JurPC Web-Dok. 135/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/1999147133

Jens von Lackum *

Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zum elektronischen Geschäftsverkehr - Teil II

JurPC Web-Dok. 135/1999, Abs. 1 - 71


D. Elektronische Verträge

Geschäftsvorgänge übers Netz sind die wichtigste Einnahmequelle im E-Commerce. Der bei Unternehmern wie Verbrauchern immer beliebter werdenden Möglichkeit, im Internet Verträge zu schließen, stehen jedoch oft rechtliche Hindernisse entgegen, die durch die Richtlinie beseitigt werden sollen(122). Auch andere Staaten sowie internationale Organisationen sind mit der Beseitigung von Regelungen befaßt, die den Abschluß elektronischer Verträge beschränken(123). Dabei bedeutet der Begriff des elektronischen Vertrages lediglich, daß der Vertrag auf elektronischem Wege geschlossen wurde, und nicht etwa, daß der Vertrag seiner Natur nach elektronisch wäre(124).JurPC Web-Dok.
135/1999, Abs. 1

I. Gültigkeit elektronischer Verträge

Nach Art 9 Abs. 1 sollen die Mitgliedstaaten den wirksamen Abschluß elektronischer Verträge ermöglichen(125), indem sie die für den Vertragsabschluß geltenden Rechtsvorschriften derart gestalten, daß weder die tatsächliche Benutzung elektronischer Verträge verhindert wird, noch solche Verträge aufgrund ihres elektronischen Zustandekommens keine Gültigkeit oder keine Rechtskraft haben. Um den Online-Vertragsschluß de facto und de iure zu ermöglichen, ist es daher erforderlich, sämtliche Phasen des Zustandekommens von Verträgen - einschließlich Rechnungstellung und Archivierung des Vertrages - zu erfassen und inhaltlich darauf zu überprüfen, ob die nationalen Rechtsvorschriften die tatsächliche Verwendung elektronischer Verträge behindern(126).Abs. 2
Art 9 Abs. 1 erfährt jedoch durch Abs. 2 erhebliche Einschränkungen: Eine Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften hat in den Fällen eines Vertragsschlusses nicht zu erfolgen, in denen die Mitwirkung eines Notars erforderlich ist, in denen der Vertrag dem Bereich des Familien- oder Erbrechts zuzuordnen ist oder in denen die Verträge erst Rechtskraft erlangen, wenn sie bei einer Behörde gemeldet sind. Doch auch hier können die Mitgliedstaaten entsprechende Anpassungen vornehmen(127). Da jedoch in Deutschland weder Vereinbarungen auf dem Gebiet des Familien- oder Erbrechts online geschlossen noch Grundstücksgeschäfte in näherer Zukunft im Internet getätigt werden dürften, wird es in diesen Bereichen in Deutschland wohl nicht zu einer Änderung der bestehenden Rechtslage kommen..Abs. 3
Nach Art 9 Abs. 3 ist dieser Ausschlußkatalog nicht abschließend, sondern kann von der Kommission erweitert werden. Eine Erweiterung der Ausnahmefälle kommt insbesondere auf Anregung eines die Kommission beratenden Ausschusses nach Art 23 Abs. 4 in Betracht. Da sich dieser Ausschuß aber nach Art 23 Abs. 1 bis auf den Vorsitzenden aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, steht zu befürchten, daß die Mitgliedstaaten ihren Eifer weniger in die Umsetzung der Richtlinie, als vielmehr in eine Erweiterung des Ausschlußkatalogs nach Art 9 Abs. 2 setzen werden(128). Eine zügige Ermöglichung der tatsächlichen Benutzung elektronischer Verträge ist durch diese Bestimmung folglich gefährdet.Abs. 4
Dies bedeutet zunächst, daß Bestimmungen, die die Verwendung elektronischer Mittel offenkundig untersagen oder einschränken, aufzuheben sind(129). Vorschriften, die einen Online-Vertragsschluß verbieten - sollte es sie in einer derart eindeutigen Form in den Mitgliedstaaten überhaupt geben - werden leicht zu identifizieren und abzuschaffen sein. Welche Vorschriften aber elektronische Verträge offenkundig einschränken und deshalb aufzuheben sind, bleibt zunächst Auslegungsfrage und wird daher von den Mitgliedstaaten wohl unterschiedlich interpretiert werden.Abs. 5
Die wohl gravierendste Auswirkung dieses "Ermöglichungsgrundsatzes" aber betrifft die Formvorschriften, die so geändert werden müssen, daß sie klar zu interpretieren sind und dadurch Rechtsunsicherheit bzgl. der Wirksamkeit des Vertragsschlusses im Internet vermeiden. Nicht vom Richtlinienentwurf erfaßt ist dabei das Erfordernis der Unterschrift, das bereits Gegenstand des Richtlinienvorschlags über einen gemeinsamen Rahmen für elektronische Signaturen(130)gewesen ist(131) und der durch die vorgeschlagene Richtlinie lediglich ergänzt werden soll(132). Dabei reicht es nicht aus, wenn in den betreffenden Vorschriften nur Schlüsselbegriffe (z.B. Papier) geändert werden, sondern es muß im Wege einer systematischen Anpassung die tatsächliche Verwendung elektronischer Verträge ermöglicht werden(133).Abs. 6
Die konkrete Ausgestaltung der nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen einer derartigen systematischen Anpassung an die Erfordernisse des E-Commerce bleibt natürlich(134) den einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten. Welche Entwicklung der Formvorschriften wäre nach den Vorstellungen der Kommission bei Verabschiedung der Richtlinie in Deutschland demnach zu erwarten?Abs. 7
Zunächst wären die Formvorschriften des BGB in bezug auf den Träger der Erklärung zu ändern, wovon insbesondere folgende Bestimmungen betroffen wären:Abs. 8
§ 126 BGB: Dem Absatz 1 des § 126 BGB könnte ein Satz 2 mit folgendem Inhalt zugefügt werden: "Handelt es sich bei der Urkunde um ein elektronisches Dokument, so ist zur Wahrung der schriftlichen Form eine elektronische Signatur des Dokumentes erforderlich." Dem Absatz 2 könnte folgender Satz 3 hinzugefügt werden: "Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge, die auf elektronischem Wege geschlossen wurden (elektronische Verträge); im Falle elektronischer Verträge hat der Diensteanbieter den Vertragstext für die Dauer der Vertragsbeziehung elektronisch abrufbar zu halten."(135)Abs. 9
§ 127 BGB: § 127 S.2 bedürfte in Anschluß an dessen zweiten Halbsatz z.B. folgender Ergänzung in Form eines Satzes 3: "Handelt es sich um elektronische Verträge, so genügt es, wenn jede Partei der anderen das elektronische Dokument, jeweils versehen mit einer elektronischen Signatur, zusendet."Abs. 10
Eine Änderung der §§ 128, 129 BGB ist wegen der Ausnahmebestimmungen des Art 9 Abs. 2 nicht erforderlich und steht daher in Deutschland nicht zu erwarten.Abs. 11
Derartige Anpassungen haben überall dort zu erfolgen, wo ein Schreiben übersandt werden muß, ein Dokument vorgelegt werden muß, ein besonderes Formblatt zu verwenden ist, ein oder mehrere Originale eines Vertrages vorhanden sein müssen oder der Vertrag gedruckt oder veröffentlicht sein muß, falls solche Regelungen in Deutschland existieren(136).Abs. 13
Auch formale Präsenzbedingungen sind entsprechend anzupassen; die meisten Präsenzbedingungen finden sich jedoch in den Bereichen des Grundstücks- und des Familienrechts, die aber von der Anpassungspflicht nach Art 9 Abs. 2 ausgenommen sind. Eine Änderung wird daher auch hier wohl nicht erfolgen.Abs. 14
Sollten aber Vorschriften außerhalb der ausgenommenen Bereiche vorhanden sein, die den Vertragsschluß in Gegenwart beider Parteien oder an bestimmten Orten vorschreiben, so sind diese entsprechend zu ändern.Abs. 15
Gleiches gilt hinsichtlich der Mitwirkung von Dritten. Auch hier müssen die nationalen Bestimmungen so geändert werden, daß Regelungen, die die Anwesenheit von Zeugen oder Dritten beim Vertragsschluß oder die Hinterlegung des Vertrages bei Dritten vorschreiben, nicht den Abschluß elektronischer Verträge behindern. Hierbei erstaunt jedoch, daß im Kommentar zu den einzelnen Artikeln sowohl die Mitwirkung des Notars beim Vertragsschluß als auch die Vertragshinterlegung oder -registrierung bei einer Behörde als den Online-Vertragsschluß behindernde Erfordernisse betrachtet werden(137). Nach Art 9 Abs. 2 sollen aber Normen, die Verträge unter Mitwirkung von Notaren betreffen oder die Vertragsregistrierung bei einer Behörde vorschreiben, gerade nicht den Anforderungen an die tatsächliche Benutzbarkeit elektronischer Verträge angepaßt werden müssen, obwohl genau dies im Kommentar zu den einzelnen Artikeln verlangt wird. Hier zeigt sich somit deutlich, daß der Anwendungsbereich elektronischer Verträge - sollte der Ausschlußkatalog in seinem jetzigen Umfang bestehen bleiben - stets begrenzt bleiben wird(138).Abs. 16

II. Vertragsschluß im Internet

Von Rechtsunsicherheit geprägt ist die Situation, in der grenzüberschreitend Verträge auf elektronischem Wege geschlossen werden, wobei insbesondere der Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages unterschiedlicher Interpretation zugänglich ist. So fragt sich, welche Bedeutung das Anklicken eines Symbols "O.K." oder "YES" hat: Je nach Mitgliedstaat wird in der Bereitstellung eines solchen Symbols durch den Diensteanbieter entweder ein Angebot(139)oder aber eine invitatio ad offerendum(140)gesehen, so daß bei einem grenzüberschreitenden Vertragsschluß sich die eine Partei bereits als gebunden sehen kann, während die andere Partei den Vertrag als noch nicht geschlossen betrachtet. Derartige Rechtsunsicherheiten untergraben nach Ansicht der Kommission das für den elektronischen Geschäftsverkehr erforderliche Vertrauen der Verbraucher(141).Abs. 17
Um so erstaunlicher ist daher, daß die Kommission diese Rechtsunsicherheiten offenbar nicht durch eine einheitliche Regelung des Zustandekommens von elektronischen Verträgen beseitigen möchte: Ihre Bestimmungen zum Vertragsschluß im Internet sollen sich vielmehr auf die Ausnahmesituation beziehen, in der bereits der Diensteanbieter ein konkretes Angebot macht; die Situation, in der der Diensteanbieter nur zur Angebotsabgabe auffordert, soll vom Richtlinienentwurf nicht erfaßt sein(142). Die Kommission setzt damit stillschweigend voraus, daß in den Mitgliedstaaten einheitliche Auffassungen darüber vorhanden sind, wann ein Angebot und wann eine invitatio ad offerendum vorliegt. Dies ist, wie die Kommission in ihrer Begründung selbst dargelegt hat(143), jedoch nicht der Fall. Damit bleibt es für einen französischen Verbraucher ungewiß, ob ein deutscher Diensteanbieter den Regelfall einer invitatio ad offerendum anstrebt oder bereits ein Angebot abgeben möchte, um den Vertragsschlußregelungen des Richtlinienentwurfs zu unterfallen. Bestellt er anschließend ein Produkt in Spanien, so ist es möglich, daß der Vertrag, obwohl sich der Diensteanbieter genauso verhält wie der deutsche Diensteanbieter, nach anderen Regeln zustande kommt.Abs. 18
Es fragt sich daher, ob die Kommission nicht den Ausnahmefall der Angebotsabgabe durch den Diensteanbieter regeln wollte, sondern vielmehr den Vertragsschluß im Internet unter den von ihr dargestellten Bedingungen zum Regelfall erheben wollte. Die Rechtsfigur der invitatio ad offerendum würde dann beim elektronischen Vertragsschluß keine Rolle mehr spielen.Abs. 19
Für diese Annahme spricht das Regelungsziel der Kommission, den Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Internet durch den Richtlinienentwurf zu vereinheitlichen, das allein durch die Regelung eines Ausnahmefalls nicht erreicht werden kann. Auch die gelegentlich geäußerte Forderung nach einer Aufgabe der Rechtsfigur der invitatio ad offerendum(144) unterstützt diese Interpretation(145).Abs. 20
Eine derartige Auslegung widerspräche aber sowohl der Kommentierung zu den einzelnen Artikeln, die ausdrücklich auf die Ausnahmesituation der Angebotsabgabe durch den Diensteanbieter verweist(146), als auch dem Wortlaut des Art 11 Abs. 1. Es ist daher davon auszugehen, daß die von der Kommission vorgeschlagenen Regeln über den Vertragsschluß nur den seltenen Fall betreffen, in denen der Diensteanbieter das Angebot abgibt(147).Abs. 21
Die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen zum Zustandekommen von Verträgen sollten die Stellung des Verbrauchers stärken. Dadurch, daß nun aber nur ein Ausnahmefall geregelt wurde, bleibt die Stellung des Verbrauchers beim Vertragsschluß grundsätzlich dieselbe. Die Kommission hat daher hier ihr Regelungsziel verfehlt.Abs. 22
Von der Kommission nicht geregelt ist die Frage, wann genau nun ein solch konkretes Angebot des Diensteanbieters und wann lediglich eine invitatio ad offerendum vorliegen sollen. Das Fehlen einer solchen Regelung wird die bestehende Rechtsunsicherheit bzgl. des Zeitpunkts eines elektronischen Vertragsschlusses weiter aufrechterhalten.Abs. 23
In diesem Ausnahmefall kommt ein Vertrag nach Art 11 Abs. 1 nur zustande, wenn der Dienstanbieter zunächst ein Angebot i.S. des § 145 BGB macht, das durch die Benutzung technischer Mittel, wie etwa dem Anklicken eines Symbols, angenommen werden kann. Durch z.B. das Anklicken eines Symbols muß das Angebot daraufhin angenommen werden. Darüber hinaus ist aber noch erforderlich, daß der Diensteanbieter auf elektronischem Wege den Empfang der Annahme bestätigt, der Nutzer diese Bestätigung erhält und der Nutzer selbst den Eingang der Empfangsbestätigung bestätigt. Dabei gilt die Empfangsbestätigung als beim Nutzer eingegangen, und die Bestätigung der Empfangsbestätigung gilt als abgegeben, wenn sie bei der jeweils anderen Partei abrufbar sind; der tatsächliche Abruf ist also nicht erforderlich. Die jeweiligen Bestätigungen sind aber so schnell als möglich abzusenden. Diese Art des Vertragsschlusses gilt jedoch nicht für gewerbliche Parteien, wenn diese etwas anderes vereinbart haben.Abs. 24
Es erscheint jedoch wenig lebensnah, daß ein Diensteanbieter als wandelndes Angebot auftritt. Vielmehr möchte auch er sich seine Vertragspartner, und zwar von vornherein, aussuchen können. Der vorgeschlagene Weg des Vertragsschlusses wird daher wohl nur äußerst selten beschritten werden.Abs. 25
Ferner bleibt der Fall des Verlustes der Bestätigungen auf dem Weg vom Provider zum Adressaten ungeregelt(148).Abs. 26
Auch die Frage, auf welche Weise die jeweiligen Bestätigungen zu erfolgen haben, bleibt offen. Den Diensteanbietern ist an einem zügigen Vertragsschluß gelegen. So ist daran zu denken, daß unmittelbar nach dem Anklicken des Bestellfeldes "O.K." ein Feld erscheint, das den Empfang der Annahme bestätigt. Gleichzeitig könnte darunter ein Feld erscheinen mit der Aufforderung, dies anzuklicken, nachdem man von der Empfangsbestätigung Kenntnis erlangt hat und damit die Empfangsbestätigung zu bestätigen. Eine solche Form der jeweiligen Bestätigungen ist vom Wortlaut des Art 11 Abs. 1 gedeckt. Dies hätte aber zur Folge, daß der Verbraucher durch ein nur wenig zeitversetztes zweites Klicken, das nur allzu bald routinemäßig erfolgte, den Vertrag endgültig geschlossen hätte. Eine derartige Praxis läge aber nicht im Sinn der Kommission, die dem Verbraucher zusätzliche Überlegungszeit zugestehen wollte. Dadurch, daß die Kommission zu den verwendbaren technischen Mitteln keine Angaben gemacht hat, besteht nunmehr die Gefahr der Umgehung der von der Kommission verfolgten Ziele.Abs. 27
Der Verbraucherschutz ist durch Art 6 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie(149) gewährleistet, wonach der Vertragsschluß binnen sieben Werktagen und bei fehlender Belehrung binnen drei Monaten widerrufen werden kann(150).Abs. 28
Fraglich ist, welche Rechtsnatur die Bestätigungen haben. Wenn nur eine der oben dargestellten Voraussetzungen nicht erfüllt wird, z.B. der Kunde die Empfangsbestätigung des Diensteanbieters nicht bestätigt, ist kein Vertrag zustande gekommen. Jede Bestätigung ist daher eine Willensäußerung, die auf das Zustandekommen des Vertrages gerichtet ist. Die Bestätigungen sind somit als Willenserklärungen anzusehen(151). Nach Vorstellung der Kommission sind in diesem Fall folglich nun vier Willenserklärungen für den Vertragsschluß erforderlich.Abs. 29
Fraglich ist, ob die Bestätigung der Empfangsbestätigung durch den Verbraucher sinnvoll ist. Dem Verbraucherschutz dient es, wenn der Verbraucher bis zum letztendlichen Zustandekommen des Vertrages die Entscheidungsmöglichkeit über den tatsächlichen Vertragsschluß in der Hand hat(152). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß der Verbraucher durch die Widerrufsmöglichkeit nach Art 6 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie hinreichend geschützt ist. Eine Überlegungsfrist von sieben Werktagen, in der sich der Verbraucher noch einmal über die Folgen seiner Bestellung Gedanken machen und mittels einfacher E-Mail seine Willenserklärung widerrufen kann, muß als den Verbraucher ausreichend schützendes Instrument erachtet werden. Vielmehr kommt es dem Verbraucher nicht zugute, wenn er auf einmal zwei statt nur einer Willenserklärung abgeben muß. Die dadurch bewirkte erhöhte Belästigung des Verbrauchers wird nämlich nicht durch ein entsprechend erhöhtes Schutzniveau ausgeglichen. Es muß ein sinnvoller Ausgleich gefunden werden zwischen dem Bedürfnis nach Leichtigkeit des elektronischen Geschäftsverkehrs und dem Verbraucherschutz. Mit dem Erfordernis der Bestätigung einer Bestätigung wird aber die Verkehrsfähigkeit elektronischer Verträge über die Maßen eingeschränkt(153). Ferner fragt sich, wie sorgfältig der Verbraucher die Regelungen zum Vertragsschluß zur Kenntnis nehmen wird. Durch die komplizierten Anforderungen werden vielmehr unnötige Fehlerquellen geschaffen. Eine solche Regelung läuft daher dem Ziel der Kommission der tatsächlichen Ermöglichung des Online-Vertragsschlusses zuwider und ist somit abzulehnen.Abs. 30
Die Regelung der Kommission hat also zur Folge, daß der Verbraucher im Regelfall der invitatio ad offerendum, in dem der Verbraucher dem Diensteanbieter das Angebot unterbreitet, schlechter steht als in der von der Kommission geregelten Ausnahmesituation: Im Falle der invitatio ad offerendum kommt der Vertrag durch die bloße Annahme des Angebots des Verbrauchers zustande, wobei der Dienstanbieter die Annahme unter den Voraussetzungen des § 151 S.1 BGB noch nicht einmal dem Verbraucher mitteilen muß(154).Abs. 31
Auf welche Art und Weise die Rechnungstellung und die Archivierung des Vertrages zu erfolgen haben, läßt die Kommission offen. Da aber auch diese Elemente elektronischer Verträge deren tatsächliche Benutzbarkeit nicht beschränken dürfen, bietet sich an, eine Rechnungstellung per E-Mail und die Archivierung des Vertrages auf Diskette oder CD-ROM zuzulassen.Abs. 32

III. Fehlerkorrektur

Diensteanbieter haben zudem nach Art 11 Abs. 2 den Nutzern angemessene Mechanismen zur Verfügung zu stellen, die dem Nutzer die Feststellung und Berichtigung von Eingabefehlern erlauben. Ausreichend sind bereits heute übliche Bestätigungsanzeigen, die dem Verbraucher nach der Bestellung noch einmal den Text seiner Erklärung zeigen und ihm die Möglichkeit zur Korrektur geben(155).Abs. 33
Mit dieser Regelung findet eine Verlagerung der Verantwortlichkeit für Eingabefehler weg vom Nutzer, der bisher lediglich nach § 119 Abs. 1 seine Erklärung anfechten konnte und dann den Vertrauensschaden nach § 122 BGB zu ersetzen hatte, hin zum Diensteanbieter statt. Offen bleibt, welche Rechtsfolgen die Mißachtung dieser Pflicht des Diensteanbieters zur Ermöglichung der Fehlerkorrektur nach sich ziehen soll. Angesichts der mit dem Richtlinienvorschlag verfolgten Verantwortlichkeitsverschiebung für Eingabefehler wäre es interessengerecht, daß in einem solchen Fall der Nutzer nach erfolgter wirksamer Anfechtung von der Verpflichtung zur Zahlung des Vertrauensschadens freigestellt wird. Die Möglichkeit zur Fehlerkorrektur würde damit auch im Eigeninteresse wohl von den Diensteanbietern gewährleistet werden.Abs. 34

IV. Informationspflichten

Um auch diejenigen, die im Umgang mit den neuen Medien oder Computern generell unerfahren sind, einen ausreichenden Schutz zu bieten, sieht Art 10 weitreichende Informationspflichten vor: So muß der Diensteanbieter gem. Art 10 Abs. 1 das Verfahren für das Zustandekommen elektronischer Verträge klar und unzweideutig erläutern, ebenso wie den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsschluß gespeichert wird, wie er abrufbar ist und wie gegebenenfalls Eingabefehler korrigiert werden können. Des weiteren müssen nach Art 10 Abs. 3 alle Verhaltenskodizes angegeben werden, denen sich der Diensteanbieter unterworfen hat, einschließlich der Informationen, wie diese Kodizes auf elektronischem Wege zugänglich sind. Schließlich muß der Diensteanbieter nach Art 10 Abs. 2 die Informationen bereitstellen, die der Verbraucher benötigt, um sein Einverständnis vollständig und unterrichtet erklären zu können.Abs. 35

E. Verantwortlichkeit von Diensteanbietern

Ein weiteres Hindernis für die Durchsetzung des E-Commerce ist die bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der zivil-, straf- und öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die als Vermittler handeln, d.h. lediglich Informationen Dritter übermitteln oder speichern. In den verschiedenen Mitgliedstaaten entwickeln sich nicht nur bereits divergierende Entscheidungsgrundsätze der Gerichte, sondern die dieses Problem betreffenden nationalen Rechtsvorschriften gehen auch von unterschiedlichen Ansätzen aus. Diese voneinander abweichenden Verantwortlichkeitsregelungen führen zur Behinderung grenzübergreifender Bereitstellungen von Diensten der Informationsgesellschaft, indem Mitgliedstaaten den Zugang zu den Informationen im Ausland niedergelassener Server sperren könnten, weil sie die dortigen Verantwortlichkeitsregelungen für unzureichend erachten(156). Die derzeitigen Diskrepanzen in den nationalen Bestimmungen bewirken, daß sich die Anbieter solcher Dienste in den Mitgliedstaaten mit den mildesten Vorschriften niederlassen (sog. forum hopping), so daß die bestehende Rechtslage auch Wettbewerbsverzerrungen verursacht(157). Die Kommission hält es daher für erforderlich, auch in diesem Bereich für eine Vereinheitlichung der nationalen Rechtsvorschriften zu sorgen. Dabei werden sämtliche Haftungsbereiche (abgesehen von Unterlassungsansprüchen) erfaßt, um die Verantwortlichkeit - ähnlich den bestehenden deutschen Bestimmungen - horizontal einzuschränken.Abs. 36

I. Reine Durchleitung

Nach Art 12 Abs. 1 ist unter bestimmten Voraussetzungen derjenige Diensteanbieter für die übermittelten Informationen nicht verantwortlich, dessen Dienst darin besteht, die von einem Nutzer eingegebenen Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln. Der Richtlinienvorschlag stellt damit nicht auf die Art des Vermittlers, sondern auf dessen konkrete Tätigkeit ab(158). Mit diesem tätigkeitsbezogenen Ansatz weist der Richtlinienvorschlag somit Ähnlichkeiten zum deutschen TKG(159), zum TDG und zum MDStV auf(160).Abs. 37
Die Freistellung von der Verantwortlichkeit nach Art 12 Abs. 1 betrifft nicht nur die Fälle, in denen der Diensteanbieter als unmittelbar für eine Rechtsverletzung verantwortlich ist, sondern auch die Fälle, in denen er als akzessorisch verantwortlich für eine von einer anderen Person begangene Rechtsverletzung gilt (z.B. als Gehilfe)(161). Ist der Anbieter nach dieser Norm von seiner Verantwortlichkeit befreit, so sind sowohl Schadensersatzansprüche als auch die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung ausgeschlossen. Die Möglichkeit zur Erhebung einer Unterlassungsklage bleibt jedoch unberührt(162).Abs. 38
Fraglich ist, ob eine die strafrechtliche Verantwortlichkeit regelnde Richtlinie in den Kompetenzbereich der EU fällt. Grundsätzlich besitzt die EU keine Regelungskompetenz auf dem Gebiet des Strafrechts(163). Ausnahmsweise ist die EU auch auf dem Gebiet des Strafrechts zuständig, wenn nicht originäre Straftatbestände geschaffen werden, sondern lediglich bestehendes Strafrecht der Mitgliedstaaten harmonisiert wird(164). Der Kommission geht es im vorliegenden Richtlinienentwurf um eine Angleichung bestehender nationaler Vorschriften. Im übrigen werden durch die Verantwortlichkeitsregelungen auch nicht positiv Strafen für bestimmte Handlungen vorgeschrieben, sondern vielmehr eine Straflosigkeit in bestimmten Fällen statuiert, so daß der Richtlinienentwurf keine neuen Straftatbestände vorschlägt. Die Kommission hat daher mit ihren das Strafrecht betreffenden Regelungsvorschlägen nicht ihre Regelungskompetenzen überschritten(165).Abs. 39
Voraussetzung für eine Haftungsbefreiung ist zunächst, daß die übermittelten Informationen vom Nutzer des Dienstes eingegeben werden. Bei der Übermittlung eigener Informationen kann von einer bloßen Vermittlerfunktion des Diensteanbieters im Sinne einer reinen Durchleitung nicht mehr ausgegangen werden. Das gleiche gilt, wenn der Diensteanbieter die Informationen im Zuge der Übermittlung abändert(166). Anders als in § 5 Abs. 3 TDG wird nicht vom Abruf fremder Informationen ausgegangen, sondern von der Veranlassung der Übermittlung von Informationen vom Nutzer(167). Dem Anwendungsbereich des Art 12 unterfallen demnach Router oder Kommunikationsrelaisstationen sowie Zugangsvermittler zum Internet (access provider, connectivity provider)(168). Durch die Erstreckung auch auf den access provider wird gegenüber dem deutschen Recht Klarheit geschaffen. Auch die Betreiber von E-Mail-Diensten sind von der Verantwortung für den Inhalt der E-Mails befreit, wie es im deutschen Recht bereits vor Inkrafttreten des TDG und des MDStV der h.M. entsprach(169).Abs. 40
Weiterhin ist für eine Haftungsbefreiung erforderlich, daß die Übermittlung nicht vom Diensteanbieter selbst ausgeht, er also nicht selbst die Ausführung der Übermittlung beschlossen hat. Bewirkt die Aufforderung eines Nutzers eine automatische Übermittlung von Informationen durch den Diensteanbieter, so geht die Übermittlung nicht vom Anbieter selbst aus.Abs. 41
Zudem darf der Anbieter nicht die Adressaten der übermittelten Informationen auswählen. Fraglich könnte sein, ob auch der Anbieter einer E-Mail-Liste, der durch Eintragen oder Streichen von Namen eine "Auswahl" der Adressaten trifft, von der Verantwortlichkeit freigestellt wird. Die Auswahl von Adressaten als automatische Reaktion auf die Aufforderung des Nutzers, wie dem Auftrag des Nutzers, eine E-Mail-Nachricht an ein Adressenlisten-System weiterzuleiten, wird von der Kommission jedoch nicht als Auswahl im Sinne des Art 12 Abs. 1 betrachtet(170). Da bei moderierten Listen hingegen eine Auswahl schon der übermittelten Informationen gegeben ist, sind die Anbieter moderierter Listen für die übermittelten Informationen voll verantwortlich(171).Abs. 42
Schließlich darf der Diensteanbieter die übermittelten Informationen nicht selbst auswählen oder verändern.Abs. 43
Nach Art 12 Abs. 2 werden von der Haftungsprivilegierung des Abs. 1 auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen erfaßt, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Information nicht länger gespeichert wird, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. Art 12 Abs. 2 steht damit in Zusammenhang mit Art 5 Abs. 1 des Richtlinienvorschlags zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft(172), der einige vor allem technische Vervielfältigungshandlungen ausdrücklich vom Begriff der Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts ausnimmt(173). Die Vorschrift des Art 12 Abs. 2 ist vergleichbar der Regelung des § 5 Abs. 3 S. 2 TDG, steht in beiden Bestimmungen doch die Hilfsfunktion der automatischen Zwischenspeicherung für die Übermittlungsleistung im Vordergrund(174).Abs. 44

II. Caching

Eine weitere Haftungsprivilegierung schlägt die Kommission in Art 13 vor: Danach soll der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Speicherung verantwortlich sein, die dem alleinigen Zweck dient, die Effizienz der weiteren Verbreitung der Information aufgrund der Anfrage anderer Nutzer des Dienstes zu steigern, soweit weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Von dieser Privilegierung unberührt bleiben nur Unterlassungsansprüche(175), z.B. nach § 1004 BGB analog oder nach § 97 UrhG(176).Abs. 45
Dieses sog. Caching wird von Diensteanbietern angewandt, um die Leistungsfähigkeit und die Geschwindigkeit von digitalen Netzwerken zu erhöhen: Kopien der Informationen, die von Dritten online verfügbar gemacht und übermittelt wurden, werden für einige Zeit im System eines Betreibers vorgehalten, um den Abruf durch spätere Nutzer der Information zu beschleunigen. Die Kopien liegen dabei zwischen dem Ort im Netzwerk, an dem die Information ursprünglich verfügbar gemacht wurde und dem letztendlichen Nutzer(177).Abs. 46
Voraussetzung für die Haftungsfreistellung ist, daß der Diensteanbieter die Information nicht verändert, er die Bedingungen für den Zugang zu der Information und entsprechend den Industriestandards die Regeln betreffend die Aktualisierung der Information beachtet und nicht die Wirkungsweise von Technologien beeinträchtigt, die zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information eingesetzt werden. Darüber hinaus muß der Diensteanbieter nach Art 13 lit. e) zügig handeln, um eine Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, daß die Information am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung entfernt wurde oder der Zugang zu ihr unmöglich gemacht wurde oder eine zuständige Behörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. Art 13 lit. e) verhindert damit eine Umgehung der Sperrung von inkriminierten Informationen durch deren Spiegelung auf andere Server(178).Abs. 47
Art 13 läßt die zeitlich begrenzte Speicherung von Informationen so lange zu, wie sie dem alleinigen Zweck einer effizienten Kommunikation dient. Der Richtlinienentwurf läßt dabei die genaue Zeitspanne offen, doch wäre eine Speicherung von Informationen über drei Tage hinaus, ohne daß eine Aktualisierung der Informationen vorgenommen wird, mit dem Regelungszweck des Art 13 unvereinbar. Die diesbezügliche deutsche Regelung des § 5 Abs. 3 S. 2 TDG läßt dagegen nur eine allenfalls einige Stunden umfassende Zwischenspeicherung zu, so daß die Haftungsprivilegierung des Art 13 weit über die deutsche Regelung hinausgeht. Die Folge ist, daß auch das per Caching erfolgende Hosten und Weiterverbreiten rechtswidriger Informationen im bewußten Zusammenwirken mit einem Dritten so lange keiner Haftung unterfällt, bis die Information auch auf dem fremden Server entfernt oder deren Entfernung angeordnet wurde(179). Derartige Konsequenzen lassen die Haftungsfreizeichnung des Art 13 als zu weitgehend erscheinen.Abs. 48

III. Hosting

Art 14 Abs. 1 bestimmt, daß der Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, für deren Inhalte nicht verantwortlich ist, wenn er keine tatsächliche Kenntnis davon hat, daß die Tätigkeit illegal ist, und ihm bzgl. Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die Illegalität offensichtlich wird. Zudem greift die Haftungsfreistellung nur, wenn der Anbieter, nachdem er erfahren hat oder ihm bewußt geworden ist, daß die Tätigkeit illegal ist, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.Abs. 49
Hosting liegt nur vor, wenn die Informationen durch einen Nutzer des Dienstes eingegeben werden, Lieferung und Speichern der Informationen also im Auftrag des Nutzers erfolgen. Erfaßt werden daher das Bereitstellen von Serverraum für die Netzseiten eines Unternehmens oder einer Einzelperson, für ein elektronisches schwarzes Brett(180) oder ein Diskussionsforum.Abs. 50
In der Vergangenheit wurden für neue und insbesondere technisch im wesentlichen vom Betreiber zu beherrschende Gefahren in Deutschland grundsätzlich die Betreiber verschuldensunabhängig haftbar gemacht, so der Betreiber einer Eisenbahn, der Kfz-Halter, der Halter eines Luftfahrzeuges oder der Betreiber einer Anlage zur Kernspaltung(181). Die in Art 14 Abs. 1 vorgesehene Haftungsprivilegierung ist daher rechtshistorisch betrachtet eine Ausnahme(182), die jedoch auch durch § 5 Abs. 2 TDG bereits im deutschen Recht verankert ist. Zu untersuchen ist, welche Unterschiede die vorgeschlagene Haftungsprivilegierung zu den deutschen Regelungen aufweist.Abs. 51
Nach Art 14 Abs. 1 haftet der Hosting betreibende Diensteanbieter bzgl. Schadensersatzansprüchen nur, wenn er von der Illegalität der Inhalte tatsächlich Kenntnis hat oder Tatsachen oder Umstände kennt, aus denen die Illegalität offensichtlich wird. § 5 Abs. 2 TDG läßt dagegen reine Tatsachenkenntnis für die Begründung der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters genügen. Durch die von der Kommission vorgeschlagene Regelung wird damit derjenige Diensteanbieter privilegiert, der sich möglichst weitgehend dem für ihn gefährlichen Wissen entzieht. Eine derart weitreichende Haftungsfreistellung ist daher sachlich nicht gerechtfertigt.Abs. 52
Was die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern angeht, ist für eine Haftung des Anbieters tatsächliche Kenntnis der Illegalität der gespeicherten Inhalte erforderlich. In diesen Fällen ist somit in Abweichung von § 5 Abs. 2 TDG nicht nur positive Kenntnis der fremden Inhalte, sondern offenbar auch die Kenntnis deren Rechtswidrigkeit erforderlich. Das bedeutet, daß der Diensteanbieter von einer Haftung für Fahrlässigkeitsdelikte ausgenommen ist. Darüber hinaus wird ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Inhalte einem Tatbestandsirrtum gleichgestellt, ohne daß es wie bei den Erlaubnis- und Verbotsirrtümern auf zumutbare Kontroll- und Prüfungspflichten ankäme(183). Dies hat zur Folge, daß sich die Provider bewußt derartigem Wissen entziehen, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen(184). Auch diese Haftungsprivilegierung geht daher zu weit. Ferner wird der Nachweis, daß der Anbieter die Rechtswidrigkeit der Inhalte kannte, nur schwer zu führen sein.Abs. 53
Im Gegensatz zu § 5 Abs. 2 TDG kommt es nach Art 14 Abs. 1 vom Wortlaut her nicht auf die Zumutbarkeit der Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt an. Es erscheint jedoch abwegig, daß die Kommission eine für den Diensteanbieter unzumutbare Sperrung als Voraussetzung der Haftungsfreistellung verlangt. Eine derartige Regelung könnte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Wahrscheinlicher ist demnach, daß das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit als Einfallstor für Fragen der Zumutbarkeit dienen soll(185).Abs. 54
Art 14 Abs. 1 läßt die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt für eine Haftungsprivilegierung genügen, während § 5 Abs. 2 TDG das Verhindern des Zugangs zu einem Inhalt verlangt. Die Regelung des Richtlinienentwurfs bezeichnet die konkret erforderliche Tätigkeit des Diensteanbieters somit konkreter, ist doch der Zugang zu einem Inhalt im gesamten Internet kaum zu verhindern(186).Abs. 55
Nicht in Art 14 Abs. 1 geregelt ist die Frage, welche Rechte dem Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer zustehen, dem die illegalen Inhalte zuzurechnen sind. In der Regel wird im Vertrag zwischen Nutzer und Provider dem Diensteanbieter so lange ein Recht zur Löschung oder Sperrung der Inhalte gegeben, bis die Angelegenheit gerichtlich gelöst ist. Die Kommission hebt jedoch ausdrücklich hervor, daß die verschiedenen Beteiligten nunmehr berechtigt sind, effektiv Verfahren einzuführen, die es ermöglichen, Anbieter über Informationen, die zu unerlaubten Handlungen führen, zu unterrichten und von ihnen zu erwirken, daß diese Informationen gelöscht bzw. der Zugang zu ihnen gesperrt wird(187). Diese sog. notice and take down procedures, die bereits im US-amerikanischen Urheberrecht existieren, stehen den Diensteanbietern dann auch ohne vertragliche Vereinbarung zu(188). Derartige Verfahren können jedoch bestehende gerichtliche Abhilfeverfahren nicht ersetzen(189), so daß deren Bedeutung in der EU beschränkt bleiben wird.Abs. 56
Art 14 Abs. 2 bestimmt, daß die Vorschriften des Abs. 1 keine Anwendung findet, wenn der Nutzer des Dienstes dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Der Begriff der Aufsicht bezieht sich auf die Aufsicht über Handlungen und nicht über Informationen als solche(190). § 5 Abs. 2 TDG unterscheidet hingegen zwischen eigenen und fremden Inhalten und stellt damit nicht auf die Beziehung des Diensteanbieters zum Nutzer, sondern zum Inhalt ab: Eine Haftungsprivilegierung greift nur dann zugunsten des Diensteanbieters, wenn eine deutliche Distanzierung von den fremden Informationen vorliegt(191). Die anders gestaltete Regelung des Richtlinienentwurfs hat zur Folge, daß die Übernahme fremder Äußerungen wie im Falle elektronischer Leserbriefe oder Anzeigen einer elektronischen Zeitung bei fehlender Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit zur Haftungsprivilegierung führt, so daß sich Diskrepanzen zwischen der Rechtslage von offline-Publikationen zu online-Publikationen ergeben(192). Zur Vermeidung empfiehlt sich daher auch für die vorgeschlagene Richtlinie die Unterscheidung zwischen fremden und eigenen Inhalten.Abs. 57
Als weitere Konsequenz läßt sich aus Art 14 Abs. 2 schließen, daß wegen des Begriffes der Aufsicht(193), der treffender durch den Begriff der Abhängigkeit zu ersetzen wäre, das Hosting für eigene Mitarbeiter, Angestellte oder sonst in Abhängigkeit befindliche Personen erhebliche Haftungsrisiken bereithält(194). Im Gegensatz zur bisherigen deutschen Rechtslage ist es dann nicht mehr möglich, durch eine Ausgliederung der Informationserstellung auf ein selbständiges, nur vertraglich gebundenes Unternehmen eine Haftungsprivilegierung herbeizuführen(195).Abs. 58

IV. Keine Überwachungspflicht

Art 15 Abs. 1 legt fest, daß denjenigen Diensteanbietern, die reine Durchleitung nach Art 12 oder Hosting nach Art 14 betreiben, keine allgemeine Verpflichtung auferlegt werden darf, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen Ausschau zu halten, die auf eine unerlaubte Tätigkeit hinweisen. Diensteanbieter, die Caching nach Art 13 betreiben, darf demzufolge eine solche allgemeine Pflicht auferlegt werden. Dadurch soll die Richtlinie auch Belange des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes ausreichend wahren(196). Das Verbot der Statuierung einer allgemeinen Überwachungspflicht läßt jedoch die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine andere mit der Rechtsdurchsetzung befaßte Stelle einen Anbieter beauftragt, zeitweilig bestimmte Netzseiten zu überwachen, um eine bestimmte unerlaubte Tätigkeit zu verhüten oder zu bekämpfen(197).Abs. 59
Nach Art 15 Abs. 2 sind zudem zielgerichtete, zeitweilige Überwachungsmaßnahmen zulässig, sofern sie von den nationalen Justizbehörden in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht angeordnet werden, um die nationale Sicherheit, Verteidigung oder öffentliche Sicherheit zu schützen oder um Straftaten zu verhüten, festzustellen und zu verfolgen. Da das Steuerwesen generell vom Richtlinienvorschlag ausgenommen ist, sind auch Überwachungsmaßnahmen durch die Finanzbehörden zulässig. Angesichts dieser weitreichenden Ausnahmen von dem Grundsatz der Freiheit von Überwachungsmaßnahmen steht zu befürchten, daß de facto doch in vielen Bereichen intensive Anordnungen zur Überwachung und Dokumentation von Geschäftsvorfällen ergehen werden(198).Abs. 60

V. Lücken in den Verantwortlichkeitsregelungen

Die Verantwortlichkeitsregelungen des Richtlinienentwurfs in den Art 12 ff. läßt Haftungsfragen hinsichtlich Unterlassungsansprüchen unberührt. Aufgrund eines Unterlassungstitels ist ein Diensteanbieter aber nicht nur gezwungen, eine einzelne Information zu löschen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sondern er muß auch in Zukunft sicherstellen, daß gegen den Unterlassungstitel nicht verstoßen wird(199), so daß er entsprechende Überwachungsverfahren einführen wird(200). Eine solche Konsequenz läuft jedoch dem Ziel des Richtlinienvorschlags zuwider, eine möglichst weitgehende Befreiung von Überwachungsmaßnahmen zu erreichen.Abs. 61
Ungeregelt bleiben auch Gegendarstellungsansprüche, die auch in Deutschland bislang nur im MDStV verankert sind(201).Abs. 62
Offen bleibt zudem die stark umstrittene Frage der Zulässigkeit von Links, Hyperlinks und Linksammlungen. Hier hätten sich klarstellende Regelungen durch die Kommission angeboten(202).Abs. 63
Des weiteren kommt eine Inanspruchnahme des Diensteanbieters im Rahmen der Produkthaftung unter dem Aspekt des Lieferanten oder Importeurs im Falle von Daten-, Informations- und digitalen Produktlieferungen über das Internet in Betracht(203). Auch eine diesbezüglich klarstellende Regelung der Kommission wäre im Zuge der Behandlung der Verantwortlichkeitsregelungen zu erwarten gewesen. Wie sich aus der Begründung ergibt, werden vom Richtlinienentwurf produkthaftungsrechtliche Fragen jedoch nicht berührt(204).Abs. 64
Da Art 41, 45 TRIPS eine Haftung bereits für fahrlässige Urheberrechtsverletzungen verlangen, der Richtlinienentwurf aber eine Haftung nur für die Kenntnis der Illegalität der gespeicherten Informationen vorsieht, könnte der Richtlinienvorschlag gegen das auch von der EU unterzeichnete TRIPS-Abkommen verstoßen und damit in bezug auf das Urheberrecht vökerrechtswidrig sein(205). Dagegen spricht jedoch, daß das TRIPS-Abkommen zwar die verschiedenen Formen der Urheberrechtsverletzungshandlungen umreißen, nicht aber den Kreis der Verantwortlichen bestimmen will. Ein Verstoß gegen Art 41, 45 TRIPS liegt damit nicht vor(206).Abs. 65

F. Umsetzung und Rechtsdurchsetzung

I. Umsetzung

Um das Funktionieren des Binnenmarkes sicherzustellen, insbesondere die wirksame Anwendung des Herkunftslandprinzips, muß die wirksame Umsetzung der Richtlinie gewährleistet sein(207). Art 16 Abs. 1 bestimmt daher, daß die Handels- und Berufsverbände und Vereinigungen auf Gemeinschaftsebene Verhaltenskodizes aufstellen sollen, die zur sachgemäßen Anwendung der Richtlinie beitragen, die entsprechenden Entwürfe der Kommission zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht übermitteln werden sollen und die Verhaltenskodizes in den Sprachen der Gemeinschaft elektronisch abrufbar gehalten werden sollen. Daneben sollen die Handels- und Berufsverbände und Vereinigungen die Kommission über die Ergebnisse unterrichten, zu denen sie bei der Bewertung der Anwendung ihrer Verhaltenskodizes und ihrer Auswirkung auf die Praktiken und Gepflogenheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs gelangt sind. Soweit Verbrauchervereinigungen beteiligt sind, werden sie nach Art 16 Abs. 2 beim Entwurf und der Umsetzung von Verhaltenskodizes beteiligt. Durch die Erstellung von Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene wird nach Ansicht der Kommission die Benutzungssicherheit des Internet gefördert(208).Abs. 66
Angesichts des damit verbundenen Arbeitsaufwands steht jedoch zu erwarten, daß die betroffenen Verbände nur äußerst widerwillig solche Verhaltenskodizes aufstellen werden. Es fragt sich daher, ob die Erwartung der Kommission, entsprechende Vorschläge übermittelt zu bekommen, realistisch ist. Dies darf bezweifelt werden, zumal offen bleibt, welche Folgen es für die Verbände haben soll, wenn sie der Aufforderung der Kommission nicht nachkommen.Abs. 67

II. Außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten

Nach Art 17 Abs. 1 ist bei Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Anbieter und einem Nutzer die Inanspruchnahme von Mechanismen zur außergerichtlichen Beilegung auch auf elektronischem Wege zu ermöglichen (sog. online dispute settlement). Gerade bei Streitigkeiten im Internet erscheint eine außergerichtliche Schlichtung besonders geeignet, da die niedrigen Beiträge, um die es dort meist geht, sowie das wirtschaftliche Gewicht der beteiligten Streitparteien diese aus Kostengründen davon abhalten könnten, den gerichtlichen Klageweg zu beschreiten(209) und gegebenenfalls sogar einen internationalen Rechtsstreit anzustrengen. Ferner sind die bislang bestehenden Mechanismen zur Streitbeilegung nicht immer wirkungsvoll oder sachdienlich genug, um die Verbraucher zu ihrer Inanspruchnahme zu bewegen(210). Da aber nach der Rechtsprechung des EuGH der Zugang zum Recht das Gegenstück zu den Freiheiten des Raumes ohne Binnengrenzen bildet(211), ist diese Regelung zu begrüßen, zumal sie auch durch die Ermöglichung der Streitbeilegung auf elektronischem Wege den Erfordernissen des E-Commerce gerecht wird.Abs. 68
Art 17 Abs. 2 sieht vor, daß die entsprechenden Einrichtungen unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts nach den Grundsätzen der Unabhängigkeit, der Transparenz, der kontradiktorischen Verfahrensweise, der Verfahrenswirksamkeit, der Rechtmäßigkeit der Beschlußfassung, der Handlungsfreiheit und der Vertretung verfahren. Mangels eines Verweises der Kommission auf die auf nationaler Ebene bestehenden Schiedsgerichtsverfahren ist aber davon auszugehen, daß die Kommission diese Verfahren gerade nicht als Vorbild für die Beilegung von Internet-Streitigkeiten betrachtet hat. Derartige Verfahren wären wegen der mit ihnen verbundenen Kosten und des hohen Aufwands für die Beilegung internationaler Streitigkeiten im Bereich des E-Commerce auch ungeeignet(212). Zu entwickeln sind jedoch nun elektronische Mechanismen, die die Voraussetzungen des Art 17 Abs. 2 wahren und die rechtsstaatlichen Anforderungen an einen ausgleichenden Zivilprozeß erfüllen. Offen läßt der Richtlinienentwurf aber vor allem die Frage, wer die Kosten der außergerichtlichen Streitbeilegung tragen soll. Diesbezüglich besteht daher noch Regelungsbedarf.Abs. 69

III. Klagewege

Nach Art 18 Abs. 1 muß die Möglichkeit eröffnet werden, daß gegen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft wirksam bei Gericht geklagt werden kann, und daß binnen kürzester Zeit und im Dringlichkeitsverfahren Maßnahmen getroffen werden können, um die betreffende Rechtsverletzung abzustellen und zu verhüten, daß dem Betroffenen weiterer Schaden entsteht. Auch Streitigkeiten im Bereich des E-Commerce müssen demzufolge einstweiligen Verfügungen und Anordnungen zugänglich sein(213), um den Gegebenheiten des elektronischen Mediums gerecht zu werden(214).Abs. 70

G. Fazit

Die Initiative der EU-Kommission zur Vereinheitlichung der bestehenden nationalen Rechtsvorschriften im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs war dringend erforderlich. Zu begrüßen ist daher, daß im Wege des horizontalen Lösungsansatzes viele wesentliche Problemkreise behandelt worden sind. Auch die Ansätze der Kommission sind eine gute Grundlage für die Weiterentwicklung der vorgeschlagenen Richtlinie, die in einigen - in der vorliegenden Bearbeitung angesprochenen - Punkten jedoch verbesserungsbedürftig ist. Gerade die Regelungen zum Vertragsschluß sind zu kompliziert, einige Informationspflichten erscheinen zu umfangreich und die vorgeschlagene Haftungsprivilegierung der Diensteanbieter ist teilweise zu weitgehend; auch das Fehlen von Regelungen zu (Hyper-)Links ist zu bedauern. Angesichts der Widerstände, die sich von Lobbyisten zur Zeit wohl vor allem in Frankreich und Großbritannien bereits bemerkbar machen(215), dürfte es jedoch schwierig werden, den Entwurf auf sachlicher Ebene voranzutreiben. Eine EU-weit einheitliche Regulierung des Internet ist aber erforderlich, die vorgeschlagene Richtlinie bedeutet daher einen Schritt in die richtige Richtung.
JurPC Web-Dok.
135/1999, Abs. 71

Fußnoten:

(122) Begründung zum Richtlinienentwurf, S. 13.
(123) So wird in den USA an Art 2 b Uniform Commercial Code (UCC) und dem Entwurf eines "Electronic Transaction Act" (ETA) gearbeitet; vgl. Maennel, MMR 1999, 187 (190).
(124) Hoeren, MMR 1999, 192 (198).
(125) Maennel, MMR 1999, 187 (190) bezeichnet diese Aufgabe als "Ermöglichungsgrundsatz".
(126) Vgl. Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 9 Abs.1; Erwägungsgrund Nr. XIII.
(127) Die Befürchtung von Brisch, CR 1999, 235 (240), der Ausschlußkatalog könnte eingeschränkt werden, ist daher wohl unbegründet.
(128) Vgl. Hoeren, MMR 1999, 192 (198).
(129) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 9 Abs.1.
(130) KOM (98) 297 endg. vom 13.05.1998.
(131) Elektronische Signaturen ermöglichen durch individuelle Verschlüsselungen die Authentifizierung und Integritätsprüfung von Willenserklärungen.
(132) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 9 Abs.1; Erwägungsgrund Nr. XIII.
(133)Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 9 Abs.1.
(134) Vgl. Art 189 Abs.3 EGV.
(135) Siehe zum Zustandekommen von elektronischen Verträgen sogleich unten C II.
(136) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 9 Abs.1.
(137) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 9 Abs.1.
(138)Steuerliche Aspekte der Rechnungstellung sollen ohnehin besonderen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorbehalten bleiben.
(139) So z.B. in Spanien.
(140) So z.B. in Deutschland.
(141) Begründung zum Richtlinienentwurf, S. 13.
(142)Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 11.
(143)Begründung zum Richtlinienentwurf, S. 13.
(144) So z.B. Brisch, CR 1999, 235 (241).
(145) In diese Richtung interpretiert auch Brisch, CR 1999, 235 (241) den Richtlinienvorschlag der Kommission.
(146) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 11.
(147) So auch Hoeren, MMR 1999, 192 (198); Maennel, MMR 1999, 187 (191).
(148)Brisch, CR 1999, 235 (241), der ohne nähere Erklärung dieses Problem durch die Pflicht zur schnellstmöglichen Absendung der Bestätigungen als gelöst ansieht.
(149) Siehe oben Fußn. 3.
(150) Die von Lehmann, ZUM 1999, 180 (182), geforderte Widerrufsfrist von einer Woche analog dem Haustürwiderrufsgesetz ist daher bereits durch Art 6 Abs.1 der Fernabsatzrichtlinie erfüllt.
(151) Offengelassen von Hoeren, MMR 1999, 192 (199); wie hier Lehmann, ZUM 1999, 180 (182).
(152) Daher wohl dieses Erfordernis begrüßend Brisch, CR 1999, 235 (241).
(153) So auch Hoeren, MMR 1999, 192 (199), der dieses Erfordernis sogar als "absurd" bezeichnet.
(154) Hoeren, MMR 1999, 192 (199).
(155) Vgl. Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 11; Hoeren, MMR 1999, 192 (199).
(156) Begründung zum Richtlinienentwurf, S. 14.
(157) Erwägungsgrund Nr. XVI.
(158) Maennel, MMR 1999, 185 (191).
(159) Telekommunikationsgesetz vom 25.07.1996, BGBl. I, S. 1120.
(160)Lehmann, ZUM 1999, 180 (183).
(161) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art12.
(162) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 12.
(163) EuGH, Urteil vom 02.02.1989, Rs. 186-87 Cowan v. Trésor public, Slg. 1989, 195 (221 f.); BGHSt 25, 190 (193 f.); Tiedemann, NJW 1993, 23.
(164) Tiedemann, NJW 1993, 23 (26); Vogel, JZ 1995, 331 (335); Dannecker, JZ 1996, 869 (873).
(165) Spindler, MMR 1999, 191 (200).
(166) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 12 Abs.1.
(167) Spindler, MMR 1999, 191 (201).
(168) Lehmann, ZUM 1999, 180 (183).
(169) Vgl. Marly, jur-pc 1992, 1442 (1443); Spindler, ZUM 1996, 533 (541); ders., ZUM 1999, 199 (201).
(170) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 12 Abs.1.
(171) Spindler, MMR 1999, 199 (201).
(172) Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 10.12.1997, KOM (97) endg.
(173)Lehmann, ZUM 1999, 180 (183).
(174) Spindler, MMR 1999, 199 (201).
(175) Die deutsche Fassung benutzt den Begriff "Unterlassungsklage"; klarer ist dagegen der englische Text, der von "injunctive relief" spricht.
(176) Lehmann, ZUM 1999, 180 (183).
(177) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 13.
(178) Spindler, MMR 1999, 199 (201).
(179) Spindler, MMR 1999, 199 (201).
(180) Sog. bulletin board service (BBS).
(181) Vgl. Kötz, Deliktsrecht, 8. Aufl. 1998, S. 134 ff.
(182)Lehmann, ZUM 1999, 180 (183).
(183) S/S/Cramer, 25. Aufl. 1997, § 16 Rdn. 20 f, § 17 Rdn. 13 ff.
(184) Spindler, MMR 1999, 199 (201).
(185) Vgl. Spindler, MMR 1999, 199 (203).
(186) Spindler, MMR 1999, 199 (203).
(187) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 14 Abs.1.
(188) Vgl. zu den "notice and take down procedures" Freytag, MMR 1999, 207 ff; ablehend Spindler, MMR 1999, 199 (203).
(189) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 14 Abs.1.
(190) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 14 Abs.1.
(191) BGH NJW 1997, 1148 - Gynäkologie; BGHZ 132, 13 - Buchzitat.
(192)Spindler, MMR 1999, 199 (203).
(193)Auch hier ist der englische Text deutlicher, indem er von "authority" und "control" spricht.
(194)Brisch, CR 1999, 235 (242).
(195)Spindler, MMR 1999, 199 (203).
(196)Maennel, MMR 1999, 187 (191).
(197)Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 15.
(198)Vgl. Brisch, CR 1999, 235 (243); Spindler, MMR 1999, 199 (204).
(199) Spindler, KuR 1998, 177 (179); a.A. Pichler, MMR 1998, 540 (542).
(200)Spindler, MMR 1999, 199 (204).
(201) Siehe dazu Theißen, MMR 1998, 678.
(202) Vgl. Brisch, CR 1999, 235 (242); Spindler, MMR 1999, 199 (204).
(203) Spindler, MMR 1999, 199 (205).
(204) Erwägungsgrund Nr. VI; vgl. auch die Produkthaftungsrichtlinie der EG-Kommission.
(205)So Lehmann, ZUM 1999, 180 (183); aus den gleichen Gründen schon so zu § 5 Abs.2 TDG Lehmann, CR 1998, 232 (233 f.).
(206)Spindler, MMR 1999, 199 (205).
(207)Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 16.
(208)Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 16; vgl. auch die Empfehlung zur Entwicklung der Wettbwerbsfähigkeit der Europäischen Audiovisuellen und der Informationsdiensteindustrie durch Förderung von nationalen Rahmenbedingungen zur Sicherstellung eines vergleichbaren und effektiven Schutzniveaus für Kinder und Jugendliche und der Menschenwürde, Empfehlung des Rates 98/560 vom 24.09.1998.
(209)Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 17 Abs.1.
(210) Begründung zum Richtlinienentwurf, S. 14.
(211) EuGH, Urteil vom 26.09.1996, Data Delecta und Forsberg, C-43/95.
(212) Brisch, CR 1999, 235 (243).
(213) Brisch, CR 1999, 235 (244).
(214) Begründung zum Richtlinienentwurf, S. 14.
(215) Vgl. Bartosch, NJW-CoR 1999, 178.
* Jens von Lackum ist Student der Rechtswissenschaft an der Universität Heidelberg.
[online seit: 30.07.99 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Lackum, Jens von, Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zum elektronischen Geschäftsverkehr (Teil 2) - JurPC-Web-Dok. 0135/1999