JurPC Web-Dok. 45/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/200116246

LG Heilbronn
Urteil vom 21.05.1999

1 KfH O 152/99

"Headhunting"

JurPC Web-Dok. 45/2001, Abs. 1 - 29


UWG § 1, BGB §§ 823, 1004

Leitsatz (der Redaktion)

Ein Abwerbeversuch eines Arbeitnehmers (sog. "Headhunting") ist jedenfalls dann unlauter im Sinne von § 1 UWG, wenn der Arbeitnehmer über das Kundentelefon des Betriebs mit dem Ziel der Abwerbung angerufen wird, Anrufer und Arbeitnehmer sich nicht kennen und der Arbeitnehmer darüber hinaus noch dazu bewogen werden soll, Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anrufenden an weitere Mitarbeiter des Betriebs weiterzugeben.

Tatbestand

Die Muttergesellschaft der Verfügungsklägerin ist Holding einer der führenden Systemhausgruppen mit 18 selbständigen Niederlassungen in Deutschland und Tochtergesellschaften in ganz Europa. Diese vertreiben Computersoftware und -hardware nebst der für Computernetzwerke erforderlichen Ausstattung. Die Verfügungsklägerin ist als Tochtergesellschaft ebenfalls in diesem Geschäftsfeld tätig. Des weiteren führt die Verfügungsklägerin - wie die übrigen Tochtergesellschaften - Hardware- und Softwareservice sowie EDV-Schulungen durch.JurPC Web-Dok.
45/2001, Abs. 1
Die Verfügungsklägerin trägt vor, die Verfügungsbeklagte Ziffer 1. sei auf Personalberatung spezialisiert und befasse sich als sog. "headhunter" mit der Vermittlung von Führungs- und Fachkräften (vgl. Anl. AS 1). Bei den Verfügungsbeklagten Ziffer2. und 3. handle es sich um Unternehmen, welche ein Versandhaus u.a. für Computerprodukte unterhalten (vgl. Anl. AS 2).Abs. 2
Die Verfügungsklägerin trägt vor und macht glaubhaft durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Mitarbeiters Herrn Clemens M. vom 08.05.1999 (Anl. AS 7), daß Herr Lars L., ein Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten Ziffer 1., am 26.04.1999 über den für Kunden vorgesehenen Telefonring der Verfügungsklägerin Herrn M. an dessen Arbeitsplatz angerufen habe mit dem Ziel, Herrn M. abzuwerben, indem er ihm einen Arbeitsplatz mit ähnlichem Profil wie bei der Verfügungsklägerin im Raum Nordrhein-Westfalen angeboten habe. Des weiteren habe Herr L. Herrn M. seine Adresse, Telefonnummer, e-Mail-Nummer bekanntgegeben mit dem Ziel, Herr M. möge dies an interessierte Mitarbeiter weitergeben.Abs. 3
Des weiteren trägt die Verfügungsklägerin vor und macht glaubhaft, daß die Verfügungsbeklagten Ziffer 2. und 3. in vertraglichen Beziehungen zur Verfügungsbeklagten Ziffer 1. stünden und die Verfügungsbeklagte Ziffer 1. von den Verfügungsbeklagten Ziffer 2. und 3. wiederholt damit beauftragt worden sei, für diese bei der Personalsuche tätig zu werden. Den Verfügungsbeklagten Ziffer 2. und 3. sei auch bekannt, daß die Verfügungsbeklagte Ziffer 1. zum Zwecke der Personalsuche bei Wettbewerbern anrufen lasse, um deren Mitarbeiter abzuwerben (vgl. eidesstattliche Versicherung des Korrespondenzanwalts der Klägerin/Antragsschriftsatz S. 7). Abs. 4
Schließlich trägt die Verfügungsklägerin vor, dieses Verhalten der Verfügungsbeklagten verstoße gegen § 1 UWG und stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog).Abs. 5
Die Verfügungsklägerin beantragt,

den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, Mitarbeiter der B... Direkt GmbH an ihrem Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung anzurufen und/oder anrufen zu lassen.

Abs. 6
Die Verfügungsbeklagten beantragen

Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung.

Abs. 7
Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor:
Die Verfügungsbeklagte Ziffer 1. unterhalte ausschließlich vertragliche Beziehungen zur Verfügungsbeklagten Ziffer 2., nicht jedoch zur Verfügungsbeklagten Ziffer 3. Zwischen der Verfügungsbeklagten Ziffer 1. und der Verfügungsbeklagten Ziffer 3. bestünden keinerlei Rechtsbeziehungen, insbesondere nicht im Zusammenhang mit einem Personalberatungsvertrag.
Abs. 8
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch scheitere gegenüber der Verfügungsbeklagten Ziffer 2. daran, daß diese zwar die Verfügungsbeklagte Ziffer 1. im Rahmen eines Personalberatungsvertrages beauftragt habe, ihr geeignetes Personal zur Besetzung offener Stellen zuzuführen, jedoch sei die Verfügungsbeklagte Ziffer 2. über die technische Abwicklung der Arbeitsweise der Verfügungsbeklagten Ziffer 1. nicht informiert gewesen. Insoweit habe es auch keine Vereinbarungen im Rahmen des abgeschlossenen Auftragsverhältnisses zwischen der Verfügungsbeklagten Ziffer 1. und der Verfügungsbeklagten Ziffer 2. gegeben. Die Verfügungsbeklagte Ziffer 2. habe von dem hier streitgegenständlichen Vorgang keinerlei Kenntnis mit Ausnahme eines Telefonanrufs, der über Herrn Rechtsanwalt Dr. D. am 28.04.1999 geführt worden sei. Abs. 9
Schließlich bestreiten die Verfügungsbeklagten den dargestellten Gesprächsverlauf zwischen Herrn L. und Herrn M. So habe sich Herr L. keineswegs erkundigt, ob Herr M. sich vorstellen könne, den Arbeitsplatz zu wechseln. Vor allem habe er Herrn M. nie in diese Richtung gedrängt. Auch habe Herr L. Herrn M. nicht darum gebeten, daß dieser seine Kollegen informiere. Im übrigen weisen die Verfügungsbeklagten darauf hin, daß das Ausspannen von Arbeitern, Angestellten und sonstigen Beschäftigten zulässig sei. Von einem Verleiten zum Vertragsbruch könne vorliegend nicht die Rede sein. Im übrigen ginge der Verfügungsklägerin nichts Nennenswertes dadurch verloren, daß der Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten Ziffer 1. für etwa 1 Minute mit Herrn M. telefoniert habe.Abs. 10
Schließlich meinen die Verfügungsbeklagten, in der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung sei das Schutzinteresse des Arbeitgebers viel zu hoch bewertet und das berechtigte Informationsinteresse des Arbeitnehmers stark unterbewertet. Es sei vornehmstes Interesse des abhängig Beschäftigten, sich zu jedem Zeitpunkt in dem für ihn eigentlich relevanten Markt - Personalmarkt - zu orientieren und sich kundig zu machen. Der Arbeitgeber sei in diesem Falle weniger schutzwürdig. Stünden diesem doch in ausreichendem Maße Verfahren und Instrumente zur Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung zur Verfügung. Dabei dürfe nicht verkannt werden, daß etwa 40.000 Aufträge pro Jahr in Form von Direktansprache in Deutschland bearbeitet würden. Dies entspreche einer täglichen Direktinformation der Personalberater von etwa 5.000 bis 6.000 Fach- und Führungskräften in Betrieben in Deutschland. Dies sei ein prägendes Zeichen der heutigen Zeit. Es müsse dem mündigen Bürger überlassen bleiben, wie er mit diesen Informationen umgehe. Dies gelte auch für die telefonische Direktansprache am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit. Mitarbeiterbindung in modernen Unternehmen sei nicht durch die Abwehr dieser Informationen zu regeln und durch juristische Interventionen wie den vorliegenden Antrag.Abs. 11
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags und der Glaubhaftmachung wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.Abs. 12
Das Gericht hat die in die Sitzung gestellten präsenten Zeugen Herrn M., Herrn L. und Herrn Rechtsanwalt Dr. D. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.05.1999 vernommen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19. Mai 1999 Bezug genommen.Abs. 13

Entscheidungsgründe

I.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet, insbesondere ist der Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Verfügungsgrund ist gegeben. Die Eilbedürftigkeit wird gemäß § 25 UWG vermutet.
Abs. 14
II.
1.
Der von der Verfügungsbeklagten Ziffer 1. unternommene Abwerbeversuch ist wettbewerbswidrig i.S.v. § 1 UWG.
Abs. 15
a)
Die Anwendung von § 1 UWG setzt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten Ziffer 1. voraus. Fest steht, daß es sich bei der Verfügungsbeklagten Ziffer 1. um ein Unternehmen auf dem Gebiet der Personalberatung und Personalvermittlung handelt, während die Verfügungsklägerin Computersoftware und -hardware sowie Ausstattung für Computernetzwerke vertreibt. Dennoch liegt ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 1 UWG vor, auch wenn vorliegend Branchenverschiedenheit besteht. Bei der Ab- und Anwerbung von Arbeitskräften geht es um die Arbeitskraft schlechthin. Insoweit besteht durchaus ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten Ziffer 1. (vgl. Baumbach/Hefermehl, 20. Aufl., zu § 1 UWG, Rdz. 583).
Abs. 16
b)
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist zwar grundsätzlich das Ausspannen von Arbeitern, Angestellten und sonstigen Beschäftigten zulässig, jedoch liegt dann ein Verstoß gegen § 1 UWG vor, wenn besondere Umstände hinzutreten, so z.B. bei Anwendung eines verwerflichen Mittels oder bei Verfolgung eines verwerflichen Zwecks, wenn der Abwerber beispielsweise zum Vertragsbruch verleitet oder einen Vertragsbruch unter verwerflichen Begleitumständen für sich ausnützt. Schließlich, wenn es sich um planmäßiges Ausspannen fremder Beschäftigter zum Zwecke der Behinderung des Mitbewerbers handelt (vgl. Baumbach/Hefermehl, 20. Aufl., zu § 1 UWG, Rdz. 583 bis 588).
Abs. 17
Aufgrund der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Herrn M. und aufgrund der Vernehmung von Herrn M. in der mündlichen Verhandlung am 19.05.1999 steht fest, daß Herr M. von einem Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten Ziffer 1., nämlich vom Zeugen Herrn L. an seinem Arbeitsplatz über den Telefonring der Verfügungsklägerin angerufen wurde. Ziel des Anrufs war es offensichtlich, Herrn M. für die Verfügungsbeklagten Ziffer 2. und 3. abzuwerben.Abs. 18
Der wesentliche Inhalt dieses geführten Telefongesprächs wird sowohl vom Zeugen Herrn M. als auch vom Zeugen Herrn L. übereinstimmend geschildert. Insoweit wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 19. Mai 1999. Darüber hinaus hat der Zeuge Herr L. anläßlich seiner Zeugenvernehmung auch bekundet, daß er Herrn M. - nachdem dieser zu erkennen gegeben habe, daß er aus familiären Gründen an einem Wechsel des Arbeitsplatzes nach Nordrhein-Westfalen nicht interessiert sei - gebeten habe, seine Adresse, seine Telefonnummer und seine e-Mail-Nummer an interessierte Mitarbeiter der Verfügungsklägerin weiterzugeben.Abs. 19
c)
Dieser Abwerbeversuch ist unlauter im Sinne von § 1 UWG. Die besondere Verwerflichkeit und Sittenwidrigkeit liegt zum einen darin, daß der Zeuge L. als Erfüllungsgehilfe der Verfügungsbeklagten Ziffer 1. den Mitarbeiter der Verfügungsklägerin (Herrn M.) über das Kundentelefon der Verfügungsklägerin an dessen Arbeitsplatz angerufen hat, um diesen zu bewegen, sein Anstellungsverhältnis bei der Verfügungsklägerin aufzugeben und ein neues zu begründen bei den Verfügungsbeklagten Ziffer 2. und 3. Hinzu kommt, daß zwischen Herrn M. und Herrn L. kein persönliches Verhältnis bestand, d.h. beide kannten sich zuvor überhaupt nicht. Schließlich sieht es die Kammer als besonders verwerflich an, daß der Zeuge L. den Zeugen M. auch noch gebeten hat, Name, Anschrift, Telefonnummer und e-Mail-Nummer der Verfügungsbeklagten Ziffer 1. an interessierte Mitarbeiter der Verfügungsklägerin weiterzuleiten. Damit hat die Verfügungsbeklagte Ziffer 1. - handelnd durch ihren Erfüllungsgehilfen Herrn L. - den Versuch unternommen, einen Mitarbeiter der Verfügungsklägerin, nämlich Herrn M., dazu zu bewegen, kollusiv auf andere Mitarbeiter des eigenen Arbeitgebers einzuwirken mit dem Ziel, den bisherigen Arbeitsplatz aufzugeben und einen neuen bei den Verfügungsbeklagten Ziffer 2. und 3. zu begründen.
Abs. 20
d)
Die Kammer vertritt nicht die Auffassung, daß Wettbewerbswidrigkeit im Sinne von § 1 UWG nur dann vorliegt, wenn nachhaltige und wiederholte Abwerbeversuche über einen geschäftlichen Telefonapparat vorgenommen werden (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O., Rdz. 595), vielmehr ist die Kammer der Auffassung, daß der hier festgestellte Sachverhalt sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG ist. Die Sittenwidrigkeit beruht im wesentlichen darauf, daß die Verfügungsbeklagte Ziffer 1. über einen Kundentelefonring (gateway) sich Zugang zu den Spezialisten der Verfügungsklägerin verschafft hat. Fest steht, daß der Zeuge M. dem Zeugen L. überhaupt nicht bekannt war, sondern der Zeuge L. über die Funktion und den Aufgabenbereich des Herrn M. nur aufgrund des von der Verfügungsklägerin vertriebenen Katalogs Kenntnis hatte. Die so durchgeführte direkte Ansprache von Mitarbeitern mit dem Ziel, diese dem Arbeitgeber auszuspannen, stellt eine schwerwiegende Störung der Arbeitsabläufe dar und untergräbt darüber hinaus die Loyalität der Belegschaft der Verfügungsklägerin. Abgesehen davon, daß durch derartige Anrufe der Verfügungsklägerin auch Kosten durch die Belegung des Telefonanschlusses und durch die vom Arbeitnehmer für das Gespräch aufgewendete Arbeitszeit entstehen. Schließlich ist ein solcher Abwerbeversuch für jeden Arbeitnehmer auch ein besonders einschneidendes Erlebnis, welches sicherlich den Arbeitsablauf auch nach Beendigung des Telefongesprächs noch nachhaltig stören wird, da der angesprochene Arbeitnehmer sich sehr wohl noch intensive Gedanken - ausgelöst durch das Telefongespräch - über seine berufliche Zukunft machen wird. Besonders verwerflich ist dabei auch, daß sich die Verfügungsbeklagte Ziffer 1. den so angesprochenen Herrn M. dazu zunutze machen wollte, um über diesen an andere Mitarbeiter der Verfügungsklägerin heranzukommen.
Abs. 21
Letztendlich birgt die unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahme für Abwerbezwecke am Arbeitsplatz eine erhebliche Nachahmungsgefahr in sich. Auch droht die Verwilderung der Wettbewerbssitten, zumal bei der heutigen Arbeitsmarktlage die Nachfrage nach solchen Spezialisten, wie sie die Mitarbeiter der Verfügungsklägerin sind, extrem groß ist und gerichtsbekanntermaßen auf dem Arbeitsmarkt insoweit ein großes Defizit besteht.Abs. 22
2.
Der festgestellte Abwerbeversuch des Zeugen Herrn L. gegenüber dem Zeugen Herrn M. stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin dar (§§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog). Die Verfügungsklägerin muß es als Gewerbetreibende keineswegs hinnehmen, daß die Verfügungsbeklagten über die von der Verfügungsklägerin vorgehaltenen Kunden-Kommunikationseinrichtungen in die betriebliche Sphäre der Verfügungsklägerin eindringen mit dem Ziel, das Personal der Verfügungsklägerin abzuwerben. Insoweit sind die Ausführungen des OLG München (Beschluß vom 08.02.1993 in NJW RR 1994, 1054, 1055 zur Unterlassungsklage wegen Werbeschreiben per Telefax) heranzuziehen. Zu Recht anerkennt das OLG München in dieser Entscheidung ein subjektives Recht des Gewerbetreibenden auf störungsfreie gewerbliche Betätigung im gesamten Bereich der unternehmerischen Tätigkeit. Diese Grundsätze sind vorliegend heranzuziehen, weshalb der von der Verfügungsklägerin begehrte Unterlassungsanspruch auch begründet ist unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am Gewerbebetrieb und am Eigentum gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog.
Abs. 23
3.
Da der Abwerbeversuch von einem Angestellten der Verfügungsbeklagten Ziffer 1. begangen wurde, richtet sich der Unterlassungsanspruch auch gegen die Verfügungsbeklagte Ziffer 1. selbst (§ 13 Abs. 4 UWG).
Abs. 24
Darüber hinaus ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auch gegenüber den Verfügungsbeklagten Ziffer 2. und Ziffer 3. begründet. Aufgrund der eigenen Einlassung der Verfügungsbeklagten Ziffer 3. in ihrer Schutzschrift KfH OH 32/99 steht bereits fest, daß zwischen der Verfügungsbeklagten Ziffer 1. und der hiesigen Verfügungsbeklagten Ziffer 3. geschäftliche Beziehungen bestehen. Hierzu führt die hiesige Verfügungsbeklagte Ziffer 1. aus, geschäftliche Beziehungen bestehen zwischen den Antragsgegnerinnen (gemeint ist die Firma D. GmbH) mit dem Ziel, der Antragsgegnerin Ziffer 1. (gemeint ist die Firma W. W. GmbH) für eine frei gewordene Stelle einen geeigneten Ersatz zu finden.Abs. 25
Im hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahren behauptet die Verfügungsbeklagte Ziffer 1. nunmehr, es bestünden nur vertragliche Beziehungen zwischen ihr und der Verfügungsbeklagten Ziffer 2. (Firma W. T. Handels GmbH), nicht jedoch mit der Verfügungsbeklagten Ziffer 3. (W. W. GmbH). Nachdem die Verfügungsbeklagten Ziffer 1. und Ziffer 3. bereits mit dem Vortrag in der Schutzschrift ihre geschäftlichen Beziehungen eingeräumt haben, hat darüber hinaus die Verfügungsklägerin diese vertraglichen Beziehungen glaubhaft gemacht durch die eidesstattliche Versicherung ihres Korrespondenzanwalts Rechtsanwalt Dr. D. (Antragsschriftsatz S. 7) und durch die Bekundungen des Korrespondenzanwalts der Klägerin Rechtsanwalt Dr. D. als Zeuge im Termin am 19.05.1999. Damit steht fest, daß die beiden Verfügungsbeklagten Ziffer 2. und 3. die Verfügungsbeklagte Ziffer 1. mit der Stellensuche beauftragt haben. Darüber hinaus steht fest aufgrund der Bekundungen des Zeugen Rechtsanwalt Dr. D. in der mündlichen Verhandlung, daß die Verfügungsbeklagten Ziffer 2. und 3. gewußt haben, daß die Verfügungsbeklagte Ziffer 1. Telefonkontakt mit Arbeitnehmern von Wettbewerbern vornimmt. Insoweit hat der Zeuge Rechtsanwalt Dr. D. sein Telefongespräch mit dem Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten Ziffer 2. und 3., Herrn R., ausführlich und glaubhaft geschildert.Abs. 26
Damit ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß § 13 Abs. 4 UWG auch gegenüber den Verfügungsbeklagten Ziffer 2. und 3. begründet.Abs. 27
Die beantragte einstweilige Verfügung ist in vollem Umfang zu erlassen.Abs. 28
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
JurPC Web-Dok.
45/2001, Abs. 29
Anmerkung der Redaktion:Vgl. zu diesem Thema auch die bereits in JurPC veröffentlichte Entscheidung des OLG Stuttgart - 2 U 133/99 - vom 17.12.1999, JurPC Web-Dok. 110/2000 und den Nichtannahmebeschluss des BGH vom 02.11.2000 - I ZR 22/00, JurPC Web-Dok. 253/2000.
[online seit: 26.02.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Heilbronn, LG, "Headhunting" - JurPC-Web-Dok. 0045/2001