JurPC Web-Dok. 174/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/19991410168

LG Köln
Urteil vom 16.10.97

83 O 26/97

Fristen für Wartung von Software

JurPC Web-Dok. 174/1999, Abs. 1 - 33


BGB §§ 242, 433, 626 Abs. 2, AGB §§ 1 Abs. 1, 4, 9, 11, 24

Leitsatz (der Redaktion)

1. Verträge über die Überlassung integrierter Software-Produkte verpflichten den Überlassenden nicht nur zur Lieferung und Installation, sondern aufgrund einer selbständigen leistungsbezogenen Nebenpflicht aus § 242 BGB auch zur Wartung für eine bestimmte Zeit.
2. Maßgebend für die Dauer der Pflegepflicht ist nicht die tatsächliche Nutzungsdauer, die Amortisation oder die Dauer der steuerlichen Abschreibung der Programme, sondern nur deren "Lebenszyklus" zuzüglich einer angemessenen Frist.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen. Die Beklagte ist ein Unternehmen des weltweit tätigen Konzerns "..." das sich mit der Entwicklung, der Herstellung, dem Vertrieb und der Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen befaßt.JurPC Web-Dok.
174/1999, Abs. 1
Die Klägerin erwarb von der Firma "...", einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Rechte zur unbefristeten Nutzung von integrierten Software-Paketen mit der Bezeichnung "Indus" (früher "Index"), mit denen sie ihre Kundenaufträge abwickelt, jeweils gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung. Sie bestellte aufgrund des Angebots der Beklagten vom 08.12.1981 (s. Bl. 35 f. d. A.) mit Schreiben vom 14.12.1981 (s. Bl. 47 d. A.) das Software-Paket "Indus-Vertrieb" zum Gesamtpreis von 68.715,-- DM. Sie erhielt aufgrund der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 03.05.1984 (s. Bl. 48 f. d. A.) das Software-Paket "Indus-Telekommunikation" zum Festpreis von 9.800,-- DM, aufgrund der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 20.06.1986 in Verbindung mit deren Angebot vom 24.01.1986 (s. Bl. 53 f. d. A.) das Software-Paket "Indus-Einkauf" zum Gesamtpreis von 87.000,-- DM und aufgrund des Vertrags vom 23.12.1986/21.01.1987 (s. Bl. 63 f. d. A.) das Software-Paket "Indus-Produktion" zum Gesamtpreis von 190.000,-- DM. Hinsichtlich des Software-Pakets "Indus-Produktion", das bis 1989 implementiert werden sollte, war sie eine Pilotkundin der Beklagten. Alle Software-Pakete wurden installiert und bezahlt.Abs. 2
Die Klägerin und die Firma "..." schlossen unter dem 18.12.1991/29.01.1992 einen Wartungsvertrag mit Wirkung ab 01.08.1991 bezüglich der Software-Pakete "Indus-Einkauf", "Indus-Vertrieb" und "Indus-Produktion" und vereinbarten jährliche Wartungsgebühren (s. Bl. 89 f. d. A.). Die Wartung des Indus-Programms "Telekommunikation" wurde nachträglich mündlich in den schriftlichen Vertrag einbezogen. In Ziffer 9 Abs. 1 des Wartungsvertrags heißt es wie folgt:Abs. 3
"Der Vertrag wird jeweils für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn er nicht acht Wochen vor Ende der Vertragslaufzeit von einer der beiden Parteien gekündigt wird."Abs. 4
Mit Schreiben vom 17.07.1996 (s. Bl. 100/101 d. A.) teilte eine weitere Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Firma "..."der Klägerin mit, daß sie wegen einer Umstrukturierung des Konzerns "..." u. a. die Wartung der "Indus-Programme" per 01.07.1996 auf die Firma "..." übertragen habe, und bat die Klägerin, sich damit einverstanden zu erklären, daß die Firma "..." die in die mit den Kunden abgeschlossenen Verträge eingetreten sei, ab 01.07.1997 anstelle der Beklagten die Verträge weiterführe. Mit Schreiben vom 27.09.1996 (s. Bl. 104/105 d. A.) kündigte sie gegenüber der Klägerin den mit dieser bestehenden Vertrag zum 31.12.1996 vorsorglich für den Fall, daß die Klägerin kein Einverständnis zur Vertragsübernahme erklärt. Mit Schreiben vom 01.10. und 19.11.1996 (s. Bl. 106 f., 184 f. d. A.) lehnte die Klägerin eine Vertragsübernahme ab und wies die Kündigung als vertragswidrig zurück.Abs. 5
Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 14.04.1997 (s. Bl. 143 d. A.) hilfsweise die Kündigung des Wartungsvertrags zum 31.07.1997 und mit Schriftsatz vom 19.06.1997 (s. Bl. 208 d. A.) hilfsweise die außerordentliche Kündigung.Abs. 6
Die Klägerin meint:
Die Kündigungserklärung der Beklagten vom 27.09.1996 sei mangels Vertretungsmacht, Einhaltung der Kündigungsfrist und hinreichender Bestimmtheit unwirksam, jedenfalls willkürlich und vertragswidrig, weil vor Ablauf der üblichen Nutzungsdauer eine ordentliche Kündigung des Wartungsvertrags ausgeschlossen sei, was sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergebe. Die Beklagte habe keinen Anspruch darauf, daß sie einer Vertragsübernahme zustimme, so daß auch die außerordentliche Kündigungserklärung der Beklagten ungerechtfertigt sei.
Abs. 7
Sie behauptet:

Die Programme würden nach wie vor teilweise erhebliche Fehler aufweisen. Sie habe das Programm "Index-Produktion" bis heute nicht abgenommen. Die Firma "..." habe die Wartungsbedingungen in zahlreichen Verträge verwendet. Sie sei auf eine Wartung der komplexen Programme, von denen ihr Betriebsablauf abhänge, durch die Beklagte angewiesen. Ohne eine weitere Wartung seien die Programme, die sich erst bis zum 31.12.2006 amortisiert hätten, wertlos. Ein Dritter könne die Wartung allenfalls nach einer längeren Einarbeitungszeit übernehmen. Ebensowenig sei nach ihren Erfahrungen mit der Firma "..." eine ordnungsgemäße Wartung durch diese Firma gewährleistet, zumal ihre - maßgeblichen - Ansprechpartner nicht von der Beklagten zur Firma "..." überwechselt seien.

Abs. 8
Die Klägerin beantragt, festzustellen, daß

1. der Wartungsvertrag der Parteien nicht durch eine ordentliche Kündigungserklärung der Beklagten bis zum 31.12.2000 beendet werden kann,
2. die von der Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung vom 19.06.1997 unwirksam ist.

Abs. 9
Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Abs. 10
Sie meint:
Ihre Kündigungserklärungen seien wirksam. Zudem habe die Klägerin das Recht verwirkt, gegen die Kündigungserklärung vom 27.09.1996 zu klagen.
Abs. 11
Bei der Kündigungsklausel des Wartungsvertrags handele es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, weil sie mit ihren Kunden unterschiedliche Kündigungsklauseln vereinbart habe.Abs. 12
Sie behauptet: Sie habe die Interessen der Klägerin dadurch ausreichend berücksichtigt, daß sie die Firma "..." verpflichtet habe, in die Wartungsverträge einzutreten. Damit habe sie der Klägerin eine ausreichende Alternative angeboten. Sie könne die Wartung nicht mehr durchführen. Von den 45 Mitarbeitern, die in dem betreffenden Unternehmensbereich beschäftigt. gewesen seien, seien 41 zur Firma "..." gewechselt. Die meisten der rund 100 Kunden hatten der Vertragsübernahme zugestimmt. Die Firma "..." sei kompetent, die Wartungsverträge zu erfüllen. Abs. 13
Sie habe die Indus-Programme bis September 1993 vertrieben. Die letzten Kunden seien die Firma "..." Pressensysteme, die "..."und die Firma "..." gewesen, mit denen sie die Verträge in der Zeit von Juni bis September 1993 abgeschlossen habe (s. Bl. 241 f. d. A.); die Abnahmen bzw. Installationen seien in der Zeit von September bis November erfolgt.Abs. 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgetragenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Abs. 15

Entscheidungsgründe

Die Feststellungsklage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.Abs. 16
Der bloße Zeitablauf zwischen Kündigung des Wartungsvertrags und Klageerhebung kann - auch im Hinblick auf den Schriftwechsel der Parteien - eine Verwirkung nicht begründen.Abs. 17
Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Beklagte über 1996/1997 hinaus zur Wartung verpflichtet bleibt.Abs. 18
Der Wartungsvertrag der Parteien vom 18.12.1991/29.01.1992 kann seitens der Beklagten - nicht der Klägerin (schon daher keine Anwendung des § 11 Nr. 12 a AGBG) - nicht mit Wirkung vor dem 31.12.1998 ordentlich gekündigt werden. Die fristlose Kündigungserklärung der Beklagten vom 19.06.1997 ist unbegründet. Da die ordentlichen Kündigungserklärungen der Beklagten vom 27.09.1996 und 14.04.1997 jedenfalls aus sachlichen Gründen unwirksam sind, kann offenbleiben, ob sie auch aus formellen Gründen unwirksam sind.Abs. 19
Die Verträge der Parteien über die Überlassung der integrierten Software-Produkte verpflichtete die Beklagte nicht nur zur Lieferung und Installation der Indus-Programme, sondern aufgrund einer - selbständigen - leistungsbezogenen Nebenpflicht aus § 242 BGB auch zur Wartung für eine bestimmte Zeit. Wie z. B. der Verkäufer bzw. Hersteller von serienmäßig hergestellten technischen Industrieprodukten wie Kfz oder Maschinen für eine gewisse Zeit zur Bereithaltung von Ersatzteilen verpflichtet ist (vgl. Palandt, BGB, 56. Aufl., § 242 Rdnr. 24/29 und § 433 Rdnr. 24), ist der Lieferant von Hardware- und Software-Produkten zur Pflege dieser Produkte verpflichtet. Diese - nachvertragliche - Nebenpflicht der Beklagten folgt aus deren Verpflichtung, den von der Klägerin mit dem Erwerb der Indus-Programme bezweckten Leistungserfolg zu sichern. Die Klägerin hat von der Beklagten jeweils gegen Zahlung einer einmaligen Gebühr integrierte Software-Pakete erworben, deren Nutzung maßgeblich von einer ständigen Pflege abhängt. Die Klägerin war, was die Pflege der Software-Produkte anbetrifft, von Anfang an auf die Beklagte angewiesen. Sie hat ein berechtigtes Interesse daran, daß die pflegebedürftigen Indus-Programme, die ihren Betriebsablauf von dem Einkauf über die Produktion bis zum Vertrieb steuern, ständig gewartet werden, um Störungen des Betriebsablaufs, die mit nicht unerheblichen Nachteilen verbunden waren, zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beheben. Die von ihr gezahlten einmaligen Nutzungsgebühren hat die Beklagte auch nach der voraussichtlichen Dauer der Nutzung der Indus-Programme berechnet. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte, die von der Klägerin für die Nutzung der Software-Pakete auf unbestimmte .Zeit ein nicht unerhebliches Entgelt erhalten hat, verpflichtet ist, durch eine Wartung der Indus-Programme (gegen - zusätzliches - Entgelt) der Klägerin zu ermöglichen, diese Programme in aktueller Version zu nutzen. Ohne eine Wartungsverpflichtung der Beklagten wären die Indus-Programme für die Klägerin wertlos und die von dieser gezahlten Nutzungsgebühren im Vergleich zur Nutzungsdauer unverhältnismäßig; die Klägerin hatte durch die Zahlung der einmaligen Nutzungsgebühren die volle Gegenleistung erbracht, ohne die Programme für den bezahlten Zeitraum nutzen zu können.Abs. 20
Nach Auffassung der Kammer bestimmt sich die Dauer der Wartungspflicht der Beklagten unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien sowie nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach dem "Lebenszyklus" der Indus-Programme zuzüglich 5 Jahre. Die Kammer folgt der in NJW 93, 3144 f. abgedruckten Entscheidung des OLG Koblenz insoweit, als jedenfalls bei einem Überlassungsvertrag, dessen Gegenstand der Erwerb der unbefristeten Nutzung eines Programms gegen Zahlung einer einmaligen Überlassungsgebühr ist und der einen kaufvertragsähnlichen Charakter hat, der Programmanbieter gegenüber dem Programmanwender so lange zur Übernahme der Pflege verpflichtet ist, wie er das Programm allgemein auf dem Markt anbietet ("Lebenszyklus" des Programms). Dies ist nicht nur im Interesse der Klägerin geboten, sondern auch für die Beklagte zumutbar, weil diese für den "Lebenszyklus" der Indus-Programme personelle und sachliche Mittel vorhalten muß, um die Programme weiter zu entwickeln und auch anderen Interessenten verbunden mit einer Gewährleistung und Wartung anbieten zu können. Der "Lebenszyklus" der Indus-Programme kann aber nur der Mindestzeitraum für die Wartungspflicht der Beklagten sein (vgl. Zahrnt, Computervertragsrecht in Rechtsprechung und Praxis, Loseblatt-Sammlung, Kapitel 14.2 [3]). Denn auch für den letzten Anwender muß die Beklagte noch für eine gewisse Zeit personelle und sachliche Mittel zwecks Erfüllung der Gewährleistungs- und Wartungspflicht vorhalten, was den übrigen Anwendern zugute kommen muß. Die Kammer hält - wie Zahrnt - unter Berücksichtigung der - gesetzlichen - Gewährleistungsfrist und einer angemessenen Frist für die Wartung der komplexen Indus-Programme einen weiteren Zeitraum von 5 Jahren für interessengerecht. Bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien kann die Beklagte, auch wenn die Klägerin die Indus-Programme länger nutzen will und kann, nicht verpflichtet werden, die - durch neue Programme abgelösten - Indus-Programme mehr als 5 Jahre über deren "Lebenszyklus" hinaus zu warten und dafür extra personelle und sachliche Mittel bereitzuhalten. Es darf nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß es sich auch bei den von der Klägerin erworbenen Software-Paketen um Produkte handelt, die ständig weiterentwickelt und - in relativ kurzen Zeitabständen - durch neue Produkte ersetzt werden. Maßgebend für die Dauer der Pflegepflicht der Beklagten kann daher nicht die tatsächliche Nutzungsdauer, die Amortisation oder die Dauer der steuerlichen Abschreibung der Programme, sondern nur deren "Lebenszyklus" zuzüglich einer angemessenen Frist sein.Abs. 21
Die Beklagte hat unter Vorlage der Vertragsunterlagen nachvollziehbar dargelegt, daß. sie die Indus-Programme bis September 1993 vertrieben habe und daß diese Programme im November 1993 bei dem letzten Kunden der Firma "..." installiert worden seien. Auf den Zeitpunkt der letzten Abnahme bzw. Installation als Nutzungsbeginn ist abzustellen, so daß die Beklagte für die Zeit ab November 1993 für weitere - etwa - 5 Jahre bis Ende 1998 zur Wartung verpflichtet bleibt. Die Berechnung der Dauer der Pflegepflicht der Beklagten muß zum einen aus Rechtssicherheitsgründen an leicht bestimmbare Zeitpunkte anknüpfen und darf zum anderen nicht zu einer für die Beklagten unzumutbaren zeitlichen Verlängerung der Wartungspflicht führen. Deshalb ist für den Beginn der 5-Jahresfrist an die Installation der wesentlichen Teile der vom letzten Kunden erworbenen Software als Nutzungsbeginn und gleichzeitig als Konkretisierung desjenigen Zeitpunkts, bis zu dem die Software allgemein auf dem Markt angeboten wurde, und nicht an die vollständige und mangelfreie Lieferung oder Abnahme anzuknüpfen. Eine Anknüpfung an die letzteren Zeitpunkte, die im Einzelfall umstritten sein und von demjenigen Zeitpunkt abweichen können, an dem die Software von einer neuen Software abgelöst wurde, würde zu einer nicht unwesentlichen zeitlichen Verlängerung der Wartungspflicht des Programmanbieters führen. Zudem ist die Wartung unabhängig von der Gewährleistung zu sehen. Da der "Lebenszyklus" der Indus-Programme die Zeit der Markteinführung verbunden mit einer Anpassung der entwickelten Programme an die betrieblichen Bedürfnisse der Anwender umfaßt, berücksichtigt die Dauer der Wartungspflicht der Beklagten auch die Tatsache, daß die Klägerin eine Pilotkundin war.Abs. 22
Die Klägerin hat nicht - substantiiert - bestritten, daß die wesentlichen Teile der vom letzten Kunden der Beklagten erworbenen Software im November 1993 installiert wurden. Im übrigen trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für die Dauer der Pflegepflicht der Beklagten. Soweit sie behauptet, die Beklagte übernehme unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber anderen Kunden nach wie vor die Wartung der Indus-Programme, hat sie nicht dargetan, ob die Beklagte mit den betreffenden Kunden die gleichen Wartungsvereinbarungen wie mit ihr getroffen habe. Deshalb kann offenbleiben, ob die Klägerin Anspruch auf eine Gleichbehandlung hatte.Abs. 23
Die Beklagte kann sich nicht auf die Kündigungsklausel des Wartungsvertrags der Parteien (Ziffer 9) berufen.Abs. 24
Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Regelungen des Wartungsvertrags, vor allem bei der Regelung über die Vertragsdauer um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG handelt. Dafür spricht nach Auffassung der Kammer, daß die Regelungen des Wartungsvertrags mit der Kennzeichnung "Stand September 1990" allgemein formuliert sind und daher mit jedem - damaligen - Kunden der Beklagten hätten vereinbart werden können, während die Anlage des Wartungsvertrags die die Klägerin betreffenden Regelung enthält. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargetan, daß sie nicht nur den Inhalt der Anlage des Wartungsvertrags, sondern auch dessen Regelungen mit der Klägerin im einzelnen ausgehandelt habe. Dies kann aber letztlich dahinstehen.Abs. 25
Im Falle einer Anwendung des AGB-Gesetzes wäre Ziffer 9 Abs. 1 des Wartungsvertrags wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin gemäß § 9 AGBG, der zu Gunsten der Klägerin gilt (§ 24 AGBG), zumindest insoweit nichtig, als Ziffer 9 Abs. 1 des Wartungsvertrags die Beklagte zu einer ordentlichen Kündigung mit Wirkung vor dem 31.12.1998 berechtigt. Abgesehen davon hätte die aus den Überlassungsverträgen resultierende Wartungspflicht der Beklagten (s. o.) als individuelle Regelung Vorrang vor § 9 Abs. 1 des Wartungsvertrags (§ 4 AGBG). Im Falle einer Nichtanwendbarkeit des AGB-Gesetzes wäre jedenfalls eine ordentliche Kündigungserk1ärung der Beklagten mit Wirkung vor dem 31.12.1998 rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB).Abs. 26
Zwar waren die Parteien berechtigt, die aus den Überlassungsverträgen resultierende - allgemeine - Wartungspflicht der Beklagten durch den Abschluß eines Wartungsvertrags - inhaltlich - zu konkretisieren. Die inhaltliche Ausgestaltung darf jedoch den Wartungsanspruch der Klägerin nicht - erheblich - beschränken. Die Beklagte war nicht berechtigt, ihre Wartungspflicht unter die Mindestdauer abzukürzen bzw. vorzeitig zu beenden.Abs. 27
Der Wartungsvertrag kann nicht getrennt von den Überlassungsverträgen gesehen werden, weil er die aus diesen resultierende Wartungspflicht der Beklagten lediglich konkretisiert. Dies wird durch die Überlassungsverträge bestätigt. Ziffer 11 der AGB in Verbindung mit Ziffer IV des Angebots der Beklagten vom 08.12.1981 billigt der Klägerin einen Wartungsanspruch zu. Nach Ziffer 5 des Vertrags vom 23.12.1986/21.01.1987, dem zwei Exemplare des Standard-Wartungsvertrags beigefügt waren (weiteres Indiz dafür, daß die Regelungen des abgeschlossenen Wartungsvertrags allgemeine Vertragsbedingungen sind - s. o.), soll ein Wartungsvertrag für - mindestens - 3 Jahre abgeschlossen werden. Das Informationsangebot der Beklagten vom 15.03.1986 (s. Bl. 71 f., 77 oben) hatte darauf hingewiesen, daß mit der Überlassung der Nutzungsrechte der Abschluß eines Wartungsvertrags verbunden ist.Abs. 28
Die Entscheidung der Klägerin für das Produkt der Beklagten war - wie bei vergleichbaren Anwendern - maßgeblich mit der Erwartung verbunden, daß die Beklagte fähig und bereit war, die Indus-Programme zu warten und weiterzuentwickeln bzw. zu aktualisieren. Nachdem sie die Überlassungsverträge abgeschlossen hatte, konnte sie bei Abschluß des Wartungsvertrags ihre Entscheidung für das Produkt der Beklagten nicht mehr rückgängig machen; sie war nunmehr auf die Beklagte angewiesen. Sie hatte aufgrund der Überlassungsverträge Anspruch auf eine Wartung der Indus-Programme bis zu 5 Jahren über deren "Lebenszyklus" hinaus. Diese Dauer der Wartungspflicht, die aus einer sachgerechten Interessenabwägung sowie aus Treu und Glauben folgt (s. o.), durfte die Beklagte nicht nachträglich in einem Wartungsvertrag abkürzen. Eine vorzeitige - einseitige - Beendigung der Wartung, die eine wesentliche Pflicht der Beklagten ist, gefährdet den Zweck der Überlassungsverträge und steht im Widerspruch zu den berechtigten Belangen der Klägerin und benachteiligt diese daher unangemessen. Deshalb ist das der Beklagten im Wartungsvertrag eingeräumte Recht zur vorzeitigen Beendigung der Wartung nichtig bzw. die Ausübung dieses Rechts rechtsmißbräuchlich, zumal die Klägerin bei Abschluß des Wartungsvertrags nicht von dessen vorzeitiger Beendigung ausgehen mußte, sondern jeweils mit einer "automatischen" Verlängerung - wenigstens bis zum Ablauf der Mindestwartungspflicht - rechnen durfte.Abs. 29
Der Wartungsvertrag der Parteien ist nicht durch die fristlose Kündigungserklärung der Beklagten vom 19.06.1997 beendet worden. Es kann offenbleiben, ob die fristlose Kündigungserklärung unverzüglich erfolgte (§ 626 Abs. 2 BGB analog). Denn die Beklagte kann keinen außerordentlichen Kündigungsgrund geltend machen. Soweit sie die fristlose Kündigung des Wartungsvertrags darauf stützt, daß die Klägerin einer Übernahme der Wartung durch die Firma "..."nicht zugestimmt hat, kann dies eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen. Die Beklagte hat keinen Anspruch darauf, daß die Klägerin einem Wechsel in der Person des Wartungspflichtigen zustimmt. Vielmehr darf die Klägerin die Beklagte bis zum Ende der Pflegepflicht an dem Wartungsvertrag festhalten. Sie hat einen Wartungsvertrag mit der Beklagten bzw. mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen und braucht sich nicht auf eine Vertragsübernahme, d. h. auf einen Eintritt eines Dritten in den Vertrag und auf ein Ausscheiden der Beklagten aus dem Vertrag einzulassen, zumal ihre Entscheidung für die Indus-Programme auch von der Person des Anbieters und dessen Fähigkeit zur Wartung abhing (s. o.). Deshalb ist die von der Beklagten geforderte Vertragsübernahme mit einem Mieterwechsel, dem der Vermieter - abweichend von dem Grundsatz, daß kein Anspruch auf eine Vertragsübernahme besteht - aufgrund der besonderen Interessenlage unter bestimmten Voraussetzungen zustimmen muß, nicht vergleichbar.Abs. 30
Abgesehen davon, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, der von der Beklagten geforderten Vertragsübernahme zuzustimmen, gebietet das Interesse der Beklagten auch keine Vertragsübernahme. Nach Auffassung der Kammer muß die Beklagte die Wartung nicht persönlich, sondern kann diese - bis zum Ende der Pflegepflicht - durch einen Dritten, z. B. die Firma "..." als Erfüllungsgehilfin ausführen. Deshalb ist letztlich unerheblich, ob die Beklagte die Wartung selbst noch ausführen kann bzw. ob die Firma "..."geeignet ist, die Wartung zu übernehmen.Abs. 31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.Abs. 32
Streitwert:
Klageantrag zu 1. 178.811,04 DM (= 4 x Jahres-Wartungsgebühren von 44.702,76 DM)
Klageantrag zu 2. 10.000,00 DM.
JurPC Web-Dok.
174/1999, Abs. 33
[online seit: 25.10.99]
Hinweis der Redaktion: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Parteien haben sich in zweiter Instanz verglichen.
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Köln, LG, Fristen für Wartung von Software - JurPC-Web-Dok. 0174/1999