JurPC Web-Dok. 127/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/2000159161

OLG Frankfurt a.M.
Urteil vom 18.11.1999

6 U 93/99

Wiederbefüllte Toner-Kartusche

JurPC Web-Dok. 127/2000, Abs. 1 - 16


MarkenG §§ 14, 18, 19

Leitsätze

1. Eine Markenverletzung begeht, wer leere Toner-Kartuschen einer bestimmten Marke mit Toner anderer Herkunft wiederbefüllt und beim Weitervertrieb die ursprüngliche Marke auf den Kartuschen beläßt.

2. Nur auf so wiederbefüllte Toner-Kartuschen erstreckt sich der markenrechtliche Auskunftsanspruch, nicht dagegen auf Lieferanten der leeren Kartuschen.

Tatbestand

Die Antragstellerin stellt Computerdrucker nebst Zubehör her, die sie unter der Marke 2 036 393 "Lexmark" vertreibt, deren Inhaberin die Firma Lexmark International Inc. ist. Diese hat der Antragstellerin eine Lizenz an der Marke erteilt und die Antragstellerin ermächtigt, markenrechtliche Ansprüche in Deutschland durchzusetzen. Die Antragsgegnerin, deren Vorstand der Antragsgegner zu 2 ist, vertreibt u.a. wiederaufbereitete Laserdrucker-Tonerkartuschen der Antragstellerin, die diese unter der Marke "Lexmark" vertrieben hatte. Diese Tonerkartuschen erhält die Antragsgegnerin von ihren Kunden oder kauft sie von Dritten auf. Danach befüllt sie diese Kartuschen mit Toner und vertreibt die wiederbefüllten Kartuschen. In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, daß eine Vielzahl von derart wiederbefüllten Kartuschen das Label "Lexmark" noch erkennen ließ, obwohl die Antragsgegner auf den wiederbefüllten Kartuschen Aufkleber mit der Bezeichnung "Green Cartridge" angebracht hatten. Streitig ist dagegen nach wie vor, ob den wiederbefüllten Kartuschen Datenblätter mit der Bezeichnung "Lexmark" beigepackt waren. Die Antragstellerin sieht in den genannten Handlungen eine Verletzung der Rechte an der Marke "Lexmark" und hat die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch genommen; ferner hat sie zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs die Sequestrierung der im Besitz der Antragsgegner befindlichen Kartuschen betrieben.JurPC Web-Dok.
127/2000, Abs. 1
Mit Beschluß - einstweiliger Verfügung - vom 2.3.1999 hat das Landgericht

1. den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt,
a) im geschäftlichen Verkehr wiederbefüllte Tonerkartuschen anzubieten, zu verkaufen, zu bewerben und/oder sonst in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu benutzen, einzuführen oder auszuführen, die mit der Marke "Lexmark" versehen sind,
b) im geschäftlichen Verkehr Tonerkartuschen Datenblätter beizufügen, die mit der Marke "Lexmark" versehen sind, und die Tonerkartuschen mit diesen Datenblättern in den Verkehr zu bringen,
2. den Antragsgegnern aufgegeben, der Antragstellerin unverzüglich Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der von ihr im Sinne der Ziffer 1 mit dem Label der Marke "Lexmark" in den Verkehr gebrachten Datenblätter und wiederbefüllten Tonerkartuschen insbesondere unter der Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers, der Vorlieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und oder bestellten Tonerkassetten und Datenblätter im Sinne von Ziff. 1 zu erteilen,
3. den Antragsgegner aufgegeben, zur Sicherung des markenrechtlichen Vernichtungsanspruchs der Antragstellerin und bis zur Entscheidung in der Hauptsache sämtliche in ihrem Besitz befindliche Tonerkartuschen gem. Ziff. 1 a zur amtlichen Verwahrung an den Gerichtsvollzieher herauszugeben.

Abs. 2
Im Widerspruchsverfahren hat die Antragsteller ihr Eilbegehren näher begründet und beantragt, den Beschluß - einstweilige Verfügung - vom 2.3.1999 zu bestätigen. Abs. 3
Die Antragsgegner haben beantragt,

den Beschluß vom 2.3.1999 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Abs. 4
Die Antragsgegner haben in erster Instanz behauptet, die Klagemarke auf den Kartuschen immer mit einem Aufkleber mit der Bezeichnung "Green Cartridge" vollständig überklebt zu haben und den von ihnen dermaßen überklebten Kartuschen nie Datenblätter mit dem Aufdruck "Lexmark" beigefügt zu haben. Für die Herstellung der Datenblätter werde eine Smart-Box verwendet, so daß die damit hergestellten Datenblätter den behaupteten Aufdruck nicht aufwiesen.Abs. 5
Mit Urteil vom 19.5.1999 hat das Landgericht den Beschluß vom 2.3.1999 bestätigt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragsgegner. Die Antragsgegner räumen nunmehr zwar ein, daß die von ihnen wiederbefüllten Tonerkartuschen noch die Klagemarke erkennen ließen, sie bestreiten aber nach wie vor, daß den Kartuschen die umstrittenen Datenblätter beigelegt worden seien. Durch den Vertrieb der umstrittenen Kartuschen werde die Klagemarke nicht verletzt, weil sie - die Antragsgegner - darauf hinweisen würden, daß es sich bei den Kartuschen um wiederaufgearbeitete Kartuschen handelt. Vor allem bestehe kein Anspruch der Antragstellerin auf Bekanntgabe der Herkunft der leeren Originalkartuschen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegner wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.Abs. 6
Die Antragsgegner beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern, den Beschluß vom 2.3.1999 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Abs. 7
Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Abs. 8
Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer zu den Akten gereichten Schriftsätze und hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insbesondere ihre Auffassung bekräftigt nach der die Antragsgegner die Lieferanten leerer Originalkartuschen benennen müßten und sich der Vernichtungsanspruch, zu dessen Sicherung die wiederbefüllten Kartuschen sequestriert worden seien, sich nicht auf die Beseitigung der Originallabels beschränke, sondern vor allem die Vernichtung der Kartuschen erfasse.Abs. 9

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg.Abs. 10
1. Die Berufung ist unbegründet, soweit das Landgericht die Antragsgegner in Ziff. 1 a zur Unterlassung verurteilt hat. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, stellt das Inverkehrbringen der umstrittenen Tonerkartuschen unter Beibehaltung ihrer Kennzeichnung mit der Marke Lexmark eine eindeutige Verletzung der Klagemarke dar (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Denn der Schutzgegenstand des Markenrechts liegt nach st. Rechtsprechung des EuGH insbesondere darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität des gekennzeichneten Erzeugnisses zu garantieren und ihm zu ermöglichen, das gekennzeichnete Erzeugnis ohne Verwechslungsgefahr von Erzeugnisses anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH Slg. 1990 I-3711 ff, 3758 . HAG II; GRUR Int. 1999, 438 ff, 442 - BMW-Deenik, Erw. 52). Im Streitfall haben die Antragsgegner in die Kartuschen der Antragstellerin einen Toner anderer Herkunft eingefüllt und die so wiederaufgearbeiteten Kartuschen unter der Klagemarke erneut in Verkehr gesetzt. Darin liegt eine eindeutige Verletzung der Vertrauens- und Herkunftsfunktion der Marke und damit ein Eingriff in den spezifischen Gegenstand des Markenrechts, so daß die Berufung zurückzuweisen ist, soweit sich die Antragsgegner mit ihr gegen die Verurteilung zu Ziff. 1 a der gegen sie ergangenen einstweiligen Verfügung wenden.Abs. 11
2. Dagegen hat die Berufung Erfolg, soweit die Antragsgegner unter Ziff. 1 b zur Unterlassung verurteilt sind. Wie die Antragsgegner zu Recht geltend machen, haben die Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß den markenverletzenden Tonerkartuschen auch markenverletzend gekennzeichnete Datenblätter beigelegen haben könnten. Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners zu 2 vom 6.4.1999 ergibt (Bl. 25 d.A.), werden die den aufgearbeiteten Kartuschen beigelegten Datenblätter auf einer Smart-Box erstellt, deren Ausdrucke keine Hinweise auf irgendwelche Hersteller oder Marken enthalten. Dieser aus unmittelbarer eigener Kenntnis der Herstellung und des Aussehens der den Kartuschen beigepackten Datenblätter abgegebene eidesstattlichen Versicherung steht lediglich die Bekundung in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn U... S... vom 25.2.1999 gegenüber, wonach Techniker in Frankreich festgestellt haben sollen, daß drei von vier Kartuschen der Antragsgegner Datenblätter beigepackt gewesen sein sollen, die ebenfalls die Marke Lexmark getragen haben sollen. Eigene entsprechende Wahrnehmungen hat Herr U... S... nicht gemacht, eidesstattliche Versicherungen der französischen Techniker, die die behaupteten Feststellungen getroffen haben sollen, hat die Antragsstellerin nicht vorgelegt. Die Antragstellerin ist daher für den von ihr behaupteten Verletzungstatbestand darlegungs- und beweisfällig geblieben. Dies gilt um so mehr, als die Antragsgegner bereits erstinstanzlich den behaupteten Verletzungstatbestand bestritten und mit der Berufung beanstandet hatten, daß sich der Sachvortrag der Antragstellerin wie die von ihr vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel auf mittelbare Wahrnehmungen stützen. Auf die Berufung ist das angefochtene Urteil daher abzuändern, der Beschluß vom 2.3.1999 in Ziff. 1 b aufzuheben und der Verfügungsantrag in diesem Teil des Unterlassungsbegehrens zurückzuweisen.Abs. 12
3. Soweit die Parteien um Art und Umfang der Auskunftspflicht der Antragsgegner streiten, hat die Berufung Erfolg, soweit die Antragsgegner bezüglich des Unterlassungsantrags 1 b zur Auskunft verurteilt worden sind. Darüber hinaus ist klarzustellen, daß sich das Auskunftsbegehren der Antragstellerin schon nach dem gestellten und zugesprochenen Auskunftsbegehren nur auf wiederbefüllte Tonerkartuschen bezieht, also auf solche Kartuschen, die durch Befüllung mit Toner der Antragsgegner unter Beibehaltung der ursprünglichen Kennzeichnung mit der Marke Lexmark die Rechte an der Klagemarke verletzen. Denn mit dem Inverkehrsetzen der Originalkartuschen mit dem Originaltoner der Lizenzgeberin der Antragstellerin erschöpft sich das Markenrecht nicht nur an dem Toner, sondern auch an der Kartusche (§ 24 MarkenG). Die Abnehmer der Originalgebinde können die verbrauchten Kartuschen daher wegwerfen, aufheben oder veräußern. Eine Markenverletzung kommt erst in Betracht, wenn Dritte die leeren Kartuschen unter Beibehaltung der Originalkennzeichnung mit Toner anderer Herkunft als aus dem Unternehmen der Antragstellerin und ihrer Lizenzgeberin wiederbefüllen und ohne Zustimmung der Antragstellerin oder ihrer Lizenzgeberin erneut in Verkehr setzen. Die Veräußerung der leeren Tonerkartuschen durch die Verbraucher der Originalgebinde stellt insbesondere keine Mitwirkung an einer Markenverletzung der Antragsgegner dar, denn die Verbraucher der Originalkartuschen veräußern Originalkartuschen unter der Originalmarke, nachdem Erschöpfung eingetreten ist; sie wirken daher nicht an einer Markenverletzung der Antragsgegner mit. Eine Kontrolle des Vertriebswegs nach Eintritt der Erschöpfung gewährt das Markenrecht entgegen den Vorstellungen der Antragstellerin nicht. Im Hinblick auf den Streit der Parteien um die Reichweite der Verurteilung der Antragsgegner zur Auskunft ist daher klarzustellen, daß sich die Verurteilung im Rahmen des gestellten und zugesprochenen Auskunftsbegehrens (§ 308 ZPO) nicht auf die Lieferanten bezieht, von denen die Antragsgegner leere Lexmark-Originalkartuschen bezogen hat oder bezieht.Abs. 13
4. Die Berufung bleibt schließlich ohne Erfolg, soweit das Landgericht die Sequestration von wiederbefüllten und markenverletzend gekennzeichneten Kartuschen angeordnet hat. Eine Aufhebung der Sequestration wegen noch nicht erhobener Klage zur Hauptsache kommt nicht in Betracht, da die Antragsgegner keinen Antrag nach § 926 ZPO gestellt haben. Eine Vernichtung droht nicht, da die einstweilige Verfügung mit der Sequestration nur den Vernichtungsanspruch sichert (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, Markenrecht § 18 Rdn. 28 f m.w.Nachw.).Abs. 14
Soweit die Parteien über den Inhalt des durch die einstweilige Verfügung gesicherten Vernichtungsanspruchs streiten, ist über Art und Umfang der Vernichtung im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Im Hinblick auf den Streit der Parteien über die Reichweite des mit der einstweiligen Verfügung gesicherten Vernichtungsanspruchs weist der Senat allerdings darauf hin, daß der Rechtsauffassung der Antragstellerin, wonach § 18 MarkenG grundsätzlich die Vernichtung markenverletzender Gegenstände vorsieht, nur im Ausgangspunkt gefolgt werden kann. Zwar sieht § 18 MarkenG die Vernichtung markenverletzender Gegenstände als Regelfall vor; § 18 MarkenG geht allerdings auf das Produktpirateriegesetz vom 7.3.1990 (BGBl. I, 422) zurück und greift daher in seiner vollen Schärfe gegenüber dem Hersteller von Piraterieware durch (BGH GRUR 1997, 899 ff, 900, 901- Vernichtungsanspruch). Im übrigen gilt der Vernichtungsanspruch nicht uneingeschränkt, sondern bedarf hinsichtlich seines Umfangs im Einzelfall einer Prüfung anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BGH aaO S. 901 li. Sp.; Ingerl/Rohnke, aaO § 18 Rdn. 16 f). Im Streitfall ist zu berücksichtigen, daß die Wiederaufarbeitung leerer Tonerkartuschen einen selbständigen Geschäftszweig im Handel mit Druckerzubehör und Druckerverbrauchsmaterial darstellt. Bei der Herstellung wiederbefüllter Tonerkartuschen ist dem Markenrecht des Herstellers der Originalkartuschen zwar dadurch Rechnung zu tragen ist, daß die ursprünglichen Marken entfernt werden; die Angabe des Verwendungszwecks der wiederaufgearbeiteten Kartuschen zum Einsatz in bestimmten Druckertypen stellt allerdings eine zulässige Angabe für Zubehör und Ersatzteile dar (§ 23 Nr. 3 MarkenG). Da sich der Vernichtungsanspruch nicht auf solche Waren oder Warenteile erstreckt, an denen Erschöpfung des Markenrechts eingetreten ist, erfordert die Bestimmung von Art und Umfang des Vernichtungsanspruchs im Streitfall daher eine genaue Prüfung anhand der Umstände des Streitfalles unter Abwägung der wechselseitigen Interessen, die im Hauptsacheverfahren vorzunehmen ist. Abs. 15
Die Berufung bleibt demzufolge bezüglich des Unterlassungsbegehrens 1 a, des darauf bezogenen Auskunftsbegehrens und hinsichtlich der angeordneten Sequestration ohne Erfolg; sie ist insoweit zurückzuweisen. Im übrigen führt sie zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur teilweisen Zurückweisung des Eilbegehrens. Die Kostenentscheidung folgt dementsprechend aus § 92 Abs 1 ZPO.
JurPC Web-Dok.
127/2000, Abs. 16
[online seit: 11.09.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt, OLG, Wiederbefüllte Toner-Kartusche - JurPC-Web-Dok. 0127/2000