JurPC Web-Dok. 52/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/199914350

Alexander Konzelmann, Hans-Peter Cames *

Tagungsbericht: Repräsentation, Information und Bürgerservice im Internet (2. Salzburger Rechtsinformatik-Gespräche 1999)

JurPC Web-Dok. 52/1999, Abs. 1 - 39


Konzelmann, Alexander
Am 26. und 27. Februar 1999 fand in der Universität Salzburg die Tagung "2. Salzburger Rechtsinformatik-Gespräche 1999" unter dem Motto Repräsentation, Information und Bürgerservice im Internet statt. Veranstalter war die Universität Salzburg zusammen mit dem Rechtsinformationssystem Österreichs, der Gesellschaft für Informatik Fachgruppe 6.1.2 sowie der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie - Österreichische Sektion und die Österreichische Computergesellschaft AK-RI. Die Organisation hatten die Professoren Dietmar Jahnel, Friedrich Lachmayer und Erich Schweighofer übernommen. Wie bei internationalen Veranstaltungen zu Themen der Rechtsinformatik gute Übung, wurden theoretische Fragestellungen und wissenschaftliche Methoden nicht ausgebreitet, sondern angewendet, um der täglichen Arbeit des Juristen zu dienen. Diesmal im Vordergrund stand eindeutig das Internet. Insbesondere ging es häufig darum, wie bereits bestehende Datensammlungen oder gar ganze Informationssysteme für die Nutzung im Internet adaptiert werden können. Stets wurden dabei die theoretischen und rechtlichen Grundlagen hinterfragt. JurPC Web-Dok.
52/1999, Abs. 1

- EU-Rechtsinformation im Internet -

Zum Thema EU-Rechtsinformation im Internet sprach Ministerialrat Albrecht Berger, Berater der EG Kommission im Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. Seine Stellungnahme zum Tagungsmotto trennte eindeutig Medium vom Inhalt: dem häufig geäußerten Wunsch, das Recht, wenn es inzwischen elektronisch verbreitet werden kann, dann doch auch bürgernäher zu verbreiten, verbannte er ins Reich der Utopie. Auch der Moderator Dr. Svoboda bezeichnete die Rechtsinformation für den Bürger als Gespenst. Es leuchtet auch ein, daß ein komplexes Kunstgebilde wie das Recht in einer hoch arbeitsteiligen Informationsgesellschaft mit differenzierten staatlichen Instanzen durch eine Veröffentlichung im Internet zwar jedem Haushalt zugänglich wird, aber eben nur der reine Text, nicht immer die darin enthaltene Information.Abs. 2
Berger stellte die Dialektik zwischen zwei Glaubenssätzen dar. Der erste lautet "Rechtsinformation ist Bürgerinformation und daher gratis vom Staat zu leisten". Der zweite lautet "Rechtsinformation ist Fachinformation und daher bevorzugt von Privaten entgeltlich verbreitbar".Abs. 3
Die praktische Synthese zwischen beiden Positionen in der Politik der Veröffentlichung von Rechtstexten sieht in verschiedenen Ländern unterschiedlich aus. Gängige Praxis in den USA und die häufigste Kombination bei der Internet-Publikation von Rechtstexten in Europa ist, daß unbearbeitete Gesetzblätter dem Bürger im Internet gratis zur Verfügung gestellt werden, wohingegen sogenannte Mehrwerttexte also vor allem konsolidierte Sammlungen, zwar ebenfalls im Internet zugänglich sind, aber nicht gratis. Zum Teil werden sie unter Beteiligung privater Wirtschaftssubjekte mit erstellt und vertrieben. In Frankreich mit dem Dienst Légifrance wie in den europäischen Gemeinschaften mit dem Dienst EUR-Lex findet sich hingegen das Konzept, im Internet gratis Zugang zu Auszügen aus der generell kostenpflichtigen Datenbank anzubieten. Mit der Wahl der Auszüge versucht man, dem Rechtstaatsprinzip dadurch nahe zu kommen, daß dem Bürger die von ihm am häufigsten nachgefragten Texte kostenlos zur Verfügung stehen. In Schweden, in Dänemark und in Österreich, dem Gastgeberland der Tagung, werden sowohl die Veröffentlichungstexte als auch die konsolidierten Texte gratis angeboten, "nur" Urteile und auch Fußnoten zu Urteilen, die bestimmte Normtexte betreffen, sind aus diesem Angebot ausgenommen. Für die juristische Praxis und den Tagesbetrieb der Datenbanken kann allerdings festgestellt werden, daß der Zugriff auf Urteile, insbesondere auf Urteile jüngeren Datums, die häufigste Nutzungsart juristischer Datenbanken darstellt. Gerade deshalb will auch die Europäische Union dem Rechtsprechungsteil von CELEX nur ungern durch eine Gratiskomponente im Internet Konkurrenz machen.Abs. 4
CELEX sei die älteste noch lebende Rechtsdatenbank der Welt, denn sie werde seit 1970 mit derselben Software betrieben. Für nächstes Jahr seien allerdings größere Neuerungen angesagt. Die Vorarbeiten hätten begonnen. Eines der Ziele sei eine HTML-gestützte Expertensuche nach dem Muster der Orginal-CELEX-Recherche. Diese könne Abfrageergebnisse, die mit einer Standard-Suchmaschine des Internet 45 Minuten dauern auf 2 Sekunden verkürzen. Sie werde kostenpflichtig bleiben und sei ab Herbst 1999 für den Betrieb vorgesehen. Abs. 5
Der kostenlose Dienst EUR-Lexumfaßt das Amtsblatt, das jeweils nach Erscheinen 45 Tage im Internet kostenlos stehen bleibt, die Vertragstexte (primäres Gemeinschaftsrecht) in konsolidierter Form, ein systematisches Gültigkeitsverzeichnis mit sämtlichen Änderungsvorschriften zu einer bestimmten Norm, konsolidierte Rechtsakte, nämlich 250 ausgesuchte Vorschriften, in die sämtliche Änderungsvorschriften eingearbeitet sind, Vorarbeiten aus laufenden Gesetzgebungsverfahren sowie jeweils aktuelle Urteile, die aber nach einer gewissen Zeit wieder aus dem Internet genommen werden, um dem kostenpflichtigen CELEX-Dienst allein vorbehalten zu sein.Abs. 6
Möglicherweise werde die Komponente EUR-Lex mit der Zeit überflüssig, wenn künftige technische Entwicklungen es erlauben, Teile von CELEX kostenfrei zu stellen, auch für den Fall, daß ein anderer Gratisdienst einen Link zu CELEX anbietet. Für diesen Fall sind z.B. zeitlich befristete Links zu konsolidierten Texten oder CELEX-PDF-Dokumenten innerhalb anderer Links vorgesehen. Im Hinblick auf solche Entwicklungen und Fragestellungen mahnte der Moderator eine einheitliche juristische Informationspolitik des Staates und auch der EU an und fragte: "Wieso entwickelt man eine kostenlose Datenbank und sperrt dann die leistungsfähigsten Suchmöglichkeiten?". Der Dienst EUR-Lex findet sich unter http://europa.eu.int/eur-lex im Internet.Abs. 7

- Mailinglist EURO-Lex -

Als unkonventionelle Methode juristischer Informationsbeschaffung und -verbreitung stellte Dr. Roland Winkler von der Universität Salzburg eine Art Chatroom vor. Es handelt sich um die Mailinglist EURO-Lex, wobei das Akronym für European Legal Information Exchange List steht. Diese soll eine Lücke in papierenen und elektronischen juristischen Informationsmedien füllen. Wenn nämlich Menschen statt Computern als Ansprechpartner fungieren, können gewisse Mißverständnisse, die bei elektronischem Recherchieren leicht zu Null Treffern führen, durch Reaktion der Gegenseite aufgefangen werden. Die Mailinglist habe derzeit etwa 1000 Mitglieder, hauptsächlich in Europa. Themen sind das Europarecht und die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen. Sie beruhe darauf, daß ihre Mitglieder bereit sind, für andere Mitglieder tätig zu werden und spezifische Fragen zu beantworten. Aus diesem Grunde sollten wirklich nur spezifische Fragen gestellt werden und diese auch gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nur nach erfolgloser eigener Recherche. Der Erfolg hänge also davon ab, wie hilfsbereit ihre Mitglieder sind. Jeder, der eine Frage stellt, sollte sich vorher überlegen, wieviel Recherche-Aufwand einem anderen auf freiwilliger Basis zuzumuten ist. Diskussionen finden auf dieser Mailinglist auch statt. Sie seien offen und nicht moderiert. Es werde aber gebeten, Spezialdiskussionen nicht an die gesamte Liste zu schicken, sondern nur an die Adresse desjenigen Teilnehmers, für den eine Information bestimmt sei. Am aktivsten seien die Teilnehmer von Universitäten, aber auch viele Anwälte mit hochspezifischen Fragen seien Mitglieder der Mailinglist. Abs. 8
Man wird Mitglied, falls man sich von einem solchen Dienst eine Bereicherung seiner juristischen Kenntnisse erhofft, indem man eine Mail mit dem Inhalt "subscribe EURO-Lex" ohne Namen und ohne Anführungszeichen an die Adresse LISTSERV@listserv.gmd.desendet. Weitere Informationen zu dieser Mailinglist finden sich im Internet unter der Adresse http://www.listserv.gmd.de. Die Informationen zu einer international-rechtlichen Mailinglist INT-LAW und weiteren z.T. stark spezialisierten Mailinglists findet man unter http://www.lib.uchicago.edu/~llou/lawlist/international.html. Die Mailinglist INT-LAW befaßt sich mit Völkerrecht und internationaler Rechtsvergleichung. Diskussionen sind hier eher unerwünscht. Der Betrieb erfolgt durch US-Bibliothekare.Abs. 9

- Landesrecht Nordrhein-Westfalen -

Ministerialrat Hans-Josef Rosenbach vom Innenministerium Nordrhein-Westfalen berichtete über das Thema: "Elektronische Erstellung von Internet/Intranet-Rechtstexten". Er ist u.a. Redaktionsleiter des Gesetz- und Verordnungsblattes, des Ministerialblattes, sowie der bereinigten Sammlungen, die aufgrund dieser beiden Publikationen als Loseblattsammlungen geführt werden. Das gesamte derartig dargestellte nordrhein-westfälische Landesrecht wird nunmehr im Internet unter der Adresse im.nrw.de angeboten. Die Aufbereitung sämtlicher konsolidierter Texte in HTML findet im Innenministerium statt und ist Grundlage für einen kostenpflichtigen Dienst. Im Hintergrund steht eine Oracle-Datenbank. Der Zugriff kann erfolgen über die Inhaltsverzeichnisse sämtlicher Titel von Vorschriften, über das Verzeichnis aller Gliederungsnummern, also ein systematischer Zugang, über eine Paragraphensuche oder schlicht über eine Volltextsuche.Abs. 10
Hauptthema des Referates waren die Schwierigkeiten, die unterschiedliche Strukturen der Vorlagetexte für die Erfassung in der HTML-Umgebung ergeben. Man geht vom Grundsatz der Orginalität aus, was bedeutet, daß der beschlossene Rechtsakt möglichst auch optisch im Internet abzubilden sein soll. Insbesondere in Verkündungsblättern für Erlasse und allgemeine Dienstvorschriften finden sich typographische Komplexitäten, die z.T. als Grafik abgebildet werden müßten, aber zur Ermöglichung einer Textsuche weitgehend als HTML gesetzt werden. Das für die Veröffentlichung zuständige Referat im Innenministerium fordert nunmehr von sämtlichen Produzenten von Normentwürfen Inhaltsübersichten zu jedem Text, relativ kurze Dateien, auch für komplexe Anlagen, und die Einhaltung des Grundsatzes, daß Tabellen nur in Anlagen zu erscheinen haben. Es wird auf einen interministeriellen Erlaß zur Rechtsförmlichkeit hingewirkt, dessen Einhaltung dann bei der Annahme von Normtexten zur Publikation überprüft wird. Selbstverständlich kann eine solche Prüfung nicht verfassungsrechtliche Instanzen stören, so daß also ein vom Parlament beschlossenes Gesetz mit nicht so stromlinienförmiger Datenstruktur durchaus in der beschlossenen Form seinen Eingang ins papierene Verkündungsblatt findet. Da aber bisher der Verkündung der HTML-Dateien im Internet keinerlei Verbindlichkeit beigemessen wird, werden Verletzungen dieser Redaktionsrichtlinien nach der derzeitigen Praxis der Entwurfsverfasser mit Nichtpublikationen im elektronischen Medium "bestraft". Hyperlinks zwischen konsolidierten Texten und deren Änderungsvorschriften oder umgekehrt sind bisher nicht vorgesehen. Bei der Änderung eines konsolidierten Textes fällt die alte Version ersatzlos weg und wird nicht in einer Historienverwaltung weitergeführt. Ob für komplexe Texte über das HTML-Format hinaus noch PDF oder SGML zur Verfügung gestellt werden soll, ist noch nicht entschieden.Abs. 11
Besonders interessant an der Konstellation in Nordrhein-Westfalen ist, daß die zu verkündenden Normtexte im Original als HTML-Dateien existieren, als solche sowohl in das beschriebene Internet-Angebot als auch in die Setzerei wandern, aber dennoch verfassungsrechtlich verbindlich einzig und allein das gedruckte Exemplar bleibt, auch wenn es eventuell einmal aufgrund eines Satzfehlers vom beschlossenen HTML-Text abweichen sollte. Eine Änderung oder Lockerung der Verkündungsvorschrift in der Landesverfassung ist nicht projektiert.Abs. 12

- Zum Begriff "Information" -

Ein Vortrag von Prof. Dr. Roland Traunmüller mit dem Titel "Aspekte des Informationsbegriffes" wies darauf hin, daß mit den Begriffen Information, Daten, Zeichen, Informationssystem, ihrer Definition und ihrer Beziehung untereinander auch in Fachdiskussionen nicht immer trennscharf umgegangen wird. Dies rühre vor allem daher, daß jede Wissenschaftssparte ihre eigenen Definitionsansätze zum Begriff der Information pflege. Eine eingehende, aber dennoch in vielen Hinsichten angreifbare Darstellung der Beziehungen zwischen diesen Begriffen laute: Abs. 13
Am Beginn stehen Daten, die durch Kenntnis einer Syntax zu Zeichen werden. Die Semantik weise Zeichen in einem bestimmten Kontext einer bestimmten Bedeutung zu. Auf diese Weise könnten durch Zeichen Informationen transportiert werden. Information würde durch Pragmatik in Wissen umgewandelt. Abs. 14
Eine ähnliche Definitionskette sei für den technischen Gebrauch sogar zu einer DIN-Norm gegossen worden. Ähnlich schwierig wie die Definition des Begriffes Information selbst sei auch die Definition eines Informationssystems. Dieser häufig unreflektiert gebrauchte Begriff bedeute ein Ensemble von menschlichen und maschinellen Akteuren, die Informationen und/oder Daten sammeln, speichern, verarbeiten und verbreiten mit dem Ziel, Entscheidungen zu fällen. Die so getroffenen Entscheidungen wirken möglicherweise auf das System selbst und auch auf die Außenwelt (das Realsystem) zurück. Aufgrund einer Nachfrage von Prof. Dr. Dr. Fiedler zu diesem Vortrag wurde die Hypothese diskutiert, ob Ergonomie, die in Arbeitsabläufen den menschlichen Faktor zum Zwecke der Optimierung berücksichtigt, auch integrales Element eines guten Informationssystems sein müsse.Abs. 15
Prof. Traunmüller zeigte auch den zweckorientierten Ansatz auf, wonach Information schlicht der Verbesserung von Entscheidungen dienen und Geld sparen kann. Schlagworte wie Expertensystem, Managementinformationssystem, work process reengineering, die immer wieder auftauchen, würden zeigen, daß der Zusammenhang zwischen Information/Daten und Wissen schon immer faszinierend gewesen sei und trotz seiner Unschärfen eine Bedeutung beigemessen bekomme, die immer wieder für interessante Projekte Geld flüssig mache.Abs. 16
Die Bereiche Organisationsgestaltung und Informationstechnik, bei denen stets streitig sei, wer wem diene, blieben jedenfalls florierende Wirtschaftszweige. Eine Definition des Begriffes "Wissen" wurde in diesem Zusammenhang von den Tagungsteilnehmern und vom Vortragenden bewußt umgangen; Wissen sei jedenfalls ein sehr individueller "Informationsfilz". Im Diskussionsbereich aufgezeigt wurde noch, daß Information z.T. als "formalisiertes Wissen" quasi von oben nach unten definiert werde, wohingegen sie - ebenso richtig - als "kontextbestimmte Daten" sozusagen von unten her begrifflich gefaßt würden. Der Beitrag zeigte, daß mit grundlegenden Begriffen, auch wenn sie Eingang in die Alltagssprache gefunden haben, stets vorsichtig umgegangen werden muß, um nicht noch weiter Verwirrung zu stiften.Abs. 17
Zwei Vorträge vom Lehrstuhl Haft(Tübingen) zur Nutzung des Internet in der Juristenausbildung und ein Bericht über die Schweizerische Koordinationsstelle für die elektronische Publikation von Rechtsdaten fielen leider wegen Referentenabwesenheit aus.Abs. 18

- Rückwirkungen des Abfrageverhaltens auf die Datenbank -

Emmerich Lakkatha vom RIS, dem Österreichischen Rechtsinformationssystem des Staates, berichtete über Rückwirkungen des Abfrageverhaltens auf die Datenbank, weil sich bei der Nutzung einer Datenbank über das Internet beträchtliche Änderungen im Vergleich zu der bisherigen Nutzung durch einige wenige Experten im Gründungszustand solcher Datenbanken ergeben.Abs. 19
Schon die Zurverfügungstellung einer Datenbank im Internet werfe ein Grundsatzproblem auf. Um eine möglichst hohe Funktionalität zu erhalten, müssen im Internet Techniken benutzt werden, die häufig mit Firewalls beim User inkompatibel sind. Als Alternative biete sich an, einen proprietären Client zu entwickeln, also einen eigenen Browser, der nach der Version des RIS "InfoCenter" heißt. Zusätzlich müsse eine Homepage entwickelt werden und eine Recherche, die HTML-Seiten gestützt funktioniert und über einen Gateway mit dem Internet kommunizieren kann.Abs. 20
Erste Erfahrungen zeigten, daß ein Internet-User sämtliche Felder außer Volltext, Norm- und Aktenzeichen ignoriere. Eine Einschränkung auf Leitsätze oder auf einen Datumsbereich finde nicht statt und Suchen mit Fundstellenangaben würden nach kurzer Zeit vermieden, um Frustrationen auszuweichen. Wenn nun ein Kunde oder eine Gruppe von Kunden zu viele Treffer oder stets null Treffer hat, könne auf verschiedene Weise versucht werden, Abhilfe zu schaffen, wobei jedoch nicht alle diese Methoden für den juristischen Nutzer sinnvoll seien.Abs. 21
Erwogen wurde:
  • Die Einteilung der Gesamtmenge der Dokumente in z.B. Branchenpakete, so daß beispielsweise einem Steuerberater nur solche Normtexte zur Verfügung stehen, die ihn auch beruflich interessieren.
  • Eine Art Fuzzy-Search , also eine Abwandlung des Suchbegriffs in Richtung auf ähnliche Begriffe. Genau dies hat sich aber für Rechtsanwälte als unpraktikabel erwiesen, weil diese ihre Suchbegriffe mit Bedacht auswählen und auf Ergebnisse "knapp daneben" verzichten können.
  • Die Verschlagwortung mit einem Thesaurus, eine sehr häufig gewünschte und auch praktizierte Arbeitshilfe. Der Moderator Dr. Svoboda meldete Zweifel am Sinn intellektueller Verschlagwortung von Volltextdatenbanken an. Sie würden im Vergleich zu ihrer Kostenintensität nicht den entsprechenden Mehrwert bringen. Laienrecherchen im Internet hätten im Gegensatz zu bibliothekarisch durchgeführten Recherchen selbst keinen Hintergrund im Hinblick auf den verwendeten Thesaurus. – Allerdings gibt es die Möglichkeit den jeweils verwendeten Thesaurus sichtbar zu machen, so daß Schlagworte durchaus der Benutzerführung dienen können.
  • Eine Vorgliederung der Dokumente in Rechtsgebiete. In diesem Bereich stellt sich die Frage der Granularität. Die Praxis in Österreich ergab, daß zwei Stufen ausreichen, um die Rechtsmassen soweit zu reduzieren, daß überschaubare Treffermengen bei Volltextsuchen durch im spezifischen Rechtsgebiet nicht bewanderte Personen entstehen.
  • Die Push-Technologie (Auswahl von "Channels" gemäß den Browsern der Version 4.x) setze sich am Markt anscheinend nicht durch.
  • Mailinglists: Es gebe gute Erfahrungen mit Mailinglists, aber nicht hinsichtlich der Nachfrage von Langtexten, sondern lediglich nach "bibliographischen" Informationen. Man wolle also wissen, ob Urteile zu gewissen Themen ergangen sind, ob dies vor kurzem der Fall war und wie Fundstelle oder Aktenzeichen heißen. Der Zugriff auf den Urteilstext selbst erfolge aber nicht über die Mailingliste.
Besonders gefährlich sei die Erstellung von Relevanzlisten aus den Ergebnissen. Die Relevanz einer Entscheidung für den Benutzer lasse sich nur selten an der Formulierung der Suchanfrage ablesen. Somit sei die Sinnhaftigkeit der Sortierung in Frage gestellt und häufig unbefriedigend.
Abs. 22
Wer eine juristische Datenbank im Internet zur Verfügung stelle, müsse mit 80%iger Wahrscheinlichkeit mit Fragen folgender Struktur rechnen: "Ich will etwas über den Begriff X im Y-Recht wissen." Die Schaffung einer entsprechenden Eingabemaske in HTML ist zwar nicht sehr schwierig, aber die Anbindung einer bestehenden Datenbank an eine solche Anfrage kann selten ohne Modifikation der Datenbank oder der Retrieval-Mechanismen erfolgen.Abs. 23
Im Bereich des RISseien besonders auffällig die folgenden technischen Auswirkungen der Öffnung zum Internet spürbar gewesen: Das Internet hat rund um die Uhr geöffnet, was von den Usern als selbstverständlich vorausgesetzt wird. Die Gestaltung einer HTML-Oberfläche muß zusätzlich zur bisherigen Benutzerschnittstelle der Datenbank programmiert werden. Es sei sogar eine Änderung des Datenbankformates notwendig gewesen. Inzwischen seien die Daten SGML-strukturiert und mit einem objektorientierten Textmanagementsystem verwaltet.Abs. 24
Aufgrund solcher tiefgreifenden Rückwirkungen des Benutzerverhaltens auf die Struktur der angebotenen Datenbank kann hinsichtlich der Definition des Informationssystems aus dem vorherigen Beitrag u. E. nur geschlossen werden: Auch der Benutzer eines Informationssystems gehört dazu, nicht nur der darin eingebundene Experte, seine Daten und seine Maschinen. Abs. 25

- "Programmierte Dokumente" -

Ein Beitrag von Peter Ebenhoch war betitelt mit "Benutzerführung mit Hilfe eines logischen Hypertext-Automaten." Er ging davon aus, daß juristische Informationen spezifisch juristischen Strukturen folgen müssen, um für eine sinnvolle Interpretation zum Zwecke asynchroner Kommunikation tauglich zu sein. Diese Strukturen können als Ansatzpunkte für die Verlinkung von Dokumenten dienen. Die in HTML vorgesehenen Hypertextfunktionen unterliegen aber gewissen Beschränkungen. Z.B. bestehen Wünsche, statt statischem Hypertext dynamischen Hypertext und möglichst sogar interaktiven Hypertext bereits in den Dokumenten anzulegen. Einen Schritt in diese Richtung geht der komplexe HyTime-Standard und das Link-Modul XLL (aus XML). Nach der Definition dieses Standards ist zwar das Dokument noch statisch, aber ein geeigneter Browser kann Links als interaktive Links interpretieren.Abs. 26
Das Referat berichtete über weiterführende Experimente und Studien. Darin geht es um die Entwicklung von statischen Dokumenten zu einer Turing-Maschine (das Dokument wird zum Programm). Im Dokument werden unter Rückgriff auf vordefinierte "Textbausteine" in der DTD (auch relative) Hyperlinks je nach Ereignis aktiviert. Diese Funktionalität ersetzt oder unterstützt in reinen Web-Dokumenten Query-Funktionen einer Datenbank. Für solche bedingten Hyperlinks wird eine "temporale Logik" definiert, die Zeichen für "weiterführender Pfad existiert" , "für alle weiterführenden Pfade gilt", "eventuell (in einigen Stati ab hier)", "in allen Stati ab hier", "im nächsten Status", in Verbindung mit Boole'schen Operatoren enthält. Das folgende Beispiel heißt dann "Gibt es einen Unterpfad, auf dem § X und Urteil Y gleichzeitig präsent sind?" Die variablen X und Y können als Ergebnis einer Formulareingabe entstehen.Abs. 27
Es wurde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich um Berichte über Experimente und noch nicht um den Stand der Technik handelt. XML bietet aber die Grundlage für die Notation. Gemäß einer Randbemerkung des Referenten könnte es aber auch durchaus eine Bedrohung für den Standard XML sein, wenn Microsoft nun diesen als neutrale Datenstruktur auch unterstützt.Abs. 28

- Bürgerfreundliche elektronische Formulare -

Der Vortrag von Dipl. Ing. Mag. Felix Gantner "Bürgerfreundliche elektronische Formulare" ging davon aus, daß es stets eine Streßsituation sei, wenn ein Bürger ein Formular ausfüllen müsse. Aus der Themenbezeichnung wollte er daher das Wort "bürgerfreundlich" lieber durch "bürgererträglich" ersetzen. An elektronischen Formularen in der Praxis wurde folgender Bestand erhoben: Formulare, die man sich (z.B. im Word-Format) aus dem Internet abrufen kann, um sie auszudrucken und sie handschriftlich auszufüllen, oder am PC auszufüllen und dann abzuschicken. Bei dieser Praxis wird die Lagerhaltung zum Bürger verschoben; dafür steht ihm das Formular zeitlich und örtlich überall zur Verfügung. Wenn ein solches Formular nicht unbeabsichtigt veränderbar sein soll, kann es z.B. als PDF zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin gibt es elektronische Online-Formulare, die nicht veränderbar sind und nicht unvollständig ausgefüllt werden können, also die üblichen HTML-Formulare im Internet. Wenn ein Bürger diese aber ausdrucken, handschriftlich ausfüllen und absenden will, wird diese Alternative neben der automatisierten für die Behörde schwierig zu verwalten.Abs. 29
Der Referent definierte ein Formular als standardisierte Kommunikationsschnittstelle und legte folgende Dreiecksbeziehung dar: Der Formularersteller interpretiert standardisiert Rechtsvorschriften und nimmt Subsumtionsprobleme des Sachbearbeiters in der Behörde voraus. Der Bürger tritt nur dem Sachbearbeiter gegenüber. Probleme der Formularerstellung führen zuerst im Verhältnis Bürger/Behörde zu Spannungen. Die Rückkopplung zum Formularersteller müßte auf gesonderte Initiative erfolgen.Abs. 30
Die Bürgerfreundlichkeit eines Formulars hängt nur teilweise vom Medium ab. Die Definition von bürgererträglich setzt z.B. voraus:
  • Im Formular sollte nur gefragt werden, was im Entscheidungsverfahren auch benötigt wird.
  • Das Formular sollte ergonomisch sein (Einheitlichkeit, Fragenumfang, Art der Fragestellung, Leserlichkeit).
  • Das Formular sollte ohne örtliche und zeitliche Beschränkungen verfügbar sein. (s.o., hier kann das Internet hilfreich sein).
  • Die notwendigen Anlagen zum Formular sollten frühzeitig bekannt gemacht sein. (auch für eine solche Zusatzinformation kann ein Internet-Dienst wie z.B. www.help.gv.at eingerichtet werden).
  • Die Anzahl der notwendigen Interaktionen des Bürgers mit der Behörde sollte minimiert sein (bei elektronischen Formularen kann dies durch Flußdiagramme oder Wenn-Dann-Operationen im Hintergrund des aktiven HTML-Dokuments besser realisiert werden als auf Papier).
Abs. 31

- Digitale Signatur -

Über elektronisch signierte Anträge an Behörden und Bescheide berichtete Thomas Menzel. Das Referat beleuchtete den Übergang zur digitalen Signatur, wie sie derzeitigen Normentwürfen als Rechtstatsache zugrunde liegt. Aus dem Vortrag war als eines der Hauptprobleme erkennbar: Im neuen Medium mit elektronischer Signatur, Zertifikat und Public Key-Institutionen ist das "look and feel" weit vom traditionellen Unterschriftssystem entfernt, denn es besteht ein 3-Personen- statt einem 2-Personenverhältnis. Zum Thema Funktionalität und Sicherheit hingegen konnte festgestellt werden, daß die elektronische Signatur die Anforderungen an die Schriftlichkeit erfüllt. Der Referent betonte, es gebe kein Problem des "Elektonic law enforcement" (Vortragsthema von Prof. Fiedler), solange nur die digitale Signatur asymmetrisch verschlüsselt werde und nicht auch die Nachricht selbst. Folgende Probleme aber bestehen: Private Schlüssel können weitergegeben werden (auch wenn sie auf Smartcards sind), und damit den User nicht vom Vertreter unterscheidbar machen. Um in diesem Bereich mit der tatsächlichen Unterschrift gleichzuziehen, müssen biometrische Merkmale einbezogen werden (Augenhintergrund, Fingerabdruck). Signierte authentische Dateien können trotzdem in verschiedenen Viewern verschieden aussehen (z.B. entspricht der ASCII-Code für den Viertelbruch in Word for Windows in Word for Mac in der Darstellung dem Tiefstrich). Um die Sicherheit der einheitlichen Darstellung signierter authentischer Dateien zu gewährleisten, muß also mitdokumentiert werden, in welchem Viewer sie anzusehen sind, oder man muß sogar fixieren, daß authentische Dateien nur in einem gewissen Format anerkannt werden.Abs. 32
Voraussetzung für die Sicherheit, auch im Hinblick auf leistungsfähigere Rechnergenerationen der Zukunft, sind hinreichend lange Verschlüsselungscodes und ein geeignetes hash-Verfahren. Zusätzlich zur klassischen Funktion der Unterschrift bietet die elektronische Signatur noch die Nichtabstreitbarkeit des Versands oder des Zugangs von Nachrichten.Abs. 33
In der Diskussion stand die Aufbewahrung elektronischer Dokumente. Das Dateiformat sollte auch nach Jahren noch lesbar sein, also sind z.B. die Verwendung eines Zeichensatzes rein ASCII und eine nicht proprietäre Datenstruktur angezeigt. Die Datenstruktur sollte aber auch nicht gelöscht werden, sondern z.B. in SGML repräsentiert werden, so daß die Meta-Informationen ebenfalls in ASCII vorliegen. Nicht nur das Dokument, auch seine Authentizität sollen archivierbar sein. Dies erfordert ebenfalls die Aufbewahrung von Public Key und Zertifizierung nebst der Sicherstellung, daß jahrzehntelang diese Komponenten der richtigen Zertifizierungsstelle zugeordnet werden können. Nicht alle Dokumentarten sind für langfristige elektronische Speicherung inhaltlich geeignet. Aber immerhin sieht ein österreichisches Gesetzesvorhaben derzeit ein paralleles elektronisches Urkundenarchiv bei den Notariaten in Ergänzung zur klassischen Urkundenrolle vor.Abs. 34

- Parlamentsarbeit im Internet -

Herr Dr. Günther Schefbeck, wissenschaftlicher Mitarbeiter des Österreichischen Parlaments, zeigte in seinem Vortrag die Möglichkeiten "des Internet als Medium der parlamentarischen Transparenzfunktion" auf. Hierzu gab er zunächst einen umfangreichen historischen Überblick über die Entwicklung parlamentarischer Arbeit. Er stellte dar, daß die Öffentlichkeit der parlamentarischen Arbeit - regelmäßig durch Geschäftsordnungen geregelt - auf unterschiedlichste Weise verwirklicht werden könne: Als Beispiel seien hier genannt die öffentliche Plenarsitzung und die - mindestens in Österreich teilweise zulässige - öffentliche Ausschußsitzung. Weiterhin verwies er darauf, daß auch die Expertenanhörung eine spezielle Form der Öffentlichkeit erzeuge. Eine quasi nachträgliche Öffentlichkeit werde durch die Publikation umfangreicher parlamentarischer Drucksachen erreicht. Hiervon nehme die Gesellschaft jedoch nur in sehr beschränktem Maße Kenntnis. Quasi als Gegenpol zur parlamentarischen Drucksache stellte er die Berichterstattung in Funk und Fernsehen dar. In Funk und Fernsehen sei von der eigentlichen parlamentarischen Arbeit kaum mehr etwas erkennbar, die Inhalte würden auf politisch brisante Schlagwörter reduziert. Zwischen diesen Extremen, so Schefbeck, könne somit als "goldener Mittelweg" ein Informationsangebot des Parlaments im Internet stehen. Dort könne auf die unterschiedlichen Interessen und Informationsbedürfnisse individueller reagiert werden.Abs. 35
In seinem kurzen Internet-Exkurs führte er dann das unter seiner Mitwirkung entstandene Internet-Angebot des Österreichischen Parlaments (http://www.parlament.gv.at) vor.Abs. 36

- Internet-Bürgerservice einer Großstadt -

Frau Inge Freigassner und Herr Richard Androschka stellten in ihrem Beitrag das Internet-Angebot der Stadt Wien vor: Die Stadt Wien und das Land Wien verfügen über ein Internet-Angebot mit 5.500 statischen Seiten; dort sind 20 Datenbanken integriert. Der Bürger findet auf diesen Seiten das gesamte Landesrecht des Landes Wien und die Satzungen der Stadt Wien. Sog. Flächenwidmungen (bundesdeutsch: Bebauungspläne i.w.S.) sind vollständig wiedergegeben und eröffnen so einen neuen Weg der Bürgerbeteiligung. Derzeit verzeichnet das Wiener Internet-Angebot 1,7 Mio. Zugriffe wöchentlich.Abs. 37
Neben dem PC-Zugriff aufs Internet können die Wiener auch über sog. "Vienna Access Points" auf die Internet-Angebote zugreifen; dabei handelt es sich um sog. "Kiosk-Terminals", die an 25 Orten im Stadtgebiet installiert wurden. Die Anzahl der Terminals soll noch deutlich ausgebaut werden und die Technik soll um Videokommunikation und sprachgesteuerte Anwendungen erweitert werden. Das Internet-Angebot Wiens ist unter "www.magwien.gv.de" erreichbar. Abs. 38
Weitere Vorträge befaßten sich z.B. mit Themen wie "Prinzipien der Homepagegestaltung", "Trends der Internetentwicklung" oder "electronic law enforcement" (von Prof. Dr. Dr. Herbert Fiedler).

(Prof. Dr. Dr. Fiedler im Hörsaal der Juristischen Fakultät, gezeichnet von A. Konzelmann)

Prof. Dr. Jahnel stellte in seinem Vortrag die von ihm entwickelte Rechts-Index-Datenbank "RIDA-plus II" vor. In dieser Datenbank werden insbesondere Parallelfundstellen zu Leitsätzen hinterlegt und Paragraphen und Schlagwörter zugeordnet. Die Veranstaltung schloß mit einem allgemeinen Beitrag von Prof. Dr. Lachmayer "zu juristischen Meta-Informationen".
JurPC Web-Dok.
52/1999, Abs. 39
* Ass. Dr. iur. Alexander Konzelmann und Ass. Hans-Peter Cames sind Mitarbeiter des Richard Boorberg Verlages, Stuttgart.
[online seit: 26.03.99]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Konzelmann, Alexander, Tagungsbericht: Repräsentation, Information und Bürgerservice im Internet (2. Salzburger Rechtsinformatik-Gespräche) - JurPC-Web-Dok. 0052/1999