JurPC Web-Dok. 112/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/1999146107

AG Frankfurt a.M.,
Urteil vom 12.05.98 (30 C 3218/97-45)

Kostenerstattung für Faxgerät

JurPC Web-Dok. 112/1999, Abs. 1 - 49


SGB V § 33

Leitsatz (der Redaktion)

Ein Faxgerät ist für einen nach einer Kehlkopfoperation stimmlosen Patienten ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Die Kosten für die Anschaffung sind daher grundsätzlich zu erstatten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Kostenerstattung eines ärztlich verordneten Faxgerätes.JurPC Web-Dok.
112/1999, Abs. 1
Der Kläger war Beamter der Deutschen ... und ist Mitglied der in Frankfurt a. M. ansässigen Krankenversorgung.Abs. 2
Der Kläger leidet seit einer Kehlkopfoperation im Jahre 1993 an einer beidseitigen Recurrensparese und einer erheblichen Stimm- und Sprachstörung. Aufgrund dessen wurde der Kläger zum 01.09.96 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.Abs. 3
Der Arzt des Klägers hat ihm wegen der Aphonie (Stimmlosigkeit) ein Faxgerät ärztlich verordnet, welches der Kläger am 28.6.1996 in einem Fachgeschäft zum Preis von 999,-- DM erwarb.Abs. 4
Mit Schreiben vom 29.06.96 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Kostenübernahme für das Faxgerät.Abs. 5
Mit Erstattungsmitteilung vom 26.07.96 hat die Beklagte die Kostenübernahme unter Berufung auf die Tarifstelle 7.3 der..., abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 12. 08. 96 Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 04.09.96 begründet.Abs. 6
Mit Bescheid vom 08.11.96 wies die Beklagte die Beschwerde als unbegründet zurück. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 12.12.96 Beschwerde beim Vorstand der ... eingelegt.Abs. 7
Der Vorstand der ... hat die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 10.11.97 ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.Abs. 8
Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei dem Faxgerät um ein notwendiges Hilfsmittel zur Milderung des Krankheitszustandes im Sinne der Tarifstelle 7.1 der ... . Dies ergebe sich daraus, daß das Faxgerät es ihm ermögliche einen Ausgleich für die Einbuße seiner Sprache zu schaffen.Abs. 9
Es sei die Aufgabe von Hilfsmitteln, die zur Milderung eines Krankheitszustandes beitragen sollen, einen organischen Mangel auszugleichen. Gerade diese Aufgabe erfülle das Faxgerät für ihn, da es im Bereich der Fernkommunikation den Verlust der Sprache ausgleiche.Abs. 10
Der Kläger ist weiter der Meinung, es handele sich bei dem Faxgerät um ein dringend notwendiges und angemessenes Hilfsmittel, welches entsprechend der Tarifstelle 7.3 erstattungsfähig sei.Abs. 11
Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an ihn 999,-- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 16.09.96 zu zahlen.

Abs. 12
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 13
Die Beklagte ist der Auffassung, Faxgeräte seien Kommunikationssysteme und damit laut Tarifstelle 7.3 der ... keine erstattungsfähigen Hilfsmittel.Abs. 14
Weiter behauptet die Beklagte, ein Faxgerät sei ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und auch aus diesem Grunde nach dem ... Tarif 7.3 nicht erstattungsfähig.Abs. 15
Ebenso sei eine medizinische Notwendigkeit für ein Hilfsmittel nur dann gegeben, wenn es der Wiedererlangung der Gesundheit, Besserung oder Linderung von Leiden oder dem Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden diene. Dies sei bei der vorliegenden Erkrankung durch ein Faxgerät nicht gegeben, so daß auch keine medizinische Notwendigkeit vorliege.Abs. 16
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.Abs. 17

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet.Abs. 18
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch für den Erwerb des Faxgerätes zu, gemäß § 29 der Satzung der ... in Verbindung mit Tarifstelle 7.1, Leistungstafel Nr 07110 der ... jedoch nur in Höhe von 80 % des Kaufpreises.Abs. 19
Zur Überzeugung des Gerichts stellt das Faxgerät für den Kläger ein Hilfsmittel im Sinne des Tarifs 7.1 der ... dar, da es sich im vorliegenden Einzelfall bei dem Faxgerät um ein Hilfsmittel handelt, das zur Milderung des Krankheitszustandes des Klägers notwendig ist.Abs. 20
Die Satzung und der Tarif der ... definieren nicht weitergehend, was unter "Hilfsmittel" zu verstehen ist. Insofern ist auf die Auslegung des Begriffs im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung zurückzugreifen.Abs. 21
Als Hilfsmittel gemäß § 33 SGB V sind Gegenstände zu verstehen, die nach einem Heilungsprozeß oder ohne diesen zum Ausgleich eines vor allem körperlichen Funktionsdefizits angewendet werden (Dalichau-Grüner, Kommentar zum Gesundheitsstrukturgesetz, 21. Ergänzungslieferung, Stand: Oktober 1996). Ein Hilfsmittel muß beeinträchtigte Körperfunktionen ermöglichen, ersetzen, erleichtern oder ergänzen und der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens dienen (Dalichau-Grüner, Kommentar zum Gesundheitsstrukturgesetz, 21. Ergänzungslieferung, Stand: Oktober 1996).Abs. 22
Das körperliche Funktionsdefizit des Klägers liegt in dem Unvermögen sprechen zu können. Ein Faxgerät ermöglicht, ersetzt und ergänzt die beeinträchtigte Sprachfähigkeit des Klägers zumindest partiell (BSGE, Urteil v. 17.01.96, Band 77, 209, 211). Dies ist vergleichbar mit einem Schreibtelefon für einen Gehörlosen (BSG SozR 2200 § 182b Nrn 26 und 30) oder einem Luftreinigungsgerät für einen Allergiker (BSG NZS 1996, 526 ff).Abs. 23
Es ist nicht notwendig, daß das Hilfsmittel jederzeit an jedem Ort verwendbar sein muß, ebenso muß es nicht die Sprachfähigkeit wieder herstellen.Abs. 24
Auch der partielle Ersatz der Sprachfähigkeit stellt eine Milderung des Krankheitszustandes dar (vgl. BSG NZS 1996, 526, 527), so daß ein Hilfsmittel gemäß der Tarifstelle 7.1 der KVB gegeben ist.Abs. 25
Bei der Frage nach der Notwendigkeit des Hilfsmittels im Sinne der ... kann ein Vergleich zum Begriff der Erforderlichkeit des Hilfsmittels im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung angestellt werden. Die Rechtsprechung hat Hilfsmittel, die nicht unmittelbar an der Behinderung ansetzen, sondern bei deren Folgen auf beruflichem, gesellschaftlichem oder auch nur privatem Gebiet, grundsätzlich nicht als Hilfsmittel der Krankenversicherung anerkannt und insoweit zwischen Hilfsmitteln der Krankenversicherung und solchen der Eingliederungshilfe unterschieden (BSG SozR 2200 § 187 Nr 1; BSG SozR 2200 § 182b Nr 5).Abs. 26
Nur soweit der Einsatz des Hilfsmittels der täglichen Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse eines Menschen dient, fällt auch der Ausgleich der Folgen der Behinderung auf den genannten Gebieten in die Leistungspflicht der Krankenversicherung (BSG SozR 2200 § 182 Nr 10; BSG SozR 2200 § 182b Nr 30).Abs. 27
Ob die Fernkommunikation mittels Telefon unter den hier maßgeblichen Bedingungen des Jahres 1996 zu den elementaren Grundbedürfnissen aller Menschen in der Bundesrepublik Deutschland oder wenigstens zu denen aller Gehörlosen und Stummen zu zählen ist und deshalb bei diesen Abgrenzungskriterien der Erforderlichkeit im Sinne des § 33 I 1 SGB V ein Telefaxgerät generell als erforderliches Hilfsmittel für jede stumme Person angesehen werden kann (offengelassen vom 1. Senat in SozR 3-2500 § 33 Nr 5 zur Situation von 1993 und vom erkennenden Senat im Urteil vom 25.10.95 -SozR 3-2500 § 33 Nr 17 zu Situation von 1994; vgl. BSGE, Urteil v. 17.01.96, Band 77, 209, 211, mwN.) kann dahin gestellt bleiben.Abs. 28
Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ein das Standardtelefon ersetzendes Gerät wie das Telefaxgerät oder das Schreibtelefon für einen Gehörlosen oder Stummen jedenfalls dann als erforderliches Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts anzusehen, wenn der Versicherte wegen seiner Behinderung aufgrund besonderer Umstände auf die Verbindung mit anderen Benutzern von Telefaxgeräten bzw. Schreibtelefonen unumgänglich angewiesen ist (1. Senat in SozR 3-2500 § 33 Nr 5; BSG SozR 2200 § 182b Nr 30).Abs. 29
Maßgeblich sind die Gegebenheiten des Einzelfalles; derartige Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor.Abs. 30
Der Kläger ist Vater eines im Jahre 1996 erst 1 1/2 Jahre alten Sohnes, den er seit seiner Pensionierung im September 1996 tagsüber betreut; die Arbeitsstätte der Mutter ist 60 km entfernt.Abs. 31
Der Kläger kann seinen Fürsorge- und Obhutspflichten als Vater nicht nachkommen, wenn er für sich oder seinen Sohn keine schnelle ärztliche Hilfe oder Polizei und Feuerwehr benachrichtigen kann. Gerade hier ist es notwendig, daß der Kläger unter anderem mit der Mutter des Sohnes schnellen Kontakt aufnehmen kann.Abs. 32
Bereits aus diesen Gründen ist die Bereitstellung eines Telefaxes als notwendig anzusehen (vgl. zur ähnlichen Situation eines hör- und sprachbehinderten Kindes zu seinem Vater BSGE, Urteil v. 17.01.96, Band 77, 209, 212).Abs. 33
Das Faxgerät war auch entsprechend der Tarifstelle 7.1 der ... vor der Beschaffung ärztlich verordnet und unmittelbar im Fachgeschäft gekauft worden.Abs. 34
Ein Ausschlußgrund ist auch nicht nach der Liste für nicht erstattungsfähige Hilfsmittel, gemäß Tarifstelle 7.3 der ..., gegeben.Abs. 35
Die Tatsache, daß es sich bei dem Faxgerät gleichzeitig auch um ein Kommunikationssystem handelt, welches zu den nicht erstattungsfähigen Hilfsmitteln gehört, ist nicht ausschlaggebend. Dies ergibt sich aus einer Vielzahl von erstattungsfähigen Hilfsmitteln der Liste aus der Tarifstelle (=TS) 7.2, die zugleich auch Kommunikationssysteme sind (z.B. ein Alarmgerät für Epileptiker, eine Blindenschriftmaschine, ein Communicator bei dysarthrischen Sprachstörungen, Hörgeräte, Sprachverstärker).Abs. 36
Entscheidend ist hier, daß der Kläger das Faxgerät primär als Ersatz für seine Unfähigkeit zu sprechen einsetzt und das Gerät nur sekundär auch ein Kommunikationssystem ist.Abs. 37
Auch unterliegt das Faxgerät gemäß TS 7.3 der nicht der allgemeinen Lebenshaltung. Telefaxgeräte sind in privaten Betrieben und öffentlichen Einrichtungen zwar weit verbreitet, bei Privatpersonen finden sie bisher aber noch keine allgemeine Verwendung.Abs. 38
Damit ein Gegenstand zur allgemeinen Lebenshaltung gehört, bedarf es eines bestimmten Verbreitungsgrades.Abs. 39
Ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne des § 33 I 1 SGB V, ist bei einem Verbreitungsgrad von 12 vom Hundert (bezogen auf die Gesamtbevölkerung Deutschlands) stets gegeben (BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr 16). Bei einem Verbreitungsgrad von weniger als 3 vom Hundert ist eine Qualifizierung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand ausgeschlossen.Abs. 40
Vor diesem Hintergrund konnten Telefaxgeräte zumindest im hier maßgeblichen Jahr 1996 noch nicht als Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung privater Haushalte angesehen werden.Abs. 41
Mitte des Jahres 1995 gab es rund 5.700.000 Telefaxgeräte, wovon 85 % in gewerblichem Einsatz waren (Beilage der Süddeutschen Zeitung Nr 238 vom 16.10.1995, SV); 15 % der Geräte waren nicht im gewerblichem Einsatz.Abs. 42
Diese Zahl wird man in etwa der Nutzung in Privathaushalten gleichstellen können. Bei rund 36.230.000 privaten Haushalten (Statistisches Jahrbuch 1995 S. 65 - Stand: April 1993; das dürfte in etwa auch dem Stand von 1995 entsprechen) und einem Gerät pro Haushalt, entspricht dies einer Verbreitung in 2,3% aller Haushalte, so daß die Grenze von 3% 1995 folglich noch nicht erreicht war.Abs. 43
Es ist nicht davon auszugehen, daß die Verbreitung innerhalb eines Jahres, nämlich von 1995 auf 1996, um 0,7 % angestiegen ist, so daß auch für das Jahr 1996 noch nicht von einer Verbreitung von mehr als 3 % ausgegangen werden kann. Somit war das Faxgerät 1996 noch nicht so verbreitet, daß es als Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung anzusehen war.Abs. 44
Damit sind die Voraussetzungen für eine Bezuschussung gegeben, gemäß der Leistungstafel Nr 07110 der ... jedoch nur in Höhe von 80 %. Abs. 45
Der Anspruch auf 4% Zinsen steht dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzugs zu (§ 288 BGB).Abs. 46
Spätestens mit Zugang der Beschwerde vom 04.09.96 (über die Ablehnung der Kostenübernahme), hat der Kläger die Beklagte in Verzug gesetzt (§ 284 BGB), so daß dem Kläger spätestens seit dem 16.09.96 Verzugszinsen in Höhe von 4% zustehen.Abs. 47
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.Abs. 48
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.
JurPC Web-Dok.
112/1999, Abs. 49
[online seit: 25.06.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt, AG, Kostenerstattung für Faxgerät - JurPC-Web-Dok. 0112/1999