichgesetzt werden, denn dort werden nur die durchgeführten Fahrten oder Flüge nach Ausgangs- und Zielort, gegebenenfalls auch Linienweg sowie Abfahrts-/Abflug- und Ankunftszeit zur Information für Interessenten aufgelistet und zusammengestellt, während die Antragsgegnerin potentielle Kunden auffordert, aus dem Flugplan ihrer Muttergesellschaft Flüge auszuwählen und zu buchen. Deshalb hat sie wie andere Anbieter von Personenbeförderungsleistungen auch die hierfür verlangten Preise anzugeben, sobald sie potentielle Kunden auffordert, bestimmte im Fahrplan oder Flugplan aufgeführten Transportleistungen konkret in Anspruch zu nehmen.Abs. 16
Zutreffend ist auch die Annahme des Landgerichts, daß der Verstoß gegen die wertneutralen Vorschriften der Preisangabenverordnung objektiv und subjektiv sittenwidrig ist, weil die Antragsgegnerin sich bewußt und planmäßig über die Preisangabenverordnung hinweggesetzt und sich dadurch einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft hat. Es ist davon auszugehen, daß der Antragsgegnerin als Kaufmann die Regelungen der Preisangabenverordnung bekannt sind. Durch deren planmäßige Verletzung verschafft sie sich gegenüber den rechtstreuen Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil. Das gilt zunächst in bezug auf die Kunden, die sich zuvor über die am Markt geforderten Preise informiert haben und einen darunter liegenden Preis eingeben, weil sie entscheiden kann, ob sie bei entsprechend freien Kapazitäten einen Flug zu dem gewünschten niedrigen Preis verkauft, während die Mitbewerber an ihre Preisangaben gebunden sind. In bezug auf diejenigen Verbraucher, die sich keine Übersicht über die Preise der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin und ihrer Mitbewerber verschafft haben, besteht ihr Wettbewerbsvorteil darin, diese Unkenntnis ausnutzen zu können, indem sie die gebotenen höheren Preise akzeptiert.Abs. 17
Das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin ist geeignet, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wesentlich zu beeinträchtigen. Das Verhalten der Antragsgegnerin begründet die Gefahr, daß künftig auch Wettbewerber keine Preise für ihre Flugtickets mehr angeben und dann keine Preisvergleichmöglichkeit für den Verbraucher mehr bestünde. Hierbei ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß sich das Internet-Angebot der Antragsgegnerin auf Flugreisen eines der größten deutschen Flugunternehmen richtet, dessen Verhalten am Markt auch andere Anbieter besonders zur Nachahmung herausfordert, wenn es toleriert werden sollte. Abs. 18
Nachdem die Berufung der Antragsgegnerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.Abs. 19
Da das Urteil im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergeht und deshalb mit seiner Verkündung rechtskräftig wird, braucht es nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt zu werden.
JurPC Web-Dok.
46/2001, Abs. 20
[online seit: 12.03.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Düsseldorf, OLG, Internet-Buchungssystem einer Fluglinie - JurPC-Web-Dok. 0046/2001