JurPC Web-Dok. 130/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/1999147126

Jens von Lackum *

Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zum elektronischen Geschäftsverkehr - Teil I

JurPC Web-Dok. 130/1999, Abs. 1 - 50


A. Einführung

Bis zum Jahresende werden weltweit 200 Milliarden Dollar im elektronischen Geschäftsverkehr (sog. Electronic Commerce oder E-Commerce) umgesetzt sein(1), allein in Europa soll der Umsatz im Jahre 2000 bereits 32 Milliarden Mark betragen(2). Mit einem geschätzten Umsatz von sogar mehr als einer Billion Dollar weltweit im Jahre 2002(3), eröffnet der E-Commerce daher enorme wirtschaftliche Chancen. Auch die Europäische Kommission erkennt im elektronischen Geschäftsverkehr eine einzigartige Möglichkeit zur Förderung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze. Um sicherzustellen, daß alle europäischen Bürger, Unternehmen und sonstige Wirtschaftsakteure unabhängig von allen Binnengrenzen die Dienste der Informationsgesellschaft in Anspruch nehmen und anbieten können, bedarf es der Herstellung eines echten Binnenmarktes für den elektronischen Geschäftsverkehr durch Schaffung eines harmonisierten Rechtsrahmens(4). Dieser echte Binnenmarkt soll durch den von der EU-Kommission vorgelegten "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt"(5) vom 18.12.1998 erreicht werden.JurPC Web-Dok.
130/1999, Abs. 1
Der Richtlinienentwurf steht dabei in der Tradition der Fernabsatzrichtlinie(6), der Richtlinie betreffend den Abschluß von Verbraucherverträgen unter Einsatz von Fernkommunikationstechniken(7), der Datenschutzrichtlinie(8), der Datenbank-Schutzrichtlinie(9), dem Richtlinienvorschlag zu Urheber- und verwandten Schutzrechten(10), der Transparenzrichtlinie(11), der Mitteilung der Kommission über die Verwaltung des Internet ("Internet Governance")(12), der Gemeinsamen Erklärung der EU und der USA über den E-Commerce(13), dem geänderten Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplanes der Gemeinschaft zur Förderung einer sicheren Nutzung des Internet(14), der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten ("conditional access")(15) und dem Richtlinienvorschlag über gemeinsame Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen(16). Daneben baut er auf den Grundsätzen auf, die auch für die Fernsehrichtlinie(17)mit dem Konzept der Minimalharmonisierung und des freien Dienstleistungsverkehrs galten; auch Regelungen - wie das deutsche IuKDG - und Regelungsentwürfe in den Mitgliedsstaaten sowie Gutachten zum europäischen Haftungssystem und Forschungsergebnisse des IMPRIMATUR-Projekts lagen dem Richtlinienvorschlag zugrunde(18).Abs. 2

I. Ausgangslage

Aus Sicht der Kommission stehen der grenzüberschreitenden online-Erbringung von Dienstleistungen derzeit viele rechtliche Hindernisse entgegen, die das Anbieten und Nutzen von Diensten der Informationsgesellschaft erschweren oder gar verhindern. Abs. 3
So bewirken die Unterschiede in den nationalen Rechtsvorschriften, daß ein Mitgliedsstaat Dienste aus anderen Mitgliedsstaaten seinen eigenen Rechtsvorschriften mit der Folge unterwirft, daß ein Dienstanbieter nicht nur den Vorschriften seines Landes, sondern auch denen aller anderen Mitgliedsstaaten nachkommen muß. Zudem ist nicht sicher, welche Maßnahmen ein Mitgliedsstaat in bezug auf Dienste treffen darf, deren Anbieter in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassen ist. Unklar ist generell, welchen Anforderungen online-Dienste zu genügen haben und welche Gesetzgebung überhaupt zuständig ist, so daß der gegenwärtige Rechtsrahmen von Rechtsunsicherheit geprägt ist. Da verschiedene Mitgliedsstaaten überdies unter verschiedener Herangehensweise in der Entwicklung neuer Rechtsvorschriften begriffen sind, droht eine rechtliche Zersplitterung des Binnenmarktes(19).Abs. 4
Die bestehende Rechtsunsicherheit führt dazu, daß Unternehmen, die sich am elektronischen Geschäftsverkehr beteiligen wollen, zunächst kostenaufwendige Rechtsgutachten zur bestehenden Rechtslage in bezug auf die anzubietende Dienstleistung einholen müssen. Nach Umfrage der Europäischen Kommission bei den beteiligten Verkehrskreisen(20) lassen 64% der Dienstanbieter die rechtliche Situation vor allem in Hinblick auf die grenzüberschreitende Dimension analysieren, 30% der übrigen haben dies nur deshalb nicht durchgeführt, weil sie sich eine solche Evaluation nicht leisten konnten. Bezeichnend für die bestehende Rechtsunsicherheit war dabei auch das Umfrageergebnis, daß 40% der Meinung sind, daß die Rechtsunsicherheit hinsichtlich E-Commerce größer ist als in anderen Geschäftsbereichen. Die Folge dieser Rechtsunsicherheit besteht weiterhin darin, daß insbesondere die Unternehmen, die keine aufwendigen Rechtsgutachten finanzieren können, von einer aktiven Teilnahme am elektronischen Geschäftsverkehr abgeschreckt werden. Zudem versuchen die Unternehmen zu erreichen, daß ihre Dienste mit den Rechtsvorschriften aller Mitgliedsstaaten übereinstimmen, so daß sie ihre Dienste an den restriktivsten Anforderungen ausrichten. Die bestehende Rechtsunsicherheit wirkt somit investitionshemmend und - im Vergleich der Unternehmen, die sich Rechtsgutachten leisten können zu denen, die dies nicht können - auch wettbewerbsverzerrend(21).Abs. 5
Auch die Nutzer von Diensten trifft die Rechtsunsicherheit, da sie sich über die geltende Rechtslage unklar sind und deshalb von der Teilnahme am E-Commerce, insbesondere vom Abschluß elektronischer Verträge, absehen. Dadurch gehen auch den Unternehmen Absatzmöglichkeiten verloren(22). Durch das Vorhandensein dieser rechtlichen Hindernisse sieht die Kommission die Nutzbarkeit des E-Commerce mit der Folge gehemmt, daß die Ziele der Erreichung eines Binnenmarktes hinsichtlich Dienstleistungen (vgl. Art 7a II EGV), der Grundsätze der Niederlassungsfreiheit (Art 52 EGV) und der Dienstleistungsfreiheit (Art 59 f. EGV) gefährdet sind(23).Abs. 6

II. Zielsetzung

Hauptziel der Europäischen Kommission ist es somit, durch die Einführung der vorgeschlagenen Richtlinie die bestehenden rechtlichen Hindernisse für die Nutzung von E-Commerce zu beseitigen und gem. Art 1 Abs.1(24) durch Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens einen echten Binnenmarkt für den elektronischen Geschäftsverkehr herzustellen(25). Das Ziel, der EU bis zum Jahr 2000 einen kohärenten Rechtsrahmen zu geben, hatte die Kommission bereits in ihrer Mitteilung von 1997 über den elektronischen Geschäftsverkehr(26) formuliert; der Erreichung dieses Ziels dient demnach auch die vorgeschlagene Richtlinie(27). Insbesondere sollen durch eine gesicherte Rechtslage die Kosten für aufwendige Rechtsgutachten entfallen und dadurch Investitionen in den E-Commerce und die Wettbewerbsfähigkeit zwischen den Unternehmen erhöht werden(28).Abs. 7
Auch sollen Diensteanbieter gem. Art 1 Abs.2 nunmehr nur einheitlichen Rechtsvorschriften nachkommen müssen, ohne die anzubietenden Dienste am den Vorschriften aller Mitgliedsstaaten ausrichten zu müssen. Damit stellt die Richtlinie wohl einen Mindeststandard an anzupassenden Normen auf und nicht etwa eine Höchstgrenze. Den Mitgliedstaaten bleibt es daher unbenommen, Regelungen zu erlassen, die über das von dem Richtlinienentwurf geforderte Niveau hinausgehen. Dadurch bezweckt die Kommission eine regere Beteiligung am E-Commerce, die zur Erreichung weiterer Vorteile dienen soll.Abs. 8
So führt nach Ansicht der Kommission die Beteiligung am elektronischen Geschäftsverkehr zu einem verstärkten Austausch der europäischen Völker untereinander und zu einer besseren Kenntnis der jeweiligen kulturellen Besonderheiten, wodurch die Annäherung der Völker und der Aufbau Europas begünstigt wird.Abs. 9
Die europäischen Bürger sollen den Zugang zu einem größeren und besseren Waren- und Dienstleistungsangebot erhalten. Die europäischen Unternehmen sollen Investitionen tätigen, um die sich aus dem E-Commerce ergebenden Wachstumschancen zu nutzen und dadurch ihre eigene Position verbessern und Arbeitsplätze in hoher Zahl schaffen(29).Abs. 10
Weiterhin bezweckt die Kommission auch eine Verbesserung des Verbraucherschutzniveaus(30).Abs. 11
Überdies zielt der Richtlinienvorschlag darauf ab, die Verwendung elektronischer Verträge zu ermöglichen(31), die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern EU-weit zu vereinheitlichen(32) und die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung von Rechtsstreitigkeiten unter Verwendung geeigneter elektronischer Mittel zu eröffnen(33).Abs. 12
Ausdrücklich ist es nicht Ziel des Richtlinienvorschlags, Vorschriften des Internationalen Privatrechts hinsichtlich des anwendbaren Rechts oder der Zuständigkeit der Gerichte einzuführen oder die Anwendung der Richtlinie auf Dienste von außerhalb der EU niedergelassenen Anbietern auszudehnen(34).Abs. 13
Die von Rechtsunsicherheit geprägte Ausgangslage wie auch die Zielsetzung des Richtlinienvorschlags sind in der Begründung zum Richtlinienvorschlag von der Europäischen Kommission dargelegt. Dabei fällt auf, daß in erster Linie die Bedeutung des E-Commerce für den Binnenmarkt hervorgehoben wird, der Verbraucherschutz dagegen nur sehr sporadisch Eingang in die maßgeblichen Erwägungen findet. Der Grund dafür mag darin liegen, daß dem Verbraucherschutz und den Belangen des lauteren Handels im Bereich des E-Commerce nur geringe Bedeutung zukommen soll, um die sich aus den Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs ergebenden Wirtschafts- und Wachstumsvorteile voll ausnutzen zu können. Wahrscheinlicher ist dagegen, daß die Art der Begründung und die Gewichtung der Ziele von der kommissionsinternen Kompetenzverteilung geprägt wurden: Erarbeitet wurde der Richtlinienvorschlag von der Generaldirektion XV, die für Fragen des Binnenmarkts zuständig ist. Die starke Betonung der aus dem E-Commerce erwachsenden Vorteile für den Binnenmarkt dienten daher wohl eher dazu, die alleinige Zuständigkeit der Generaldirektion XV für alle behandelten Bereiche bezüglich des elektronischen Geschäftsverkehrs zu untermauern. Die Folge dieser Begründungsweise besteht jedoch in einer Zurückdrängung der Verbraucherschutzinteressen und der Belange des lauteren Handels(35).Abs. 14

III. Struktur des Richtlinienvorschlags

Um die die Durchsetzung des elektronischen Geschäftsverkehrs hindernde Rechtsunsicherheit zu beseitigen, schlägt die Kommission einheitliche Regelungen für im wesentlichen fünf Bereiche vor: Dabei handelt es sich um die Niederlassung von Anbietern von online-Diensten der Informationsgesellschaft, um kommerzielle Kommunikation wie Werbung, Direktmarketing etc., um den Abschluß elektronischer Verträge, um die Verantwortlichkeit der Vermittler und um die Rechtsdurchsetzung in den Mitgliedstaaten. Der Richtlinienvorschlag vollzieht mit diesem Aufbau die verschiedenen Tätigkeitsphasen nach, die ein Unternehmen ausübt, um sich am E-Commerce zu beteiligen. So ist zunächst die Niederlassung des Unternehmens erforderlich, dann muß man kommerzielle Kommunikation betreiben, indem man seine Dienstleistungen anbietet und für sie wirbt, anschließend müssen online-Verträge mit den Nutzern geschlossen werden und schließlich muß sich gegebenenfalls mit Problemen der Verantwortlichkeit und Wegen zur außergerichtlichen Streitbeilegung auseinandergesetzt werden(36). Zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfolgte die Europäische Kommission das Konzept, nur dort Regelungen vorzuschlagen, wo es für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts unerläßlich ist und die Staaten nicht selbst wirkungsvolle Maßnahmen treffen können(37).Abs. 15
Damit allen Diensten der Informationsgesellschaft der Binnenmarkt zugute kommt, war es der Kommission darüber hinaus wichtig, sämtliche Dienstleistungen zu erfassen, die im Rahmen des E-Commerce erbracht werden(38).Abs. 16
Die Kommission wählte hierzu einen horizontalen Lösungsansatz, indem sie die verschiedenen Tätigkeitsphasen der Diensteanbieter in demselben Rechtsinstrument behandelte, um die von der Richtlinie ausgehende Rechtssicherheit für die Diensteanbieter auch in der Praxis nutzbar zu machen. Dadurch soll ausgeschlossen werden, daß ein Mitgliedstaat nur zu einem Teilbereich Regelungen erläßt; statt dessen soll sichergestellt werden, daß die verschiedenen Phasen kohärent geregelt werden(39). Abs. 17
Zum Konzept der Kommission gehörte des weiteren die Erwägung, daß viele Bereiche des erst in der Entwicklung begriffenen E-Commerce von den beteiligten Kreisen selbst geregelt werden können, so daß nicht die Schaffung eines neuen Regelwerkes, sondern lediglich die Anpassung und Modernisierung sowie die effiziente Anwendung der jeweiligen bereits bestehenden Rechtsvorschriften durch die Richtlinie erreicht werden soll(40). Daher konzentriert sich der Richtlinienvorschlag ausschließlich auf die Grunderfordernisse des elektronischen Geschäftsverkehrs und überläßt es den nationalen Stellen, sich um die Durchführungsverfahren zu kümmern(41).Abs. 18
Schließlich liegt dem Richtlinienvorschlag der Gedanke zugrunde, daß der E-Commerce sowohl eine Dienstleistung i.S. der Art 59 f. EGV als auch ein Informationsmittel i.S. des Art 10 EMRK darstellt. Somit finden die Grundsätze des Binnenmarkts Anwendung, mit der Folge, daß die Mitgliedstaaten die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieter bereitgestellten Dienste nach Art 3 EGV nicht beschränken dürfen(42).Abs. 19

B. Allgemeine Bestimmungen

Das erste Kapitel des Richtlinienentwurfs behandelt allgemeine Bestimmungen und legt in Art 1 die grundlegenden der aufgezeigten Ziele des Richtlinienvorschlags(43) fest, trifft in Art 2 näher darzustellende Begriffsbestimmungen und statuiert in Art 3 das Herkunftslandprinzip.Abs. 20

I. Begriffsbestimmungen

1. Definition des "Dienstes der Informationsgesellschaft"
Für den sachlichen Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags von zentraler Bedeutung ist der Begriff des "Dienstes der Informationsgesellschaft": Ein solcher ist nach Art 2 lit. a) jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Im Sinne dieser Definition soll eine Dienstleistung dann im Fernabsatz erbracht sein, wenn sie ohne die gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird. Elektronisch ist die Dienstleistung erbracht, wenn sie mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird. Auf individuellen Abruf eines Empfängers ist die Dienstleistung dann erbracht, wenn sie durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung hin erbracht wird.Abs. 21
Diese Definition findet sich bereits in der sog. Transparenzrichtlinie(44) und in der Richtlinie über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskonktrolldiensten ("conditional access")(45). Als positiv ist daher zu bewerten, daß durch diese Begriffsbestimmung bereits bestehendes und bekanntes Gemeinschaftsrecht (sog. acquis communautaire) zur Förderung von Rechtsklarheit, -sicherheit und -einheitlichkeit beibehalten wurde(46). Fraglich ist jedoch, ob nicht sachliche Gründe eine differenziertere Definition erforderlich gemacht hätten. Zunächst fragt sich, ob auch Access-Provider vom Anwendungsbereich des Richtlinienentwurfs erfaßt werden. Nach obiger Definition findet der Richtlinienvorschlag nur auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen Anwendung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt übertragen werden. Der Access-Provider hingegen erbringt keine Dienstleistung, sondern er betreibt das Netz. Nach bestehender Definition unterfällt der Access-Provider nicht dem Richtlinienentwurf. In Art 12 Abs.1 wird jedoch ein Dienst der Informationsgesellschaft aufgeführt, der darin besteht, Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln. Der Richtlinienvorschlag setzt damit die Tätigkeit des Access-Providers als einen Dienst der Informationsgesellschaft voraus. Eine entsprechende Änderung der Begriffsbestimmung eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist somit erforderlich(47).Abs. 22
Weiterhin ist mangels einer ausdrücklichen Begriffsbestimmung unklar, wann eine Dienstleistung als gegen Entgelt erbracht gelten soll: So gibt es im Bereich des Access-Providings neben CompuServe und AOL auch nicht gewerblich tätige Provider, wie den DFN-Verein, universitäre Host-Provider oder private Content-Provider. Weder aus der Definition noch aus Art 12 ff. ergibt sich, ob für diese privaten Anbieter z. B. die Haftungsvorschriften gelten sollen(48). Nach der Begründung des Richtlinienentwurfs sollen aber auch für den Nutzer unentgeltliche Dienste, deren Finanzierung zumeist über kommerzielle Kommunikation erfolgt, vom Richtlinienvorschlag erfaßt sein(49). Dabei ergibt sich aus dem Wort "zumeist", daß die Finanzierung des unentgeltlichen Dienstes über kommerzielle Kommunikation keine Anwendungsvoraussetzung der Richtlinie ist(50). Dies wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH noch einmal betont, indem hervorgehoben wird, daß sich der Begriff des Dienstes nicht auf spezielle Wege der Finanzierung eines bestimmten Dienstes bezieht(51). Damit wird klargestellt, daß auch z. B. Universitäten, die ihre Dienste meist unentgeltlich erbringen und diese auch nicht kommerziell finanzieren, vom Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags erfaßt werden. Die Mitgliedstaaten müssen daher auch entsprechende Regelungen für nicht-kommerzielle Provider treffen.Abs. 23
Des weiteren ist zu untersuchen, wann ein Dienst als "in der Regel" gegen Entgelt erbracht gelten soll. Nach der Begründung zum Richtlinienentwurf handelt es sich dabei um eine Vielzahl höchst unterschiedlicher und weit gestreuter Bereiche und Wirtschaftstätigkeiten: So fallen darunter Dienstleistungen von Unternehmen an Unternehmen und von Unternehmen an Verbraucher ebenso wie Dienste zum Verkauf von Waren und Dienstleistungen und für den Nutzer unentgeltliche Dienste und Dienste, die elektronische Transaktionen hinsichtlich Waren erlauben, wie interaktives Teleshopping, online Einkaufszentren(52) etc., aber auch elektronische Zeitungen, Tourismusdienste, Leistungen freier Berufe, der Online-Verkauf bestimmter Waren, virtuelle Supermärkte, Stellenvermittlungsdienste, Suchmaschinen, Unterhaltungsdienste, abrufbare Videos, Diskussionsforen usw.(53). Diese Aufzählung zeigt, daß der Begriff der Dienstleistung nicht im Sinne des deutschen Dienstvertragsrechts zu verstehen ist; vielmehr muß zur Auslegung auf die Judikatur zum ähnlich lautenden Art 60 EGV zurückgegriffen werden(54), dessen Begriff des Dienstes mit dem des Richtlinienentwurfs übereinstimmt(55). Eine private Homepage ohne gewerblichen Charakter ist demzufolge kein Dienst im Sinne der Definition(56). Vom Anwendungsbereich des Richtlinienentwurfs ausdrücklich ausgeschlossen ist aber der Bereich des "Internet-Rundfunks", wenn nur bereits drahtlos, über Draht bzw. Kabel oder per Satellit ausgestrahlte Fernsehprogramme integral oder unverändert zusammengestellt und zusätzlich übertragen werden(57). Dadurch wird der Regelungsbereich der Fernsehrichtlinie(58) nicht berührt(59). Dies bedeutet für die Landesmedienanstalten im Umkehrschluß aber auch, daß digital produzierte Sendungen dem Richtlinienvorschlag unterfallen und damit dem Grundsatz der Zulassungsfreiheit nach Art 4 unterliegen(60).Abs. 24
Schließlich fragt sich, ob auch Telekommunikationsdienste wie ISDN oder Inernet-Telefonie vom Anwendungsbereich des Richtlinienentwurfs erfaßt werden. Da Art 2 lit. a) die Verarbeitung und Speicherung von Daten am Ausgangs- und Empfangsort voraussetzt, genügt die bei ISDN erfolgende nur kurze Zwischenspeicherung diesem Richtlinienerfordernis wohl nicht(61). Dagegen dürfte die Internet-Telefonie, wenn man auch beim Access-Providing so verfährt, dem Richtlinienentwurf unterfallen(62).Abs. 25
Abzuwarten bleibt, welche Auswirkungen der Richtlinienvorschlag auf das deutsche IuKDG und den MDStV haben wird. Aufgrund von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern(63) trat im Rahmen des Mantelgesetzes IuKDG am 01.08.1997 das TDG des Bundes(64) und am gleichen Tag der MDStV der Länder(65) in Kraft. Die Zuständigkeitsabgrenzung erfolgte dabei nach Maßgabe der Unterscheidung zwischen Telediensten, die vom Regelungsbereich des TDG erfaßt werden, und Mediendiensten, die dem MDStV der Länder unterfallen. Nach den Abgrenzungsnormen des § 2 IV Nr. 4 TDG und des § 2 I MDStV sind Teledienste die Dienste, die ihr Informations- und Kommunikationsangebot an den Einzelnen richten, und Mediendienste die Dienste, die sich an die Allgemeinheit richten(66). Eine solche Unterscheidung trifft der Richtlinienvorschlag der EG-Kommission hingegen nicht. Ein sachlicher Grund für eine derartige Differenzierung ist auch nicht ersichtlich, sondern die im TDG und im MDStV vorgenommene Abgrenzung ist lediglich Folge innerdeutscher Kompetenzstreitigkeiten. Führt der Richtlinienentwurf demnach zum Erlaß einer entsprechenden Richtlinie, wird der Unterschied zwischen Medien- und Telediensten entfallen(67). Zu erwarten ist dann eine neue Kompetenzdiskussion zwischen dem Bund und den Ländern, wer für die Umsetzung der Richtlinie zuständig ist. Da der Internet-Rundfunk ohnehin nicht von dem Richtlinienvorschlag erfaßt wird, sollte aufgrund seiner rechtlichen Verantwortung für die Wirtschaft dann der Bund - um uneinheitliche Vorschriften und Regelungschaos zu vermeiden - allein für die Umsetzung der Richtlinie verantwortlich sein. Der MDStV wird somit wohl nach Erlaß der Richtlinie von der europäischen Entwicklung überholt worden sein.Abs. 26
2. Definition der "Niederlassung eines Diensteanbieters"
Unklar war bislang, wie der Ort der Niederlassung eines Internet-Diensteanbieters bestimmt werden sollte: In einigen Mitgliedstaaten ist hierfür der Server ausschlaggebend, auf dem die Internet-Site vorgehalten wird, in anderen kommt es auf den Sitz des Unternehmens an(68). Diese Rechtsunsicherheit wird nunmehr dadurch beseitigt, daß ein Diensteanbieter gem. Art 2 lit. c) dort als niedergelassen gelten soll, wo er mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt. Das Vorhandensein und die Nutzung technischer Mittel und Technologien, die zum Anbieten des Dienstes verwendet werden, begründen allein noch keine Niederlassung des Anbieters. Diese Definition führt damit die Rechtsprechung des EuGH fort(69) und beruht auf den qualitativen Kriterien der Tatsächlichkeit und der Dauerhaftigkeit der Wirtschaftstätigkeit. Auf formale Kriterien (Briefkasten) oder technologische Kriterien (Standort der technischen Geräte), wodurch sich die Anbieter leicht jeglicher Kontrolle entziehen könnten, kommt es daher nicht an(70). Ist das Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so hat nach der Rechtsprechung des EuGH(71) derjenige Mitgliedstaat die Aufsichtsgewalt, in dem der Anbieter den Mittelpunkt seiner Tätigkeit hat(72). Durch diese Begriffsbestimmung ist somit für die Wirtschaftsakteure recht eindeutig geklärt, von wessen Niederlassungsregelungen der Zugang zu Tätigkeiten im Bereich des E-Commerce abhängt.Abs. 27
3. Definition des "Nutzers"
Art 2 lit. d) definiert den Nutzer als natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen und sonstigen Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. Auch diese Definition beruht dabei auf dem Dienstleistungsbegriff im Sinne der Art 59 f. EGV(73). Zu beachten ist aber, daß innerhalb des Richtlinienentwurfs einmal der Endverbraucher als Nutzer bezeichnet wird, so vor allem bei den Regelungen über elektronische Verträge, an anderer Stelle hingegen der Nutzer als Inhalteanbieter (sog. Content Provider) gemeint ist, so vor allem bei den Regelungen über die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern. Die einheitliche Bezeichnung als "Nutzer" kann daher zu Verwirrung führen, so daß eine differenzierende Definition vorzuziehen wäre.Abs. 28
4. Definition der "Kommerziellen Kommunikation"
Die Definition der kommerziellen Kommunikation ist zur Zeit in den Mitgliedstaaten noch uneinheitlich: So fragt sich, ob der bloße Umstand des Innehabens einer Internet-Adresse, der Herstellung einer Hypertext-Verknüpfung oder der Verwendung eines Domain-Namens bereits kommerzielle Kommunikation darstellt. Dadurch besteht die Gefahr, daß je nach Auslegung der bestehenden Definitionen mehr oder weniger zweckdienliche Regelungen Anwendung finden(74). Der Richtlinienvorschlag bestimmt den Begriff der kommerziellen Kommunikation deshalb nun dahingehend, daß davon alle Formen der Kommunikation erfaßt sind, die der Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt. Dem Begriff der kommerziellen Kommunikation unterfallen dagegen nicht Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens bzw. der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine E-Mail-Adresse, und auch nicht Angaben in bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die von diesen unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden. Auch durch diese Definition werden somit bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt.Abs. 29

II. Das Herkunftslandprinzip

Nach Art 3 Abs.1 soll jeder Mitgliedstaat dafür Sorge tragen, daß die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die den durch diese Richtlinie koordinierten Bereich betreffen. Gem. Art 3 Abs.2 soll es zudem verboten sein, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat zu beschränken, soweit der Regelungsgehalt des Richtlinienentwurfs betroffen ist. Damit statuiert der Richtlinienvorschlag das Herkunftslandprinzip, das als grundlegendes europarechtliches Prinzip(75) bereits in der Fernsehrichtlinie(76) festgeschrieben ist.Abs. 30
Der Bundesrat(77) und ihm folgend Brisch(78) kritisierte, daß der Richtlinienvorschlag keine trennscharfen Kriterien enthielte, wie in den Fällen mehrfacher Niederlassung das Herkunftsland zu ermitteln sei. In diesen Fällen ist jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH der Mittelpunkt der Tätigkeit des Diensteanbieters ausschlaggebend(79), so daß der Richtlinienvorschlag insoweit keiner Konkretisierung bedarf.Abs. 31
Weitreichende Konsequenzen dürfte hingegen Absatz 2 des Art 3 nach sich ziehen: Diensteanbieter, die die Vorschriften ihres "Heimatstaates" befolgen, haben zusätzliche Restriktionen im Abrufstaat nicht zu befürchten. Das Herkunftslandprinzip setzt daher das Bestehen eines gleichmäßigen Rechtsniveaus in der EU voraus(80). Ansonsten wäre die Folge dieses Prinzips, daß sich die Diensteanbieter in dem Staat mit dem niedrigsten Schutzniveau niederlassen und von dort aus ihre Dienste anbieten werden(81). Für die Bundesrepublik bedeutet das, daß durch vom Ausland angebotene Internet-Dienste lauterkeitsrechtliche und verbraucherschutzrechtliche deutsche Regelungen, die im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten recht streng ausgestaltet sind(82), leicht umgangen werden können. Die Festsetzung von Regelungen mit einem besonders niedrigen Schutzniveau könnte somit auf Kosten der zu schützenden Gruppen zu einem Mittel des Anlockens von ausländischen Investoren werden; skandinavische Länder würden z.B. aufgrund ihrer oft nur unzulänglich ausgestalteten Pornographieverbote erster europäischer Wirtschaftsstandort für die Unternehmen werden, die derartige Dienste im Internet anbieten wollen. Die Statuierung des Herkunftslandprinzips würde daher hinsichtlich des EU-weiten rechtlichen Schutzniveaus verheerende Konsequenzen nach sich ziehen, bevor nicht die materiellrechtlichen Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten harmonisiert worden sind(83).Abs. 32
Keine Anwendung soll das Herkunftslandprinzip dagegen nach Art 3 Abs.3 finden, soweit für den Bereich elektronischer Verträge das Recht eines Mitgliedstaates entsprechend seinen Regelungen des Internationalen Privatrechts anwendbar ist. Gerade die elektronischen Verträge bilden aber das Kernstück des E-Commerce, so daß es erstaunt, daß auf den wohl wichtigsten Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs das Herkunftslandprinzip nur bedingt Anwendung finden soll. Bewirken nämlich die Anwendung des Herkunftslandprinzips auf der einen und die Anwendung des nationalen Kollisionsrechts auf der anderen Seite unterschiedliche Ergebnisse, so ist das Recht des Staates anzuwenden, auf das die Vorschriften des Internationalen Privatrechts verweisen(84). Die Folge ist zum einen, daß je nach Rechtsgebiet unterschiedliches Recht zur Anwendung kommt, was die Regelung für den Nutzer unübersichtlich und kompliziert macht und daher zu Rechtsunsicherheit führt(85). Zum anderen bewirkt die Anwendung des Internationalen Privatrechts, daß sehr oft das Recht des Abrufstaats anwendbar ist, so daß der Ort der Niederlassung wiederum an Bedeutung verliert und eine Zersplitterung des Rechts, die ja gerade verhindert werden sollte, droht(86).Abs. 33
Ausnahmen zum Herkunftslandprinzip finden sich darüber hinaus in Art 22: Nach Art 22 Abs.2 findet Art 3 auf die in Anhang II des Richtlinienvorschlags genannten Bereiche keine Anwendung. Danach ist das Herkunftslandprinzip im Bereich des Immaterialgüterrechts, der vertraglichen Verpflichtungen bei Verbraucherverträgen sowie bei der Zulässigkeit von Werbe-E-Mails nicht anwendbar. Da im Bereich des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes die Vorschriften innerhalb der EU weitgehend harmonisiert sind, hätte eine Ausdehnung des Herkunftslandprinzips auch auf diese Bereiche nahe gelegen(87).Abs. 34
Art 22 Abs.3 erlaubt es den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen, in Abweichung von Art 3 Abs.2, Maßnahmen zu ergreifen, die den freien Verkehr eines Dienstes der Informationsgesellschaft beschränken. Dies ist dann zulässig, wenn die Maßnahmen gerade dem Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit, Sicherheit oder dem Schutz der Verbraucher zu dienen bestimmt sind. Zunächst ist der betreffende Mitgliedstaat jedoch aufzufordern, Abhilfe zu leisten und die Kommission über die geplanten Maßnahmen zu unterrichten. Die letztendliche Entscheidung bleibt aber nach Art 22 Abs.3 lit. d) der Kommission vorbehalten.Abs. 35

III. Grundsatz der Zulassungsfreiheit

Art 4 Abs.1 legt den Grundsatz der Zulassungsfreiheit von Diensten der Informationsgesellschaft fest. Des weiteren darf die Zulassung keinen Anforderungen unterliegen, deren Wirkung darin besteht, den Zugang von einer Entscheidung, Maßnahme oder einer bestimmten Handlung einer Behörde abhängig zu machen. Eine derartige Regelung ist bereits in § 4 TDG und § 4 MDStV vorhanden. Nach der Vorstellung der Kommission begründet dieser Artikel jedoch darüber hinaus eine Art Anspruch auf die Einrichtung einer Internet-Adresse, auf den sich jeder Wirtschaftsakteur - Unternehmer oder Freiberufler - berufen kann, der das Internet zur Erbringung einer Dienstleistung benutzen will(88). Von der Zulassungsfreiheit bleiben nach Art 4 Abs. 2 solche Zulassungsverfahren unberührt, die nicht speziell und ausschließlich Dienste der Informationsgesellschaft oder Telekommunikationsdienste betreffen.Abs. 36

IV. Allgemeine Informationspflichten

Bei allen Diensten der Informationsgesellschaft muß der jeweilige Diensteanbieter den Nutzern und zuständigen Behörden ständig unmittelbaren und leichten Zugriff auf eine Anzahl von Informationen ermöglichen. Zu diesen Informationen gehören der Name des Diensteanbieters, die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist, die Angaben, die zu einer effizienten Kommunikation mit ihm nötig sind, einschließlich seiner E-Mail-Adresse und gegebenenfalls seine Handelsregisternummer. Mitglieder reglementierter Berufe haben zudem u.a. ihren Berufsverband, ihre Berufsbezeichnung, die anwendbaren Berufsregeln und ihre Umsatzsteuernummer anzugeben.Abs. 37
Da die Angabe der E-Mail-Adresse ausdrücklich aufgeführt wird, kann es sich bei der verlangten Anschrift nur um die Postanschrift des Diensteanbieters handeln(89). Die Angabe der Handelsregisternummer hat nur bei Vorhandensein einer entsprechenden Nummer zu erfolgen, so daß der Regelungsvorschlag auch diesbezüglich eindeutig ist(90). Warum die den Steuerbehörden wohl bekannte VAT-Nummer angegeben werden soll, ist nicht ersichtlich(91). Die anwendbaren Berufsregeln freier Berufe sind zwar ständig im Fluß und meist auch recht umfangreich; ein auf sämtlichen Seiten einer Internet-Adresse sichtbares Bildsymbol oder Logo mit einer Hypertext-Verknüpfung zu einer Seite mit diesen Informationen reicht aber aus, um das Erfordernis der leichten Zugänglichkeit zu erfüllen(92).Abs. 38
Um den Verbraucherschutz und lautere Geschäftspraktiken zu gewährleisten, bestimmt Art 5 Abs. 2, daß die Preise von Diensten der Informationsgesellschaften - sofern sie angegeben werden - zutreffend und unzweideutig ausgewiesen werden. Eine Preisangabe in EURO genügt(93).Abs. 39

C. Kommerzielle Kommunikation

I. Besondere Informationspflichten

Bestimmte weitergehende Informationspflichten müssen die Diensteanbieter im Rahmen kommerzieller Kommunikation erfüllen. So muß zunächst nach Art 6 lit. a) kommerzielle Kommunikation klar als solche zu erkennen sein. Ein Werbebanner mit eindeutig erkennbarem Inhalt erfüllt diese Bedingung. Ist hingegen in einem verschiedene Waren anpreisenden Artikel nicht angegeben, daß der Artikel von einem Unternehmen in Auftrag gegeben und finanziert worden ist, so ist die kommerzielle Kommunikation nicht klar als solche zu erkennen. Es reicht ferner nicht aus, wenn Web-Sites zu Werbezwecken vollständig von privater Seite gesponsert werden, ohne daß dies angegeben wird(94). Dies bedeutet ein Verbot der Schleichwerbung(95).Abs. 40
Nach Art 6 lit. b) muß die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar identifizierbar sein. Es genügt, wenn der Name der Person auf dem Werbebanner steht. Ebenso ist es ausreichend, wenn es sich um ein Bildsymbol oder ein Logo handelt, das eine Hypertext-Verknüpfung mit einer Seite besitzt, die diese Informationen enthält, und das auf allen Seiten der Internet-Adresse erscheint. Die Bedingung ist auch erfüllt, wenn die Person, für die die kommerzielle Kommunikation angeboten wird, nicht direkt auf dem Banner benannt ist, sondern lediglich eine Hypertextverbindung vom Banner zu den entsprechenden Angaben vorliegt(96).Abs. 41
Weiterhin müssen nach Art 6 lit. c) - soweit erlaubt - Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sowie zutreffend und unzweideutig angegeben werden. Dadurch sollen in Anbetracht der Informationsmöglichkeiten, die das Internet bietet, der Verbraucherschutz und lautere Geschäftspraktiken gewährleistet werden, ohne den Akteuren erhebliche Mehrkosten zu verursachen(97). Da von dieser Vorschrift nur die erlaubte Absatzförderung erfaßt wird, bleibt die Regelung der Voraussetzungen von erlaubter Verkaufsförderung mangels harmonisierter europäischer Vorschriften weiterhin dem nationalen Recht unterworfen(98).Abs. 42
Darüber hinaus müssen nach Art 6 lit. d) auch Preisausschreiben oder Gewinnspiele klar als solche erkennbar sein, und die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sowie zutreffend und unzweideutig angegeben werden. Auch hier genügt ein Bildsymbol oder ein Logo mit einer Hypertext-Verknüpfung zu den erforderlichen Informationen(99). Erneut bleibt die Frage der Zulässigkeit solcher Preisausschreiben oder Gewinnspiele der Regelung durch den nationalen Gesetzgeber überlassen(100). Glücksspiele um Geld(101) sind gem. Art 22 Abs. 1 durch den Anhang I vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.Abs. 43

II. Reglementierte Berufe

Besonderen Vorschriften unterliegen die Diensteanbieter, wenn sie Mitglieder reglementierter Berufe sind. Mit dem Begriff der reglementierten Berufe sind die sog. freien Berufe(102)gemeint. Dazu gehören Anwälte, Ärzte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Notare sind hingegen nach Art 22 Abs. 1 i.V.m. Anhang I vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Zweifel ergeben sich jedoch hinsichtlich der Frage, ob in allen Mitgliedstaaten der Kreis der reglementierten oder freien Berufe gleich definiert wird(103). Nach Art 8 Abs. 1 sollen sie überhaupt nur dann Dienste der Informationsgesellschaft anbieten dürfen, soweit diese Dienste den berufsrechtlichen Regeln zur Gewährleistung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, Berufsgeheimnis und lauterem Gebaren gegenüber Kunden und Berufskollegen entspricht. Da es sich bei den Verweisen auf Würde, Ehre oder lauterem Geschäftsgebaren um Ausnahmen von dem Prinzip der Dienstleistungsfreiheit nach Art 59 EGV handelt, hätte sich hier jedoch eine negative Formulierung angeboten(104). Nach Art 8 Abs. 2 sollen die Standesorganisationen entsprechende Verhaltenskodizes aufstellen und die Informationen bestimmen, die im Rahmen der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft gegeben werden können.Abs. 44
Fraglich ist, ob die Statuierung solch umfangreicher allgemeiner wie besonderer Informationspflichten ihre Funktion des Verbraucherschutzes erfüllt. Grundsätzliche Fragen bleiben unbeantwortet. So ist unklar, in welcher Sprache die Diensteanbieter die Informationen bereitzustellen haben. Vor dem Hintergrund des Herkunftslandprinzips könnte man daran denken, daß der Diensteanbieter die Informationen lediglich in der Sprache des Mitgliedstaates, in dem er niedergelassen ist, anbieten müßte. Was aber helfen z.B. einem Portugiesen ausführliche und detaillierte Angaben in schwedischer Sprache? Die exakte und verständliche Angabe der erforderlichen Informationen in den Landessprachen aller 15 Mitgliedstaaten ist indes nur mit erheblichem Aufwand möglich. Da die im Internet erbrachten Dienste der Informationsgesellschaft regelmäßig in allen Mitgliedstaaten der EU abrufbar sind, führte auch die Einführung einer Pflicht nicht zu einer interessengerechten Regelung, nach der die Informationen in der Sprache der Staaten zum Abruf zu halten sind, in denen der Dienst regelmäßig erbracht bzw. abrufbar ist(105). Vorzuziehen wäre daher ein Mittelweg, der die Angabe der Informationen in Englisch oder Französisch und der Landessprache des Mitgliedstaates, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist(106), vorschreibt.Abs. 45
Angesichts der Fülle der anzugebenden Informationen besteht zudem die Gefahr des Informationschaos. Wären nur einige grundlegende Informationen auf der Web-Site angegeben, würde der Nutzer davon wohl viel eher Kenntnis nehmen als von der kaum überschaubaren Masse der nun anzugebenden Informationen(107). Es sollten daher besser nur die wichtigsten Informationen wie Anschrift und E-Mail-Adresse des Diensteanbieters direkt auf der Web-Site vorhanden sein; damit im Konfliktfall aber auch schnell und einfach andere notwendige Informationen beschafft werden können, sollten diese zur besseren Übersicht lediglich mittels (Hyper-)Links erreichbar sein, was von der Kommission auch als zulässig erachtet wird(108).Abs. 46
Schließlich bleibt unklar, wie die umfangreichen Informationspflichten bei Vertragsschlüssen per E-Mail, die in einer derartigen Konstellation ebenfalls einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellen, erfüllt werden sollen. Die Ausgestaltung der Informationspflichten ist hauptsächlich am Vorbild des Providers ausgerichtet, so daß für den Bereich des elektronischen Vertragsschlusses erforderliche Sonderregelungen fehlen(109). Erwägungsgrund 8 der Fernabsatzrichtlinie(110), der die Sprachenfrage der Entscheidung durch die einzelnen Mitgliedstaaten überläßt, läßt aber den Schluß zu, daß auch die Sprachenfrage bzgl. der Informationspflichten für Diensteanbieter der Beantwortung durch den nationalen Gesetzgeber vorbehalten bleibt(111), sollen doch die vorgeschlagenen Informationspflichten die Fernabsatzrichtlinie lediglich ergänzen(112).Abs. 47

III. Unerbetene kommerzielle Kommunikation per E-Mail

Unaufgeforderte E-Mail-Werbung (sog. Spamming) muß nach Art 7 bei Eingang beim Nutzer klar und unzweideutig als solche bezeichnet sein. Danach müssen derartige Mitteilungen bereits im Kopf der Mitteilung (dem Umschlag) als solche gekennzeichnet werden, damit sie der Adressat unmittelbar als kommerzielle Kommunikation identifizieren kann, ohne sie öffnen zu müssen und daher kosten- und zeitsparend löschen zu können(113). Aufgrund der Statuierung einer solchen Kennzeichnungspflicht wird teilweise der Schluß gezogen, daß damit die unaufgeforderte Zusendung von Werbe-E-Mails grundsätzlich zulässig bleiben soll(114).Abs. 48
Die grundsätzliche Zulässigkeit von Werbe-E-Mails wird teilweise unter Berufung auf die geringe Speicherkapazität einer einzelnen Werbe-E-Mail und ihre damit einhergehenden geringen Belastungen vertreten(115). Sowohl die in der Literatur h.M. als auch die Rechtsprechung stellen hingegen darauf ab, welche Auswirkungen der Geschäftsbrauch einer gesamten Branche hätte, Werbe-E-Mails zu verschicken. Zum einen wäre das Netz schnell überlastet, so daß der User wegen Überlaufs seines Accounts seinen Internet-Zugang nicht mehr nutzen könnte. Zum anderen verstieße die grundsätzliche Zulässigkeit von Werbe-E-Mails gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Users auf Achtung seines Wunsches, nicht in Kontakt mit anderen treten zu müssen. Werbe-E-Mails sind daher nach h.M. und nach der Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen § 1 UWG bzw. gegen § 823 I BGB i.V.m. Art 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG unzulässig(116).Abs. 49
Eine andere Bewertung der Zulässigkeit von Werbe-E-Mails macht der Richtlinienentwurf hingegen nicht erforderlich: Nach Art 22 Abs. 2 i.V.m. Anhang II ist das Herkunftslandprinzip nicht auf unerbetene kommerzielle Kommunikation per E-Mail anwendbar. Das bedeutet, daß es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, das Spamming durch nationale Vorschriften zu regeln(117). Mit Ausnahme der Kennzeichnungspflicht von Werbe-E-Mails im Umschlag werden sich deshalb in Deutschland diesbezüglich keine Änderungen ergeben. Vielmehr bleiben die Vorgaben des Art 10 Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie(118) und des Art 12 Abs. 2 der Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation(119) bestehen, wonach Fernkommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation erlauben(120), nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht offenkundig abgelehnt hat (sog. Opt-in/ Opt-out-Lösungen)(121).
JurPC Web-Dok.
130/1999, Abs. 50

Fußnoten:

(1) FAZ vom 01.06.1999, Beilage E-commerce, "Es wird nichts mehr so sein, wie es war".
(2) FAZ vom 01.06.1999, Beilage E-commerce, "Deutschland demnächst auf Platz eins", von Marcus Laube.
(3) FAZ vom 01.06.1999, Beilage E-commerce, "Es wird nichts mehr so sein, wie es war".
(4)Begründung zum Richtlinienentwurf, S. 6.
(5)KOM (1998), 586 endg.; abrufbar unter http://www.mmr.deoder unter http://www.online-law.de(Hinweis der Redaktion).
(6) ABl. L 144, S. 19 ff. vom 04.06.1997.
(7) Richtlinie 97/7/EG vom 20.05.1997.
(8) Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281, S. 31 ff. vom 23.11.1995.
(9) Richtlinie 96/9/EG vom 11.03.1996 über den Urheber- und sui-generis-rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. L 77, S. 20 ff. vom 27.03.1996.
(10) Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 10.12.1997, KOM (1997), 628 endg.
(11) ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37, in der Fassung Richtlinie 98/ 48/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.1998 zur Änderung der Richtlinie 98/ 34 / EG, ABl. L 217 vom 05.08.1998, S. 18.
(12) KOM (1998) 476 endg., vom 29.07.1998.
(13) Erklärung vom Washingtoner Gipfeltreffen am 05.12.1997.
(14) KOM (1998) 518 endg., vom 10.09.1998; vgl. jetzt den Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 56/98 vom 24.09.1998, ABl. C 360, S. 83 ff.
(15) Richtlinie 98/84/EG, ABl. EG Nr. L 320 vom 28.11.1998, S. 54.
(16) KOM (1998) 297 endg.
(17) Richtlinie 89/552/EG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit vom 03.10.1989 (ABl. EG Nr. L 298/ 23 vom 17.10.1989, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG vom 30.06.1997, ABl. EG Nr. L 202/ 60 vom 30.07.1997.
(18) Vgl. zu den Grundlagen des Richtlinienentwurfs eingehend Lehmann ZUM 1999, 180 f. und Hoeren MMR 1999, 192 (193). Der Förderung einer erhöhten internationalen Koordination dient auch der von der EU initiierte "Global Business Dialogue", ein Dialog über die Auswirkungen des weltweiten elektronischen Marktplatzes.
(19) Begründung zum Richtlinienvorschlag, S. 8.
(20) Die Kommission wertete Fragen aus, die als ein Bestandteil des Rundbriefs "Kommerzielle Kommunikation" verbreitet und von der Generaldirektion XV gefördert wurden. Die Antworten von 80 interessierten Parteien wurden bisher ausgewertet.
(21) Vgl. Begründung zum Richtlinienvorschlag, S. 10.
(22)Brisch, CR 1999, 235 (236).
(23) Begründung zum Richtlinienvorschlag, S. 7 f.
(24) Artikel ohne Gesetzesangabe sind solche des Richtlinienentwurfs.
(25) Begründung zum Richtlinienvorschlag, S. 1 f.
(26) "Europäische Initiative für den elektronischen Geschäftsverkehr", KOM (97) 157 endg. vom 16.04.1997.
(27) Zusammenfassung der Richtlinie, S. 1.
(28) Vgl. dazu soeben oben A I.
(29) Begründung zum Richtlinienvorschlag, S. 1; so wurden im Bereich der Informationsgesellschaft zwischen 1995 und 1997 bereits über 400.000 Arbeitsplätze innerhalb der EU geschaffen.
(30) Erwägungsgrund Nr. VI, X und XXIII.
(31) Erwägungsgrund Nr. XIII.
(32) Erwägungsgrund Nr. XV.
(33) Erwägungsgrund Nr. XXII.
(34) Erwägungsgrund Nr. VII und XX.
(35) Vgl. dazu Hoeren, MMR 1999, 192 (193).
(36) Begründung zum Richtlinienvorschlag, S. 18.
(37) Begründung zum Richtlinienvorschlag, S. 16; Erwägungsgrund Nr. V f.
(38) Begründung zum Richtlinienvorschlag, S. 17.
(39) Begründung zum Richtlinienvorschlag, S. 18.
(40) Begründung zum Richtlinienvorschlag, S. 19.
(41) Begründung zum Richtlinienvorschlag, S. 19.
(42) Begründung zum Richtlinienvorschlag, S. 19.
(43) Siehe oben A II.
(44) Siehe oben Fußn. 11.
(45) Siehe oben Fußn. 15.
(46) Vgl. Maennel, MMR 1999, 187 (188).
(47) Vgl. Hoeren, MMR 1999, 192 (194).
(48) Hoeren, MMR 1999, 192 (193).
(49) Begründung zum Richtlinienvorschlag, S. 17.
(50) A.A. wohl Hoeren, MMR 1999, 192 (193).
(51) Begründung zum Richtlinienvorschlag, S. 17 Fußn. 14.
(52) Der alleinige Umstand, daß die on-line bestellten Waren nicht auch on-line geliefert werden können, soll keine andere Bewertung zulassen.
(53) Begründung zum Richtlinienvorschlag, S. 17.
(54) Hoeren, MMR 1999, 192 (193).
(55) Maennel, MMR 1999, 187, (188).
(56) Maennel, MMR 1999, 187, (188).
(57)Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 2 lit. a).
(58) 89/ 552/ EG, ABl. EG L 298 vom 17.10.1989, S. 23; geändert durch die Richtlinie 97/ 36/ EG, ABl. EG L 202 vom 30.07.1997, S. 60.
(59) Brisch, CR 1999, 235 (236); Maennel, MMR 1999, 187 (188).
(60) Hoeren, MMR 1999, 192 (194).
(61) Maennel, MMR 1999, 187 (188); Hoeren, MMR 1999, 192 (194).
(62)Hoeren, MMR 1999, 192 (194).
(63) Die Länder beriefen sich auf die Kompetenzen für den Rundfunk, die Btx-Dienste (der Btx-Staatsvertrag ist am 31.07.1997 außer Kraft getreten - § 23 III MDStV) und die Allzuständidgkeit (vgl. näher Kuch ZUM 1997, 225 (226)); der Bund stützte sich vor allem auf seine rechtliche Verantwortung für die Wirtschaft (vgl. eingehend Bullinger/Mestmäcker, Multimediadienste, 1996, S. 157 ff.).
(64) Vgl. dazu Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn, NJW 1997, 2981 ff.
(65) Vgl. dazu Gounalakis, NJW 1997, 2993 ff.
(66) Flechsig/Maennel/Tettenborn, NJW 1997, 2981 (2983); Gounalakis, NJW 1997, 2993 (2994).
(67) Hoeren, MMR 1999, 192 (194).
(68) Begründung zum Richtlinienvorschlag, S. 11.
(69) Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 25.07.1991, Ziff. 20; Rechtssache C-221/ 89; Slg. 1991, S. I - 3965.
(70) Begründung zum Richtlinienvorschlag, S. 11; Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 2 lit. c).
(71) Rechtssache C-56/ 96, (1997), ECR I - 3143, Ziff. 19.
(72)Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 2 lit. c).
(73) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 2 lit. d).
(74) Begründung zum Richtlinienvorschlag, S. 12.
(75) Maennel, MMR 1999, 187 (188).
(76) Siehe oben Fußn. 17.
(77) BR-Drucks. 29/1/99 vom 09.03.1999.
(78) Brisch, CR 1999, 235 (236).
(79) Vgl. oben A I 2.
(80) Lehmann, ZUM 1999, 180 (181); Brisch, CR 1999, 235 (237).
(81) Ein "race to the bottom" wäre damit vorprogrammiert.
(82) Man denke nur an die Zugabeverordnung, das Rabattgesetz oder die Regelungen zu Sonderverkaufsveranstaltungen.
(83) Lehmann, ZUM 1999, 180 (182) plädiert deshalb für die Einführung eines modifizierten Wirkungsstatuts, wie es im Kartell- und Wettbewerbsrecht vorkommt.
(84) Brisch, CR 1999, 235 (236).
(85) Brisch, CR 1999, 235 (236); Stellungnahme des BDI zum Richtlinienvorschlag vom 22.02.1999.
(86) Eingehend zur Regelung des Art 3 Abs.3 Hoeren, MMR 1999, 192 (195).
(87) Hoeren, MMR 1999, 192 (196).
(88) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 4.
(89) Der Einwand von Hoeren, MMR 1999, 192 (196) geht daher insoweit wohl fehl.
(90) Der Einwand von Hoeren, MMR 1999, 192 (196) geht daher auch insofern wohl ins Leere.
(91) Insoweit ist der Einwand von Hoeren, MMR 1999, 192 (196) berechtigt.
(92)Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 5 Abs.1.
(93) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 5 Abs.2.
(94) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 6 Abs.1 lit. a).
(95)Brisch, CR 1999, 235 (239).
(96) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 6 Abs.1 lit. b).
(97)Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 6 Abs.1 lit. c).
(98) Brisch, CR 1999, 235 (239).
(99) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 6 Abs.1 lit. d).
(100) Hoeren, MMR 1999, 192 (196).
(101) Die deutsche Fassung trennt hier nicht deutlich zwischen Gewinnspielen und Glücksspielen um Geld; die englische Fassung stellt hier klarer "games" und "gambling activities" gegenüber.
(102) So auch in Art 2 lit. e) genannt.
(103) Zweifelnd auch Hoeren, MMR 1999, 192 (197).
(104) "Dienste der Informationsgesellschaft reglementierter Berufe sind zulässig, sofern sie nicht im Einzelfall den beruflichen Regeln (...) widersprechen."; so der Vorschlag von Hoeren, MMR 1999, 192 (197).
(105) Dieser Vorschlag von Hoeren, MMR 1999, 192 (197) bewirkte daher ebenfalls einen für die meisten Unternehmen wohl unvertretbaren Aufwand zur Erfüllung der verschiedenen Informationspflichten.
(106) Selbstverständlich nur dann, wenn hier nicht Englisch oder Französisch Landessprache ist.
(107) Vgl. dazu auch Hoeren, MMR 1999, 192 (197).
(108) Vgl. Begründung zum Richtlinienentwurf, S. 26 f.; die Forderung von Hoeren, MMR 1999, 192 (197) dürfte daher bereits erfüllt sein.
(109) Hoeren, MMR 1999, 192 (197).
(110) Vgl. oben Fußn. 6.
(111) Vgl. Hoeren, MMR 1999, 192 (197).
(112) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 5 Abs.1.
(113)Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 7.
(114)So die Erklärung des DMMV, abrufbar unter http://www.dmmv.de; ebenso Freytag, MMR 12/1998, V; wohl auch Lehmann, ZUM 1998, 180 (182), der eine derartige Regelung aber ablehnt.
(115) Vgl. Bechtold, ZUM 1997, 427 (439); Reichelsdorfer, GRUR 1997, 191 ff.
(116)Vgl. Leupold, WRP 1998, 270 ff.; Funk, CR 1998, 411 ff.; zusammenfassend Hoeren, MMR 1999, 192 (197); vgl. zur Rechtsprechung LG Berlin MMR 1998, 491; AG Brakel NJW-CoR 1998, 431; LG Traunstein MMR 1998, 53 und 109; LG Berlin MMR 1999, 43.
(117) So auch Hoeren, MMR 1999, 192 (198); Brisch, CR 1999, 235 (239); Maennel, MMR 1999, 187 (190).
(118) Vgl. oben Fußn. 6.
(119) Richtlinie 97/66/EG.
(120) Dazu gehört auch die E-Mail.
(121) Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Art 7; Maennel, MMR 1999, 187 (190).
* Jens von Lackum ist Student der Rechtswissenschaft an der Universität Heidelberg.
Hinweis der Redaktion: Den Text der Richtlinie im PDF-Format finden Sie unter: http://europa.eu.int/comm/dg15/de/media/eleccomm/999.htm.
Beachten Sie bitte ferner auch diese Nachricht von Herrn Meyer-Spasche des Juristischen Interneprojektes der Universität des Saarlandes: http://www.jura.uni-sb.de/ndw99/ndw3.htm.
[online seit: 22.07.99 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Lackum, Jens von, Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zum elektronischen Geschäftsverkehr (Teil 1) - JurPC-Web-Dok. 0130/1999