JurPC Web-Dok. 105/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/1999146105

OLG Frankfurt a.M.,
Urteil vom 19.05.98 (11 U 59/97)

Zulässigkeit der Zusammenfassung eines Druckwerkes in einem Skript

JurPC Web-Dok. 105/1999, Abs. 1 - 23


UrhG §§ 97 Abs. 1, 23, 24; UWG § 1

Leitsatz (der Redaktion)

Die Zusammenfassung eines gedruckten Werkes in einem 8-seitigen Skript, das sich nicht nur auf eine kurze beschreibende Wiedergabe des Inhalts des Originals beschränkt, stellt keine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG mehr dar und verstößt darüber hinaus wegen der Gefahr der Behinderung des Vertriebs des Originalwerkes gegen § 1 UWG.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.JurPC Web-Dok.
105/1999, Abs. 1

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.Abs. 2
Zunächst ist davon auszugehen, daß der für den Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ausreichend glaubhaft gemacht worden ist. Für diese Beurteilung ist nicht maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erscheinens des streitgegenständlichen 8-Seiten-Skripts abzustellen, sondern allein auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme hiervon durch die Verfügungsklägerin. Ob darüber und wann konkret in der Fachpresse berichtet worden ist, ist weder ausreichend dargestellt noch glaubhaft gemacht, so daß auch dies die Eilbedürftigkeit nicht in Frage stellen kann. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Verfügungsklägerin erstmals Kenntnis von dem fraglichen 8-Seiten-Skript in seiner konkreten Form erhielt, nachdem sie aufgrund einer Testbestellung dieses Skript mit Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 10.7.1997 auf dem Postwege erhielt. Erst ab diesem Zeitpunkt war die Verfügungsklägerin in der Lage, dieses Skript zu überprüfen und ihre gerichtlichen Maßnahmen hiergegen vorzubereiten. Dies ist im übrigen entsprechend glaubhaft gemacht durch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen D. S. und von der Verfügungsbeklagten jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellt worden.Abs. 3
In der Sache hat die Verfügungsklägerin ihre Inhaberschaft an den Verlagsrechten des streitgegenständlichen Werkes von D. G.:"..." und damit ihre Aktivlegitimation durch Vorlage des mit einem amerikanischen Verlag abgeschlossenen Lizenzvertrages in deutscher Sprache in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 23.10. 1997 ausreichend dargestellt und glaubhaft gemacht. Auch insoweit streiten die Parteien in zweiter Instanz nicht mehr. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist die begehrte einstweilige Verfügung, die ihr untersagt, einerseits die Druckschrift "8-Seiten-Skript: "..." herzustellen, zu verbreiten und/oder zu bewerben, andererseits auch andere Bücher der Verfügungsklägerin in Form von 8-Seiten-Skripts dergestalt zu bearbeiten, herzustellen und zu verbreiten, daß deren wesentliche Inhalte ausführlich wiedergegeben werden, zu Recht erlassen worden.
Die Verfügungsklägerin kann insoweit einen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG geltend machen, weil die Herstellung, Bewerbung und Verbreitung des diesem Rechtsstreit konkret zugrundeliegenden 8-Seiten-Skriptes sowie entsprechend gestaltete Skripte ihre Rechte an dem entsprechenden Werk verletzen und sich nicht als lediglich freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG darstellen.
Abs. 4
Dabei sind die Teile I. und III. des Skriptes, wie auch die Verfügungsklägerin dies entsprechend vorgetragen hat, aus urheber- und wettbewerbsrechtlicher Sicht unbedenklich. Maßgeblich ist vielmehr die "Zusammenfassung des Werkes in dem mit II. "Buchinhalt" überschriebenen Teil, der nicht lediglich eine zulässige Kurzinformation, wie in den Teilen I. und III. darstellt. Abs. 5
Denn zu berücksichtigen ist insbesondere, daß schon die Abschnitte I. und III. (Einführung und Anwendungs-Highlights) den Inhalt des Buches kurz wiedergeben und dem Leser entsprechende Informationen verschaffen. Die Ausführungen in II. (Buchinhalt) folgen jedoch im wesentlichen der inhaltlichen Gestaltung des zugrundeliegenden Buches und fassen - wie die Verfügungsbeklagte selbst mehrfach dargestellt hat - die maßgeblichen Kerninhalte im einzelnen zusammen und bereiten diese für den Leser zu dessen schneller Information entsprechend auf. Dieser soll, wie aus der Werbung der Verfügungsbeklagten zu entnehmen ist, nicht mehr pro Buch etwa 9 - 12 Stunden Lesezeit aufwenden müssen, sondern lediglich noch 15 Minuten. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß die 8-Seiten-Skripts den monatlichen Leseaufwand von mehreren hundert Seiten pro Buch auf handliche 8 Seiten verkürzen, der Leser jedoch gleichwohl durch die Zusammenfassung der wesentlichen Gesichtspunkte bereits durch das Produkt der Verfügungsbeklagten ausreichend informiert werde. Zwar wird in dieser Werbung nicht ausdrücklich festgestellt und darauf hingewiesen, daß das Buch selbst durch die 8-Seiten-Skript gänzlich ersetzt werden solle und damit der Kauf des Buches entbehrlich sei. Gleichwohl legt diese Werbung gerade den angesprochenen Kundenkreisen - hauptsächlich vielbeschäftigte Führungskräfte - nahe, sich vornehmlich oder ausschließlich mit den 8-Seiten-Skripts zu beschäftigen und sich im Hinblick auf die zur Verfügung stehende nur geringe Zeit damit zu begnügen.Abs. 6
Zwar mag die Verfügungsbeklagte mit ihren Skripten nicht in erster Linie das Ziel verfolgen, die Lektüre des Gesamtwerkes zu ersetzen, sondern in verkürzter Form die wichtigsten inhaltlichen Bestandteile des Werkes wiederzugeben und den Leser so über die Brauchbarkeit verschiedener Bücher für seine Arbeit zu informieren.Abs. 7
Da aber das vorliegende Skript erkennbar die maßgeblichen Informationen aus dem Werk vorwegnimmt und wiedergibt, die es insgesamt darstellen und seine Kernaussagen verdeutlichen und zusammenfassen, ist es gerade nicht ausgeschlossen, wie die Verfügungsbeklagte meint, daß der Bezug und das Lesen des Skriptes zu einem Ersatz des Originals führt.Abs. 8
Besonders im Bereich der Zusammenfassung, Information und Dokumentation zugrundeliegender Werke ist maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit die Erstellung der fraglichen Texte eine Vervielfältigung des zusammengefaßten und dokumentierten Werkes darstellt.
Soweit der Originaltext in vollem Umfang wiedergegeben wird, entstehen Probleme im Rahmen des § 16 UrhG nicht. Denn jede körperliche Festlegung des Textes stellt eine Vervielfältigung dar.
Beim sogenannten Abstract-Verfahren werden Zusammenfassungen (abstracts) erstellt, die über den Originaltext informieren und infolge ihrer Kürze zu einer entsprechenden prägnanten Information führen sollen. Soweit diese abstracts vom Autor des Originalwerks erstellt werden, ist dies urheberrechtlich nicht von Bedeutung. Jede weitere körperliche Festlegung der abstracts stellt jedoch eine Vervielfältigung dar (vgl. Ulmer GRUR 1971, 297, 298; Mehrings GRUR 1983, 275, 282). Nur dann, wenn im abstract lediglich der Inhalt des Originaltextes mit eigenen Worten und in kurzer Form wiedergegeben wird, kann eine Vervielfältigung ausgeschlossen werden (vgl. Goose GRUR 1973, 4, 7; Hackemann GRUR 1982, 262, 267). Werden hingegen Teile des Originaltextes übernommen oder handelt es sich um eine Bearbeitung des Originaltextes, so ist regelmäßig von einer Vervielfältigung auszugehen. Dabei wird darauf abgestellt, ob die abstracts in der entsprechend bearbeiteten Form die Lektüre des Originaltextes teilweise oder gänzlich ersetzen (vgl. Kolle/Ülmer GRUR 1976, 108, 113; Mehrings a.a.O. 284 ff.). Lediglich bei kurzen Referaten, die lediglich aus wenigen maschinenschriftlichen Zeilen bestehen, kann angenommen werden, im Hinblick auf die Kürze der Informationen werde eine Ersetzung des Originalwerkes nicht zu besorgen sein.
Abs. 9
Im Streitfall handelt es sich jedoch nicht lediglich um eine derartige kurze Zusammenfassung, sondern um eine immerhin über 6-seitige Dokumentation der maßgeblichen Denkansätze, wissenschaftlichen Ergebnisse und deren Auswertungen aus dem zugrundeliegenden Buch von D. G. Gerade deshalb besteht aber die unmittelbare Gefahr, daß der Kauf des Originals in nicht unerheblichem Maße zurückgehen wird.Abs. 10
Soweit die Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, weder nach der äußerlichen Gestaltung noch nach seinem Inhalt könne das 8-Seiten-Skript eine Bearbeitung des ausgewerteten Werkes im Sinne des § 23 UrhG darstellen, kann dem nicht gefolgt werden.Abs. 11
Zwar kann die Frage, ob und inwieweit eine Bearbeitung vorliegt, nicht allein davon abhängig gemacht werden, ob das Skript geeignet ist, das Original teilweise oder gänzlich zu ersetzen (vgl. Mehrings a.a.O., 285 m.w.N.). Allerdings wird man davon auszugehen haben, daß die Möglichkeit einer Substitution des Originals durch ein derartiges Skript mit dessen zunehmender Ausführlichkeit wahrscheinlicher wird. Deshalb wird es bei ausführlichen Darstellungen - wie im Streitfall - an der nach § 3 UrhG erforderlichen persönlichen geistigen Schöpfung des Bearbeiters regelmäßig fehlen und eine Vervielfältigung anzunehmen sein (vgl. Hackemann a.a.O., 267; Katzenberger a.a.O., 631).
Bei der Gestaltung des 8-Seiten-Skriptes der Verfügungsbeklagten ist davon auszugehen, daß damit durch die eingehende Mitteilung des wesentlichen Buchinhaltes der Zweck verfolgt wird, die Verwertungs- und Auswertungsmöglichkeiten des Originales für den Leser zu erhöhen und die Bedürfnisse des jeweiligen Nutzerkreises, der Wert auf eine schnelle, übersichtliche, vollständige und nach seinen spezifischen Bedürfnissen aufbereitete Information legt, allein damit zufriedenzustellen. Dies stellt jedoch eine zustimmungsbedürftige Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG dar.
Abs. 12
Von einer Bearbeitung ist dann auszugehen, wenn die Identität des ausgewerteten Werkes gewahrt wird und eine schöpferische Neugestaltung vorliegt. Unter einer "Identitätswahrung" ist zu verstehen, daß das Original als solches, insbesondere seine Wesenszüge und Eigenheiten, in der Bearbeitung erkennbar bleiben. Die Wesenszüge müssen also beibehalten werden und das Original soll in seiner Substanz erhalten bleiben (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 23 Rn. 3 f. m.w.N.).Abs. 13
Für das 8-Seiten-Skript der Verfügungsbeklagten ist insbesondere zu berücksichtigen, daß es sich gerade nicht auf eine nur kurze beschreibende Wiedergabe der wichtigsten Inhalte des Originals beschränkt. Vielmehr werden durchaus die Wesenszüge und Eigenheiten im einzelnen wiedergegeben und nicht nur in einer neutral gehaltenen Sprache über das Werk als solches berichtet. Eine Identitätswahrung ist deshalb subjektiv vorgesehen und bei Ausführungen auf immerhin mehr als 6 Seiten objektiv ohne weiteres erkennbar.
In diesem Zusammenhang kommen den verwendeten und von der Verfügungsbeklagten in den Vordergrund gestellten Seitenzahlen, auf die in dem Skript Bezug genommen wird, keine maßgebliche Bedeutung zu. Denn durch die umfangreiche Darstellung der einzelnen Gedanken besteht die von der Verfügungsklägerin dargestellte Gefahr, daß sich viele Leser gerade dadurch von dem Kauf und dem Lesen des Originalwerkes abhalten lassen. Denn auch nach den Ausführungen des Vertreters der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung verfolgt sie mit der Herstellung und Verbreitung des 8-Seiten-Skripts gerade den Sinn und Zweck, den jeweiligen Leser nicht nur oberflächlich über das zugrundeliegende Werk zu informieren, sondern dessen innere Form, die Gliederung und die Gedankenführung sowie auch die wesentlichen Inhalte zusammenzufassen und wiederzugeben. Gerade aber im Inhalt, im Aufbau und der Gedankenführung drückt sich die Eigentümlichkeit eines Original-Werkes aus, jedenfalls dann, wenn es sich bei ihm nicht nur um literarisches Allgemeingut, zum Beispiel allgemeine Theorien und Lehren, handelt, sondern - wie im Streitfall - die wissenschaftliche Begründung mit ihrer Vielfalt an Gedanken und ausgewählten Beispielen, inneren Bezügen und Schlußfolgerungen sich durch die Eigenart ihrer Darstellung und ihres Inhaltes auszeichnet (vgl. hierzu auch BGH in DB 1981, 1281, GRUR 59, 379, 381; RGZ.121, 65, 71; 129; 252, 257).
Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte handelt es sich bei dem 8-Seiten-Skript der Verfügungsbeklagten deshalb nicht um eine freie Bearbeitung im Sinne des § 24 UrhG, für die die Zustimmung des Verfassers des Originaldokumentes bzw. hier der Verfügungsklägerin nicht erforderlich wäre.
Abs. 14
Soweit die Verfügungsbeklagte auch in der Berufung nochmals geltend macht, bereits die äußere Gestaltung ihres Produktes unterscheide sich maßgeblich von dem Buch, ist dies für die rechtliche Beurteilung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn einerseits kann auch bei der Übertragung eines Werkes in eine andere Werkgattung unfreie Bearbeitung vorliegen, andererseits stellt sich die Gestaltung in Form eines Skriptes nicht als eine Ausdrucksform dar, die so weit von dem Buch entfernt ist, daß es damit eine völlig andere und mit dem benutzten Werk nicht mehr vergleichbare Form darstellt.Abs. 15
Auch die Verwendung von Kursiv- und Fettdruck, zum Teil anderer Überschriften und eines - allerdings ohnehin nur an wenigen Stellen - anderen Aufbaus führt ebenfalls nicht aus dem Bereich einer unfreien Bearbeitung heraus. Denn auch damit wird die Eigenart des Buches, dessen Wesenszüge und der maßgebliche Inhalt nicht völlig anders dargestellt, sondern lediglich pointierter und für den Leser leichter lesbar gemacht.Abs. 16
Die von der Verfügungsbeklagten nach ihrer Darstellung verfolgte Zielsetzung, lediglich eine Gebrauchsanweisung und eine kurze Inhaltsangabe für das Buch zu liefern, aus dem sich dessen maßgebliche Überlegungen und gegebenenfalls Ergebnisse kurz ablesen lassen, läßt sich damit aber in einer durchaus anderen, sehr viel knapperen Form gestalten, wie dies bereits mit den Teilen I. und III. des Skriptes geschehen ist.Abs. 17
Neben einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann die Verfügungsklägerin sich auch auf § 1 UWG stützen, weil jedenfalls die Gefahr besteht, daß die Verfügungsbeklagte durch den Inhalt ihres Skriptes unter II. und die darin weitgehende Übernahme der Gedanken und Inhalte des Buches den Vertrieb des Originalwerkes behindert. Darüber hinaus ist auch von einer Leistungs- und Rufausbeutung zur Förderung eigener wirtschaftliche Zwecke auszugehen, weil es sich um die Wiedergabe eines bereits bekannten Bestsellers handelt, der seinerseits durch die Verfügungsklägerin mit erheblichen Werbe- und Vertriebsaufwendungen bekannt gemacht worden ist.Abs. 18
Bei dieser Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten von einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien auszugehen. Dieses liegt immer dann vor, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, daß der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb dadurch beeinträchtigt werden kann.Abs. 19
Wer aber als Abonnent das streitgegenständliche 8-Seiten-Skript erhält, wird durchaus die Überlegung anstellen, ob sich für ihn die Anschaffung des Buches zum Preise von 49,80 DM noch lohnt. Gerade die Werbung der Verfügungsbeklagten macht für den Leser deutlich, er könne neben Zeit auch Geld sparen. Damit stellt sie sich aber in direkten Wettbewerb zur Verfügungsklägerin, indem sie insbesondere auch den Preisvorteil des eigenen Produktes hervorhebt.Abs. 20
Dabei mag es zwar sein, daß der Abonnent der 8-Seiten-Skripte von sich aus keinen Einfluß auf die Auswahl der bearbeiteten Bücher nehmen kann. Sollte sich diese Art der Skripte jedoch durchsetzen, werden eine Vielzahl der Abonnenten zunächst abwarten, ob ein neuer Wirtschaftsbestseller nicht auch als 8-Seiten-Skript erscheint. Dies aber ist geeignet, den Verkauf des Originalbuches zu beeinträchtigen.Abs. 21
Soweit die Verfügungsklägerin schließlich auch einen Anspruch - allerdings nur am Rande - aus §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 Markengesetz herleitet, bedurfte es bei dieser Sachlage einer Entscheidung hierüber nicht mehr. Abs. 22
Unter diesen Umständen war deshalb die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das den Beschluß - einstweilige Verfügung - vom 25.7.1997 bestätigende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
JurPC Web-Dok.
105/1999, Abs. 23
[online seit: 18.06.99 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt, OLG, Zulässigkeit der Zusammenfassung eines Druckwerkes in einem Skript - JurPC-Web-Dok. 0105/1999