JurPC Web-Dok. 30/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/199914232

LG Münster, Urteil vom 26.10.98 (2 O 445/97)

"Urteilssammlung" auf CD-ROM

JurPC Web-Dok. 30/1999, Abs. 1 – 25


Leitsätze (der Redaktion)

  1. Sofern vertraglich keine einschränkenden Vereinbarungen getroffen wurden, umfaßt der Begriff der Urteilssammlung bei einem CD-ROM-Werk Tatbestand und Entscheidungsgründe der ausgewählten Urteile.
  2. Auch die im Text enthaltenen Leerzeichen sind vergütungspflichtig, da Leerzeichen in intellektueller und physischer Hinsicht den gleichen Arbeitsaufwand des Autors erfordern wie Schriftzeichen.

Tatbestand

Die Beklagte betreibt als GmbH einen Fachverlag. Gegenstand des Unternehmens ist unter anderem die Veröffentlichung und der Vertrieb von CD-ROM's. In den Jahren 1996/1997 kam es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu Gesprächen über die Erstellung einer CD-ROM zum EDV-Recht. Federführend wirkte hierbei der Zeuge Dr. J. He. in seiner Eigenschaft als Haus-Lektor der Beklagten mit, dem seitens der Beklagten Konzeption sowie inhaltliche Ausgestaltung der vom Kläger zu erstellenden CD-ROM übertragen worden war.
Als Zielgruppe für den späteren Verkauf der CD-ROM waren Führungskräfte aus dem mittelständischen Unternehmensbereich ins Auge gefaßt worden. Innerhalb der Vorbereitungsphase übersandte der Kläger der Beklagten eine schriftliche Darstellung seiner inhaltlichen Konzeption. Diese wurde sodann Gegenstand der weiteren vorbereitenden Gespräche. Als Arbeitstitel für die zu erstellende CD-ROM wählten die Parteien die Bezeichnung "EDV-Recht". Weiterhin verständigte man sich darauf, daß die CD-ROM die Bereiche "Verträge/Mustertexte", "Kommentierungen" und "Urteilssammlung" zum Inhalt haben sollte.
Am 28.02.1997 kam es zum Vertragsschluß zwischen dem Kläger und der Beklagten, vertreten durch den Zeugen Dr. J. He. In § 2 des Vertrages verpflichtete sich der Kläger zur Erstellung von zwei Teilleistungen. Die erste Teilleistung sollte zum 15.08.1997, die zweite Teilleistung zum 15.11.1997 erfolgen. Ein erster Teil der zum 15.08.1997 zu erbringenden Teilleistung wurde der Beklagten am 19.07.1997 übergeben. Hierüber erstellte der Kläger der Beklagten am 22.07.1997 eine Rechnung. Inhaltlich umfaßte diese Lieferung für den Bereich "Urteilssammlung" Leitsätze sowie Urteilstexte im Volltext und in Auszügen, welche der Kläger aus Leitsätzen und Urteilsvolltexten zusammengestellt hatte. Einen Teil dieser Texte hatte der Kläger der JURIS-Datenbank entnommen. Eine entsprechende Lizensierung durch die JURIS erfolgte erst mit Schreiben vom 08.04.1998.
Weitere Lieferungen zur Vervollständigung der ersten Teilleistung erfolgten am 06.08.1997 und am 15.08.1997.
JurPC Web-Dok.
30/1999, Abs. 1
Unmittelbar nach der Vervollständigung der ersten Teilleistung am 15.08.1997 bemängelte der Zeuge He. fernmündlich die Höhe der Teilrechnungen des Klägers vom 22.07.1997 und vom 15.08.1997. In diesen hatte der Kläger sämtliche Urteilstexte nach einem Seitensatz von 75 DM pro Seite abgerechnet. Berechnungsgrundlage hierfür war § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages.Abs. 2
Der Kläger wiederum bemerkte hierauf daß er bei der Abrechnung für die erste Teilleistung die Leerzeichen im Text unberücksichtigt gelassen hatte und stellte mit Schreiben vom 19.08.1997 auch diese mit einem Betrag von 4.875 DM in Rechnung.Abs. 3
Die Beklagte wies mit Schreiben vom 21.08.1997 die vom Kläger geltend gemachte Forderung hinsichtlich der Vergütung der "Urteilssammlung" sowie die Nachforderung für nicht berechnete Leerzeichen zurück, und unterbreitete dem Kläger ihrerseits einen modifizierten Vergütungsvorschlag. Wegen des Inhalts wird verwiesen auf die Klageschrift vom 26.11.1997 (Anlage K 5). Außerdem bemängelte die Beklagte den Umfang der Urteilstexte im Volltext. Bei einem Gesamtumfang der ersten Teilleistung von 515 Seiten machten die Urteilstexte im Volltext etwa 255 Seiten aus. Ein dementsprechender Hinweis war bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich unmittelbar nach der ersten Rechnung vom 22.07.1997 durch eine Angestellte der Beklagten, der Zeugin H. erfolgt.
Schließlich kündigte die Beklagte mit selbigem Schreiben den Vertrag zum 18.09.1997 unter Ablehnung der Annahme der zweiten Teilleistung falls es nicht zu einer neuen Vereinbarung über die Vergütung der "Urteilssammlung" kommen sollte.
Eine solche Vereinbarung wurde zwischen den Parteien nicht getroffen.
Abs. 4
Am 15.09.1997 gab der Kläger die bereits erstellten Teile für die zweite Teilleistung bei der Beklagten ab, und mahnte unter Fristsetzung bis zum24.09.1997 die Leistung eines Rechnungsbetrages in Höhe von 55.292,25 DM für die erste Teilleistung an. Gleichzeitig stellte der Kläger einen Betrag von 7.543,50 DM für die zweite Teilleistung in Rechnung. Am 14.10.1997 zahlte die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 22.518,15 DM. Am 14.11.1997 wurde von der Beklagten darüber hinaus der Betrag von 7.543,50 DM für die zweite Teilleistung beglichen.Abs. 5
Streitig ist zwischen den Parteien ob die "Urteilssammlung" in dem vom Kläger erstellten Umfang geschuldet war, und ob die Vergütung für Urteilstexte im Volltext gegebenenfalls nach dem in § 4 des Vertrages vorgesehenen Seitensatz in Höhe von 75 DM zu erfolgen hat. Darüber hinaus streiten die Parteien über die Frage, ob Leerzeichen in die Vergütung miteinfließen.Abs. 6
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung des noch ausstehenden Betrages in Höhe von 25.230,60 DM für die erste Teilleistung.
Er behauptet, bei der von ihm erstellten "Urteilssammlung" handele es sich um eine erschöpfende Zusammenstellung einschlägiger und wichtiger Urteile. Ohne die vorliegende Zusammenstellung müßten diese Urteile erst umständlich und zeitaufwendig recherchiert werden, da es insoweit an einer Veröffentlichung und Verbreitung selbiger ermangele. Dieser Umstand rechtfertige den Umfang der Urteilstexte im Volltext. Zudem - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - seien auch nur 21 Urteile im Volltext übernommen worden, 7 Urteile seien nur in Auszügen, und weitere 24 Urteile in selbstformulierten Leitsätzen in die "Urteilssammlung" aufgenommen worden. Der Kläger behauptet weiterhin, der Umfang der Urteile im Volltext sei auch durch seinen Konzeptionsentwurf vom 14.01.1997 gedeckt, welcher Grundlage für alle weiteren vorbereitenden Gespräche gewesen sei. In diesem heißt es unter dem Gliederungspunkt I.C. wörtlich: "Zudem sollen die einzelnen Passagen umfassend (durch - Berichtigung des Autors ) Anmerkungen und Rechtsprechung ergänzt werden. Letzteres bedeutet, daß möglichst schon einschlägige Urteile in der Sammlung - im Volltext oder zumindest mit den Leitsätzen – enthalten sind." Sollten nach diesem Entwurf bereits die einschlägigen Urteile zumindest in Leitsätzen in der "Urteilssammlung" enthalten sein, so ergebe sich eine Darstellung der wichtigsten Urteile im Volltext geradezu zwangsläufig. Nach Ansicht des Klägers sei daher unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes auch der Vertrag vom 28.02.1997 in diesem Lichte auszulegen, schließlich beruhe dieser inhaltlich auf dem Konzeptionsentwurf vom 14.01.1997 und enthalte zudem in § 1 die unmißverständliche Bezeichnung "Urteilssammlung".
Nach Ansicht des Klägers entspricht der von ihm in Rechnung gestellte Seitensatz von 75 DM pro Urteilsseite im Volltext auch den vertraglichen Vereinbarungen, da § 4 des Vertrages einen einheitlichen Vergütungssatz in dieser Höhe vorsehe. Unterschiedliche Vergütungssätze hätten nach seiner Auffassung explizit vereinbart werden müssen. Sollte eine Vergütung dieser Art nicht von § 4 des Vertrages er faßt sein, so entspräche der vom Kläger veranschlagte Seitensatz in Höhe von 75 DM seiner Ansicht nach immer noch einer angemessenen Vergütung im Sinne von § 22 Abs.2 VerlG. Dies ergebe sich daraus, daß - wie er behauptet - die Beschaffung der Urteile auf unterschiedlichste Weise erfolgt, die Urteilstexte jeweils zeitaufwendig abgeschrieben bzw. dem üblichen Dateiformat angepaßt, sowie anonymisiert und korrigiert worden und zudem die Urteilstexte durch sogenannte LINKS in den Kommentierungstext eingearbeitet worden seien. Zudem behauptet er, daß den Beklagten hinsichtlich des Endproduktes lediglich geringe Herstellungs- und Verwendungskosten träfen, er hingegen zur Vertragserfüllung bereits 6.000 DM für die notwendige Abnahme einer update-Lieferung an die JURIS-Datenbank entrichtet hätte. Schließlich behauptet der Kläger, daß sein Abrechnungsmodus bezüglich der Urteile im Volltext nicht nach der ersten Rechnungsstellung am 22.07.97, sondern erst nach der Ablieferung der gesamten ersten Teilleistung am 15.08.98 erfolgt sei.
Weiterhin behauptet der Kläger, daß bei einer Abrechnung nach Zeichenzahl die Einbeziehung von Leerzeichen im juristischen Verlagswesen branchenüblich sei. Dies sei dadurch begründet, daß sich sowohl hinsichtlich des Erstellungsaufwandes, als auch hinsichtlich des Speicherplatzbedarfes keine Unterschiede zu anderen Zeichen ergäben. Zudem spreche bereits der Begriff "Leerzeichen", der das Wort "Zeichen" beinhalte, für eine gleichbleibende Verrechnungsmethode. Wegen der Einzelheiten des Klägervorbringens wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 08.04.1998.
Abs. 7
Der Kläger beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.230,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.09.1997 zu zahlen. Abs. 8
Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Abs. 9
Die Beklagte behauptet, daß Umfang und Inhalt der erstellten "Urteilssammlung" nicht den vorbereitenden Verhandlungen zwischen dem Zeugen Dr. J. He. und dem Kläger entsprochen habe. Vielmehr habe man sich auf eine Art Leitsatzkartei geeinigt. Teilauszüge aus Urteilen sollten allenfalls dann aufgenommen werden, wenn dies zum Verständnis erforderlich sei.
Sie ist der Ansicht, daß der in Rechnung gestellte Seitensatz von 75 DM pro Urteilsseite im Vol1text weder den vertraglichen Vereinbarungen nach § 4, noch den gesetzlichen Erfordernissen einer angemessenen Vergütung im Sinne von § 22 Abs.2 VerlG entspreche. Voraussetzung hierfür seien - unter Hinweis auf §§ 1, 4 des Vertrages - vom Autor selbst erstellte und verfaßte Texte, die in urheberrechtlicher Hinsicht von einiger Relevanz sein müßten. Davon könne jedoch nach Behauptung der Beklagten bei kopierten Urteilstexten aus frei zugänglichen Datenbanken nicht die Rede sein. Hierfür seien nur wenige Arbeitsschritte erforderlich, die sich nicht als Leistung des Klägers qualifizieren ließen und infolgedessen auch keinen Vergütungsanspruch nach § 4 des Vertrages auslösen.
Weiterhin behauptet die Beklagte, daß Gegenstand der Honorarvereinbarung die tatsächliche Zeichenzahl gewesen sei. Diese Vereinbarung sei auch in den Vertragstext mit eingeflossen, schließlich fände sich die Berücksichtigung von Leerzeichen in diesem nicht wieder. Somit könnten Leerzeichen nicht mit abgerechnet werden.
Abs. 10
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin H. und des Zeugen Dr. He. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.04.1998 Bezug genommen. Weiterhin hat das Gericht durch Beweisbeschluß vom 07.07.98 ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Schreiben des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. vom 26.08.1998 (Blatt 115/116) verwiesen.Abs. 11

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.Abs. 12
Gemäß den §§ 1,4 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 28.02.1997 ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger noch den ausgeurteilten Betrag als Autorenhonorar zu zahlen.Abs. 13
Die Parteien streiten insoweit darüber, ob und inwieweit die Urteilssammlung den schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen entsprochen haben. Außerdem besteht unterschiedliche Auffassung darüber, ob Leerzeichen im Text vergütungspflichtig sind.Abs. 14
Nach Auffassung des Gerichts entspricht die Urteilssammlung den getroffenen Vereinbarungen, die im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden haben.Abs. 15
Im Vertragstext wird der Begriff "Urteilssammlung" als Teilbereich der zu erstellenden CD-ROM verwendet.
Nach § 313 Abs. 1ZPO enthält ein Urteil unter anderem den Tatbestand und die Entscheidungsgründe. . Da im Vertragstext insoweit keinerlei Einschränkung gemacht wurde, ist für die Autorentätigkeit des Beklagten im Grundsatz von dieser Definition auszugehen.
Abs. 16
Die Zeugen H. und Dr. He. haben im Ergebnis nichts anderes ausgesagt.Abs. 17
Die Zeugin H. hat hinsichtlich der Urteilssammlung lediglich erklärt, daß die Leitsätze vom Kläger in möglichst verständlicher Form formuliert werden sollten, über die Frage Volltext oder nicht sei nicht gesprochen worden.Abs. 18
Auch der Zeuge Dr. He. hat davon gesprochen, daß Urteile zumindest teilweise im Volltext aufgenommen werden sollten, teilweise aber auch nur in Form von Leitsätzen.Abs. 19
Dem hat der Kläger durchaus Rechnung getragen.Abs. 20
Von den insgesamt 689 Seiten der auf CD-Rom gespeicherten Datei entfielen 325 Seiten auf die Urteilssammlung, also weniger als die Hälfte des Gesamtwerkes. Dies ist durchaus sachgerecht, da diese Sammlung der abschließenden Verständlichmachung der vorangegangenen Teilbereiche "Verträge und Mustertexte" sowie "Kommentierung" diente und damit zwangsläufig umfangreicher ausfallen mußte. Auch erscheint die Aufnahme von 21 Urteilen im Volltext nicht als unangemessen, besteht doch die gesamte Sammlung aus 52 Urteilen, wovon 7 Urteile nur in Auszügen und weitere 24 nur in Leitsätzen wiedergegeben worden sind.Abs. 21
Auch die notwendigerweise im Text vorhandenen Leerzeichen sind entsprechend den vertraglichen Sätzen vergütungspflichtig. Leerzeichen sind notwendige Platzhalter zwischen zwei Wörtern, auf die nicht verzichtet werden kann, ohne daß die Verständlichkeit und Lesbarkeit des Textes in Mitleidenschaft gezogen würden. Sie verlangen vom Autor sowohl in intellektueller als auch in physischer Hinsicht den gleichen Arbeitsaufwand wie Schriftzeichen. Der anderslautenden Meinung des Verlages ... vermag das Gericht nicht zu folgen. Die eigenständige geistige Leistung eines Verfassers ist beispielsweise darin zu sehen, daß er durch die Eingabe eines Leerzeichens die sprachlich erforderliche Notwendigkeit des Getrennt-Schreibens darstellt. Da eine Trennung nicht bei allen Wortbildungen erforderlich und zudem oft falsch ist, muß ein Autor die grammatikalischen Grundlagen der deutschen Sprache verstanden haben, um seine Tätigkeit mit Aussicht auf Erfolg ausüben zu können. Diese Grundlagen bedürfen dauernder Übung, wobei es bei Zweifeln erforderlich ist, Rechtschreibung und Grammatik einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Spätestens hier ist die eigenständige intellektuelle Leistung des Autors offenkundig.Abs. 22
Da die Höhe der nach dem vorstehend Gesagten noch ausstehenden Vergütung zwischen den Parteien nicht streitig ist, war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.Abs. 23
Die verlangten Zinsen rechtfertigen sich aus den §§ 284, 288 BGB.Abs. 24
Die Nebenentscheidungen des Urteils folgen den §§ 91, 709 ZPO.
JurPC Web-Dok.
30/1999, Abs. 25
Anmerkung der Redaktion:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
[online seit: 19.02.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Münster, LG, "Urteilssammlung" auf CD-ROM - JurPC-Web-Dok. 0030/1999