JurPC Web-Dok. 33/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/199914237

Landgericht Verden, Urteil vom 07.12.98 (10 O 117/98)

Wettbewerbswidrigkeit von Links

JurPC Web-Dok. 33/1999, Abs.1 – 9


Leitsatz (der Redaktion)

Das Setzen von Links ist als wettbewerbswidrig zu beanstanden, wenn der Wettbewerber sich ein fremdes Arbeitsergebnis aneignet und das übernommene Leistungsergebnis eine gewisse wettbewerbliche Eigenart besitzt, d.h. auf die betriebliche Herkunft oder Eigenart des Erzeugnisses hinweist, wodurch dem Leistenden eine Gewinnchance eröffnet wird. Daran fehlt es, wenn auf jedermann frei zugängliche Daten verwiesen wird, die nicht im alleinigen Interesse des Inhabers der Homepage vorgehalten werden. Die bloße Wiedergabe solcher Daten genießt keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) ist Inhaberin der Domain "...oneline.de". Sie übernimmt für ihre Auftraggeber die Herstellung von Homepages. Der Internetbenutzer hat damit Zugang zu den Daten der Inserenten. Auch der Verfügungsbeklagte (im folgenden: Beklagter) inseriert im Internet für Kunden aus der Region Weyhe. Durch Links kann auf die Inserentenseiten der Klägerin geschaltet werden. JurPC Web-Dok.
33/1999, Abs. 1
Die Klägerin meint, daß damit dem Internetbenutzer suggeriert werde, es handele sich um ein im Angebot des Beklagten bestehendes Inserat, was sie für wettbewerbswidrig hält. Abs. 2
Sie beantragt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im Internet Links (Verknüpfungen) ohne schriftliche Genehmigung der Verfügungsklägerin und ohne Urheberrechtsnachweis der Firma ... auf deren Domain "weyhe-oneline.de" direkt oder auf dort genannte Inserenten, beginnend mit "weyhe-oneline.de/..." zu schalten.

Abs. 3
Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Abs. 4
Sie nimmt die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede, weil das Copyright des Inserenten nicht bei der Klägerin liege. Im übrigen könne jeder Benutzer erkennen, daß, wenn er die Seiten der Klägerin aufrufe, es sich um deren Seiten handele.Abs. 5

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist mangels Verfügungsanspruchs nicht gerechtfertigt. Nach Auffassung der Kammer entspricht es gerade dem Wesen des Internets, den vom Nutzer gewünschten Zugang zu bekommen. Die Argumentation läuft daher auch im wesentlichen darauf hinaus, daß beim Benutzer der Eindruck entsteht, er habe es mit Inserenten der Beklagten zu tun. Abgesehen davon, daß dies – zumindest – fraglich ist, steht der Klägerin auch kein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Ausbeutung fremder Leistung zu. Bei Fällen der vorgenannten Art kommt innerhalb des Gesichtspunkts der unlauteren Ausbeutung der Tatbestand der unmittelbaren Aneignung eines fremden Arbeitsergebnisses in Betracht. Dieser Tatbestand besteht darin, daß sich der Mitwettbewerber zu Zwecken des Wettbewerbs das fertige Arbeitsergebnis eines anderen, das eine schutzwürdige Eigenart aufweist und nur unter Aufwand an Mühe und Kosten erreichbar war, unter Einsparung eigener Kosten aneignet und es ohne jede eigene Verbesserung oder Zutat auf den Markt bringt, um den Vorgänger um die Früchte seiner Arbeit zu bringen. Eine derartige Schutzwürdigkeit ist zu verneinen. Sie ist nämlich nur zu bejahen, wenn das übernommene Leistungsergebnis eine gewisse wettbewerbliche Eigenart besitzt, d.h. seine Gestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft oder Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen, wodurch dem Erbringer der Leistung eine Gewinnchance eröffnet ist. Leistungsergebnisse, denen derartige wettbewerbliche Eigenarten nicht anhaften, verdienen selbst dann keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz, wenn für sie Mühe und Kosten aufgewendet wurden. So liegt es hier; denn es handelt sich um Schaffung des Zugangs zu jedermann frei zugänglichen Daten, zumal diese im Interesse der Inserenten bekannt gegeben werden. Die bloße Wiedergabe solcher Daten genießt keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin um die Früchte ihrer Arbeit gebracht worden sein soll und inwiefern der Klägerin durch die Gestaltung der Homepages ein erheblicher Kostenaufwand entstanden sein könnte.Abs. 6
Auch sonstige in Betracht kommende Umstände, bei deren Vorliegen die Übernahme der fremden Leistung anstößig erscheinen könnte, etwa bei einer vermeidbaren Herkunftstäuschung, sind zu verneinen. Eine Herkunftstäuschung kommt allerdings immer dann in Betracht, was die Klägerin geltend macht, wenn ein fremdes Ergebnis mit Merkmalen übernommen wird, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet. Den aufgerufenen Daten, und nur auf diese kommt es bei der Herkunftstäuschung an, haften solche Merkmale aber nicht an.Abs. 7
Es kann daher auch dahinstehen, ob die von der Klägerin gestalteten Homepages urheberrechtlichen Schutz genießen; denn es geht nicht darum, daß die Beklagte sie selbst nutzt, sondern darum, daß er den Zugang zu ihnen öffnet.Abs. 8
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6 ZPO.
JurPC Web-Dok.
33/1999, Abs. 9
Hinweis der Redaktion: Vgl. zu diesem Urteil auch das OLG Celle, JurPC Web-Dok. 126/1999.
[online seit: 26.02.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Verden, LG, Wettbewerbswidrigkeit von Links - JurPC-Web-Dok. 0033/1999