JurPC Web-Dok. 230/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/20001512239

LG Stuttgart
Urteil vom 10.08.1999

20 O 170/99

Gewährleistungsausschluss bei Fertigung nach Vorgaben des Bestellers

JurPC Web-Dok. 230/2000, Abs. 1 - 27


AGBG §§ 9, 11 Nr. 10a

Leitsatz (der Redaktion)

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Verträgen über die Lieferung von Computern, Computersystemen und Nebenleistungen, wonach keine Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen, wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgabe des Bestellers erstellt wurde und der Mangel hierauf beruht, verstößt gegen § 11 Nr. 10 a AGBG und gegen § 9 AGBG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Transparenzgebots.

Tatbestand

Der Kläger ... verlangt von der Beklagten Unterlassung der Verwendung einer Klausel in deren allgemeinen Geschäftsbedingungen.JurPC Web-Dok.
230/2000, Abs. 1
Die Beklagte verwendete zumindest bis November 1997 allgemeine Geschäftsbedingungen, die auch die angegriffene Klausel zum Inhalt haben, nach der die Gewährleistung ausgeschlossen ist, wenn der Liefergegenstand nach Vorgaben des Kunden erstellt wird und ein Mangel des Liefergegenstandes hierauf beruht.Abs. 2
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.03.1999 abgemahnt. Die Beklagte hat die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 13.04.1999 verweigert.Abs. 3
Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 11 Nr. 10 a AGBG, weil Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen würden, die sich aus der Verletzung von Hinweispflichten der Beklagten gegenüber deren Kunden für den Fall ergeben, daß die Vorgaben nicht zur entsprechenden Funktionstauglichkeit des Produkts führen.Abs. 4
Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 9 AGBG vor, weil die Klausel suggeriere, daß die Beklagte bei Vorgaben ihres Kunden keine Überprüfungspflicht mehr habe und dem Kunden bei nicht entsprechend funktionstauglichen Produkten keine Rechte mehr zustünden. Abs. 5
Wiederholungsgefahr liege vor. Die Beklagte habe ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der streitgegenständlichen Klausel noch am 24.03.1998 verwendet. Die von ihr jetzt verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten eine inhaltsgleiche Klausel. Im übrigen habe die Beklagte die Klausel verteidigt.Abs. 6
Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagten wird untersagt, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Verträge über Computer, Computersysteme und Nebenleistungen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen, ausgenommen Verträge mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen:

Keine Gewährleistungsansprüche des Bestellers bestehen: ... wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgabe des Bestellers, insbesondere nach von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt wurde, und der Mangel des Liefergegenstandes auf diese Vorgaben/Zeichnungen zurückzuführen ist.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Abs. 7
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen
und im Falle der Anordnung von Sicherheitsleistung auch Bankbürgschaft zuzulassen.

Abs. 8
Die Beklagte meint, die Klausel sei wirksam. Die Verletzung von Überprüfungs- und Hinweispflichten begründe keine Gewährleistungsansprüche, sondern werde über die Haftung aus PVV und cic geregelt, die in Ziffer 11 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen behandelt werde und dort lediglich im gesetzlichen Rahmen ausgeschlossen werde.Abs. 9
Die angegriffene Klausel sei lediglich in ihren früheren allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten gewesen, die bis November1997 verwendet worden seien.Abs. 10
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen Abs. 11

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.Abs. 12
I.
1. Die beanstandete Klausel ist gemäß § 11 Nr. 10 a AGBG unwirksam.
Abs. 13
Durch die Klausel werden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die Beklagte im Rahmen von Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen ausgeschlossen.Abs. 14
Der in der Klausel geregelte Lebenssachverhalt, nämlich daß die Beklagte einen Liefergegenstand nach den Vorgaben bzw. Zeichnungen des Bestellers herstellt und dieser aufgrund der Vorgaben mangelhaft ist, bedeutet nicht zwingend, daß Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte hier von vorneherein gar nicht zur Entstehung gelangen und somit auch nicht ausgeschlossen werden können. Die Beklagte trifft nämlich die Pflicht, die Vorgaben des Kunden zu überprüfen und Bedenken geltend zu machen (beispielsweise OLG Celle, ZR 1991, Seite 610). In der bei kundenfeindlichster Auslegung vom Regelungsgehalt der Klausel auch noch erfaßten Konstellation, daß der Mangel sowohl auf den Vorgaben des Kunden als auch auf einer Verletzung der der Beklagten obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht beruht, entstehen gegen die Beklagte Ansprüche aus werkvertraglicher Gewährleistung. Abs. 15
Auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit der Beklagten in dem in der Klausel umschriebenen Fall findet gemäß §§ 651 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz, 91 BGB werkvertragliches Gewährleistungsrecht Anwendung, weil aufgrund der vorgabeorientierten Fertigung des Gegenstandes eine nicht vertretbare Sache hergestellt wird.Abs. 16
Es entstehen, auch wenn ein Mangel der Sache auf fehlerhafte Vorgaben beruht, Ansprüche gegen den Hersteller gemäß §§ 633 ff BGB, wenn dieser zusätzlich noch seine Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt und der Mangel auch auf dieser Verletzung kausal beruht. Diese Fallkonstellation der beiderseitigen Verursachung des Mangels wird von der Beklagten übersehen, wenn sie meint, daß bei vorgabeentsprechender Herstellung der Ist-Zustand immer gleich dem Soll-Zustand sei. Der Mangel liegt dann darin begründet, daß die Funktionsfähigkeit eines Werkes regelmäßig zwischen den Parteien konkludent vereinbart und vorausgesetzt wird, und zwar auch dann, wenn der Besteller Vorgaben macht. Der Besteller vertraut in der Regel darauf, daß der in der Herstellung des Gegenstandes erfahrenere Unternehmer ihn auf Fehlerquellen in seinen Vorgaben und Zeichnungen hinweist. Wenn eine solche Aufklärung und Beratung unterbleibt, kann der Besteller davon ausgehen, daß auch das fertige Werk funktionsfähig sein wird. Die Funktionsfähigkeit des Werkes ist bei unterbliebenen Hinweisen auf Bedenken gegen dieselbe durch den Unternehmer regelmäßig als konkludent vereinbarter Soll-Zustand anzusehen. Das fertige, nicht funktionsfähige Werk entspricht dann nicht dem Soll-Zustand, auch wenn es vorgabegemäß hergestellt wurde (MüKo-Soergel, BGB, 2. Aufl., § 633 Rn. 73; Staudinger-Peters, BGB, 12. Aufl., § 633 Rn. 34 f.; Palandt-Spreu, BGB, 58. Aufl., § 631 Rn. 13). Abs. 17
2. Die beanstandete Klausel ist auch gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstößt und dadurch den Geschäftspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Abs. 18
Unter dem Transparenzgebot ist zu verstehen, daß Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vertragspartner durchschaubar, eindeutig und verständlich sein müssen, wobei es auf die Verständnismöglichkeit des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden ankommt.Abs. 19
a) Die Klausel erweckt den Eindruck, daß, wenn ein Liefergegenstand nach bestimmten Vorgaben bzw. Zeichnungen des Bestellers hergestellt wurde, sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte ausgeschlossen sind. Dieser Eindruck entsteht durch das beispielhafte Herausstellen der Begriffe "Vorgaben" und "Zeichnungen" in der Formulierung der Klausel unter Berücksichtigung des Kontextes der Regelung in Ziffer 9.4. der AGB der Beklagten, welche bestimmt, daß grundsätzlich und ausnahmslos keine Ansprüche gegen die Beklagte bestehen, wenn der Besteller den Mangel zu vertreten hat. Abs. 20
Durch die explizite Regelung dieses Einzelfalles muß sich dem durchschnittlichen Kunden der Eindruck aufdrängen, daß dieser spezielle Fall auch umfassend und abschließend durch die Klausel geregelt ist. Das bedeutet, daß, wenn nur das Werk vorgabegemäß erstellt wurde, er in diesem Fall insgesamt keine Ansprüche gegen die Beklagte habe, auch wenn diese ihr obliegende Vertragspflichten verletzt oder weite Mangelfolgeschäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers auftreten. Ein Durchschnittskunde als juristischer Laie ist nicht in der Lage zwischen Gewährleistungsansprüchen und Ansprüchen aus cic bzw. PVV zu differenzieren. Aus diesem Grunde wird der Durchschnittskunde, wenn er Vorgaben oder Zeichnungen machte, Ansprüche gegen die Beklagte nicht mit der Klausel Ziffer 11 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in Verbindung bringen. Abs. 21
Ein Verweis auf die Klausel Ziffer 11 für die neben den Gewährleistungsansprüchen möglichen Ansprüchen des Bestellers, welche trotz Vorgaben bzw. Zeichnungen des Bestellers bestehen können, findet nicht statt.Abs. 22
b) Schließlich erweckt der durch die Art der Formulierung und der Regelungstechnik zum Ausdruck kommende abschließende Charakter der Klausel den Eindruck, daß im Falle von Vorgaben des Bestellers und einer entsprechenden Herstellung durch die Beklagte dieser keine weiteren Aufklärungs- und Beratungspflichten bezüglich der Tauglichkeit der Vorgaben und der zu erwartenden Funktionsfähigkeit des fertigen Liefergegenstandes mehr obliegen. Die Klausel ist somit geeignet, einen durchschnittlichen Besteller über den Umfang der Pflichten der Beklagten zu täuschen und verstößt damit auch insoweit gegen das Transparenzgebot.Abs. 23
3. Wiederholungsgefahr liegt vor.Abs. 24
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die streitgegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen auch noch im März 1998 verwendet hat.Abs. 25
Maßgeblich ist, daß sie sowohl vorgerichtlich als auch im vorliegenden Rechtsstreit die angegriffene Klausel verteidigt hat (vgl. BGH NJW 1984, Seite 2161; BGH NJW 1992, Seite 1108) und im übrigen in der von ihr vorgelegten neuen Fassung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage B1) eine inhaltsgleiche Klausel enthalten ist.Abs. 26
II.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
JurPC Web-Dok.
230/2000, Abs. 27
[online seit: 04.12.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Stuttgart, LG, Gewährleistungsausschluss bei Fertigung nach Vorgaben des Bestellers - JurPC-Web-Dok. 0230/2000