JurPC Web-Dok. 111/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/1999146109

LG München I,
Urteil vom 20.08.98 (7 O 3114/98)

"IDE-Fix"

JurPC Web-Dok. 111/1999, Abs. 1 - 23


UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69, 69 a, 69 c Satz 1 Nr. 1, 101 a Abs. 1

Leitsatz (der Redaktion)

Der Kläger genügt seiner Darlegungslast hinsichtlich des Vortrags der Werkindividualität eines Computerprogramms nicht schon durch den Hinweis auf die Schwierigkeit der Programmerstellung; vielmehr muß er neben der Auflistung von Einzelmerkmalen des Programms auch dartun, inwiefern sich die gewählte Programmierung von anderen technischen Möglichkeiten abhebt und nicht bereits durch die Problemstellung technisch vorgegeben war.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verletzung von Urheberrechten.JurPC Web-Dok.
111/1999, Abs. 1
Der Kläger ist selbständiger EDV-Entwickler und Programmierer. Im Jahr 1995 entwickelte er unter dem Titel IDE-Fix ein Softwarepaket, mittels dessen auf Computern des Typs Amiga CD-ROM Laufwerke betrieben werden können. Die zugehörigen Anwendungsprogramme "CacheCDFS2", "CD-32-Emulator", "PlayCD" und "atapi.device" erlauben dem Anwender, selbst Einstellungen an CD-ROM Laufwerken vorzunehmen und verschiedene CD-Typen abzuspielen: So ermöglicht das Programm atapi.device in Verbindung mit IDE-Fix den Betrieb preisgünstiger Atapi CD-ROM Laufwerke an Amiga Computern, wobei programmtechnische Besonderheiten erstmals den Betrieb von vier Geräten an einem Anschluß gestatten. Das Programm CacheCDFS erlaubt das Lesen von CD-ROMs auf Amiga Computern und CD 32-Emulator ermöglicht die Ausführung von CD-ROM Anwendungen, die für eine CD 32-Konsole entwickelt wurden, auf normalen Amiga Computern.Abs. 2
Die Beklagten zu 2) und 3) sind geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten zu 1), die ihrerseits mit Computerprodukten aller Art handelt. Schwerpunktmäßig vertreiben die Beklagten HD-Laufwerke, von denen sie mindestens 8.000 Exemplare verkauft haben. Seit 1995 bezogen sie vom Kläger knapp 2.000 Disketten des streitgegenständlichen Programms. Wegen eines Lieferengpasses des Klägers stellten die Beklagten darüber hinaus mit ausdrücklicher Genehmigung des Klägers 15 Kopien zum Zweck der Messevorstellung her.Abs. 3
In ihrer Weihnachtsausgabe 12/96 veröffentlichte die Zeitschrift AMIGA Plus ein Firmenportrait der Beklagten zu 1), in dem es u.a. heißt:Abs. 4

" 'Ach übrigens, in diesen Tagen läuft unser 10.000 Randy-ROM vom Band.' ..., Mitbegründer und zweiter Geschäftsführer MLCs, ist sichtlich stolz. 'Randy-ROM, das meint natürlich nicht nur CD-ROM-Laufwerke, sondern natürlich auch die Festplatten, HD-Laufwerke und Wechselplatten, die wir in unser System integriert haben.'"

Abs. 5
Mißtrauisch ob der genannten Stückzahl, die die an die Beklagte gelieferte Diskettenanzahl erheblich übertrifft, veranlaßte der Kläger Testkäufe mit dem Ergebnis, daß die Beklagten im Februar 1997 an drei Käufer gefälschte Disketten, u.a. nach München, auslieferten.Abs. 6
Auf Strafanzeige des Klägers vom 03.04.1997 hin leitete die Staatsanwaltschaft Kleve unter Aktenzeichen 8 Js 509/97 ein Ermittlungsverfahren ein, in dessen Zuge die Geschäftsräume der Beklagten durchsucht wurden. Dabei wurden von den Beklagten selbst hergestellte Disketten, die sich gemeinsam mit Aufklebern mit der Aufschrift "Achtung, keine Originaldisketten" in einem gesonderten Karton befanden, sichergestellt.Abs. 7
Der Kläger trägt vor, gegen die Beklagten bestehe der Verdacht, in großem Stil die von ihm entwickelten Programme ohne seine Zustimmung vervielfältigt und vertrieben zu haben, zumal die Programme zum uneingeschränkten Betrieb der Randy-ROMs notwendig seien. Er meint, damit hätten sie wettbewerbswidrig gehandelt und gegen sein Urheberrecht an den Programmen verstoßen. Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Software, insbesondere die in den Programmen verkörperte individuelle Leistung des Klägers, liege angesichts des Umstands, daß die Entwicklung ca. ein Jahr gedauert habe und nur begabten Programmierern mit speziellen Kenntnissen des Betriebssystems möglich sei, auf der Hand. Vorsorglich bietet er zur Schöpfungshöhe Beweis durch Sachverständigengutachten an. Auf richterlichen Hinweis in der Verfügung vom 24.02.1998 hin, daß Dauer und Schwierigkeit der Entwicklung keine geeigneten Parameter für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit sind und das angebotene Sachverständigengutachten als Ausforschungsbeweis unzulässig ist, ergänzt der Kläger mit Schriftsatz vom 18.05.1998 (Bl. 22/28), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, seinen Sachvortrag durch nähere Beschreibung der einzelnen Programme, wobei er insbesondere deren Besonderheiten gegenüber herkömmlicher Software hervorhebt.Abs. 8
Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst neben Auskunft sowie - im Wege der Stufenklage - Schadenersatz und Veröffentlichungsbefugnis einen vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsanspruch verfolgt. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Termin vom 21.07.1998 hinsichtlich der begehrten Unterlassung beantragt der Kläger zuletzt,

die Beklagten zu 2) und 3) samtverbindlich zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu geben, in welchem Umfang im Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1) ohne vorherige Zustimmung des Klägers Vervielfältigungsstücke der Computerprogramme IDE-Fix, CacheCDFS2, CD32-Emulator und/oder PlayCD hergestellt und/oder rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke der vorgenannten Programme verbreitet wurden
durch Angabe der Namen und der Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, der gewerblichen Abnehmer, Auftraggeber und der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke sowie der daraus erzielten Umsätze.

Abs. 9
Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Abs. 10
Sie bestreiten die Herstellung von Raubkopien und meinen im übrigen, die vom Kläger vorgebrachten Verdachtsmomente seien nicht stichhaltig. Zum einen gehe aus dem zitierten Firmenportrait (K 6) hervor, daß sich die dort genannte Zahl von 10.000 nicht nur auf Randy-ROM-Laufwerke, sondern auch auf Festplatten, HD-Laufwerke und Wechselplatten beziehe; denn wie aus den vom Kläger selbst vorgelegten Anlagen K 5 ersichtlich, verwendeten sie den Begriff Randy-ROM nur als Oberbegriff. Zum anderen seien die von ihnen verkauften Randy-ROMs entgegen der Darstellung des Klägers auch ohne dessen Programm, nämlich als Adapter, nutzbar. Im übrigen hätten sie das Programm IDE-Fix nicht nur vom Kläger, sondern auch von drei weiteren - näher bezeichneten - Firmen bezogen. Wer ihnen die drei gefälschten Disketten untergeschoben habe, könnten sie nicht feststellen. Schließlich sei auch die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Programme nicht dargetan.Abs. 11
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz, bei Gericht eingegangen am 23.07.1998 (Bl. 31 f.) bestreiten die Beklagten die klägerische Beschreibung der Programmleistungen mit Nichtwissen.Abs. 12
Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Abs. 13

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage (§ 105 Urhebergesetz, § 3 2 ZPO) ist in vollem Umfang unbegründet. Der zur Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen geltend gemachte Auskunftsanspruch ist weder unter urheberrechtlichen noch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten gegeben.Abs. 14

I .

Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß § 101 a Abs. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69 a, 69 c Satz 1 Nr. 1 UrhG zu. Voraussetzung hierfür wäre nämlich gemäß § 69 a Abs. 3 UrhG, daß die vom Kläger entwickelten Computerprogramme individuelle Werke in dem Sinn darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Hierfür hat der Kläger trotz ausdrücklichen richterlichen Hinweises in der Verfügung vom 24.02.1998 auch im Schriftsatz vom 19.05.1998 (Bl. 22 ff) keinerlei tatsächliche Umstände vorgetragen. Zwar beschreibt er dort - neben kommerziellen Vorteilen - ausführlich, welche Einsatzmöglichkeiten die Programme aufweisen, mithin, welche Anwendungsprobleme mit der streitgegenständlichen Software gelöst werden können. Damit wird er jedoch seiner Darlegungslast nicht gerecht.Abs. 15
Zwar sind an die für die Schutzfähigkeit von Computerprogrammen erforderliche Schutzhöhe nach der Umsetzung der entsprechenden EG-Richtlinie in §§ 69 a ff UrhG geringere Anforderungen zu stellen (vgl. Zahrnt, ECR, BGH 21, Seite 119), so daß insoweit auf die frühere Rechtsprechung nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden kann. Auch nach neuem Recht sind jedoch Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der auf eigener geistiger Tätigkeit beruhenden Individualität des Werks nicht entbehrlich. Hierfür hätte es nicht nur des Sachvortrags zu die behauptete Individualität der Programme begründenden Einzelmerkmalen wie etwa Programmiersprache, Namen, Programmmeldungen, Bildschirmgestaltung, Aufteilung von Funktionen im Programm, Gliederungen im Programm, Kommentare im Programm und chronologische Angaben bedurft (vgl. dazu auch Zahrnt, ECR, LG 68, 51, 76); um dem Gericht - ggf. mit sachverständiger Hilfe - die Beurteilung der in den Programmen verkörperten kreativen Leistung des Klägers zu ermöglichen, wäre insbesondere erforderlich gewesen, daß der Kläger dartut, inwiefern die von ihm jeweils gewählten Einzelmerkmale nicht bereits durch die Problemstellung technisch vorgegeben waren bzw. wodurch sich bei technischem Spielraum die vom Kläger gewählte Programmierung von anderen technischen Möglichkeiten abhebt. Der Hinweis auf die Schwierigkeit der Programmerstellung genügt hierfür nicht; denn wie § 69 a Abs. 3 Satz 2 UrhG ausdrücklich feststellt, sind andere als die in Satz 1 der Vorschrift genannten Kriterien für die Beurteilung des Werkcharakters unbeachtlich.Abs. 16
Nach alledem hat der Kläger nicht dargetan, daß die streitgegenständliche Software die für den Urheberrechtsschutz erforderliche auf eigener geistiger Schöpfung beruhende Individualität aufweist. Ein Auskunftsanspruch gemäß § 101 a UrhG kann ihm daher nicht zugesprochen werden.Abs. 17
Mangels substantiierten Vortrags war auch das angebotene Sachverständigengutachten nicht zu erholen; da es nicht entscheidungserhebliches Tatsachenvorbringen beweisen soll, sondern der Ermittlung solcher Tatsachen erst dient, war die Beweiserhebung als Ausforschungsbeweis unzulässig (vgl. Zöller, vor § 284, Rn. 5).Abs. 18

II.

Auch auf einen wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruch kann sich der Kläger nicht berufen.Abs. 19
Da ihm für die streitgegenständlichen Computerprogramme ein Sonderrechtsschutz - etwa nach Urheberrecht - wie oben ausgeführt nicht zusteht , kann er unter Wettbewerbsgesichtspunkten die Ausnutzung seines Arbeitsergebnisses durch unmittelbare Übernahme nur unterbinden, wenn dieses wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Unlauterkeitsmomente hinzutreten (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 1, Rn. 502, 519). Insoweit ist der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen: Weder behauptet er eine wettbewerbliche Eigenart der von ihm entwickelten Programme noch trägt er tatsächliche Umstände vor, die eine solche Eigenart schlüssig ergäben.Abs. 20
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob besondere Unlauterkeitsmomente durch die behauptete unerlaubte Vervielfältigung der Disketten gegeben sind. Dies gilt auch, soweit der Kläger erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 03.08.1998 den Sachvortrag der Beklagten aus der Klageerwiderung vom 16.04.1998 insoweit bestreitet, als er ein Einverständnis mit der Anfertigung von Kopien zum Zweck der Messevorstellung in Abrede stellt. Wettbewerbsrechtlicher Schutz muß dem Kläger versagt bleiben.Abs. 21

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Da ihm der durch übereinstimmende Erklärung beider Parteien erledigte Unterlassungsantrag aus den oben, Ziffer I, II dargelegten Gründen gegen keine der beklagten Parteien zugestanden hätte, fallen ihm auch insoweit die Kosten zur Last, § 91 a ZPO.Abs. 22
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
JurPC Web-Dok.
111/1999, Abs. 23
[online seit: 25.06.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: München I, LG, "IDE-Fix" - JurPC-Web-Dok. 0111/1999