JurPC Web-Dok. 191/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/20001510200

LG Hamburg
Urteil vom 08.03.2000

315 O 780/99

Widerrufsbelehrung bei Pay-TV Abonnement

JurPC Web-Dok. 191/2000, Abs. 1 - 22


UWG § 1; VerbrKrG §§ 7 Abs. 2, 8, 2 Nr. 2

Leitsatz (der Redaktion)

Die Vorschrift des § 2 Nr. 2 VerbrKrG, welche die Belehrungspflichten über den Widerruf nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG auch auf Verträge für anwendbar erklärt, die die Erbringung von Teillieferungen oder -leistungen zum Gegenstand haben, ist auf Abonnementverträge für Pay-TV analog anwendbar; ein sachlicher Unterschied zwischen der regelmäßigen Überlassung von Waren gegen Entgelt und der Überlassung einer Fernsehempfangsmöglichkeit ist nicht zu erkennen.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der gem. § 3 seiner Satzung unter Ausschluß eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zu fördern bezweckt.JurPC Web-Dok.
191/2000, Abs. 1
Die Beklagte betreibt den Pay - TV - Sender "P...". Sie stellt ihren Kunden zum Empfang ihres Programmes einen Decoder zur Verfügung, der es ermöglicht, das verschlüsselte Sendeangebot der Beklagten auf ihrem Bildschirm sichtbar zu machen, und übersendet ihnen monatlich eine Programmzeitschrift ("Magazin für Abonnenten") unter dem Titel "P...".Abs. 2
Im April 1998 stellte die Beklagte einer Testkäuferin der Klägerin auf deren telefonische Bestellung einen in ihrem, der Beklagten, Eigentum verbleibenden Decoder zur Verfügung, der von dem in das Vertriebssystem der Beklagten eingebundenen Hermes - Versand geliefert wurde. Diese Lieferung ließ sich die Beklagte von der Testkäuferin bestätigen, darüberhinausgehende Erklärungen verlangte sie von dieser nicht. Kurz darauf bestätigte die Beklagte ihrerseits den Vertragsabschluß in schriftlicher Form. Inhalt dieses Vertrages war die Gewährung der Möglichkeit, die Sendungen des Pay - TV - Senders "P... analog" zu empfangen. Dieser von der Beklagten standardmäßig verwendete Vertrag hat nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen vor Ablauf des Jahres vom Kunden gekündigt wird.Abs. 3
Der Kläger hält diese Geschäftspraxis der Beklagten für wettbewerbswidrig und trägt vor, wegen der fehlenden Belehrung über das Widerrufsrecht liege ein Verstoß gegen § 1 UWG vor, da die Beklagte die Rechtsunkenntnis der Verbraucher für sich ausnutze. Zu einer solchen Belehrung bei derartigen Verträgen sei sie, die Beklagte, nach § 2 Ziff. 2 analog, § 7 VerbrKrG verpflichtet. In diesem Sinne habe in einer gleichgelagerten Fallkonstellation das LG Koblenz entschieden (VuR 1998, S. 266ff). Abs. 4
Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Abschluß eines P...- Abonnements mit Analogdecoder (Laufzeit zunächst ein Jahr) und mindestens monatlicher Zusendung einer Programm - Vorschau schriftlich zu bestätigen, wenn die auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung des Kunden ausschließlich telefonisch abgegeben wurde
und
in Bezug auf den o.a. Vertrag keine dem Verbraucherkreditgesetz genügende Widerrufsbelehrung auszuhändigen.

Abs. 5
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 6
Sie trägt vor,
das VerbrKrG sei nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung scheide schon deshalb aus, weil es sich nicht um die Lieferung von Sachen handele. Der Decoder sei nur vermietet, bei der Programmzeitschrift handele es sich ersichtlich um eine Nebenleistung zum eigentlichen Vertragsgegenstand, nämlich des Empfanges der auf dem Sender "P..." ausgestrahlten Programme. Eine analoge Anwendung des § 2 Nr. 2 VerbrKrG verbiete sich, weil es sich bei jener Vorschrift schon um eine abschließende Sonderregelung handele. Wenn man dies anders sähe, müßte ihr, der Beklagten, jedenfalls das Versandhandelsprivileg des § 8 VerbrKrG zu Gute kommen.
Abs. 7
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.Abs. 8

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.Abs. 9
Die Beklagte verstößt dadurch, daß sie in der beanstandeten Art und Weise Kontakte und Vertragsverhältnisse in Form von Abonnements mit ihren Kunden anbahnt und abschließt, gegen die ihr nach § 7 Abs.2 VerbrKrG auferlegten Belehrungspflichten. Darin liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG, da die Beklagte die Rechtsunkenntnis ihrer Kunden ausnutzt und sie über ihre Rechte in die Irre führt. Abs. 10
Eine unmittelbare Anwendung des § 2 Nr. 2 VerbrKrG scheidet allerdings aus, weil es nicht um die Lieferung von Sachen geht. Die Lieferung des Decoders hat dabei außer Betracht zu bleiben, weil er nur einmal bereit gestellt wird. Die regelmäßige Übersendung der Programmzeitschrift kommt ebenfalls als Anknüpfungspunkt nicht in Frage, weil diese allenfalls als Nebenleistung des Vertrages angesehen werden kann.Abs. 11
Die Vorschrift des § 2 Nr.2 VerbrKrG, welche die Belehrungspflichten des § 7 Abs. 2 VerbrKrG auch auf solche Verträge für anwendbar erklärt, die nicht Kreditverträge i.S. des § 1 VerbrKrG sind, sondern lediglich die Erbringung von Teillieferungen oder -leistungen zum Gegenstand haben, ist aber analog anwendbar.Abs. 12
Die hiergegen von der Beklagten unter Bezugnahme auf BGH NJW 1995, S. 722ff, 724 vorgetragenen Bedenken greifen nicht. In der erwähnten BGH-Entscheidung ging es um die Frage einer möglichen Erweiterung der Rechtsfolgenseite und nicht - wie hier - der Tatbestandsseite. Abs. 13
Nach Auffassung der Kammer ist in der hier zur Entscheidung stehenden Fallkonstellation eine analoge Anwendung möglich und geboten. Das Gesetz weist in bezug auf den hier in Rede stehenden Abonnenten - Vertrag für nicht körperliche Leistungen eine planwidrige Lücke auf. Auch der Zweck des VerbrKrG, nämlich der Schutz des Verbrauchers vor übereilter Bindung in Fällen langfristiger Erwerbs- und Bezugsverpflichtungen, bei denen die sich insgesamt ergebenden Belastung nicht sofort übersehbar ist, weil sie nicht sofort in voller Höhe auf den Verbraucher zukommt, paßt in gleicher Weise wie für den bezug von Sachen auch für den Empfang von Fernsehprogrammen. Ein sachlicher Unterschied ist zwischen der regelmäßigen Überlassung von Waren gegen Entgelt und der Überlassung einer Fernsehempfangsmöglichkeit, gleichviel ob die Verträge nun eher Werk- oder Dienstleistungscharakter haben, nicht zu erkennen. Abs. 14
Die analoge Anwendung führt auch nicht dazu, einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts aufzustellen, daß langfristige Verträge mit laufenden Zahlungsverpflichtungen des Verbrauchers immer dem Widerrufsrecht des § 7 VerbrKrG unterlägen. Der Gefahr der uferlosen Erweiterung des Verbraucherschutzes, den der Gesetzgeber, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, nur bereichsspezifisch und nicht in einer generellen Norm geregelt hat, wird dadurch begegnet, daß die Reichweite der auf § 2 Nr. 2 VerbrKrG gestützten Analogie eng begrenzt wird. Ausschlaggebend für die notwendige Erweiterung des Verbraucherschutzes im hier interessierenden Bereich der abonnementsmäßigen Beziehung von Leistungen ist nämlich, daß die Geschäftsbedingungen der Beklagten einen Vertrag mit dem Abonnenten konstituieren, der erst nach Ablauf eines Jahres erstmalig kündbar ist und sich darüber hinaus automatisch - sofern nicht fristgemäß durch den Verbraucher gekündigt wird - um jeweils ein Jahr verlängert. In einer solchen Vertragsgestaltung liegt gerade das Charakteristische des Abonnementvertrages, bei dem der Leistungserbringer stets zumindest darauf hofft, daß eine nicht unerhebliche Zahl von Abonnenten die Kündigungsfrist versäumt und so einmal geschlossene Verträge über die Mindestlaufzeit von einem Jahr hinaus für lange Zeit laufen.Abs. 15
Die in § 2 Nr. 2 VerbrKrG vorausgesetzte regelmäßige Lieferung von Sachen in Verbindung mit der jeweils periodisch entstehenden Zahlungspflicht setzt den Verbraucher den gleichen Risiken aus, wie eine "regelmäßige Erbringung von Leistungen", wenn diese, wie hier, ebenfalls in gleichen Intervallen abgerechnet wird. Der weitere Vortrag der Beklagten hierzu, sie erbringe nicht "regelmäßig" wiederkehrende Leistungen, sondern tue dies kontinuierlich, dauerhaft und ununterbrochen, liegt neben der Sache, weil es nach dem Schutzgedanken des VerbrKrG entscheidend darauf ankommt, ob der regelmäßigen Lieferung auch regelmäßige Zahlungspflichten gegenüberstehen. Denn gegen unentgeltliche Lieferungen braucht der Verbraucher nicht geschützt zu werden. Die Regelmäßigkeit der Leistungen wird auch durch den Vergleich von Pay - TV mit Zeitschriftenabonnements (vgl. BGH GRUR 1986, S. 819ff "Zeitungsbestellkarte") deutlich. Denn naturgemäß steht hinter dem Produkt der Fernsehzeitschrift ein kontinuierlich arbeitendes Redaktionsteam.
Im übrigen bezeichnet die Beklagte ihre Leistungen in zunehmendem Maße als Ware, wie schon die Bezeichnung "Pay - TV" zeigt. Die deutsche Übersetzung "Bezahlfernsehen" verdeutlicht, insbesondere im Lichte künftiger Entwicklungen auf dem Fernsehmarkt (z.B. "Pay - per - view", "Video - on - demand"), daß sich aus Verbrauchersicht das Angebot der Beklagten so darstellt, daß ein Produkt - die Empfangsmöglichkeit von Fernsehprogrammen - gekauft werden kann.
Abs. 16
Danach ist für den hier interessierenden Bereich der Fernsehabonnementverträge, in denen eine Mindestlaufzeit von einem Jahr mit automatischer Verlängerungsklausel vereinbart wird, eine parallele Gefährdungslage zum regelmäßigen Bezug von Sachen gegeben. Da dieser Komplex im VerbrKrG nicht geregelt ist, besteht eine Gesetzeslücke.Abs. 17
Diese Gesetzeslücke ist schließlich auch planwidrig. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Verabschiedung des VerbrKrG die künftigen Entwicklungen auf dem Fernsehmarkt nicht bekannt sein konnten. Die technischen Voraussetzungen, die für den Empfang von Pay - TV, wie es die Beklagte anbietet, erforderlich sind, wurden erst nach Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.1991 geschaffen. Die Entwicklung war zum damaligen Zeitpunkt auch nicht absehbar, so daß der Gesetzgeber die hier zur Entscheidung stehende Fallkonstellation nicht in seine Erwägungen einbeziehen konnte.Abs. 18
Positiv ergibt sich die Planwidrigkeit der bestehende Lücke, wenn der hiesige Sachverhalt mit dem regelmäßigen Zusenden von Informationen oder Daten gegen Entgelt über das Internet verglichen wird, wobei ohne weiteres auch der Bezug einer Zeitung oder sonstigen Publikation gegen Entgelt für eine gewisse Mindestdauer vorstellbar ist. Dies ist die typische Konstellation des Abonnements. Bei dieser Situation ist klar ersichtlich, daß ein sachlich gerechtfertigter Unterschied zu einer auf Papier verkörperten Zeitung, die über ein Abonnement bezogen wird und bei der eine Widerrufsbelehrung erforderlich ist (BGH GRUR 1986, S. 819ff "Zeitungsbestellkarte"), nicht besteht, da der Unterschied lediglich in der Verkörperung liegt.
Schließlich teilt die Kammer auch die Erwägungen des Landgerichts Koblenz (VuR 1998, S. 268), wonach die wortlautgemäße Beschränkung des § 2 VerbrKrG auf Sachen - entgegen dem übrigen Regelungsgehalt des VerbrKrG, der sich auch auf bestimmte andere Leistungen erstreckt - ihren Grund in der nachträglichen Einfügung dieser Norm durch den Bundesrat hat. Dieser wollte so lediglich verhindern, daß sich durch die Ersetzung des alten Abzahlungsgesetzes durch das Verbraucherkreditgesetz - in Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Europäischen Gemeinschaftsrecht - keine Verschlechterung gegenüber der ursprünglich nach § 1 c AbzG geltenden Rechtslage für den Verbraucher ergibt. Eine bewußte Ausklammerung nicht unmittelbar unter den Gesetzeswortlaut fallender Konstellationen läßt sich dem ebensowenig entnehmen, wie den Erwägungsgründen, auf denen der Erlaß der Richtlinie 87/102/EWG beruht.
Abs. 19
Ihrer sich danach ergebenden Belehrungspflicht kann sich die Beklagte nicht durch Inanspruchnahme des Versandhandelsprivilegs entziehen. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Beklagte dem Vertragsschluß keinen Verkaufsprospekt zugrunde legt. Abgesehen davon trägt die Beklagte auch selbst vor, daß sie ihren Kunden ein Rückgaberecht, welches gem. § 8 VerbrKrG die Belehrungspflicht entfallen lassen könnte, nicht einräumt.Abs. 20
Der Klage war danach stattzugeben, wobei die Abweichungen des Urteilstenors vom Klagantrag rein redaktioneller und klarstellender Natur sind.Abs. 21
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.
JurPC Web-Dok.
191/2000, Abs. 22
Anmerkung der Redaktion:
Gegen das Urteil ist Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt worden. Das dortige Verfahren wird unter Az. 3 U 81/00 geführt.
[online seit: 24.10.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hamburg, LG, Widerrufsbelehrung bei Pay-TV Abonnement - JurPC-Web-Dok. 0191/2000