JurPC Web-Dok. 200/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/20001510182

Manzur Esskandari *

Rezension: BGH-Nack CD-ROM

JurPC Web-Dok. 200/2000, Abs. 1 - 47


Armin Nack (Hrsg.)
BGH-Nack

Strafsenate des BGH
Alle Entscheidungen seit Herbst 1991
DM 298,00
ISBN 3-472-03772-5
3 Updates jährlich je 98,00 DM
I.
"Verteidigung ist Kampf" - diesen Ausspruch von Dahs (in: Handbuch des Strafverteidigers, 6. Auflage 1999, Rn. 1; das Werk allerdings schon seit der 1. Auflage aus dem Jahre 1969 einleitend) und damit das wohl meistzitierte Wort in der einschlägigen Literatur voranstellend, möchte ich mich im folgenden um eine höchst einseitige Rezension bemühen. Einseitig, weil ich nicht alle Vor- und Nachteile von BGH-Nack unter Einbeziehung sämtlicher potentieller Interessenten möglichst objektiv gegeneinander abzuwägen gedenke. Meine Absicht ist vielmehr, mich ausschließlich vor dem Hintergrund meiner eigenen (Strafverteidiger-)Praxis zu orientieren.
JurPC Web-Dok.
200/2000, Abs. 1
"Verteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die dem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben." (Dahs, a.a.O., Rn. 1). Wie und mit welchen Mitteln dieser "Kampf" zu führen ist, darüber gehen die Meinungen zwischenzeitlich arg auseinander. In den vergangenen Jahren oder sogar Jahrzehnten haben sich die Auffassungen hierzu sehr gewandelt. Unabhängig davon, wie man zu Einzelfragen stehen mag - genannt sei hier nur als Stichwort die in vieler Munde geführte "Konfliktverteidigung" (vgl. hierzu: Jahn, "Konfliktverteidigung" und Inquisitionsmaxime, 1998; Dahs, Strafverteidigung und Strafrechtspflege - eine Momentaufnahme, FS Odersky, 1996, Seite 317 ff.) - läßt sich aber sicherlich sagen, daß diese Entwicklung Ausdruck einer "Verwissenschaftlichung" der Strafverteidigung ist. Abs. 2
Mehr und mehr hat sich die Feststellung herausgebildet, daß Strafverteidigung zwar eine stark persönlichkeitsbezogene Tätigkeit ist und individuelle Eigenschaften in hohem Maße stilbildend sind. Doch gibt es unzweifelhaft einen - mehr oder minder - gesicherten Kanon dessen, was jedem Strafverteidiger zur ordnungsgemäßen und handwerklich korrekten Führung eines Mandats zur Verfügung stehen muß. Dies geht sicherlich über "Mindeststandards der Strafverteidigung" (so die gleichnamige Habilitationsschrift von Barton, 1994) hinaus. In bestimmten verfahrensrechtlichen Situationen sind zwingend wiederum bestimmte prozessuale Maßnahmen erforderlich, die der Verteidiger zur Wahrung der Rechte und Interessen seines Mandanten ergreifen muß. Die Kenntnis dieser Möglichkeiten und ihre korrekte Umsetzung und Anwendung auf den konkreten Fall müssen vom Strafverteidiger erwartet werden. Dies war Motiv und Anspruch der Anwaltschaft, als sie sich zur Aufnahme des Fachanwalts für Strafrecht in den Kreis der traditionellen Fachanwaltschaften entschloß.Abs. 3
Neben der Ausbildung der Fachanwälte für Strafrecht zeigt sich die "Verwissenschaftlichung" der Strafverteidigung vor allem in der ab Mitte der 80er Jahre beginnenden Publikation von Literatur, die aus dem Kreis erfahrener Praktiker gezielt die Belange von Strafverteidigern anspricht. Neben dem bereits angesprochenen Standardwerk von Dahs entwickelte der Verlag C.F. Müller die Reihe "Praxis der Strafverteidigung", die - laut Ankündigung des Verlages - bis Ende 2000 ca. 20 Bände umfassen wird. Aus den Lehrgängen für die Fachanwälte für Strafrecht gingen Handbücher hervor. Betont seien hierbei insbesondere die im Deutschen Anwaltverlag, unter Federführung der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein, erschienenen Werke. Die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein ist es schließlich auch, die ihre ursprüngliche Mitgliederzeitschrift Strafverteidiger-Forum (StraFO) als mittlerweile zweite vollwertige Zeitschrift - neben dem Strafverteidiger (StV) aus dem Hause Luchterhand (seit Anfang der 80er Jahre) - für den Strafverteidiger entwickelt hat.Abs. 4
Das bereits angesprochene, gewandelte Verständnis von Strafverteidigung, eine zunehmende Zahl an veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und der generelle Trend der Zeit haben dazu geführt, daß sowohl die strafrechtlichen Zeitschriften, als auch reine Rechtsprechungssammlungen nunmehr in elektronischer Form zu erhalten sind: Strafverteidiger, NStZ / NStZ-RR und BGHSt liegen auf CD-ROM vor. Die Probleme bei diesen Sammlungen liegen indes in zweierlei: Zum einen findet der Nutzer Zugang eben nur zu den - amtlich - veröffentlichten Entscheidungen. Zwar werden regelmäßig in der NStZ / NStZ-RR Rechtsprechungsübersichten zu Entscheidungen aus verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere des Bundesgerichtshofes, veröffentlicht. Dennoch kann sicher jeder Strafverteidiger - auch wenn er sich um die Beachtung der Rechtsprechungsentwicklung bemüht - von Fällen berichten, in denen Revisionsgericht und Staatsanwaltschaft ihre rechtliche Beurteilung aus Quellen schöpften, die dem Verteidiger zum Teil unbekannt waren. Vielfach sind dies entweder insgesamt unveröffentlichte Entscheidungen oder aber solche neueren Datums, die noch nicht veröffentlicht sind und kurz vor der Hauptverhandlung oder der Entscheidung zu der einschlägigen Rechtsfrage durch denselben Senat oder einen anderen ergangen waren. Abs. 5
Zum anderen werden gerade in umfangreicheren Verfahren von den Verfahrensbeteiligten portable Rechner - zu unterschiedlichen Zwecken - eingesetzt. Vor allem überregional tätige Strafverteidiger wissen dieses Arbeitsinstrument zu schätzen. Sehr hilfreich ist es nämlich, wenn man noch in der Hauptverhandlung zu einer relevant gewordenen Frage in der Rechtsprechung des BGH recherchieren, oder Vergleichbares auf Reisen tun kann. In diesen Fällen will man aber nicht die in der NStZ oder im Strafverteidiger veröffentlichte Rechtsprechung einsehen, sondern sämtliche Entscheidungen zu dem konkreten Problem. (Von Kollegen habe ich im übrigen gehört, daß diese den Nutzen ihres Laptops und BGH-Nack vor allem auf der heimischen Terasse erst richtig wertzuschätzen gelernt haben.)Abs. 6
Hier nun schließt die Sammlung BGH-Nack eine echte Lücke. Armin Nack ist Mitglied des ersten (früher fünften) Strafsenates des BGH. In der von ihm herausgegebenen Sammlung bietet er alle - auch unveröffentlichte! - Entscheidungen des BGH in Strafsachen (mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 StPO, die ohne jede Begründung ergangen sind) seit Herbst 1991 an. Nach Auskunft des Verlages sollen drei Updates jährlich für die Aktualität der Sammlung sorgen. Der Rezension liegt zugrunde die Edition mit dem Stand Juni 2000. Abs. 7
II.
Etwa seit 1998 ist BGH-Nack auf dem Markt. Viereinhalb Updates (das erste umfaßte den Zeitraum von Herbst 1998 bis Februar 1999) hat es in 1999 gegeben. Das zweite Update (2/99) nahm die Entscheidungen bis einschließlich Oktober 1999 und Update 3/99 bis einschließlich Februar 2000 auf. Der aktuelle Stand ist 1/00, mit den Entscheidungen bis Juni 2000. Herausgeber und Verlag haben damit ihre Zusage, 3 jährliche Aktualisierungen liefern zu wollen, eingehalten. Zur Zeit hat die Sammlung einen Umfang von ca. 8400 Entscheidungen.
Abs. 8
Vertrieben wird BGH-Nack auf einer CD. Kurze Hinweise zur Installation des Programms sind in der CD-Hülle enthalten. Das Programm bietet die Möglichkeit eine Vollinstallation dergestalt vorzunehmen, daß der gesamte Datenbestand auf die Festplatte übertragen wird. Alternativ dazu kann die Installation so erfolgen, daß die Datenrecherche auf der CD stattfindet.Abs. 9
Aus Zweckmäßigkeitserwägungen - Installation auf Workstation und Laptop - und wegen der schnelleren Recherche habe ich der Vollinstallation den Vorzug gegeben. Trotz mehrfacher Anläufe gelang es mir - entgegen der Aussage der Bedienungsanleitung, daß diese Möglichkeit bestünde - nicht, daß Programm in ein anderes Verzeichnis zu installieren, als das, welches grundeingestellt ist. Wie man es auch drehte und wendete, BGH-Nack wurde immer und einzig installiert in: "c:\lv\nack". Einen Grund hierfür mag es geben. Es handelt sich auch sicherlich um ein eher zu vernachlässigendes Problem. Nichtsdestotrotz möchte man die Strukturierung von Daten auf der Festplatte schon selbst bestimmen.Abs. 10
Als Systemvoraussetzungen gibt der Verlag im übrigen an: IBM-kompatibler PC, mindestens 486er Prozessor, Windows 3.1 oder höher, 8 MB freier Speicherplatz. Eigene Erfahrung zeigt, daß für die Vollinstallation mindestens 50 MB auf der Festplatte benötigt werden.Abs. 11
Die Installation der Updates folgt der der Grundversion. Es handelt sich jeweils um eine CD mit dem - aktualisierten - Vollprogramm.Abs. 12
Nach erfolgreicher Installation richtet das Installationsprogramm das Startmenue "Nack" ein. Durch Auswahl einer der sechs Infobases ("Eigene", "Gesetze", "Hinweis", "Neu", "Register", "Urteil)" wird Folio Views nebst der gewählten Infobase geöffnet. Abs. 13
Zur Erinnerung: Der Folio Views 3.1 Infobase Manager ist eine Windows-Applikation. Er dient dem Verwalten und Anzeigen von Infobases. Denjenigen, die keine oder wenig Erfahrung mit diesem Produkt haben, steht in jeder Infobase eine umfangreiche Hilfe zur Verfügung. Der Hilfesuchende wird sich auch bei der Auswahl einer der sechs Infobases unter "Nack" leiten lassen und vermutlich die Infobase "Hinweis" aufrufen. Ich empfehle, diese Infobase komplett auszudrucken. Sie hat einen Umfang von etwas über 30 DIN A 4 Seiten. In dieser Form hält man dann eine Anleitung in den Händen, die einerseits die enormen Möglichkeiten aufzeigt, die BGH-Nack bietet. Andererseits läßt sie aber auch erahnen, daß die Bedienung dieses Programms und das Ausschöpfen der Leistungsvielfalt nicht so ganz einfach sein dürfte. Abs. 14
Weil Wiederholung verdeutlicht, hier schon einmal das später zu findende Gesamtergebnis als Arbeitshypothese formuliert: BGH-Nack: Hervorragendes Arbeitsmittel - wenn man es verstanden hat.Abs. 15
III.
Neben den vier Infobases, in denen sich nach unterschiedlichsten Kriterien recherchieren läßt, enthält BGH-Nack noch eine weitere Infobase, die als "Eigene" bezeichnet ist. Hier läßt sich eine Datei anlegen bzw. bearbeiten, die im Zusammenspiel mit der Infobase "Urteil" das Herstellen eigener Verknüpfungen ermöglicht. Selbstgewählte Stichworte können auf diese Weise mit eigenst ausgewählten Entscheidungen verbunden werden. Ich selbst habe diese Möglichkeit - noch - nicht genutzt. Der Grund ist einfach: Der hinter dieser Möglichkeit stehende Gedanke mag sinnvoll sein, allein der Arbeitsaufwand ist mir augenblicklich zu groß. Auch auf Nachfragen fand ich niemanden, der über eigene Erfahrungen mit dieser Infobase verfügte.
Abs. 16
Die bereits angesprochenen übrigen vier Infobases sind "Urteil", "Register", "Gesetze" und "Neu". Entscheidungen im Volltext lassen sich recherchieren in der Infobase "Urteil". "Gesetze" bietet den Text der wichtigsten strafrechtlichen bzw. strafverfahrensrechtlichen Vorschriften. Die Infobase "Neu" gibt einen Überblick über die wichtigsten neuen Entscheidungen, bezogen auf das letzte Update. Ein Stichwort-Register der in den Entscheidungen behandelten Probleme findet sich schließlich in der Infobase "Register".Abs. 17
Läßt man sich den "Inhalt" der Infobases "Urteil" anzeigen, erhält man folgende Bild:Abs. 18
Ersichtlich enthält BGH-Nack nicht nur Entscheidungen des BGH in Strafsachen; auch einige für das Strafrecht wichtige Entscheidungen des BVerfG und des EuGH sind enthalten. Die einzelnen Einträge der Entscheidungen sind gegliedert in Überschrift (dies ist das jeweilige Aktenzeichen), Datum und - nochmals - Aktenzeichen, Fundstelle(n), einschlägige Paragraphen, gegebenenfalls Anmerkungen, Stichworte und Leitsätze.Abs. 19
Nach den Ebenen des vorgestellten Aufbaus unterteilen sich auch die sehr variablen Suchmöglichkeiten innerhalb der Infobase. Ich kann mich über das Inhaltsverzeichnis bis zu einer konkreten Entscheidung eines bestimmten Senats beispielsweise im Jahre 1999 durchnavigieren. Möglich macht dies das bis zu den einzelnen Entscheidungen hin mögliche "Aufklappen" des Ebenen-Baumes des Inhaltsverzeichnisses. Ich kann mich aber auch der Standard-Suchfunktion bedienen Abs. 20
oder aber einer der weiteren fünf möglichen Suchfunktionen. Hierbei handelt es sich um die Suche nach einem bestimmten Aktenzeichen, der nach den Entscheidungen eines der fünf Strafsenate, der Datumsrecherche, der nach Normen(ketten) bzw. Worten im Text und schließlich der Suche nach den strafrechtlich gängigen Fundstellen.Abs. 21
Die zweite wichtige Infobase ist "Register". Von Seiten des Herausgebers könnte diese Infobase vielleicht als Kernstück bezeichnet werden. Durch "Register" soll es dem Suchenden möglich werden, bei der Recherche in BGH-Nack genauso vorgehen zu können, wie er es bei der Suche nach einer Entscheidung zu einem bestimmten Problem in einem Kommentar gewöhnt ist. In "Register" sind deshalb die aus den Urteilen und Beschlüssen des BGH herausdestillierten Probleme - zunächst nach den verschiedenen Gesetzen - aufbereitet. Abs. 22
Diesen vorangestellt sind dann jeweils - nach dem im deutschen Recht bekannten Klammerprinzip - Problemkreise, die Bedeutung über einzelne Vorschriften hinaus haben. Übertitelt mit "StGB allgemein" bzw. "StPO allgemein" werden dort im ersten Fall zum Beispiel behandelt die Stichworte "Kausalität" aus dem Allgemeinen Teil des StGB und "Bande" aus dem Besonderen Teil. Abs. 23
Der StPO voranstehend nehmen insbesondere die Absprache-Problematik und Entscheidungen, die sich mit dem Grundsatz des fair trial beschäftigen, breiten Raum in den nachgewiesenen Entscheidungen ein. Abs. 24
Bei der weiteren Recherche in "Register" sucht man in dem betreffenden Gesetz sodann die konkrete Norm, der die Frage zuzuordnen ist. Zu diesem Zweck dringt man deshalb eine Ebene tiefer in die hierarchische Struktur von "Register" ein. Unterhalb eines jeden Paragraphen finden sich nun Hauptstichwörter. Diese sind nach Unterstichwörtern gegliedert, diese wiederum nach Unter-Unterstichwörtern usw.. Irgendwann jedenfalls stößt der Suchende auf eine Entscheidung. Die Verknüpfung von "Register" und "Urteil" ermöglicht es nun, daß diese im Volltext angezeigt wird.Abs. 25
Beispiel: Der Mandant ist wegen diverser Steuerdelikte angeklagt. Gegenstand des Vorwurfs sind bestimmte grenzüberschreitende Aktivitäten. Im Zuge der - ebenfalls grenzüberschreitend geführten - Ermittlungen war er von belgischen Zollbeamten festgenommen und verhört worden. Jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt waren die belgischen Beamten nicht dazu verpflichtet, den Beschuldigten darauf hinzuweisen, daß er das Recht habe, zu den Anschuldigungen zu schweigen. Eine § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vergleichbare Vorschrift war nicht zu beachten. Weil der Mandant schweigt, will das Landgericht die belgischen Zollbeamten über die geführte Vernehmung befragen. Was tun? Abs. 26
Bekanntermaßen gilt seit der Entscheidung BGH, 5 StR 190/91, 27.02.1992, BGHSt 38, 214 ff., daß die Aussagen eines Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, die unter Verstoß gegen das Belehrungsgebot zustandegekommen sind, einem Verwertungsverbot unterfallen. In diesem Fall ist der Inhalt eines polizeilichen Vernehmungsprotokolls sozusagen gesperrt. Weder dürfen die Vernehmungsbeamten als Zeugen über den Inhalt der Aussage des Beschuldigten vernommen werden, noch darf das Gericht Vorhalte aus dem Vernehmungsprotokoll machen (die Verlesung des polizeilichen Vernehmungsprotokolls scheitert natürlich schon an § 254 StPO). Sollte das Gericht in einem solchen Fall den Inhalt der Vernehmung dennoch verwerten wollen, setzte eine Revision voraus, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger der Verwertung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich widersprochen hätten (BGH, aaO. S. 225 f.; zur Entwicklung dieser sog. Widerspruchslösung, vgl. Maul/Eschelbach, StraFO 1996, 66). So weit, so gut. Abs. 27
Wie verhält es sich nun aber mit den belgischen Beamten und ihrem Protokoll? Die "Register"-Recherche in BGH-Nack geht wie folgt vor sich: "StPO", "§ 136", "Belehrung", "Auslandsvernehmung". Dort findet sich der Eintrag "Schweiz" (Die Transferleistung "Belgien" - "Schweiz" muß sicher erwartet werden können): Abs. 28
Die hier aufgeführte Entscheidung des BGH stellt sich in BGH-Nack wie folgt dar:Abs. 29
Bedauerlicherweise konnte es der BGH offenlassen, ob ein Verwertungsverbot auch für ausländische Beschuldigtenvernehmungen gilt, wenn die Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht unterblieb, weil am Vernehmungsort keine Pflicht zur Belehrung besteht. Erfreulich deshalb, daß BGH-Nack auf drei Anmerkungen zu der Entscheidung verweist. Abs. 30
Zur Kontrolle ein Blick in die Kommentierung. Bei Fragen der StPO geht der erste Griff zu Kleinknecht/Meyer-Goßner (44. Aufl. 1999). Am Ende der Rn. 20 zu § 136 verweist Meyer-Goßner zu diesem Problem auf die vorstehende Entscheidung des BGH - und teilt mit, daß der BGH die entscheidende Frage offenlassen konnte -, sowie auf zwei der drei bei BGH-Nack aufgeführten Anmerkungen und die weitere von Wohlers, NStZ 1994, 43. Boujong teilt im Karlsruher Kommentar zur StPO (3. Aufl. 1999, § 136 Rn. 27) die Entscheidung des BGH vom 10.08.1994 - nebst Fundstelle -, sowie deren Leitgedanken mit; hingewiesen wird ferner auf die Anmerkung von Dencker.Abs. 31
Auf Widerspruch hin beschließt das Gericht jedenfalls, die Vernehmung der belgischen Vernehmungsbeamten zu unterlassen. Zur Begründung des Widerspruchs dient - neben weiteren Argumenten - vor allem die Entscheidung BGH, 3 StR 460/91, 04.03.1992. Dort hatte eine Zeugin der Hauptverhandlung die Aussage unter Berufung auf § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO verweigert, weil sie mit dem Angeklagten verlobt war. Die Zeugin war jedoch schon in Italien vernommen worden. Hierüber lag eine Niederschrift vor. Das italienische Recht kennt aber kein Zeugnisverweigerungsrecht von Verlobten. Wegen des Rechtsgedankens des § 252 StPO bejahte der BGH in diesem Fall ein Verwertungsverbot. Der Argumentation, diesen Gedankengang auf das hier relevante Problem zu übertragen, schloß sich das Landgericht an.Abs. 32
Fazit: Das hinter "Register" stehende Prinzip funktioniert! Abs. 33
Wünschen würde ich mir hier noch eine irgendwie geartete, deutlicher erkennbare Gliederung in den Unterstichwörtern. Befindet man sich nämlich auf dieser Ebene / diesen Ebenen, werden zwar noch die Gliederungsebenen im Überblick im oberen Teil der Seite angezeigt. Dies bezieht sich aber lediglich auf das Stichwort, welches man nach dem Inhaltsverzeichnis ausgewählt hat. Will man nach weiteren Stichworten fahnden, ist man gezwungen, sinnvollerweise wieder zurück in die Inhaltsübersicht zu wechseln. Das Navigieren in den Stichworten bzw. Unterstichworten selbst ist nur erschwert möglich, weil eine Hierarchie hier kaum erkennbar ist:Abs. 34
Welche Infobases fehlen noch? Richtig: "Gesetze", "Neu" und "Eigene".Abs. 35
"Gesetze" und "Eigene" wurden bereits oben angesprochen. Hierzu ist - für den Zweck dieser Rezension - nichts hinzuzufügen. Um sich den hinter "Eigene" stehenden Gedanken besser verdeutlichen zu können, sollte man aber die entsprechende Maske einmal gesehen haben:Abs. 36
Nun noch "Neu". In dieser Infobase werden mit jedem Update die neu hinzugekommenen Entscheidungen gesondert aufgeführt; die wichtigsten sind besonders hervorgehoben. Die - bekannte - Verknüpfung mit "Urteil" ermöglicht die schnelle und einfache Lektüre im Volltext.Abs. 37
Sehr schön läßt sich mit Hilfe der Updates beispielsweise die Entwicklung der BGH-Rechtsprechung zum Begriff der Bande in § 244 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes verfolgen. Den Überblick hierüber erhält natürlich auch bei dem entsprechenden Eintrag zu § 244 StGB in Register und im Rahmen von "StGB allgemein" unter "Bande" (s.o.). Abs. 38
Zunächst ging es um die Aufgabe der ständigen Rechtsprechung, nach der eine täterschaftliche "Mitwirkung" bei bandenmäßig begangenem Diebstahl - oder Raub - voraussetzte, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich, zusammenwirkten. Der 3. Strafsenat wollte es hier nunmehr für ausreichend erachten, daß zwei Bandenmitglieder am Tatort den Diebstahl in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken begehen, während das dritte oder jedes weitere Bandemitglied zwar nicht am Tatort anwesend ist, aber auf eine sonstige Art und Weise - in der Vorbereitungs- oder Beendigungsphase oder zeitgleich mit der unmittelbaren Ausführung durch die am Ort handelnden Täter - seine die Tat fördernden, stützenden oder begleitenden Tatbeiträge leistet (3 StR 339/99, 22.12.1999). Wegen des Abweichens von der bisherigen Rechtsprechung fragte der 3. Senat deshalb gem. § 132 Abs. 3 GVG bei den übrigen Strafsenaten an. Der 1. Strafsenat stimmte der vom 3. Senat neu vorzunehmenden Auslegung ebenso zu (1 ARs 2/00, 23.02.2000) wie der 5. Senat (5 ARs 3/00, 08.02.2000).Abs. 39
Sodann beschied auch der 4. Strafsenat die Anfrage des 3. Senats positiv und fragte darüber hinaus bei den anderen Senaten an, weil er - von der bisherigen Rechtsprechung abweichend - die Mindestzahl der Mitglieder einer Bande von zwei auf drei anheben will (4 StR 284/99, 14.03.2000). Abs. 40
Schon dieser Aufriß zeigt, daß sich die Rechtsprechung im Bereich des § 244 StGB - für den Raub gilt nichts anderes - in den nächsten Monaten sicherlich noch weiter bewegen wird.Abs. 41
Insgesamt fünf Infobases, fünf Suchfunktionen (eigentlich sechs, weil die Standardsuche hinzukommt) und, und, und... Die Möglichkeiten sind nahezu unbeschränkt. Inhalts- und Dokumentenfenster können nebeneinander angezeigt werden. Es lassen sich Markierungen setzen und wieder aufheben. Während der Arbeit kann man sich in Arbeitsschritten zurück bewegen oder kann innerhalb von Suchergebnissen vor- und zurückblättern. In der Regel lassen sich die gewünschten Funktionen auch über Funktionstasten oder Tastenkombinationen steuern.Abs. 42
Auch beim Ausdruck von Dokumenten bietet BGH-Nack mehrere Möglichkeiten an. Probleme traten dabei nicht auf. Gleiches gilt für die Übernahme von Dokumenten(teilen) in Textverarbeitungsprogramme. Schnell geht das bekannte Kopieren über die Zwischenablage. Möglich ist auch der "Druck" in eine Datei. Abs. 43
IV.
Bei verschärftem Nachdenken fiele mir sicherlich auch ein, zu welchem Zwecken andere Nutzer mit BGH-Nack arbeiten könnten - doch hatte ich schon eingangs mein Bemühen um Einseitigkeit bekundet. Untechnisch möchte ich deshalb für meine Bedürfnisse sagen: "BGH-Nack finde ich prima"; übersetzt in den gängigen Rezensionsjargon und meine oben genannte Arbeitshypothese bestätigend: "hervorragendes Arbeitsmittel". Nunmehr im Langzeitversuch benutze ich BGH-Nack regelmäßig als erste der elektronischen Rechtsprechungssammlungen, wenn ich eine mir schon bekannte Entscheidung einfach nur im Volltext lesen möchte. Unterwegs nutze ich auch schon mal "Register" bei der Recherche, die von einem konkreten Problem ausgeht. Wenn möglich gebe ich in diesen Fällen aber regelmäßig dem Kommentar den Vorzug. Die Gründe hierfür liegen sicherlich auch in einer gewissen Gewohnheit. Vor allem aber komme ich auf diesem Weg schneller zur Lösung meines Problems. Dies liegt insbesondere - es mag paradox klingen - an der differenzierten Ausgestaltung von BGH-Nack. Wiederum untechnisch ausgedrückt: Manchmal ist mir das einfach zu kompliziert.
Abs. 44
Ich weiß nicht, ob es zwingend mit einer Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten verbunden wäre, wenn man BGH-Nack anwenderfreundlicher, übersichtlicher, einfach leichter begreifbar machte; wenn ja, schiene mir jedenfalls auch dieser Preis akzeptabel. Möglicherweise ließe sich noch einmal kritisch überprüfen, was BGH-Nack wirklich können muß. Sodann sollte das Programm von Nutzern getestet werden, die die Fähigkeit besitzen, über keine besonderen Vorkenntnisse zu verfügen. Voraussetzung sollten lediglich Windows-Kenntnisse sein. Dann aber kommen viele mit einer - einfachen - Windows-Suchmaske leichter und schneller zum gesuchten Ziel. Abs. 45
Gerade im Hinblick auf elektronische Rechsprechungssammlungen und auch in der Hoffnung, daß mehr und mehr Entscheidungen zur - kostenlosen - Nutzung im Internet bereitgestellt werden, möchte ich mir noch einen allgemeinen Hinweis erlauben. In anderen Rechtsgebieten, beispielsweise im Steuerrecht, aber auch im Verwaltungsrecht, ist es üblich, daß Entscheidungen vollständig zitiert werden, also mit Aktenzeichen und Datum. Die Angabe einer Fundstelle ist dann noch ein Service für denjenigen, der das betreffende Urteil oder den Beschluß nachschlagen will, mehr nicht. Suche ich eine zitierte Entscheidung möchte ich die sie individualisierbaren Angaben, nicht den Nachweis in einer Fundstelle - Zeischrift- die mir nicht zur Verfügung steht. Vor allem aber möchte ich schauen können, ob ich nicht schon bei der Suche im Internet fündig werde, vorzugsweise natürlich, wenn das Angebot kostenfrei ist. Aus diesem Grund und weil die zunehmende Nutzung von elektronischen Sammlungen papierne Zeitschriften als Recherchemedium verdrängt, ist mein Wunsch, daß - auch - im strafrechtlichen Bereich Rechtsprechungszitate vollständig vorgenommen werden. Böse Zungen meinen, daß dadurch auch den sogenannten "Blindzitierern" der Garaus gemacht würde.Abs. 46
Summa summarum und bei Abwägung aller für und gegen die Schuld des Angeklagten sprechenden Umstände, komme ich jedenfalls - wiederum untechnisch gesprochen - zu dem Ergebnis: BGH-Nack: Must have!
JurPC Web-Dok.
200/2000, Abs. 47
* Rechtsanwalt Manzur Esskandari (esskandari@rae-roling.de) ist Mitglied der Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei Roling, Toennes, Klages in Osnabrück.
[online seit: 09.10.2000]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Esskandari, Manzur, Rezension: BGH-Nack CD-ROM - JurPC-Web-Dok. 0200/2000