JurPC Web-Dok. 6/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/200015110

LG Köln
Urteil vom 02.12.1998

28 O 431/98

Urheberrechtsverstoß durch Internet-Suchdienst

JurPC Web-Dok. 6/2000, Abs. 1 - 17


UrhG §§ 87 a, 87 b Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative, 97 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz (der Redaktion)

Das nach § 87 a UrhG geschützte Recht des Datenbankherstellers ist gemäß § 87 b UrhG nicht nur gegen Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der gesamten Datenbank oder wesentlicher Teile der Datenbank geschützt, sondern unter den Voraussetzungen des § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG auch gegen eine wiederholte und systematische Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist der Verlag der (...). Sie betreibt unter der im Tenor angegebenen Internetadresse eine Online-Rubrikenanzeigen-Datenbank, in welcher Immobilienanzeigen, vorzugsweise aus dem Raum (...) veröffentlicht werden. Die Rubrikenanzeigen-Datenbank, die die Verfügungsklägerin im Internet zur Verfügung stellt, ist größtenteils identisch mit dem Anzeigenteil der (...), die als meistgelesene Zeitung im Großraum (...) über einen sehr umfangreichen und auch überregional häufig abgefragten Anzeigenteil verfügt.JurPC Web-Dok.
6/2000, Abs. 1
Die Verfügungsbeklagte bietet im Internet unter den im Tenor genannten Adressen einen Suchdienst an, der eine kostenlose Auftragssuche in den Anzeigendatenbank vieler Zeitungen und Online-Diensten mit zusammen über 70.000 Angeboten ermöglicht. Die Verfügungsbeklagte wirbt im Internet damit, daß durch ihren Suchdienst ein direkter, zentraler, bequemer Zugang zum größten Anzeigenpool im deutschen Internet, den Anzeigen der Zeitungen geboten werden. Aufgrund von konkreten Suchaufträgen der Benutzer wird von der Verfügungsbeklagten u. a. auch die Online-Anzeigen-Datenbank der Verfügungsklägerin durchsucht. Diejenigen Anzeigen, die dem Suchauftrag inhaltlich entsprechen, werden sodann von der Verfügungsbeklagten im Originaltext unmittelbar an den Benutzer weitergegeben, wobei von der Verfügungsbeklagten angegeben wird, aus welcher Zeitung die Anzeige stammt und wann sie dort veröffentlicht wurde. Maximal erhält der Benutzer aufgrund des Suchauftrages von der Verfügungsbeklagten auf diese Weise 99 Suchergebnisse. Der Suchdienst der Verfügungsbeklagten ist für den Suchenden kostenfrei. Beide Parteien wollen ihr Online-Angebot künftig durch Werbeerlöse finanzieren (sogenannte Online-Bannerwerbung).Abs. 2
Die Verfügungsklägerin stützt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf § 87 b UrhG und § 1 UWG. Sie ist der Auffassung, daß ihre Online-Anzeigen-Datenbank eine nach § 87 a UrhG geschützte Datenbank darstelle. Der Suchdienst der Verfügungsbeklagten sei unzulässig, da die mit erheblichem finanziellen und personellen Aufwand akquirierten Rubrikenanzeigen aus ihrer Online-Datenbank übernommen würden, um damit als ihr Konkurrent im Online-Werbemarkt auftreten zu können und sich eigene Werbeeinnahmen zu verschaffen. Die Durchsuchung und Auswertung ihrer Online-Anzeigen-Datenbank stelle eine sittenwidrige Ausbeutung ihres Leistungsergebnisses dar.Abs. 3
Mit Beschluß vom 09.09.1998 hat die Kammer die beantragte einstweilige Verfügung erlassen, auf welche Bezug genommen wird. Hiergegen richtet sich der vorliegende Widerspruch der Verfügungsbeklagten.Abs. 4
Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt aufrecht zu erhalten: Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordungsgeldes bis zu DM 500.000, 00 und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihrem Vorstandsvorsitzenden für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, in ihr Internet-Angebot (...) und/oder (...) das Internet-Angebot der Antragstellerin (...) abzurufen unter der Domainanschrift zu übernehmen, übernehmen zu lassen und/oder dort wiederzugeben, anzubieten, anbieten zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Abs. 5
Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Abs. 6
Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, daß die einstweilige Verfügung schon deswegen aufzuheben sei, weil die im Tenor angegebene Internet-Adresse der Verfügungsklägerin: (...) nicht existent sei. Weiterhin meint die Verfügungsbeklagte, daß es an einer wirksamen Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO fehle, weil nur eine einfache und keine beglaubigte Abschrift des Beschlusses der einstweiligen Verfügung zugestellt worden sei und zudem - unstreitig - die Antragsschrift und die Anlagen, auf die in der einstweiligen Verfügung Bezug genommen wird, nicht zugestellt wurden. Auf die von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Urkunden (Bl. 74-76 d.A.) wird Bezug genommen.Abs. 7
In der Sache ist die Verfügungsbeklagte der Auffassung, daß der von ihr im Internet angebotene Suchdienst keinen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz enthalte. Bei der Online-Anzeigen-Datenbank der Verfügungsklägerin handele es sich nicht um eine urheberrechtlich geschützte Datenbank. Dies führt die Verfügungsklägerin näher aus. Sie behauptet, ein besonderer Aufwand würde für die Verfügungsklägerin bei der Einrichtung des Online-Anzeigen-Dienstes nicht anfallen. Weiterhin meint die Verfügungsbeklagte, es liege keine Übernahme von Daten vor. Sie übernehme nicht wesentliche Teile der Datenbank der Verfügungsklägerin, sondern nutze die von der Verfügungsklägerin im Internet kostenlos angebotenen Annoncen wie ein normaler Nutzer, indem sie diese aufgrund von Suchaufträgen durchsuche und auswerte. Sie beruft sich darauf, daß unstreitig nur der auf den Suchauftrag passende Teil der Anzeigen an den Auftraggeber weitergegeben werde. Weiterhin macht die Verfügungsbeklagte geltend, daß sie bei der Suche wie ein normaler Nutzer der Daten der Verfügungsklägerin registriert werde, so daß ihre Tätigkeit letztlich auch der Verfügungsklägerin zugute komme. Da die Werbeeinnahmen von der Häufigkeit der Abfragen abhingen, könne die Verfügungsklägerin von der Suchtätigkeit, die die Anzahl der Abfragen erhöhe, sogar noch profitieren.Abs. 8
Bezüglich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie eidesstattlichen Versicherungen Bezug genommen.Abs. 9

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist begründet, so daß die am 09.09.1998 erlassene einstweilige Verfügung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verfügungsbeklagten mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten ist, daß der Tenor hinsichtlich der Internet-Adresse der Verfügungsklägerin zur Klarstellung zu berichtigen ist.Abs. 10
Der Verfügungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 87 b Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative, § 87 a UrhG.Abs. 11
Bei der Online-Anzeigen-Datenbank der Verfügungsklägerin handelt es sich um eine nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Datenbank. Datenbank im Sinne dieser Vorschrift ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Anzeigendatenbank der Verfügungsklägerin enthält eine systematisch und methodisch angeordnete Zusammenstellung von Daten. Nach der weiten Definition des § 87 a UrhG fallen auch Zusammenstellungen von einfachen Datensätzen unter den Datenbankbegriff, wie etwa Fernsprech- und Teilnehmerverzeichnisse. Unerheblich ist dagegen für die Schutzfähigkeit der Datenbank nach dieser Vorschrift, ob der Datenbankinhalt oder die Auswahl und Anordnung der Daten eine persönlich geistige Schöpfung darstellt (Fromm/Nordemann: UrhR, 9. Auflage 1998, § 87 a Rnrn. 1. und 2.). Wie die Verfügungsklägerin nachvollziehbar dargelegt hat, erfordert die Beschaffung und Unterhaltung des Anzeigenmarktes auch eine nach Art und Umfang wesentliche Investition. Die fortlaufende Entgegennahme, Aufbereitung und redaktionelle Verarbeitung der Anzeigen ist nämlich mit einem erheblichen Personal- und Sachaufwand verbunden.Abs. 12
Das nach § 87 a UrhG geschützte Recht des Datenbankherstellers ist gemäß § 87 b UrhG nicht nur gegen die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der gesamten Datenbank oder von wesentlichen Teilen der Datenbank geschützt, sondern unter den Voraussetzungen des § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG auch gegen eine wiederholte und systematische Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. Dies ist vorliegend zu bejahen. Indem die Verfügungsbeklagte aufgrund von konkreten Suchaufträgen die Anzeigenbank der Verfügungsklägerin durchsucht und dem Suchenden die dem Suchauftrag entsprechenden Anzeigen in einer Anzahl von bis zu 99 Anzeigen pro Suchauftrag weitergibt, verbreitet sie nach Art und Umfang unwesentliche Teile der Datenbank der Verfügungsklägerin. Der Suchdienst läuft auch der normalen Auswertung der Datenbank zuwider und enthält eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen des Datenbankherstellers. Denn die Verfügungsbeklagte benutzt den Online-Dienst der Verfügungsklägerin nicht, um sich selbst Informationen über den Inhalt der Anzeigen zu verschaffen, sondern für eigene kommerzielle Zwecke. Die gezielte und systematische Durchsuchung der Datenbank der Verfügungsklägerin und Verbreitung von bestimmten Suchergebnissen stellt eine Ausbeutung des fremden Leistungsergebnisses dar. Die Verfügungsbeklagte erlangt damit die in den Werbeeinnahmen liegenden wirtschaftliche Vorteile, ohne selbst den Aufwand und die Kosten für den Anzeigenmarkt aufwenden zu müssen. Damit wird zugleich die wirtschaftliche Verwertung der Datenbank durch die Verfügungsklägerin als Herstellerin gefährdet. Denn es besteht die Gefahr, daß die Suchenden keine Anfragen mehr bei der Verfügungsklägerin tätigen. Auch wenn die Quelle der Anzeige von der Verfügungsbeklagten dem Suchenden mitgeteilt wird, veranlaßt dies nämlich keinen weiteren Abruf des Online-Dienstes der Verfügungsklägerin, da die Anzeige bereits komplett von der Verfügungsbeklagten wiedergegeben wurde. Damit greift vorliegend der Schutzzweck der §§ 87 a und b UrhG ein, der darin besteht, den Datenbankhersteller davor zu bewahren, daß Benutzer der Datenbank oder Konkurrenten sich die Ergebnisse seiner finanziellen und beruflichen Investition aneignen, die für die Beschaffung und das Sammeln des Datenbankinhalts getätigt worden sind (vgl. Fromm/Nordemann a.a.O. vor § 87 a, Rn. 3).Abs. 13
Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor, da die einstweilige Regelung durch das Unterlassungsgebot zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Verfügungsklägerin erforderlich ist.Abs. 14
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist die einstweilige Verfügung vom 09.09.1998 nicht wegen fehlender ordnungsgemäßer Vollziehung innerhalb der Vollziehungsfrist gemäß §§ 927, 929 Abs. 2, 936 ZPO aufzuheben. Eine wirksame Vollziehung der einstweiligen Verfügung liegt vor. Ausweislich der von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Originale der zugestellten Urkunden hat der Gerichtsvollzieher ordnungsgemäß eine von ihm beglaubigte Ausfertigung des Beschlusses vom 09.09.1998 zugestellt. Der Gerichtsvollzieher hat eine Gesamturkunde hergestellt, indem er den Beschluß mit dem Original der Zustellungsurkunde verbunden und auf der Rückseite der Zustellungsurkunde die Beschlußausfertigung beglaubigt hat. Eine Zustellung der Antragsschrift und der Anlagen, auf welche der Beschluß vom 09.09.1998 Bezug nimmt, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht erforderlich, es sei denn, daß im Beschluß eine Zustellung dieser Unterlagen angeordnet worden ist oder daß das im Beschluß angeordnete Verbot ohne die Anlagen nicht verständlich ist (OLG Düsseldorf GRUR 1984, 78) . Diese Ausnahmen sind hier nicht gegeben. Vielmehr sind die Anlagen in dem Beschluß vom 09.09.1998 lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung aufgeführt worden. Umfang und Inhalt des Verbots sind aus dem Tenor auch ohne die Anlagen ersichtlich.Abs. 15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus der Natur der einstweiligen Verfügung.Abs. 16
Streitwert: 200.000, -- DM
JurPC Web-Dok.
6/2000, Abs. 17
[online seit: 21.01.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Köln, LG, Urheberrechtsverstoß durch Internet-Suchdienst - JurPC-Web-Dok. 0006/2000