JurPC Web-Dok. 11/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/199914111

Theresia Klein-Molz *

Rezension juris-CD " BGH premium" und "BGH standard"

JurPC Web-Dok. 11/1999, Abs. 1 - 21


Juris CD-ROM Rechtsprechung des BGH standard
2. Aufl. 1998 (erschienen am 31.10.1998)
Update voraussichtlich: April 1999
ISBN 3 – 933208-11 – 4
Preise: Einzelbezug DM 295,- zzgl. MwSt.
Abonnement ( 2 Updates im Jahr) jeweils DM 240,- zzgl. MwSt.

Juris CD-ROM Rechtsprechung des BGH premium
11.Aufl.1998
Update voraussichtlich: April 1999 (erschienen am 31.10.1998)
ISBN: 3 – 933208-10-6
Preise: Einzelbezug DM 1.780,- zzgl.MwSt.
Abonnement ( 2 Updates im Jahr) jeweils DM 980,- zzgl.MwSt
Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für jegliche Rechtsanwendung unverzichtbar. Deshalb sind Juristische Datenbanken auf CD-ROM, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfügbar machen, von besonderem Interesse für die Rechtsanwendungspraxis.JurPC Web-Dok.
11/1999, Abs. 1
Seit April 1998 bietet juris zwei CD-ROMs mit Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Die CD- ROM BGH premium ist die um die zitierende Literatur erweiterte 10. Auflage der bewährten juris CD-ROM Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die seit 1989 auf dem Markt ist. Nach Angaben von juris handelt es sich bei der BGH premium um die "vollständigste, zur Zeit verfügbare Sammlung von Entscheidungen und Entscheidungsnachweisen des Bundesgerichtshofs", für die man einen Abonnementpreis von 980,- DM zzgl. MwSt. (bei 2 Updates im Jahr von je 980,- DM) aufwenden muß. Hinzuzufügen ist, daß für Abonnenten der CD-ROM BGH premium , die gleichzeitig juris online nutzen, die monatliche Bereitstellungspauschale in Höhe von 50,- DM entfällt. Abs. 2
Die CD-ROM BGH standard ist ein neues Produkt, das nach Angaben von juris die Grundausstattung mit BGH Entscheidungen für jeden Juristen liefern soll, und sich mit einem Abonnementpreis von 240,- DM zzgl. MwSt. (jeweils auch für die zwei Updates jährlich) eher im unteren Preissegment bewegt. Ein vergünstigter Zugang zu juris-online ist mit dem Bezug der CD-ROM nicht verbunden. Abs. 3
Die nachfolgenden Ausführungen gelten für beide CD-ROMs gleichermaßen, soweit nicht auf Unterschiede besonders hingewiesen wird. Abs. 4

Inhalt der CD-ROM

Die CD-ROM BGH premium dokumentiert die Rechtsprechung des BGH sowohl in Zivil – als auch in Strafsachen seit 1950. Nachgewiesen sind - gemäß den Angaben in dem der CD-ROM beigefügten Booklet - mehr als 48.300 (49.000 in der 11.Aufl.) Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie 312 (322 in der 11.Aufl.) Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, denen ein Urteil des Bundesgerichtshofs vorausging, sowie die bei juris dokumentierten Entscheidungen des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes.
24.145 BGH- Entscheidungen sind im Langtext d.h. mit Tatbestand und Entscheidungsgründen, teilweise auch mit dem Tenor wiedergegeben. Nach welchen Kriterien es sich richtet, ob eine Entscheidung im Langtext dokumentiert ist, ist nicht ohne weiteres erkennbar. Keineswegs sind alle Entscheidungen ab einem bestimmten Stichtag im Langtext enthalten. Allerdings ist festzustellen, daß der prozentuale Anteil der Langtext – Entscheidungen mit Fortschreiten des Jahrgangs zunimmt. Für die Jahrgänge 1990 – 1997 ergab eine Suche in der BGH premium nach sämtlichen im Langtext dokumentierten Entscheidungen (mittels des Suchfeldes "Form") eine Trefferanzahl von 10.646 bei insgesamt 11.532 dokumentierten Entscheidungen, das ergibt eine Quote von 92 %; in den Jahrgängen 1970 – 1980 sind von 8.843 dokumentierten Entscheidungen insgesamt 3.141 im Langtext gespeichert, das ergibt eine Quote von 35%.
Abs. 5
Die CD-ROM BGH standard dokumentiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in Zivil – und Strafsachen seit 1975. Sie enthält mehr als 29.000 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (30.200 in der 2. Aufl.) davon rund 24.700 (24.700 in der 2. Aufl.) Entscheidungen im Langtext. Auch dort sind 91 % der Entscheidungen der Jahrgänge 1990 – 1997 im Langtext enthalten. Abs. 6

Systemvoraussetzungen, Dokumentation und Installation

Beide CD – ROMs setzen einen PC mit mindestens einem 486er Prozessor voraus, der über mindestens 8 MB Arbeitsspeicher verfügt. Als Betriebssystem sind MS-Windows 3.x; MS Windows 95 oder Windows NT erforderlich. Mit den CD-ROMs wird das umfangreiche und sehr informative Handbuch zu juris- Formular sowie eine Kurzanleitung und ein Booklet ausgeliefert, das neben Installationshinweisen ein an der juris-Sachgebietsgliederung ausgerichtetes Inhaltsverzeichnis sowie ein Abkürzungsverzeichnis enthält.
Die Installation erfolgt durch ein Installationsprogramm, das in "windows-üblicher" Weise aufgerufen wird. Hilfreich wäre nach Ansicht der Rezensentin ein Hinweis in den umfangreichen Installationshinweisen des Handbuches darauf, wie vorzugehen ist, wenn juris formular bereits für die online Nutzung auf einem PC installiert ist und eine oder mehrere CD-ROMs nachträglich installiert werden. Der Rezensentin, die sich bei Installation der BGH-CD-ROM premium versehentlich die Daten für die juris online Nutzung überschrieben hatte, wurde jedenfalls nach Inanspruchnahme der juris-Hotline schnell, sachkundig und freundlich Rat erteilt!
Abs. 7

Suche

Juris formular für Windows ist die einheitliche Benutzeroberflächesowohl für die juris online Nutzung, als auch für sämtliche juris CD-ROMs einschließlich der hier interessierenden BGH-CD-ROMs. Auf die Einzelheiten von juris formular einzugehen, würde den Rahmen der vorliegenden Rezension sprengen; es sei insoweit auf die Rezension von Viefhues in NJW – CoR 6/97 verwiesen. Einzugehen ist hier nur auf die Besonderheiten der BGH – CD-ROMs.
Nach Aufruf des Programms muß durch Anklicken einer Schaltfläche ausgewählt werden, ob die Suche online oder über CD- ROM erfolgen soll. Die sodann erscheinende Standardsuchmaske ist für beide CD – ROMs einheitlich und entspricht der Suchmaske in der online Rechtsprechungsdatenbank.
Die vorgegebenen Suchfelder sind folgende:
  • Gericht
  • Datum
  • Aktenzeichen
  • Normen
  • Sachgebiet (juris hat für das Recht der Bundesrepublik Deutschland eine systematische Gliederung erstellt, die 27 Hauptsachgebiete definiert und im Booklet zu den CD-ROMs nachgelesen werden kann.)
  • Kurztext (die Suche erfolgt entweder im amtlichen Leitsatz oder, wenn ein solcher nicht existiert, im von einem juris-Dokumentar vergebenen Orientierungssatz.)
  • Text
  • Fundstelle
  • Zitierung ( ermittelt werden die (späteren ) Entscheidungen, in denen die Entscheidung, deren Fundstelle im Suchfeld Zitierung eingegeben wird, zitiert wird. Wegen der Hypertextfunktion der CD-ROMs ist diese Suchmöglichkeit aber wohl weniger interessant.)
  • Gerichtsbarkeit
Abs. 8
Das vorgegebene Suchformular kann - ebenso wie bei der online–Recherche - verändert werden und der Bearbeiter kann sich ein Suchformular individuell zusammenstellen. Bei Wahl der Option "Feld einfügen" mittels der rechten Maustaste können sämtliche möglichen Suchfelder in Form eine Registers aufgerufen werden und zwar die folgenden:
  • Juris – Dokumentnummer
  • Form (ermöglicht die gezielte Suche nach im Langtext dokumentierten Entscheidungen)
  • Region (enthält nur die Einträge "BRD, Bundesrepublik, Bundesrepublik Deutschland und deu")
  • Definition (ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten, in denen Rechtsbegriffe definiert worden sind; einzugeben ist die Definition in ihrer Grundform. Es werden nur solche Entscheidungen angegeben, in denen der zu suchende Rechtsbegriff eine eingehende inhaltliche Ausgestaltung erfahren hat; für die Suche nach Grundsatzentscheidungen kann dieses Register hilfreich sein. Die Suche nach Schlagwörtern verspricht jedoch in der Regel eine größere Trefferquote, da praktisch jede höchstrichterliche Entscheidung auch Definitionen enthält. So ergab die Suche nach der Definition von "Garantie" nur einen einzigen Treffer, und zwar die Entscheidung des BGH 2. Zivilsenat vom 16.12.1960, Az: II ZR 137/, veröffentlicht in WM IV 1961,204, in deren Leitsatz das Wesen der Forderungsgarantie dargestellt ist. Die Suche mittels des Schlagwortes "Garantie" ergab hingegen 63 Treffer.
  • Schlagwort
  • Typ (Gutachten, Kammerbeschluß, Rechtsentscheid, Urteil, Vorlage – bzw. Vorlegungsbeschluß)
Abs. 9
Zu jedem Suchfeld im Suchformular kann durch Anklicken einer Schaltfläche in der unteren Werkzeugleiste ein Register der Suchbegriffe gesondert aufgerufen werden. Zu jedem Registerbegriff ist die Anzahl der verfügbaren Entscheidungen angegeben; in den teils sehr umfangreichen Listen kann durch Eingabe eines Wortanfangs geblättert werden. Die Registerbegriffe können in die Suche übernommen werden.
Hinsichtlich des Normenregisters ist allerdings zu bemängeln, daß verschiedene Fassungen einer Norm nicht kenntlich gemacht werden. Zum Beispiel ist nicht zwischen den im Versicherungsvertragsrecht eine bedeutende Rolle spielenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AUB) 88 und der früheren Fassung, den AUB 61, unterschieden, obwohl es sich um ganz verschiedene Regelwerke handelt, die auch in der Kommentarliteratur entsprechend unterschieden werden. Auch uneinheitliche Zitierweisen sind nicht abgeglichen. So werden bei einer Suche unter der Norm " § 2 Abs.1 AUB" zwei Entscheidungen der Senates 4 a nicht angegeben, die zum Unfallbegriff i.S. dieser Vorschrift ergangen sind, weil der Senat diese mit "§ 2 Nr.1 AUB" zitiert hat. Lediglich die Verknüpfung beider Suchbegriffe mit "oder" führt zur Anzeige sämtlicher Entscheidungen. Es ist also erforderlich, bei einer Suche mittels Normen das Register auf möglicherweise abweichende Zitierungen ein und derselben Norm durchzusehen.
Auch eine Liste der von den Dokumentaren vergebenen Schlagworte kann eingesehen werden, wenn das Suchformular um das Suchfeld "Schlagwort" erweitert wird. Diese Möglichkeit ist besonders praktikabel, weil sie Anregungen für die Eingabe der Suchbegriffe gibt.
Abs. 10
Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die Suchmöglichkeiten der unter juris – formular arbeitenden CD - ROMs– und zwar gilt dies für die BGH premium und die BGH standard gleichermaßen - vielfältig und sehr komfortabel sind; sie sind einfach handhabbar und ermöglichen eine den individuellen Bedürfnissen angepaßte Suche. Durch Einsichtnahme in die Suchregister kann man sich einen Überblick über die Suchmöglichkeiten verschaffen, was in der Praxis sehr hilfreich ist. Abs. 11

Dokumentenstruktur

Wie bei allen juris – formular Anwendungen wird als Suchergebnis die Anzahl der Treffer angegeben. Bei überschaubarer Anzahl der Treffer kann zunächst eine tabellarische Übersicht über die gefundenen Dokumente ausgegeben werden, die nach Gericht, Spruchkörper, Datum, Aktenzeichen und erster Fundstelle (mit Klammerzusatz über den Umfang der Veröffentlichung ) geordnet ist. Leider sieht das Programm keine Funktion vor, mit deren Hilfe man die Übersicht ohne Aufwand als Ganzes ausdrucken oder in die Windows- Zwischenablage übernehmen kann.
Aus der Übersicht können sodann die einzelnen Dokumente aufgerufen und ausgeben werden. Bereits ausgegebene Dokumente werden mit einem deutlich sichtbaren Häkchen versehen.
Abs. 12
Zunächst ein Beispiel, an dem sich die Dokumentenstruktur erkennen läßt:
Gericht: BGH 1. Zivilsenat
Datum: 1991-11-21
Az: I ZR 190/89
NK: UrhG § 2 Abs 2, UrhG § 3, UrhG § 4, UrhG § 5 Abs 1, UrhG § 5 Abs 2, UrhG § 31 Abs 3, UrhG § 51, UrhG § 63, UrhG § 97 Abs 1
Titelzeile
(Urheberrechtsschutzfähigkeit von Leitsätzen zu einer Gerichtsentscheidung: Schutz nichtamtlicher Leitsätze als Bearbeitung; Amtlichkeit von Leitsätzen; fehlendes Verschulden bei fehlendem Hinweis auf private Bearbeitung; Wettbewerbsverletzung durch einseitige Belieferung eines Verlags durch ein Gericht - Leitsätze)
Leitsätze
  1. Nichtamtlich verfaßte Leitsätze gerichtlicher Entscheidungen können als deren Bearbeitungen wie selbständige Werke gemäß UrhG § 3 geschützt sein.
  2. Als amtlich verfaßt im Sinne des UrhG § 5 Abs 1 ist ein Leitsatz dann anzusehen, wenn er von einem Mitglied des Spruchkörpers mit dessen Billigung formuliert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Unerheblich ist, ob eine dienstliche Verpflichtung zur Abfassung von Leitsätzen besteht. Entscheidend ist allein, ob der Inhalt der Verlautbarung erkennbar dem Gericht zuzurechnen ist, also vom Träger der öffentlichen Gewalt herrührt.
Orientierungssatz
  1. Amtlich verfaßt ist ein Werk regelmäßig, wenn es von einem Bediensteten des Amtes geschaffen worden ist (vergleiche BGH, 1986-10-09, I ZR 145/84, GRUR 1987, 166 - AOK-Merkblatt). Fertigt hingegen der Berichterstatter oder ein anderes Mitglied des Spruchkörpers ohne Abstimmung und Billigung der übrigen Mitglieder des Spruchkörpers einen Leitsatz, ist dieser nicht amtlich und kann geschützt sein.
  2. Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, daß die redaktionelle Bearbeitung von Gerichtsentscheidungen (Kürzung, Aufbereitung) einen urheberrechtlichen Schutz iSd UrhG § 5 Abs 2 begründet. Maßgeblich hierbei ist, ob die Sammlung, Anordnung und Einteilung der tragenden Gründe der Entscheidung, insbesondere wegen ihrer prägnanten Erfassung und Gliederung von schöpferischer Eigenart ist. Dies kann bei Themenleitsätzen (Zur Frage von ...) oder wörtlichen Wiedergaben aus der Entscheidung zu verneinen sein.
  3. Ein Verschulden bei der Urheberrechtsverletzung ist nur anzunehmen, wenn dem Verletzer die Nichtamtlichkeit der Leitsätze erkennbar ist.
  4. Die unmittelbare Übernahme einer fremden Leistung (hier: die Übersendung von Fotokopien von Gerichtsentscheidungen aus der Zeitschrift des Mitbewerbers) ist als solche nicht wettbewerbswidrig. Bei der Frage, ob das Wettbewerbsverhältnis hierdurch verändert wird, ist nicht nur zu berücksichtigen, daß der Übersender der Kopien (des Mitbewerbers) eigene Aufwendungen erspart, sondern auch, daß er erst durch die Weigerung der Finanzgerichte, auch ihn direkt mit Entscheidungen zu beliefern, außerstande ist, eine eigenständiges Werk anzubieten (vergleiche OVG Bremen, 1988-10-25, 1 BA 32/88, NJW 1989, 926).
  5. Zitierungen zu leitsatz 2: Vergleiche BGH, 1972-04-28, I ZR 108/70, GRUR 1972, 713 - Im Rhythmus der Jahrhundertwende; BGH, 1981-06-12, I ZR 95/79, GRUR 1982, 37 - WK-Dokumentation; BGH, 1983-06-30, I ZR 129/81, GRUR 1984, 117 - VOB/C und BGH, 1990-04-26, I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003 - DIN-Normen.
Fundstelle
BGHZ 116, 136-149 (Leitsatz und Gründe)
AfP 1992, 69-73 (red. Leitsatz und Gründe)
Jur-PC 1992, 1480-1487 (Leitsatz und Gründe)
MDR 1992, 467-469 (Leitsatz und Gründe)
NJW 1992, 1316-1320 (Leitsatz und Gründe)
WRP 1992, 301-306 (red. Leitsatz und Gründe)
ZIP 1992, 506-512 (Leitsatz und Gründe)
LM UrhG § 3 Nr 6 (6/1992) (Leitsatz und Gründe)
GRUR 1992, 382-386 (Leitsatz und Gründe)
BGHR UrhG § 3 Bearbeiterurheberrecht 1 (Leitsatz und Gründe)
BGHR UrhG § 4 Entscheidungssammlung 1 (Gründe)
BGHR UrhG § 5 Abs 1 Leitsätze 1 (Leitsatz und Gründe)
BGHR UrhG § 51 Entscheidungszitat 1 (Gründe)
ZUM 1993, 23-27 (Leitsatz und Gründe)
RzU BGHZ Nr 439 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
EWiR 1992, 601 (Leitsatz)
BB 1992, 1674 (Leitsatz)
SGb 1992, 401 (Leitsatz)
Diese Entscheidung wird zitiert von:
OVG Berlin 1992-08-25 8 B 54.91 Vergleiche
VG Hannover 1993-07-22 6 A 1032/92 Vergleiche
LG München I 1995-05-18 7 O 18987/94 Vergleiche
OVG Lüneburg 1995-12-19 10 L 5059/93 Vergleiche
EWiR 1992, 601-602, Hirte, Heribert (Anmerkung)
LM UrhG § 3 Nr 6 (6/1992), Vinck, Kai (Anmerkung)
NJW 1993, 1228-1233, Fischer, Detlev (Aufsatz)
Vertrauen in den Rechtsstaat 1995, 305-313 (Festschrift für Walter Remmers),
Seeger, Siegbert F (Festschriftenbeitrag)
DB Beilage 1997, Nr 1, 1-8, Meilicke, Wienand (Aufsatz)
RzU BGHZ Nr 439, Lutz, Peter (Anmerkung)
Rechtszug:
vorgehend OLG Köln 1989-06-28 6 U 257/88 GRUR 1989, 821
vorgehend LG Köln 1988-10-19 28 O 216/88
Abs. 13
Im Anschluß hieran erfolgt der vollständige Abdruck von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Abs. 14
Das Dokument ist wie folgt aufgebaut:
Gericht
Datum
Aktenzeichen
Normenkette:
Die in der Normenkette zitierten Vorschriften sind grün unterlegt und können über eine Hypertextfunktion aufgerufen werden; dabei ist auf der Hypertextebene auch die jeweilige Gesetzesfassung angegeben (diese Funktion steht nur bei der CD-ROM BGH premium zur Verfügung).
Titelzeile:
eine Zusammenfassung der Entscheidungen in Schlagworten.
Leitsatz:
Wiedergabe des amtlichen Leitsatzes, soweit ein solcher existiert.
Juris-Orientierungssatz
nach den "Richtlinien für die Bildung von Orientierungsätzen bei der Dokumentation von Gerichtsentscheidungen für juris" handelt es sich um vom Fachdokumentar gebildete Kurztexte, die als Kurzfassung die wesentlichen, nicht von Leitsätzen erfaßten Gesichtspunkte der dokumentierten Entscheidung wiedergeben.
In Einzelfällen gibt es hier etwas zu kritisieren: so ist etwa bei der Entscheidung des BGH, 3. Senat vom 25.2.1988, III ZR 132/87, die keinen amtlichen Leitsatz aufweist, der unter Ziffer 1 veröffentlichte juris – Orientierungssatz offensichtlich zu weit gefaßt und damit unrichtig; der Orientierungssatz formuliert als Rechtssatz, was in der Entscheidung gerade dahingestellt gelassen worden ist.
Fundstelle:
Positiv hervorzuheben ist, daß nicht nur die Fundstelle als solche angegeben wird, sondern auch der Umfang der Veröffentlichung, wobei sogar zwischen redaktionellen und amtlichen Leitsätzen unterschieden wird. Über Hypertext kann die Zeitschriftenabkürzung nachgefragt werden.
Zitierungen:
Es handelt sich hierbei um einen der wesentlichen Pluspunkte der CD-ROMs. Aufgeführt sind die (späteren) Entscheidungen und Literaturfundstellen, in denen das jeweilige Dokument zitiert wird (Passivzitierungen). Soweit es sich um Gerichtsentscheidungen handelt, können diese vermittels der Hypertextfunktion bei beiden CD-ROMs aufgerufen und nachgelesen werden. Bei der BGH premium können auch Kurzreferate der zitierenden Literatur (aus urheberrechtlichen Gründen sind in juris keine Literaturdokumente im Volltext gespeichert) per Hypertext aufgerufen werden. Bei dem obigen Rechtsprechungsdokument fehlt allerdings ein Hinweis auf die Grundsatzentscheidung des BVerwG vom 26.2.1997 zur Gleichbehandlung bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, in der die dokumentierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zitiert ist.
Rechtszug:
Zitierung der im Rechtszug vorangehenden Entscheidungen, die ebenfalls mittels Hypertextfunktion aufgerufen werden können.
Tatbestand und Gründe
Auf den Anteil der im Langtext veröffentlichten Entscheidungen ist bereits eingegangen worden. Zu begrüßen ist, daß die neueren Entscheidungen fast vollständig im Langtext dokumentiert sind. Hervorzuheben ist wiederum die Hypertextfunktion. Sämtliche, in der dokumentierten Entscheidung zitierten Entscheidungen sind – wie auch die übrigen Hypertextstellen – im Text grün unterlegt und können per Mausklick aufgerufen werden. Allerdings ist es ratsam, die Zitierung des Aktenzeichens und nicht die der Zeitschriftenfundstelle anzuklicken, weil sonst nicht einschlägige Enscheidungen, die auf derselben Seite beginnen, angezeigt werden können.
Die Hypertextfunktion ist ein ganz entscheidender Pluspunkt der beiden juris BGH-CD-ROMs auch im Vergleich zu den juris-online Anwendungen, die einen direkten Aufruf der Zitate nicht ermöglichen.
In leicht zu handhabender, bequemer Weise kann man sich einen vollständigen Überblick über die Rechtsprechung zu einem bestimmten Problem verschaffen; das Herausschreiben von Zitaten und das langwierige Suchen von Fundstellen in einer Bibliothek kann man sich damit ersparen. Die Informationen können schnell und einfach am PC beschafft werden.
Auch die in den zitierten Entscheidungen wiederum zitierten Fundstellen können per Hypertext aufgerufen werden; insgesamt existieren bis zu vier Hypertextebenen, die in der unteren Werkzeugleiste angegeben sind, und in denen man regelrecht vor – und zurückblättern kann.
Zu wünschen wäre lediglich, daß auch sämtliche, in den Gründen zitierte Gesetzesvorschriften während des Lesens unmittelbar per Mausklick aufgerufen werden könnten. Leider ist dies nicht der Fall, es muß vielmehr zur Normenkette zurückgeblättert werden.
Zu erwähnen ist weiterhin, daß die Suchbegriffe in den Dokumenten und in den über Hypertext aufgerufenen Zitaten rot unterlegt sind, wobei diese Hervorhebungen durch eine Funktion in der Menüleiste geändert werden können.
Nach Ansicht der Rezensentin würde es ferner die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Dokumente verbessern, wenn die Überschriften der einzelnen Dokumentationsteile, wie "Leitsatz, Orientierungssatz e.t.c." durch Fettdruck, Unterstreichungen o.ä. besonders hervorgehoben würden.
Abs. 15

Differenzrecherche

Die Differenzrecherche dient dem Ausgleich von Aktualitätsdefiziten, die dadurch entstehen, daß die Dokumentation auf CD-ROM in der Zeit zwischen Redaktionsschluß und dem nächsten Update nicht erweitert werden kann, während die juris online-Datenbank ständig aktualisiert wird. Die juris-GmbH bietet allen Benutzern einer CD-ROM einen Nutzungsvertrag für die Online-Datenbanken ohne Grundgebühren an (Voraussetzung ist natürlich, daß die technischen Voraussetzungen für die online – Nutzung beim Anwender gegeben sind). Ist mindestens eine Recherche auf der CD-ROM durchgeführt worden (das Suchergebnis kann auch 0 sein), so kann aus dem Suchbildschirm oder dem Datenbankauswahlbildschirm die Differenzrecherche aufgerufen werden. Die zuletzt durchgeführten CD-ROM-Recherchen werden dann unter Angabe der CD-ROM, des Such-feldes, der Suchwörter und der Trefferanzahl angezeigt und es kann ausgewählt werden, zu welcher Suchanfrage die Differenzrecherche durchgeführt werden soll. Nach deren Start wird mit den ausgewählten Suchbegriffen im Datenbestand der online Rechtsprechungsdatenbank nach denjenigen Entscheidungen gesucht, die die Suchkriterien erfüllen und aktueller sind, als die bei der CD-ROM-Recherche ermittelten.
Die Differenzrecherche ist damit eine sehr praktische Möglichkeit zur Aktualisierung der CD-ROM-Recherche. Bei der Recherche mittels der 10.Auflage der BGH premium hatte die Rezensentin allerdings in Einzelfällen Zweifel, ob Tagesaktualität erreicht worden ist.
Bei einer Recherche mit den Schlagworten "Bürgschaft und Sittenwidrigkeit" wurde bei der Differenzrecherche eine Entscheidung (BGH IX ZA 7/97 vom 9.10.1997) angegeben, die älter war als die jüngste, bei der "reinen" CD-ROM-Recherche ermittelte Entscheidung (BGH IX ZR 271/96 vom 18.12.1997). Die Durchführung der Recherche mit den Suchangaben "Kurztext": "Sittenwidrigkeit und Bürgschaft" etwa Mitte Oktober 1998 ergab ein ähnliches Ergebnis; die aktuellste Entscheidung der CD-ROM Recherche war ebenfalls die Entscheidung IX ZR 271/96 vom 18.12.1997, bei der Differenzrecherche wurde nur die Entscheidung BGH V ZR 74/96 vom 10.10.1997 angegeben! Erst bei einer Wiederholung der Differenzrecherche Mitte November 1998 wurde eine – dokumentarisch allerdings noch nicht bearbeitete und nur im amtlichen Leitsatz veröffentlichte - Entscheidung des BGH, 9.Zivilsenat, vom 8.10.1998, IX ZR 257/97, angezeigt. Nach Auskunft von juris ist diese Erscheinung in der Neuauflage der BGH-CD-ROMs behoben.
Abs. 16
Zu beachten ist bei der Differenzrecherche ferner, daß nach ihrer Beendigung durchgeführte Recherchen automatisch in der online Rechtsprechungsdatenbank erfolgen, wenn nicht zuvor durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche wiederum die CD-ROM-Recherche ausgewählt worden ist. Abs. 17

Dokumentenausgabe und Datenexport

Über den Menüpunkt "Ausgabe", Ausgabeformat kann man wählen, ob man nach erfolgreich durchgeführter Recherche das gesamte Dokument oder nur Teile davon (bibl.Angaben und Kurztext oder nur bibl. Angaben) ansehen will; es können auch eigene Ausgabeformate kreiert werden. Diese Ausgabeformate gelten dann für den Ausdruck und die Speicherung der Dokumente.
Zuvor markierte Dokumente oder Dokumentteile können in die Windows – Zwischenablage kopiert und in die Textverarbeitung übernommen werden. Nachteilig ist, daß auch die juris-Zeilenumbrüche mit übernommen werden und dann "von Hand" gelöscht werden müssen.
Im Menü kann man ferner wählen, ob das "aktuelle Dokument", nur die "markierten Dokumente", "alle Dokumente" oder nur die "markierten Titel der Übersichtsleiste" ausgedruckt bzw. ( in dem standardmäßig vorgegebenen Verzeichnis c:\juris\text; Abänderungen sind möglich) gespeichert werden sollen.
Wie bereits erwähnt, fehlt ein Menüpunkt "Übersicht ausdrucken"; hierzu müssen die einzelnen Titel der Übersichtsleiste vielmehr einzeln markiert und das Druckformat entsprechend eingestellt werden.
Abs. 18

Zusatzfunktionen

Beide BGH-CD-ROMs sehen die Möglichkeit vor, Notizen zu den Dokumenten zu erstellen und diese fest mit dem Dokument zu verbinden. Zu den Notizen können Schlagwörter vergeben werden und es kann in der Schlagwortliste gesucht werden. Ferner können bestimmte, häufig benötigte Suchwege als Makro abgespeichert werden . Des weiteren enthalten die CD-ROMs einen Texteditor, mit dessen Hilfe Texte im laufenden Dialog noch einmal eingesehen werden können.Abs. 19

Vergleich BGH premium und BGH standard

Nach den Feststellungen der Rezensentin unterscheiden sich die beiden juris BGH-CD-ROMs grundlegend vor allem im Preis.
Der Datenbestand der CD-ROM BGH standard ist weniger umfangreich; es fehlen die Entscheidungen der Jahrgänge 1950 – 1975, die auf der CD-ROM BGH premium enthalten sind. Erfahrungsgemäß werden die älteren BGH-Entscheidungen der Jahrgänge 1950 – 1975 aber ohnehin selten benötigt.
Die Entscheidungen seit 1975 sind auf beiden CD-ROMs fast in gleicher Weise dokumentiert. Die Rezensentin, die ihre Recherchen mit beiden CD-ROMs parallel durchgeführt hat, konnte für die Entscheidungsjahrgänge ab 1975 keine Unterschiede in den Suchergebnissen feststellen. Die Hypertextfunktionen sind bei der BGH standard etwas weniger weitreichend. In der CD-ROM BGH standard fehlt die Hypertextfunktion bei der den Entscheidungen vorangestellten Normenkette; die zitierende Literatur ist zwar mit Fundstellen angegeben , es können aber keine Kurzreferate per Hypertext aufgerufen werden. Im übrigen stehen die oben dargestellten, komfortabelen Such – und Hypertextfunktionen sowie die Ergänzungsfunktionen einschließlich der Möglichkeit der Differenzrecherche auch bei der CD-ROM BGH standard vollständig zur Verfügung.
Abs. 20

Fazit

Die beiden juris CD-Roms Rechtsprechung des BGH premium und standard sind ausgezeichnete Produkte. Die Oberfläche juris-Formular bietet in übersichtlicher Weise komfortable und vielfältige Suchmöglichkeiten . Besonders praktisch ist die Möglichkeit der Abwandlung des Suchformulars und der Suche mit Hilfe von Registern. Ohne Einarbeitungsaufwand kann man mit der Recherche direkt beginnen. Der Datenbestand ist, wie in zahlreichen Stichproben überprüft wurde, umfangreich und sorgfältig dokumentiert. Dabei wirkt sich aus, daß die in juris enthaltenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ebenso wie die Instanzurteile der Zivil – und Strafgerichtsbarkeit durch die Dokumentationstelle des Bundesgerichtshofs für juris bearbeitet worden sind.
Besonders gelungen sind die Hypertextfunktionen, die die beiden CD-ROMs in der Praxis zu ausgezeichneten Hilfsmitteln machen und manchen Gang zur Bibliothek ersparen. Ein sinnvolles Hilfsmittel ist auch die Differenzrecherche.
Einziger Kritikpunkt: die CD-ROM BGH premium ist mit einem Einzelbezugspreis von 1.780,- DM zzgl. MwSt. und einem Abonnementpreis von 980,- DM zzgl. MwSt. pro Update nach Ansicht der Rezensentin in Relation zu der BGH standard zu teuer, auch wenn man den Wegfall der Bereitstellungspauschale bei der online Nutzung berücksichtigt. Die CD-Rom BGH standard, die 295,- DM zzgl. MwSt. im Einzelbezug und 240,- DM zzgl. Mwst. pro Update im Abonnement kostet, weist hingegen nach Ansicht der Rezensentin ein hervorragendes Preis – Leistungsverhältnis auf. Nach Ansicht der Rezensentin ist deshalb die Kombination der CD-ROM BGH standard mit einem Anschluß zu juris online für einen Privatanwender die günstigste Möglichkeit, sich die in juris hervorragend dokumentierte BGH-Rechtsprechung zu erschließen.
JurPC Web-Dok.
11/1999, Abs. 21
* Theresia Klein-Molz ist Richterin am Landgericht Saarbrücken.
[online seit: 22.01.99 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Klein-Molz, Theresia, Rezension juris-CD "BGH premium" und "BGH standard" - JurPC-Web-Dok. 0011/1999