JurPC Web-Dok. 178/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/19981311178

AG Detmold, Urteil vom 21.10.96 (8 C 408/96)

Veröffentlichung eines Abmahnschreibens im Internet

JurPC Web-Dok. 178/1998, Abs. 1 - 21


§§ 1, 23 UWG, 823, 1004, 12 Abs. 2 BGB

Leitsatz (der Redaktion)

Es ist rechtlich zulässig, daß die unterlegene Partei eines wegen Veröffentlichung von Informationen im Internet geführten Abmahnverfahrens den Text des anwaltlichen Abmahnschreibens an gleicher Stelle wie die untersagte Information im Internet veröffentlicht.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein eingetragener Sportverein, dessen Fußballmannschaft derzeit in der 1. Bundesliga spielt; der Beklagte ist Informatikstudent an der Universität ... .JurPC Web-Dok.
178/1998, Abs. 1
Er hatte in der Vergangenheit unter dem Suchbegriff ... im Internet als Fan der Klägerin Spielberichte, Spielpläne und weitere Vereinsdaten zum Abruf für Dritte eingegeben und dabei die zeichnerisch dargestellte Vereinsfahne der Klägerin verwendet.Abs. 2
Auf anwaltliches Abmahnschreiben vom 10.5.1996, wegen dessen Inhalt auf Blatt 6/7 der Akte Bezug genommen wird, gab der Beklagte am 21.5.1996 über seine Anwälte folgende Unterlassungserklärung ab:Abs. 3
1.)
Hiermit verpflichtet sich unser Mandant, es in Zukunft zu unterlassen, unmittelbar oder mittelbar das beim Deutschen Patentamt München eingetragene Warenzeichen, eingetragen unter Nummer ... , im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
Abs. 4
2.)
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verspricht unser Mandant eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5.000,00 DM."
Abs. 5
Seitdem gibt der Beklagte im Internet folgende Information unter dem Suchbegriff "..." ein:

"Die an dieser Stelle in der Vergangenheit angebotenen Informationen sind nicht mehr verfügbar, da: (siehe die beiden. Seiten des Briefes)"

Abs. 6
Sodann folgt der vollständige Abdruck des Abmahnschreibens vom 10.5.1996.Abs. 7
Mit Anwaltschreiben vom 14.6.1996 wurde der Beklagte aufgefordert, die entsprechende Information mit wörtlicher Wiedergabe des Schreibens vom 10.5.1996 zu löschen.Abs. 8
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18.6.1996 lehnte der Beklagte dieses Begehren ab.Abs. 9
Die Klägerin meint, der Beklagte müsse auch diese Veröffentlichungen im Internet unterlassen, da es sich bei dem Veröffentlichungsrecht um ein Recht der geschädigten Klägerin handele; zudem berühre die Einspeisung des Suchbegriffes "..." das Namensrecht der Klägerin, dessen Verwässerung unterbleiben müsse.Abs. 10
Unter Umformulierung des ursprünglich gestellten Antrages auf gerichtlichen Hinweis hin beantragt die Klägerin nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, im Internet wörtlich oder dem Sinne nach folgendes in Umlauf zu geben, sei es unter ausdrücklichen Hinweis auf und/oder Abdruck von der Anwaltsabmahnung der Rechtsanwälte ... vom 10.5.1996:
"Bis vor kurzem haben Sie hier Informationen über den ... erhalten. Dies ist uns mittels nachstehend abgedruckter Anwaltsabmahnung untersagt worden."

Abs. 11
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 12
Er meint, im Internet könne jede Information von jedermann frei angeboten und abgerufen werden und behauptet, als Fan der Klägerin habe er zu keiner Zeit wirtschaftliche Ziele verfolgt.Abs. 13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Abs. 14

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.Abs. 15
Die Klägerin kann von dem Beklagten unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen, die wahrheitsgemäße Mitteilung im Internet zu unterlassen, daß er aufgrund des anwaltlichen Abmahnungsschreibens vom 10.5.1996 weitere Informationen unter dem bisherigen Suchbegriff nicht mehr eingebe.Abs. 16
Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus §.1 UWG, da der Beklagte mit der beanstandeten Information bereits nicht im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes gehandelt hat. Ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs liegt nur dann vor, wenn ein Verhalten äußerlich geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu fördern. Diese Tatbestandsvoraussetzung hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist sie offensichtlich.Abs. 17
Daß das Abrufen von Informationen im Internet für den Benutzer Kosten auslöst (ohne daß dem Beklagten hieraus Gewinn zuflösse), reicht für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes nicht aus.Abs. 18
Ein Unterlassunganspruch folgt auch nicht in Verbindung mit einem Umkehr- oder Analogieschluß aus § 23 Abs. 2 UWG. Zum einen regelt diese Vorschrift den besonderen Fall eines Unterlassungsausspruches durch Urteil; zum anderen kann es aus dem Veröffentlichungsrecht der obsiegenden Partei nicht hergeleitet werden, daß die unterlegene Partei eine (freiwillige). Bekanntgabe ihres Unterliegens unterlassen müsse.Abs. 19
Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog wegen Eingriffs in ein absolut geschütztes Recht der Klägerin ist nicht ersichtlich.Abs. 20
Schließlich folgt ein Unterlassungsanspruch auch nicht aus § 12 Satz 2 BGB. Denn durch die beanstandete Veröffentlichung im Internet wird das Recht der Klägerin zum Gebrauch ihres Namens weder bestritten, noch dadurch beeinträchtigt, daß der Beklagte unbefugt den Namen der Klägerin gebraucht. Aus dem vom Beklagten angegebenen Text ergibt sich unzweifelhaft (schon aus der E-Mail-Adresse ..., Uni ... ), daß nicht die Klägerin die Informationen eingibt. Es fehlt damit an einer Namensanmaßung durch den Beklagten.JurPC Web-Dok.
178/1998, Abs. 21
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
[online seit: 27.11.98 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Detmold, AG, Veröffentlichung eines Abmahnschreibens im Internet - JurPC-Web-Dok. 0178/1998