JurPC Web-Dok. 145/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/1999148142

LG Mannheim,
Urteil vom 11.09.98

7 O 142/98

Benutzung der Software keine Vervielfältigung

JurPC Web-Dok. 145/1999, Abs. 1 - 15


UrhG §§ 69c Nr. 1, 69b, 16, 97

Leitsatz (der Redaktion)

Eine Vervielfältigung liegt bei Computerprogrammen nur dann vor, wenn eine weitere körperliche Festlegung eines Werks stattfindet, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Diesem Vervielfältigungsbegriff genügt die bloße Benutzung bzw. das "Ablaufenlassen" eines Programms nicht.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz auf Unterlassung in Anspruch.JurPC Web-Dok.
145/1999, Abs. 1
Bei der Klägerin handelt es sich um ein im Jahre 1980 gegründetes, in ... ansässiges Softwareunternehmen, das sich auf die Erstellung und Weiterentwicklung von Software, Orgware und Expertensystemen für die medizinische Mikrobiologie, Virologie, Immunologie und Hygiene spezialisiert hat. Die Beklagte ist ..., dem auch das Mitte 1997 neu gebildete ..., hervorgegangen aus dem ..., angehört.Abs. 2
In enger Zusammenarbeit mit Herrn Chefarzt ..., welcher von 1972 bis zu seinem Ausscheiden am 01.05.1997 das ... leitete, begann die Klägerin Anfang der 80er Jahre mit der Entwicklung des Softwareprogramms ..., das zur Leistungssteuerung eines mikrobiologischen Krankenhausinstituts erstellt wurde. Hierzu bediente sie sich u.a. auch der Mitarbeit von Ärzten, die vor oder während dieser Beschäftigung auch als Institutsmitarbeiter bei der Beklagten arbeiteten. Als Gegenleistung für seine Entwicklungstätigkeiten und sein finanzielles Engagement bei der Erstellung, Pflege und ständigen Weiterentwicklung der Software sollte ... persönlich berechtigt sein, das Programm in der jeweils aktuellen Version sowohl für seinen Dienst- und Wahlarztbereich als auch für seine umfangreichen Nebentätigkeiten am ... zu benutzen. Nachdem im Laufe der Zusammenarbeit verschiedene Update-Versionen des Programms ... entwickelt worden waren, wurde noch vor dem Ausscheiden ... die Programmversion ... auf den Rechnern der Beklagten installiert. Mit dieser Programmversion arbeitet die Beklagte noch heute, während die Klägerin mittlerweile bereits bei der Programmversion ... angelangt ist.Abs. 3
Auch nach dem Ausscheiden ... wurde am zwischenzeitlich neu gegründeten ... die bereits installierte Software weiterhin benutzt. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin die Beklagte wiederholt schriftlich aufgefordert, diese Benutzung einzustellen.Abs. 4
Die Klägerin behauptet,
die ausschließliche Nutzungsberechtigung am Programm ... stehe ihr zu, da die an der Programmentwicklung beteiligten Personen ausschließlich in ihrem Auftrage tätig gewesen seien, selbst wenn diese zeitgleich in einem hiervon streng zu trennenden Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten gestanden haben sollten. Dieses ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin werde durch die fortdauernde Benutzung seitens der Beklagten, für welche keinerlei Lizenz oder sonstige vertragliche Grundlage bestehe, verletzt.
Abs. 5
Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Benutzung des Softwareprogramms ... der Klägerin, bestehend aus den Modulen

  • Bakteriologie einschließlich Tuberkulose, Parasitologie und Virologie
  • Infektionsserologie (Antigen-Nachweise)
  • Hygiene
  • Abrechnung

zu unterlassen.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, angedroht.

Abs. 6
Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Abs. 7
Die Beklagte behauptet,
die an der Entwicklung der streitgegenständlichen Software beteiligten Institutsmitarbeiter seien in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer der Beklagten tätig gewesen, so daß ihr das ausschließliche Nutzungsrecht zustehe.
Abs. 8
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.Abs. 9

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der von der Klägerin geltend gemachte und auf § 97 UrhG gestützte Unterlassungsanspruch besteht nicht.Abs. 10
Dabei kann die von den Parteien ursprünglich in das Zentrum des Rechtsstreits gerückte Frage, ob die Nutzungsberechtigung der Klägerin oder der Beklagten zustehe, letztlich offenbleiben. Selbst wenn man nämlich zugunsten der Klägerin gemäß § 69b UrhG deren ausschließliche Berechtigung an dem Programm unterstellen wollte, so fehlt es doch jedenfalls an einer urheberrechtlich relevanten Verletzungshandlung der Beklagten.Abs. 11
Die dem Rechtsinhaber an einem Computerprogramm vorbehaltenen und somit einer Verletzungshandlung allein zugänglichen urheberrechtlichen Befugnisse ergeben sich aus § 69c UrhG, wobei für die Entscheidung des vorliegenden Falls allein die Ziffer 1 dieser Vorschrift von Bedeutung ist. Danach hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form vorzunehmen oder zu gestatten. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen (auch) diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers.Abs. 12
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 69c Ziffer 1 UrhG kommt somit eine Urheberrechtsverletzungshandlung nur in Betracht, wenn und soweit eine Vervielfältigung eines Computerprogramms stattfindet. Dabei liegt eine Vervielfältigung auch bei Computerprogrammen nur dann vor, wenn eine weitere körperliche Festlegung eines Werks stattfindet, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (BGH GRUR 199l, 449, 453 - "Betriebssystem"). Somit gilt auch für Computerprogramme die im Geltungsbereich des § 16 UrhG allgemein anerkannte Definition der Vervielfältigung. Diesem Vervielfältigungsbegriff genügt jedoch die bloße Benutzung bzw. das "Ablaufenlassen" eines Programms, gegen welches sich der Unterlassungsantrag der Klägerin im vorliegenden Fall allein wendet, nicht. Da bei der bloßen Benutzung eines Computerprogramms - anders als etwa bei dessen erster Einspeicherung - eine solche Festlegung gerade nicht erfolgt, handelt es sich insoweit um einen urheberrechtlich nicht relevanten Vorgang. Diese urheberrechtliche Beurteilung der bloßen Benutzung eines Computerprogramms entspricht der ganz herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Literatur (vgl. BGH GRUR 1994, 363 - "Holzhandelsprogramm"; BGH GRUR 1991, 449, 453 - "Betriebssystem" zur alten Rechtslage vor Einführung der §§ 69a ff. UrhG; Schneider, Handbuch des EDV-Rechts, 2. Auflage 1997, 398 f.; Harte-Bavendamm, Computerrechts-Handbuch, lose Blatt/Stand: Oktober 1997, Teil 5, Abschnitt 54 Rdnr. 61, Marly, Softwareüberlassungsverträge, 2. Auflage 1997, Seite 72 und Seite 328). Die soweit ersichtlich lediglich von Finck in Fromm/Nordemann, UrhR, 8. Auflage 1994, § 69c Rz. 3 vertretene Gegenauffassung, wonach für eine Vervielfältigung von Computerprogrammen eine körperliche Festlegung nicht erforderlich sei, so daß auch jede nur vorübergehende Wahrnehmbarkeit des Programmes genüge, vermag dagegen nicht zu überzeugen. Diese Auffassung läßt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht herleiten und begründet ohne sachlichen Grund für den Teilbereich der Computerprogramme einen eigenständigen, von der im Bereich des § 16 UrhG allgemein anerkannten Definition abweichenden Vervielfältigungsbegriff. Im übrigen spricht gegen diese Mindermeinung auch der vorstehend wiedergegebene Wortlaut des § 69c Ziffer 1 Satz 2 UrhG, wonach das ... Anzeigen bzw. Ablaufen ... eines Computerprogramms nur dann der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, wenn dieses zugleich eine Vervielfältigung erfordert. Wollte man nunmehr im Einklang mit der Gegenansicht bereits allein im "Anzeigen bzw. Ablaufen" eines Computerprogramms eine Vervielfältigung sehen, so wäre dieser Satz 2 inhaltlich überflüssig oder - wie selbst Finck aaO anerkennen muß - zumindest lediglich "deklaratorisch". Ein solcher Wille kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden.
Demnach stellt die bloße Benutzung des Computerprogramms ... durch die Beklagte keine Vervielfältigung dar, so daß eine Verletzung eines - als existent unterstellten - ausschließlichen Benutzungsrechts der Klägerin ausscheiden muß. Als Verletzungshandlung hatte somit allenfalls das erstmalige Installieren des Computerprogramms auf den Rechnern der Beklagten in Betracht kommen können; dieses erstmalige Installieren erfolgte jedoch zum einen mit Billigung und im Auftrag der Klägerin und ist zum anderen nicht Gegenstand des vorliegenden Unterlassungsantrags.
Abs. 13
Nach alledem war die Klage abzuweisen.Abs. 14
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO.
JurPC Web-Dok.
145/1999, Abs. 15
[online seit: 06.08.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Mannheim, LG, Ablaufenlassen der Software keine Vervielfältigung - JurPC-Web-Dok. 0145/1999