JurPC Web-Dok. 69/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/199914575

Markus Junker *

Urheberrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in Hochschulen(1) (1. Teil)

JurPC Web-Dok. 69/1999, Abs. 1 - 12


I. Der Einsatz von Multimedia und Internet in Hochschulen

Bei der Bereitstellung von Lehrangeboten sollen Universitäten gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 HRG die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik nutzen.(2) In dem Maße, wie Internet und Multimedia in Hochschulen Einzug halten, sehen sich diese Bildungseinrichtungen neben Problemen mit der technischen und didaktischen Umsetzung(3) mit einer Fülle von Rechtsfragen konfrontiert, die sowohl de lege lata als auch de lege ferenda nahezu alle Rechtsgebiete berühren. Große Bedeutung kommt dabei neben dem Hochschulrecht(4) und dem Datenschutzrecht(5) insbesondere dem Urheberrecht zu. JurPC Web-Dok.
69/1999, Abs. 1
Das Urheberrecht gewährt einen weitreichenden Schutz gegen den Diebstahl geistigen Eigentums: Dem Urheber steht ein umfassendes subjektives Recht an seinem Werk zu, dem nur in gesetzlich bestimmten Fällen Schranken gesetzt sind. Das bewußte Plagiat in Forschung und Lehre war und ist - so bleibt zu hoffen - der Ausnahmefall.(6) Mancher Dozent und Studierende verstößt aber im Alltag gegen das Urheberrecht, ohne sich allzu viele Gedanken darüber zu machen. Hinzu kommt, daß viele Nutzer gerade im universitären Umfeld zu glauben scheinen, das Internet sei eine "urheberrechtsfreie Zone".(7) Nicht nur das Raubkopieren von Software,(8) sondern auch viele andere nichtgewerbliche Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken genießen immer noch den Status eines "Kavaliersdelikts". Abs. 2
Die Digitalisierung von Daten und die weltweite Vernetzung von Computern erleichtern die Herstellung von Raubkopien und deren weltweite Verbreitung. Gestiegen sind aber auch die Kontrollmöglichkeiten der Rechteinhaber. Mit Hilfe von Suchmaschinen läßt sich das gesamte Internet systematisch und erfolgversprechend nach urheberrechtsverletzenden Inhalten durchsuchen. Abs. 3
Die Bedeutung des Urheberrechts im digitalen Zeitalter nimmt zu. Der Deutsche Bundestag hatte 1995 die Enquete-Kommission "Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft" eingesetzt, die im Juni 1998 ihren Abschlußbericht präsentiert hat.(9) Parallel dazu hat das Bundesministerium der Justiz ein Rechtsgutachten über den Anpassungsbedarf des geltenden Urheberrechts erstellen lassen.(10) Zum 1. Januar 1998 sind die Vorschriften zum Schutz von Datenbanken in Kraft getreten, mit denen der bundesdeutsche Gesetzgeber die Datenbankrichtlinie der EU umgesetzt hat.(11) Im Juli 1998 hat das Bundesministerium der Justiz den Diskussionsentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechts vorgelegt.(12) Auf der Ebene der Europäischen Union wird derzeit eine Multimedia-Richtlinie zur EU-einheitlichen Anpassung des Urheberrechts an die Informationsgesellschaft vorbereitet.(13) Abs. 4

II. Ausgewählte urheberrechtliche Probleme

Der Einsatz von Multimedia und Internet in Hochschulen wirft zahlreiche urheberrechtliche Fragen auf. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit geben die folgenden Fragestellungen die Möglichkeit, anhand von Fällen ausgewählte urheberrechtliche Probleme zu erörtern, die bei mediengestütztem Lehren und Lernen auftreten.(14)
  • Unter welchen Voraussetzungen ist ein Werk urheberrechtlich geschützt? - [Fall 1]
  • Wer ist Inhaber des Urheberrechts? - [Fall 2]
  • Welche Rechte hat der Urheber? - [Fälle 3 und 4]
  • Welche Nutzungshandlungen sind von Gesetzes wegen zulässig? - [Fälle 5 und 6]
  • Wie kann man die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken erwerben? - [Fälle 7 bis 9]
Abs. 5

1. Das Werk

Der in §§ 2ff. UrhG normierte Werkbegriff bestimmt zum einen den Gegenstand, den der Schutz des Urheberrechts umfaßt, und gibt zum anderen an, welche Voraussetzungen für den Schutzerwerb erforderlich sind. Bei der Schaffung und Nutzung von Werken stellt sich die Frage des Urheberrechtsschutzes unter zwei Gesichtspunkten: An welchen fremden vorbestehenden Werken muß man Rechte einholen? Unter welchen Voraussetzungen sind eigene Werke urheberrechtlich geschützt? - Zu derartigen Problemen im Rahmen der Gestaltung einer Web-Site im Internet Fall 1:

Fall 1: Professor P möchte auf seiner Homepage zum einen Informationen über den Lehrstuhl (u.a. Bilder von sich und seinen Mitarbeitern sowie einen Anfahrts- und Lageplan) und zum anderen Unterrichtsmaterialien zu seinen Veranstaltungen (Texte, Grafiken und ein Video seiner Vorlesung) anbieten. Beim Aufruf der einzelnen Seiten ertönt außerdem Hintergrundmusik. Sind diese einzelnen Komponenten urheberrechtlich geschützt? Ist dazu ein Copyright-Vermerk erforderlich?

Zu Frage 1: Die einzelnen Komponenten sind zwar schutzfähig; ob sie tatsächlich urheberrechtlich geschützt sind, läßt sich nur im konkreten Einzelfall beurteilen. Schutzfähig sind Texte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), Musik (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) sowie Bilder und Grafiken (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Fotos können nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerke oder nach § 72 UrhG zumindest leistungsschutzrechtlichen Schutz als Lichtbilder genießen. Videos sind urheberrechtlich als Filmwerke (§§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 88ff. UrhG) oder leistungsschutzrechlich als Laufbilder (§ 95 UrhG), Anfahrts- und Lagepläne als Kartenwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG schutzfähig. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um eine persönliche Schöpfung handelt, die einen geistigen Gehalt, eine ihn repräsentierende sinnlich wahrnehmbare Formgestaltung und einen schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad aufweist.(15) Zur Ermittlung des schöpferischen Eigentümlichkeitsgrads ist durch einen Gesamtvergleich mit vorbestehenden Werken festzustellen, ob der konkreten Formgestaltung gegenüber den vorbekannten Gestaltungen individuelle Eigenheiten zukommt. Die Anforderungen an diesen schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad sind bei den meisten Werkgattungen sehr niedrig (sog. kleine Münze des Urheberrechts).(16) Bei fehlendem Eigentümlichkeitsgrad kommt Leistungsschutz durch verwandte Schutzrechte in Betracht (§§ 70ff. UrhG). Eine Entscheidung über den Urheberrechtsschutz läßt sich nur im konkreten Fall treffen. Insbesondere zur Schutzfähigkeit von Schriftwerken gibt es eine umfangreiche Kasuistik.(17) Die Rechtsprechung hat sich beispielsweise mit dem Urheberrechtsschutz einer BGB-Hausarbeit(18) und einer Staatsexamensarbeit(19) befaßt.
Abs. 6
Exkurs: Multimedia- und Internet-Anwendungen sind häufig softwarebasiert. Der Status dieser Software reicht von Freeware über Shareware bis hin zu kommerzieller Software, wobei noch weitere Modalitäten denkbar sind. Computerprogramme sind gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a ff. UrhG urheberrechtlich geschützt. Auch Datenbankwerke (§ 4 Abs. 2 UrhG) sind urheberrechtlich geschützt, während bloße Datenbanken einen eingeschränkten Schutz nach den §§ 87a ff. UrhG genießen. Multimediawerke, die Texte, Töne, Bilder und Computerprogramme auf digitaler Basis miteinander verknüpfen, werden überwiegend als neue unbenannte, den Filmwerken lediglich verwandte Werkart eingestuft.(20) Abs. 7
Zu Frage 2: Die Entstehung des Urheberrechts setzt keine formellen Voraussetzungen voraus. Insbesondere das Anbringen des Copyright-Vermerks ist hierzu nicht erforderlich. Der Hinweis auf den Urheber gewinnt allerdings rechtliche Bedeutung, wenn um den Beweis der Urheberschaft gestritten wird (§ 10 UrhG) oder wenn sich der Verletzer zu Unrecht die Urheberschaft an einem Werk anmaßt (§§ 13, 107 Abs. 1 Nr. 2 UrhG).(21) Abs. 8

2. Der Urheber

Urheber ist gemäß § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes. Probleme treten insbesondere dann auf, wenn der Urheber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt(22) oder wenn an dem Schöpfungsvorgang mehrere beteiligt sind. Multimediale Lehre ist gekennzeichnet durch das Vordringen kreativer "Course-Teams" als Gemeinschaften von Urhebern und sonstigen Rechteinhabern und durch das schrittweise Verschwinden des Einzelurhebers. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Miturheberschaft (§ 8 UrhG). Zum Wesen der Miturheberschaft Fall 2:

Fall 2: Dr. D möchte seine Doktorarbeit im Internet veröffentlichen. Sein Doktorvater, Professor P, behauptet, er habe ihm das Thema gegeben und sei als Miturheber berechtigt, seine Zustimmung zur Veröffentlichung im Internet zu verweigern. Wie ist die Rechtslage?

Professor P kann weder die Veröffentlichung noch die Verwertung im Internet verhindern. Zwar steht gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 1. Hs. UrhG das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes den Miturhebern zur gesamten Hand zu. Professor P ist aber kein Miturheber. Miturheberschaft setzt gemäß § 8 Abs. 1 UrhG voraus, daß mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten ließen. Im Unterschied zur bloßen Anregung oder Gehilfenschaft, die beide nicht gesetzlich geregelt sind, müssen alle Beteiligten schöpferisch tätig werden. Der Professor, der einem Doktoranden das Thema der Dissertation stellt und ihm Hinweise auf bestimmte Probleme gibt, ist in diesem Sinne lediglich Anregender oder Gehilfe, nicht aber Miturheber.
Abs. 9
Exkurs: Professor P ist auch nicht vertraglich Inhaber eines Nutzungsrechts an der Dissertation geworden (§§ 43, 31ff. UrhG), welches ihm Mitbestimmungsrechte bei der Verwertung der Dissertation gewähren würde. Bei der Anfertigung der Dissertation handelt es sich um eine eigene Forschungstätigkeit des Doktoranden und nicht um eine Erfüllung der Leistungspflicht in einem weisungsgebundenen Dienstverhältnis. Umgekehrt liegt beispielsweise eine Gehilfentätigkeit des Mitarbeiters vor, wenn er Versuche nach der Anweisung des Professors durchführt oder vom Professor verfaßte Aufsätze lediglich Korrektur liest.(23) Abs. 10

3. Rechte der Urheber

Der Urheber erwirbt mit der Schöpfung des Werkes ein Urheberrecht. Gemäß § 11 UrhG schützt das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Dieser Inhalt des Urheberrechts läßt sich - nach einem Bild des Urheberrechtlers Ulmer - am Beispiel eines Baumes darstellen: Die persönlichkeitsrechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers sind die Wurzeln; die urheberrechtlichen Einzelbefugnisse sind die Äste und Zweige, die ihre Kraft zum Teil aus beiden Wurzeln, zum Teil nur aus einer von beiden ziehen.(24) Zu den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnissen gehören insbesondere das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Recht auf Schutz vor Entstellung des Werks (§ 14 UrhG). Das Verwertungsrecht des Urhebers umfaßt das Recht zur Verwertung in körperlicher und unkörperlicher Form. Zum Recht der Verwertung in körperlicher Form gehören insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), zum Recht der Verwertung in unkörperlicher Form insbesondere das Senderecht (§ 20 UrhG) und das allgemeine Recht zur öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG). Hierzu die Fälle 3 und 4:

Fall 3: Student S ist als Hilfskraft am Lehrstuhl von Professor P an der Universität U angestellt. Nachdem Student S die Homepage für den Lehrstuhl erstellt hat, verlangt er, daß er dort namentlich genannt wird. Professor P weigert sich. Wie ist die Rechtslage?

Student S kann als Urheber die Nennung seines Namens verlangen. Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Gemäß § 13 S. 2 UrhG kann er bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Trotz der Unverzichtbarkeit der Urheberpersönlichkeitsrechte ist es nach überwiegender Ansicht möglich, das Recht aus § 13 S. 2 UrhG in gewissen Grenzen schuldrechtlich abzubedingen.(25) Student S hat zwar im Rahmen seines Arbeitsvertrages der Universität U stillschweigend Nutzungsrechte an der Homepage eingeräumt (§§ 43, 31ff. UrhG),(26) eine stillschweigende Abbedingung des Rechts aus § 13 S. 2 UrhG ist einem solchen Vertrag jedoch regelmäßig nicht zu entnehmen.(27)

Fall 4: Student S ist Mitglied der Fachschaft. Da die Vorlesung von Professor P zwar sehr gut ist, er aber weder ein Skriptum herausgibt noch Aufsätze zu dem Thema schreibt, möchte Student S auf der Web-Site der Fachschaft im Interesse seiner Kommilitonen seine eigene Mitschrift aus der Vorlesung veröffentlichen. Ist dies ohne Rücksprache mit Professor P zulässig?

Student S muß Professor P aus mehreren Gründen um seine Zustimmung bitten.(28) Die Vorlesung als solche ist eine Rede, ein Unterfall des Sprachwerks (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Daß sie den erforderlichen Grad an schöpferischer Eigentümlichkeit erreicht, sei im folgenden unterstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Inhaber des Urheberrechts ist der Dozent (§ 7 UrhG). Ihm stehen alle urheberrechtlichen Befugnisse originär zu (§§ 11ff. UrhG).(29) Sofern das Skriptum nicht lediglich einer geschlossenen Nutzergruppe an der Universität und damit der Öffentlichkeit i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG zur Verfügung gestellt werden soll, ist das Recht betroffen, digital gespeicherte Werke der Öffentlichkeit auf Abruf zu übermitteln, ein Unterfall des Rechts der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG.(30) Ein klassisches Problem des Hochschulurheberrechts ist die Frage, ob in einem solchen Fall auch das Veröffentlichungsrecht verletzt ist.(31) Gemäß § 12 Abs. 1 UrhG hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Soweit es sich nicht um eine wörtliche Mitschrift handelt, greift § 12 Abs. 2 UrhG ein. Danach ist es dem Urheber vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. Ein Text, der im Rahmen einer Hochschulvorlesung vorgetragen wird, ist allerdings noch nicht veröffentlicht. Ein Werk ist gemäß § 6 Abs. 1 UrhG veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Die Definition des Begriffs der Öffentlichkeit ist umstritten. Gemäß § 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß zum einen der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie zum anderen durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Der Kreis der Hörer ist dadurch abgegrenzt, daß offiziell zu den Veranstaltungen lediglich immatrikulierte Studierende zugelassen sind und erfahrungsgemäß auch rein tatsächlich keine anderen Personen teilnehmen. Etwas anderes gilt selbstverständlich für öffentliche Veranstaltungen, beispielsweise am "dies academicus". Die neben der Abgrenzung zum Ausschluß der Öffentlichkeit erforderliche innere Verbindung besteht im Verhältnis von Lehrern und Schülern ebenso wie zwischen Hochschullehrern und Studierenden nach überwiegender Ansicht jedenfalls insoweit, als es sich nicht um eine unüberschaubare Massenveranstaltung handelt. Die üblichen Hochschulveranstaltungen, vor allem Vorlesungen, werden allerdings als öffentlich angesehen.(32) Aber auch in diesen Fällen verbleibt das Veröffentlichungsrecht beim Dozenten. Die überwiegende Ansicht legt den Öffentlichkeitsbegriff in § 6 Abs. 1 UrhG abweichend vom Öffentlichkeitsbegriff des § 15 Abs. 3 UrhG aus. Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist das Werk erst dann, wenn theoretisch jedermann Kenntnis von ihm nehmen kann.(33) Das ist bei Hochschulvorlesungen aber regelmäßig nicht der Fall.(34) Mit dem Mitschreiben und dem Upload auf den Server wird das Werk vervielfältigt (§ 16 UrhG). Das Mitschreiben in der Vorlesung ist selbstverständlich zulässig, da es zum wissenschaftlichen Gebrauch geschieht (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG). Die Vervielfältigungsstücke dürfen aber gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 UrhG weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Eine nachträgliche Änderung des Vervielfältigungszweck ist unzulässig.(35) Der Upload auf den Server ist daher nicht gestattet.
Abs. 11
Exkurs: Die Aufnahme der Vorlesung (eines öffentlichen Vortrags) auf Bild- oder Tonträger ist nach § 53 Abs. 7 UrhG unzulässig. Bei Bildaufnahmen ist zudem das Recht am eigenen Bild als besondere Ausformung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu beachten: Gemäß § 22 KUG dürfen - abgesehen von den Ausnahmen der §§ 23f. KUG - Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Bereits für die Herstellung der Aufnahmen ist dabei die Einwilligung des Aufgenommenen erforderlich. Sowohl für Tonband- als auch für Videoaufnahmen bedarf es daher der Zustimmung des Betroffenen, selbst wenn sie zu privaten Zwecken erfolgen. Enthält die veröffentlichte Mitschrift fehlerhafte Aussagen, so ist im übrigen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Vortragenden verletzt.(36)
JurPC Web-Dok.
69/1999, Abs. 12

Fußnoten:

(1) Überarbeitete und erweiterte Fassung des Vortrags vom 27. November 1998 auf dem Kolloquium "Teleteaching als Komponente des universitären Lehrsystems" an der Friedrich-Schiller-Universität Jena (URL: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/vortraege/1998-jena.html). Ergänzende Materialien zu "Urheberrecht in Schule und Hochschule" im Internet unter der URL http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/remus/. Der zweite Teil des Aufsatzes ist unter der URL: http://www.jurpc.de/aufsatz/19990086.htm veröffentlicht.

(2) Das Hochschulrahmengesetz in der durch das Gesetz vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) geänderten Fassung ist im Internet auf dem Server des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zu finden (URL: http://www.bmbf.de/deutsch/veroeff/gesetze/hrg.htm).

(3) Vgl. exemplarisch Junker/Lange, Mailing-Listen in der juristischen Ausbildung, JuS 1998, 187 m.w.N.

(4) Vgl. zu Problemen im Rahmen des Hochschulrechts erste Entscheidungen der Verwaltungsgerichte: VG Darmstadt, Beschl. v. 4.4.1997 - 7 G 568/97 (2)), JurPC Web-Dok. 20/1998 (URL: http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/rechtspr/19980020.htm) [Leitsatz 1 der JurPC-Redaktion: "Die Benutzerkennung für den Internetzugang einer Universität darf gesperrt werden, wenn ein Student diesen, entgegen der Benutzerordnung, nicht zu Studien- sondern zu privaten Zwecken nutzt."]; VG Saarlouis, Beschl. v. 23.7.1998 - 1 F 73/98, NJW 1998, 3221 = JurPC Web-Dok. 172/1998 (URL: http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/rechtspr/19980172.htm) [Leitsatz der JurPC-Redaktion: "Läßt ein Fachbereich der Universität, ohne daß dies in der Prüfungsordnung geregelt ist, die Anmeldung zur Diplomprüfung per Internet zu, so gehen Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs der bei der Internet-Anmeldung erforderlichen Informationen zu Lasten der Universität, solange nicht die Prüfungskandidaten bei der Anmeldung über zu beachtende Vorsichtsmaßnahmen informiert und aufgeklärt werden."]. Ebenfalls bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang eine Mitteilung in JuS 3/1998, XLVI, wonach ein Student der TU Berlin die erste mündliche Abschlußprüfung im Internet bestanden habe; er habe sich der Prozedur allerdings noch einmal im Angesicht seines Professors stellen müssen; das Referat für Studienangelegenheiten der TU Berlin habe dieses Verfahrens zwar einen "vom Ansatz her interessanten Beitrag zur Modernisierung der Prüfungsform" genannt, aber die Anerkennung abgelehnt; wegen der Textübertragung über das Internet habe die mündliche Prüfung den "Charakter der Mündlichkeit" verloren. Zudem fordere das Berliner Hochschulgesetz die "Gegenwart" eines Beisitzers - dieser sei aber nur in New York zugegen gewesen.

(5) Datenschutzrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in Schulen und Hochschulen waren neben Rechtsfragen des Jugendschutzes Schwerpunkte des 1. REMUS-Symposions in Saarbrücken am 25. November 1998 (vgl. hierzu Junker, "Das Internet als Chance oder Bedrohung?" - 1. REMUS-Symposion in Saarbrücken, JurPC Web-Dok. 189/1998 (URL: http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/aufsatz/19980189.htm)).

(6) Nach einer Mitteilung in JuS 1/1998, S. XXX hat die Universität Mannheim als nach eigenen Angaben erste Universität eine Kommission gebildet, die erfundene oder gefälschte Forschungsberichte und Fälle von geistigem Diebstahl an Universitäten aufspüren soll. Ein Fehlverhalten sei beispielsweise auch dann gegeben, wenn studentische Studien- und Examensarbeiten in Arbeiten der Betreuer ohne entsprechenden Hinweis zitiert würden.

(7) Mit dieser Formulierung Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rn. 416.

(8) Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang eine Kampagne in den Vereinigten Staaten zur Bekämpfung von Software-Piraterie; sie richtet sich auch gegen die unlizenzierte Nutzung von Software in der öffentlichen Verwaltung (Mosquera, TechWeb, Bericht vom 1.10.1998, URL: http://www.techweb.com/wire/story/TWB19981001S0021).

(9) Im Internet dokumentiert auf der Web-Site des Bundestages unter der URL http://www.bundestag.de/ftp/9000500a.htm#enqneuemedien.

(10) Schricker u.a., Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, 1997.

(11) Die urheberrechtlich relevanten Auszüge aus dem IuKDG (Art. 7) sind im Internet unter der URL http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gesetze/bgbl19971877-1879.html zu finden.

(12) Mitteilung auf der Web-Site des BMJ einschließlich Download-Möglichkeit von Entwurf und Begründung (URL: http://www.bmj.de/inhalt.htm).

(13) Entwurf einer Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, KOM (97), 628 endg.

(14) Die Fälle gehen überwiegend auf Fragen zurück, die an den Verfasser im Rahmen des REMUS-Projekts und im Rahmen der Abteilung Urheberrecht des Juristischen Internet-Projekts Saarbrücken herangetragen wurden.

(15) St. Rspr., vgl. statt aller BGH, Urt. v. 16.1.1997 - I ZR 9/95 [CB-infobank I], JurPC Web-Dok. 6/1997, Abs. 31 (URL: http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/rechtspr/19970006.htm). Vgl. aus der Literatur Nordemann/Vinck in Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl. 1998, § 2 Rn. 3ff.

(16) Ilzhöfer, Patent-, Marken- und Urheberrecht, 2. Aufl. 1996, Rn. 116.

(17) So genügt für literarische Werke bereits ein geringes Maß an schöpferischer Eigentümlichkeit; diese kann sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung als auch in der Sammlung, Auswahl oder Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen. Höhere Anforderungen werden hingegen an den Schutz von Sprachwerken der Wissenschaft gestellt. Überblick über die Kasuistik bei Nordemann/Vinck in Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl. 1998, § 2 Rn. 29ff.

(18) LG Köln, Urt. v. 19.5.1993 - 28 O 424/92 [BGB-Hausarbeit], GRUR 1993, 901.

(19) BGH, Urt. v. 21.11.1980 - I ZR 106/78 [Staatsexamensarbeit], GRUR 1981, 352. Ausführlich zum Urheberrecht an Werken der Wissenschaft: von Moltke, Das Urheberrecht an Werken der Wissenschaft, 1992.

(20) Nordemann/Vinck in Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl. 1998, § 2 Rn. 2, 79 m.w.N.

(21) Instruktiv Harke, Urheberrecht, 1997, S. 55ff. [Fall 13]. Der Copyright-Vermerk in der ordnungsgemäßen Form "Copyright-Zeichen - Name des Urhebers - Jahr der Erstveröffentlichung" stammt aus dem US-amerikanischen Recht und gewann international im Rahmen des Welturheberrechtsabkommens von 1952 an Bedeutung (Art. III S. 1 WUA). Nach dem Beitritt der USA zur RBÜ hat er praktisch keine Bedeutung mehr (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rn. 223ff.).

(22) Ob der ausländische Urheber in der Bundesrepublik Deutschland für seine Werke Schutz genießt, richtet sich nach den §§ 120ff. UrhG, ggf. i.V.m. den internationalen Urheberrechtabkommen, insbesondere der RBÜ.

(23) Hubmann/Preuß, MittHV 1/86, 31 (38). Gleiches gilt für Klausuren, Hausarbeiten und Referate von Studenten oder Schülern, auch wenn sie beispielsweise Eigentum des Landes bzw. des Schulträgers geworden sind. Daher ist die Veröffentlichung derartiger Arbeiten nur mit der Zustimmung des Studenten bzw. Schülers zulässig. Bei minderjährigen Schülern ist anstelle der Zustimmung des Schülers die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, in der Regel der Eltern erforderlich (vgl. Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl. 1986, S. 364).

(24) Ulmer, Urheberrecht, 1980, S. 114ff.

(25) Rehbinder, Urheberrecht, 10. Aufl. 1998, Rn. 336; vgl. zum Streitstand Hertin in Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl. 1998, Vor § 12 Rn. 4ff.

(26) Allgemein zu Urheberrechtsverträgen und zur Einräumung von Nutzungsrechten siehe unten II.5.

(27) Auch Wandtke sieht keine derartige Einschränkung in den Arbeits- oder Dienstverhältnissen an den Hochschulen (Die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler im Arbeits- und Dienstverhältnis, 1993, Rn. 356). Im Hochschulbereich ist - soweit es sich um die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen handelt - zudem die Vorschrift des § 24 HRG zu beachten. Danach sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen. Hertin (in Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl. 1998, § 13 Rn. 10) qualifiziert die teilweise andersartige Handhabung an Universitäten als mißbräuchlich; insbesondere eine aufgezwungene, den Tatsachen nicht entsprechende Mitnennung eines Vorgesetzten müsse nicht hingenommen werden.

(28) Instruktiv zu dieser Fallkonstellation: Harke, Urheberrecht, 1997, S. 164ff. [Fall 61] mit Verweis auf den historischen Fall der unauthorisierten Veröffentlichung einer Vorlesung des berühmten Philosophen Schelling durch dessen wissenschaftlichen Gegner, den Heidelberger Theologieprofessor Paulus.

(29) Zur Frage, ob ein Hochschullehrer der Universität im Rahmen seiner Lehrtätigkeit Nutzungsrechte einräumt, siehe unten Fall 7.

(30) In Anlehnung an Art. 8 WCT "Recht zur Übermittlung an die Öffentlichkeit" genannt. Zu dieser (ursprünglich umstrittenen) Einordnung Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl. 1998, § 15 Rn. 2 (m.w.N.); siehe auch Melichar, Forschung & Lehre, 1998, 126 (126).

(31) Zum Parallelproblem der Öffentlichkeit von Schulveranstaltungen Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl. 1986, S. 133: Nicht öffentlich sind beispielsweise Schulveranstaltungen mit musikalischen oder sonstigen Darbietungen, an denen ausschließlich Lehrer und Schüler derselben Schule teilnehmen.

(32) So Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl. 1998, § 15 Rn. 4 und Loewenheim in Schricker, UrhG, 2. Aufl. 1983, § 15 Rn. 40. Nach Schack (Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rn. 231) konnte man vor 100 Jahren noch von einer persönlichen Verbundenheit zwischen den Hörern und dem Dozenten ausgehen (vgl. auch RGSt 48, 429 (432)); in der heutigen Massenuniversität hält Schack dies zumindest bei Massenveranstaltungen für eine "pure Fiktion" (vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 7.8.1986 - 6 U 606/83 [GEMA im Hochschulbereich]). Ähnlich differenzieren Möhring/Nicolini (UrhG, 1970, § 15 Anm. 9) nach dem Grad der Beziehungen zwischen Veranstalter und Teilnehmern; auf Beziehungen zwischen den Teilnehmern komme es im übrigen nicht an, da die "Beziehung zwischen lehrendem Dozenten und lernbereiten Studenten" ausreichend sei.

(33) Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl. 1998, § 6 Rn. 1 (m.w.N.).

(34) Harke, Urheberrecht, 1997, S. 164.

(35) Daher darf nach einem Beispiel von Nordemann (in Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl. 1998, § 53 Rn. 13) die Aufnahme eines privaten Hausmusikabends von Schülern mit Werken moderner Meister nicht auf dem Schulfest dargeboten werden.

(36) Harke, Urheberrecht, 1997, S. 166.


* Markus Junker ist Rechtsreferendar am Saarländischen Oberlandesgericht in Saarbrücken und Mitarbeiter bei Prof. Dr. Herberger am Institut für Rechtsinformatik an der Universität des Saarlandes. Er betreut innerhalb des Juristischen Internet-Projekts Saarbrücken die Abteilung Urheberrecht (URL: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/) und ist Mitarbeiter des REMUS-Projekts ("Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schulen und Hochschulen"; URL: http://www.jura.uni-sb.de/remus/).
[online seit: 14.05.99]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Junker, Markus, Urheberrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in Hochschulen (Teil 1) - JurPC-Web-Dok. 0069/1999