JurPC Web-Dok. 184/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/19991411182

LG Hamburg
Urteil vom 20.11.98

308 O 178/98

Übertragung von Nutzungsrechten an unbekannten Nutzungsarten

JurPC Web-Dok. 184/1999, Abs. 1 - 17


UrhG §§ 31 Abs. 4, 132 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 143 Abs. 2

Leitsatz (der Redaktion)

Vor Inkrafttreten des § 31 Abs. 4 UrhG (1. Januar 1966) war die Übertragung von Nutzungsrechten auch hinsichtlich noch nicht bekannter Nutzungsarten durch entsprechende ausdrückliche Vereinbarung grundsätzlich möglich.

Tatbestand

Die Kläger, eine Gemeinschaft der Erben des am (...) verstorbenen Künstlers (...) nehmen die Beklagte, die u.a. eine Videokassette mit dem Film (...) vertreibt (Anlagen K 2 und 3), an dem (...) jedenfalls als Schauspieler mitgewirkt hat, auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie - im Wege eines Feststellungsbegehrens - auf Schadensersatz in Anspruch.JurPC Web-Dok.
184/1999, Abs. 1
Bezogen jedenfalls auch auf die Herstellung des oben genannten Filmwerkes bestand zwischen (...) und der Filmproduzentin, der (...), das aus der Anlage K 1 ersichtliche Vertragsverhältnis aus dem Jahre 1956. Danach sollte (...) der (...) für eine filmtragende Hauptrolle an dem streitigen Film (oder einem anderen Film) sowie für die Mitarbeit an dem Drehbuch des jeweiligen Filmes zur Verfügung stehen (Ziff. 1.). In Ziff. 8 jenes Vertrages heißt es:

"Der (...) überträgt hiermit auf (...) und (...) übernimmt von dem (...) die ausschließlichen und alleinigen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten und unbegrenzten Rechte, die dem (...) als Urheber oder Miturheber durch seine Mitarbeit am Drehbuch in Zukunft entstehen, insbesondere das Weltverfilmungsrecht zur einmaligen und wiederholten Benutzung einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Nebenrechte.
Der Rechteübergang erstreckt sich auf alle jetzigen und zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Auswertung des Filmes und seiner Teile incl. Draht, Rundfunk, Television usw..".

Abs. 2
Wegen der Herstellung des Drehbuchs zu dem streitigen Film schloß die (...) im Januar 1957 auch den aus der Anlage B 1 ersichtlichen Vertrag mit den Eheleuten (...), die allein im Vorspann des Film als Drehbuchautoren bezeichnet sind.Abs. 3
Nachdem die Kläger von dem Vertrieb der streitigen Videokassette durch die Beklagte erfahren hatten, kam es zu dem aus den Anlagen K 5 bis 9 ersichtlichen Schriftwechsel der Parteien.Abs. 4
Die Kläger tragen vor, der Erblasser habe auch an dem Drehbuch für den streitigen Film mitgewirkt. Für die insoweit erfolgte Auswertung jener künstlerischen Leistung des Erblassers im Rahmen der Herstellung und des Verkaufs von Videokassetten habe dieser seine Zustimmung keinesfalls erteilen können. Dem stehe die Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG entgegen. Die Videoauswertung sei bis 1971 eine unbekannte Nutzungsart gewesen. Die Testamentsvollstreckung sei inzwischen niedergelegt, worauf den Klägern der aus Anlage K 10 ersichtliche Erbschein ausgestellt worden sei.Abs. 5
Die Kläger beantragen,

I. die Beklagte zu verurteilen,
1) es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die Videokassette mit dem Titel (...) zu vervielfältigen, zu verbreiten oder vervielfältigen oder verbreiten zu lassen.
2) den Klägern Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend genannten Videokassette zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke,
3) der Klägerin über den Umfang der vorstehend beschriebenen Handlung Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferung unter Nennung
a) der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer
b) sowie des erzielten Gewinnes und unter Angabe der einzelnen Angebote und Werbung unter Nennung
c) der Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern einen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird
hilfsweise,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sowie den Drehbuchautoren (...) und (...) zur gesamten Hand den Schaden zu ersetzen, der den Klägern (...) und (...) aus den vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Abs. 6
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Abs. 7
Sie trägt vor, die Kläger hätten angesichts der bekanntermaßen angeordneten Testamentsvollstreckung ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend dargelegt. Im übrigen sei die Beklagte zum Vertrieb des streitigen Filmes auf Video berechtigt, denn sie habe die entsprechenden Rechte wirksam von der Fa. (...), Hamburg, erworben, die die Rechte ihrerseits von der (...) ableite. Daß (...) tatsächlich am Drehbuch für den Film mitgewirkt habe, bestreite sie. Welche konkrete - urheberrechtlich relevante - Tätigkeit (...) in diesem Zusammenhang erbracht haben solle und ob diese Eingang in das Filmwerk gefunden habe, sei nicht erkennbar. Tatsächlich seien die Eheleute (...) Drehbuchautoren gewesen. Selbst wenn (...) an dem Drehbuch mitgewirkt hätte, stünden der (...) die insoweit maßgeblichen Nutzungsrechte auch für die Videoauswertung zu. Die habe sich von (...) nämlich ausweislich der Ziff. 8 der Anlage K 1 sämtliche Rechte - auch bezüglich bis dahin unbekannter Nutzungsarten - einräumen lassen. Das sei angesichts der Tatsache, daß seinerzeit das heutige Urheberrechtsgesetz noch nicht in Kraft gewesen sei, auch wirksam gewesen.Abs. 8
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.Abs. 9

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.Abs. 10
I.
1. Daß die Kläger inzwischen zur Geltendmachung der streitigen Ansprüche berechtigt sind, stellt die Beklagte, nachdem die Kläger die Niederlegung der Testamentsvollstreckung dargelegt und den gemeinschaftlichen Erbschein gemäß der Anlage K 10 vorgelegt haben, mit Recht nicht mehr in Abrede.
Abs. 11
Den Klägern stehen die streitigen Ansprüche aber nicht zu, denn der Künstler (...) hat sich im Jahre 1956 durch die aus der Anlage K 1 ersichtliche vertragliche Vereinbarung mit der DFH auch der Rechte hinsichtlich der Nutzung seiner - unterstellten - Werkleistung am Drehbuch des Filmes (...) begeben. Mit Rücksicht darauf kommt es nicht darauf an, ob (...) tatsächlich Miturheber des Drehbuches zu dem genannten Film gewesen ist und ob insoweit eine urheberrechtsschutzfähige Leistung vorliegt. Davon kann vorliegend zugunsten der Kläger ausgegangen werden.Abs. 12
2. Mit Recht weist nämlich die Beklagte darauf hin, daß der Vertrag gemäß der Anlage K 1 zwischen (...) und der (...) in Ziff. 8. eine ausschließliche und unbeschränkte Übertragung der Rechte vorsieht , die durch die urheberrechtlich relevante Tätigkeit des Künstlers bei der Mitarbeit am Drehbuch entstanden sind. Damit sind sämtliche Nutzungsrechte an dem das Drehbuch betreffenden Tätigkeit des Künstlers auf die (...) übertragen worden. Diese Rechteübertragung bezog sich nach Satz 2 der Ziff. 8 des Vertrages nicht nur auf die seinerzeit bekannten ("... alle jetzigen ..."), sondern nach Auffassung der Kammer auch auf die damals noch unbekannten ("...zukünftigen...") Nutzungsarten ("...Arten, Systeme und Verfahren der Auswertung des Filmes und seiner Teile incl. Draht, Rundfunk, Television usw.").Abs. 13
Eine derartige Rechteübertragung für noch unbekannte Nutzungsarten ist dem heutigen Urheberrecht zwar fremd. § 31 Abs. 4 UrhG bestimmt ausdrücklich, daß die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu unwirksam sind. Diese Regelung des Urheberrechtsgesetzes trat jedoch erst am 1. Januar 1966 in Kraft (§§ 132 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 143 Abs. 2 UrhG). Vor diesem Zeitpunkt war die Übertragung von Nutzungsrechten auch hinsichtlich bei der Übertragung noch nicht bekannter Nutzungsarten möglich, wenn auch die insoweit geschlossenen Verträge unter der Geltung des Zweckübertragungsgedankens eng auszulegen waren (vgl. Schricker, UrhG, Rdnr. 25 zu §§ 31/32 UrhG; Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 8. Aufl. Rdnr. 9 zu §§ 31/32 mit jeweils weiteren Nachweisen), so daß Rechte für noch unbekannte Nutzungsarten nur dann als nicht mitübertragen anzusehen waren, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung vorlag (ebenda; vgl. auch BGHZ 11, 135 ff. (143 f.) - Schallplatten-Lautsprecher-Übertragung; RGZ 118, 282 ff. (286 f.) - Musikantenmädel; 123, 312 ff. (318) - Wilhelm Busch; 240, 255 ff. (258) - Hampelmann).Abs. 14
Eine solche ausdrückliche Vereinbarung haben die Parteien des Vertrages vom 25. September 1956 (Anlage K 1) aber - wie ausgeführt - getroffen. Darüber, daß damit auch die Rechte zur Nutzung seines Werkes im Rahmen unbekannter Nutzungsarten übertragen wollte und übertragen hat, kann angesichts des Wortlautes der vertraglichen Vereinbarung kein Zweifel bestehen, so daß auch unter Anlegung der Grundsätze der Zweckübertragungstheorie, wonach das Urheberrecht die Tendenz hat, im Zweifel so weit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, keine andere Auslegung der vertraglichen Regelung in Betracht kommt. Die übertragenen Rechte für "...zukünftige Arten, Systeme und Verfahren der Auswertung des Filmes...", von denen in Ziff. 8 Satz 2 des Vertrages die Rede ist, können ersichtlich nur solche sein, die zum damaligen Zeitpunkt unbekannt und noch nicht vorhersehbar waren. Das ergibt sich neben dem reinen Wortlaut jener Vertragspassage auch aus der Tatsache, daß die dort angeführten zukünftigen Nutzungsarten allen seinerzeit bestehenden/bekannten Nutzungsarten ("... alle jetzigen und ...") gegenübergestellt worden ist. Eine derartige weitreichende Rechteübertragung war, da der dahingehende Wille von den Vertragsparteien mithin deutlich kundgetan worden ist, seinerzeit auch zulässig und wirksam (vgl. zur damaligen Rechtslage ausdrücklich RGZ 123, 312 ff. (318) - Wilhelm Busch). Abs. 15
Unter diesen Umständen ist eine Verletzung von bei den Klägern liegenden Urheberrechten (...) durch die Beklagte nicht erkennbar, denn die Rechte für die Auswertung des streitigen Filmes im Videobereich lagen bei der Fa. (...), die die mit dem Filmwerk zusammenhängenden Rechte unstreitig inzwischen veräußert hat. Daß die Beklagte die Rechte zum Vertrieb der streitigen Videokassetten aber letztlich von der Fa. (...) herleitet, steht zwischen den Parteien ebenfalls nicht im Streit. Nach allem braucht daher auch der Frage, ob mit Rücksicht auf § 92 UrhG im Falle der bei der Filmherstellung noch unbekannten Auswertungsform des Videofilms die spätere Verwertung des Filmes im Videobereich nur mit Zustimmung des Filmschaffenden möglich ist (str.; vgl. Fomm/Nordemann/Hertin, a.a.O., Rdnr 3 zu § 92 UrhG; Schricker, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 92 UrhG), nicht nachgegangen zu werden. Nach den obigen Ausführungen liegt eine derartige Zustimmung im Streitfall vor. Abs. 16
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.
JurPC Web-Dok.
184/1999, Abs. 17
[online seit: 26.11.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hamburg, LG, Übertragung von Nutzungsrechten an unbekannten Nutzungsarten - JurPC-Web-Dok. 0184/1999