JurPC Web-Dok. 177/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/19981311175

Bundespatentgericht, Beschluß vom 16.02.98 (30 W(pat) 310/96)

Eintragungsfähigkeit der Marke "MCS"

JurPC Web-Dok. 177/1998, Abs. 1 - 13


§§ 8 Abs. 2, 156 Abs. 1, 3 MarkenG

Leitsatz (der Redaktion)

Die Buchstabenfolge "MCS" kann als Marke eingetragen werden, da ein Freihaltungsbedürfnis nicht festgestellt werden kann und der Marke Unterscheidungskraft zukommt.

Gründe

I.

Am 23. Dezember 1994 ist zur Eintragung in das Markenregister angemeldet

MCS

für die Waren/Dienstleistungen
JurPC Web-Dok.
177/1998, Abs. 1

"Aus Datenverarbeitungsgeräten bestehende Systeme, auf Datenträgern aufgezeichnete Computerprogramme; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Organisationsbberatung, betriebswirtschaftliche Beratung".

Abs. 2
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat durch zwei Beschlüsse, davon einer im Erinnerungsverfahren, die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Der Erstprüfer hat begründend ausgeführt, die angemeldete Buchstabenfolge sei die Fachabkürzug für "multichannel communication system", was für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe sei, da es sich bei den Waren um ein "Mehrkanal-Datenübertragungssystem" handeln könne bzw. diese hierfür bestimmt sein und auch die beanspruchten Dienstleistungen damit im Zusammenhang stehen könnten. Maßgeblich sei, daß sich diese Abkürzung auch in einer solchen Zusammenstellung finde, die vom Umfang her nahelege, daß nicht alle, sondern nur die gängigen Abkürzungen aufgenommen worden seien, wozu die Markenstelle die Aufnahme im Wörterbuch der Daten- und Kommunikationstechnik Deutsch-Englisch/Englisch-Deutsch, 4. Auflage, zähle. Auch eine eventuell gegebene Mehrdeutigkeit der Abkürzung beseitige das Freihaltungsbedürfnis nicht, da sich diese in Verbindung mit den konkreten Waren und Dienstleistungen, für die die angemeldete Marke bestimmt sei, auf einen einzigen sinnvollen Begriff zurückführen lasse. Der Erinnerungsprüfer hat sich den Ausführungen des Erstprüfers angeschlossen und ergänzend dargelegt, im vorliegenden Fall wären sogar auch die anderen beiden Hauptbedeutungen von "MCS", nämlich "modular computer system" und "multi programmed computer system" für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine ohne weiteres erkennbar beschreibende Angabe.Abs. 3
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und hält mit näheren Ausführungen die angemeldete Marke für schutzfähig. Sie ist der Auffassung, daß für die Bezeichnung "MCS" der Nachweis eines konkreten Freihaltungsbedürfnisses nicht vorliege, da sie mehrere besitze, und verweist insbesondere auf die "MAC"-Entscheidung des Bundespatentgerichts, 24 W (pat) 16/97. Sie hat auf Hinweis des Senats das Einverständnis mit der Zeitrangverschiebung gemäß § 156 MarkenG erklärt.Abs. 4
Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Abs. 5
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der Beschlüsse der Markenstelle Bezug genommen.Abs. 6

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet, wobei allerdings die Marke nur den Zeitrang des 1. Januar 1995 für sich in Anspruch nehmen kann.Abs. 7
Durch die von der Anmelderin abgegebene Erklärung ist gemäß § 156 Abs 3 MarkenG die Anmeldung als Markenanmeldung nach dem neuen Markengesetz fortzuführen, mit der Maßgabe, daß der Anmeldung der Zeitrang vom 1. Januar 1995 zukommt (§ 156 Abs 1 MarkenG). Darauf, daß die angemeldete Marke eine bloße Aneinanderreihung von Buchstaben ohne Wortcharakter ist, womit sie unter Geltung des Warenzeichengesetzes bereits dem als abstraktes Freihaltungsbedürfnis ausgestalteten, absoluten Eintragungsverbot für Buchstaben gemäß § 4 Abs 2 Nr 1, zweite Alternative WZG unterfallen war (zuletzt bestätigt durch BGH BIPMZ 1996, 184 "UHQ"), kommt es nun nicht mehr an; denn das Markengesetz (§ 3 Abs 1, § 8 Abs 2) kennt ein abstraktes Freihaltungsbedürfnis für Buchstaben nicht mehr, so daß diese nur von der Eintragung auszuschließen sind, wenn sie im Einzelfall aufgrund konkreter Feststellungen freihaltebedürftig sind oder keine Unterscheidungskraft besitzen. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden.Abs. 8
Die Buchstabenfolge "MCS" ist zwar, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, für Fachbegriffe wie "multichannel communication system", "modular computer system" und "multiprogrammed system" als Abkürzung in einschlägigen Werken enthalten, und zwar auch in kleineren, von denen im Grundsatz durchaus anzunehmen ist, daß nur die gängigen Bedeutungen aufgeführt werden. Gleichwohl ist die lexikalische Lage uneinheitlich und keineswegs eindeutig. So sind bereits in dem handlichen Abkürzungslexikon von Gorny, Abkürzungen der Datenverarbeitung, 1991, in dem in der Regel nur die gängigen Abkürzungen enthalten sind, unter "MCS" nicht nur die von der Markenstelle genannten, sondern insgesamt sieben Bedeutungen aufgeführt, von denen mindestens drei weitere ebenfalls für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Bezug haben, so etwa "maintenance control system", "micro computer system" und "multi channel switch" (Gorny, aaO, S 127). In weiteren, auch kleineren, kompakteren Abkürzungslexika ist "MCS" entweder nur in von der Markenstelle nicht zugrundegelegten, aber auch beschreibenden Bedeutungen aufgeführt - nur als "Mikrocomputer-System" in Freyer, Elektronik-Abkürzungen von A-Z, S 152, nur als "message control system" und "multiple console support" in IBM, Fachausdrücke der Informationsverarbeitung, Wörterbuch und Glossar, Englisch-Deutsch, S 548 - oder überhaupt nicht enthalten, so zum Beispiel weder in Brown, Electronics and Computer Acronyms noch in Rosenbaum, Glossar EDV, Abkürzungen erklärt und aufgelöst, 1996. In umfangreichen Abkürzungslexika ist "MCS" wiederum in einer geradezu überwältigenden Fülle von Bedeutungen aufgeführt, von denen die meisten einen beschreibenden Bezug zu dem hier maßgeblichen Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung aufweisen. In Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, S 74, ist "MCS" mit über fünfzig Bedeutungen enthalten, außer bereits genannten Bedeutungen ua noch "Magnetic Card Storage", "Magnetic Card System", "Main Control Station", "Maintenance Control Section", "Management Control System", "Master Control Set", "Microinstruction Control Store", "Microprocessor Communication System", "Mobile Communication System", "Multi-Computer System ", " Multichannel Communication Support " oder "Multiple Computer Support" usw.; ebenso ist "MCS" in Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung, A-Z, mit immerhin noch über dreißig Bedeutungen aufgeführt, ohne daß feststellbar wäre, ob im Verkehr "MCS" im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hauptsächlich in einer bestimmten Bedeutung bzw. in den von der Markenstelle zugrundegelegten Bedeutungen verwendet wird.Abs. 9
Unter diesen Umständen sind allein die lexikalischen Belege, das bloße Enthaltensein in Abkürzungslexika nicht hinreichend, um eine bestimmte inhaltliche Bedeutung der Marke anzunehmen. Indiziell spricht es gegen ein Freihaltungsbedürfnis, wenn einer Abkürzung in einem Lexikon mehrere Bedeutungen zugeordnet sind, sofern nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, daß für die als Marke angemeldete Abkürzung nur eine dieser beschreibenden Bedeutungen ernstlich in Betracht kommt; eine vieldeutige Abkürzung eignet sich in der Regel nicht zur beschreibenden Verwendung (s BPatG Beschluß des 24. Senats vom 6. Mai 1997, 24 W (pat) 16/97 "MAC", zur Veröffentlichung vorgesehen, Leitsatz in juris; Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 8 Rdn 69). Denn es liegt fern, anzunehmen, daß Fachkreise, die an einer klaren, unzweideutigen Bezeichnungsweise interessiert sein müssen, eine mehrdeutige Bezeichnung wählen, um eine Sachangabe mitzuteilen (BGH BIPMZ 1994, 34, 37 "Indorektal II"; BIPMZ 1995, 192, 193 "U-KEY").Abs. 10
Aufgrund der hier vorliegenden uneinheitlichen und nicht eindeutigen lexikalischen Belege - in gängigen Abkürzungslexika erscheint die Abkürzung zum Teil überhaupt nicht, zum Teil nicht in deckungsgleichen Bedeutungen und zum Teil in einer erheblichen Vielzahl von Bedeutungen, die nahezu alle einen beschreibenden Bezug zu dem hier in Rede stehenden Fachgebiet aufweisen, ohne daß eine Hauptbedeutung erkennbar wäre - bedarf es daher darüber hinausgehender Anhaltspunkte für die Annahme, daß die angemeldete Marke vom Verkehr zur Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen benötigt wird.Abs. 11
Über die lexikalischen Belege hinaus hat der Senat keine weiteren Anhaltspunkte für eine Verwendung von "MCS" als hier einschlägige Fachabkürzung ermitteln können. Recherchen im Internet haben nur noch weitere Bedeutungen von "MCS" als Abkürzung ergeben (etwa "Mathematics and Computer Science"), ohne daß sich ein Schwerpunkt oder eindeutiger Bedeutungsinhalt von "MCS" ergeben hätte, oder markenmäßige Verwendungen. Von daher läßt sich weder hinreichend konkret belegen, daß die Buchstabenfolge "MCS" zur Beschreibung von Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet wird, noch zeichnet sich eine deutliche Tendenz ab, daß in naher Zukunft diese Buchstabenfolge beschreibend verwendet werden könnte. Die für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses erforderlichen sicheren tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl zB BGH BIPMZ 1995, 193, 194 "PROTECH") liegen nicht vor, so daß der Eintragung der Marke § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegensteht.Abs. 12
Der angemeldeten Marke kann auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind nur solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wobei im vorliegenden Fall nach ständiger Rechtsprechung die Anforderungen nicht zu hoch anzusetzen sind, da ein konkretes Freihaltungsbedürfnis nicht festgestellt werden kann (zB BGH BIPMZ 1991, 26, 27 "NEW MAN"). Angesichts der vielfältigen der angemeldeten Marke innewohnenden Deutungsmöglichkeiten kann ihr, zumal Warenkennzeichnungen in der Regel so aufgenommen werden, wie sie dem Verkehr begegnen, ohne daß eine analysierende, möglichen Begriffsbedeutungen nachgehende Betrachtungsweise Platz greift (zB BGH aaO "U-KEY"), die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen aufgefaßt zu werden, nicht abgesprochen werden. Die Beschwerde ist daher erfolgreich, mit der Maßgabe, daß der Marke der Zeitrang vom 1. Januar 1995 zukommt.
JurPC Web-Dok.
177/1998, Abs. 13
[online seit: 20.11.98 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Eintragungsfähigkeit der Marke "MCS" - JurPC-Web-Dok. 0177/1998