JurPC Web-Dok. 158/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/19981310155

Godehard Pötter *

Rechtsfolgen bei Instruktionspflichtverletzungen

Eine Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung

JurPC Web-Dok. 158/1998, Abs. 1 - 58


Ursache für den gefährlichen Störfall im niedersächsischen Atomkraftwerk Unterweser Anfang Juni 1998 war eine falsche Betriebsanweisung(1), gleich in Millionenhöhe ging der Schaden bei einem Kindertee-Hersteller(2) wegen schlecht gestalteter Verpackungsangaben und fehlende Hinweise auf die drohende Gefahr sorgten beim Contergan-Fall in den sechziger Jahren für den bislang vielleicht teuersten Produkthaftungsschaden in der deutschen Rechtsgeschichte. JurPC Web-Dok.
158/1998, Abs. 1
Bei Instruktionsfehlern ist man schnell geneigt, zuerst nur an die Produkthaftung zu denken. Als Grundlage für wettbewerbsrechtliche, vertragliche und strafrechtliche Aspekte werden Instruktionsfehler jedoch zunehmend zum Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen, je mehr soziale Strukturen durch die technologische Entwicklung beeinflußt werden. Abs. 2
Die im Verkehr allgemein erforderlichen Sorgfaltspflichten als culpa in abstracto umfassen neben der sachbezogenen Gefahrenabwehr insbesondere Aufklärungs- und Beratungspflichten, die sich aus vertraglichen, insbesondere aber aus außervertraglichen Ansprüchen ergeben. Diese Sorgfaltspflichten können bereits verletzt sein, wenn eine notwendige Aufklärung unterlassen wurde oder fehlerhaft ist. Abs. 3
Welcher Art und in welchem Umfang Aufklärung notwendig ist - und vor allem, wann diese nicht als fehlerhaft gilt - ist nicht an statischen Aspekten festzumachen. Zu schnell entwickeln sich Technologien weiter(3), die ihrerseits Aufklärungsansprüche begründen, andererseits aber direkt und indirekt Auswirkungen auf die Gestaltung der Aufklärung nehmen, was z.B. mentale und kognitive Verständnisstrukturen sowie die voraussetzbare Sachkunde bei den angesprochenen Verkehrskreisen betrifft. Abs. 4
Dieser Beitrag gibt eine Übersicht über aktuelle Entscheidungen hinsichtlich der vertraglichen und außervertraglichen Wirkung von Instruktionsfehlern, geht auf die Frage nach der Beweislast ein und nennt Anhaltspunkte für die rechtliche Bewertung von Ausführungsfehlern bei der Gestaltung von Benutzerinformationen. Abs. 5

Instruktionsfehler als Produktmangel

Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung, daß die Anleitungen zu einem Produkt ein wesentlicher Produktbestandteil sind(4), zeigt die Rechtsprechung eine zunehmende Kontinuität in der Einstufung von Instruktionsmängel als Produktfehler. So rügte beispielsweise das OLG Hamm eine fehlerhafte Dokumentation einer aus Hardware- und Softwarekomponenten bestehenden Computeranlage als erheblichen Mangel(5). Im sogenannten "Silokipper-Fall" urteilte der BGH, daß Schadenersatzansprüche wegen Schäden an einer erworbenen Sache gegen deren Hersteller auch dann entstehen können, wenn dieser die Verwender nicht ausreichend darüber unterrichtet, wie sie mit der Sache umzugehen haben, um Schäden daran zu vermeiden(6). Bei besonders hohem Grad an Gefährdung, z.B. bei Arzneimitteln, kann eine Haftung des Herstellers aus § 823 (1) BGB selbst dann schon zu bejahen sein, wenn er Warnungen vor Gesundheitsschäden unterläßt, die aufgrund eines zwar nicht dringenden, aber durchaus ernstzunehmenden Verdachts eintreten können(7). Abs. 6

Vertragliche Haftung

Die vertragliche Haftung basiert vornehmlich auf den Aufklärungs- und Schutzpflichten des Leistungsschuldners. Die Aufklärung ist Teil der Vertragserfüllung, wenn der Gläubiger die Hauptleistung nur mit entsprechenden Instruktionen nutzen kann(8). Nach der Gewährleistungshaftung gem. § 459 BGB hat der Gläubiger einen Anspruch darauf, daß die Leistung nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit beeinträchtigen. Bei einer fehlenden Instruktion sieht Palandt-Putzo(9) die gewöhnliche Tauglichkeit als erheblich gemindert, weil die Sache nicht vollständig genutzt werden kann oder nicht ausreichend sicher ist. Abs. 7
Nun stellt sich die Frage, ob eine unterlassene Instruktion aus vertraglicher Sicht einen Mangel darstellt, oder ob es sich nicht vielmehr um teilweise Nichterfüllung handelt. Insoweit es sich hierbei im Einzelfall um das Fehlen zugesicherter Eigenschaften handelt, käme insbesondere auch die Haftung für Mangelfolgeschäden gem. § 276 BGB in Betracht. Dies wäre denkbar, wenn der geschuldeten Instruktion eine qualifizierende Wirkung gewidmet ist, wie dies verkehrsüblich bei Lernanleitungen in Abgrenzung zu Sofortanleitungen oder reinen Produktbeschreibungen(10)der Fall ist. Abs. 8
Das OLG Köln sieht beim Kauf standardisierter Soft- und Hardware die Nichtlieferung als teilweise Nichterfüllung des Kaufvertrags an(11), wobei das OLG Frankfurt es als einen im allgemeinen wesentlichen Mangel der Datenverarbeitungsanlage bezeichnet, wenn zu ihr keine schriftliche Bedienungsanleitung existiert oder auf Anforderung keine solche geliefert wird(12). In Fortführung der Senatsentscheidungen 5 U 86/84 und 5 U 121/86 wird das Fehlen der geschuldeten Bedienungsanleitung (Handbuch) für eine Software als Sachmangel, und nicht als teilweise Nichterfüllung angesehen(13). Auch Schneider(14)stimmt entgegen Palandt-Putzo(15) der Entscheidung des OLG Frankfurt(16) zu und bezeichnet das Fehlen der Bedienungsanleitung als Mangel. Abs. 9
Hingegen hat der BGH in einer späteren Entscheidung das Fehlen einer Anleitung eben nicht als bloßen Mangel bezeichnet, sondern als Nichterfüllung der vertragliche Hauptleistungspflicht - mit der Folge, daß deshalb nicht die Ausrede der verspäteten Mängelrüge greife, weil nur abgelieferte Kaufgegenstände auf Mängel untersucht werden können(17). Übertragen auf die gesetzliche Gewährleistung könnte diese Rechtsauffassung bedeuten, daß bei fehlender Anleitung der Fristablauf erst gar nicht beginnt, eine "ewige Garantie" sozusagen. Abs. 10
Dies läßt sich auch auf Werkleistungen übertragen, bei denen eine Abnahmepflicht nicht entsteht, weil die vorausgesetzte Billigung des Bestellers nicht angenommen werden kann, wenn noch eine Dokumentation des Werks aussteht(18). Auch eine stillschweigende Werkabnahme setzt voraus, daß das Werk vollendet, d.h. bei natürlicher Betrachtung als Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung anzusehen ist. Im konkreten Fall einer speziell auf die Bedürfnisse des Vertragspartners zugeschnittenen EDV-Systemlösung hat der BGH entschieden, daß das Werk ohne die Aushändigung des Benutzerhandbuchs noch nicht als vollendet anzusehen ist(19). Verträge über die Lieferung von EDV-Systemen sind Werklieferungsverträge über nicht vertretbare Sachen, wenn nicht nur die Übereignung bereits fertiger Waren, sondern vor allem auch die Anpassung der mitgelieferten Programme an die Besonderheit jedes einzelnen Betriebs geschuldet wird. Hier kann weder eine sofortige Zahlung des gesamten Preises noch eine spätere Benutzung der Programme als Abnahme der gesamten Leistung erachtet werden, wenn die Bedienungsanleitung wegen der individuell anzupassenden Programme erst im Laufe der ersten Betriebszeit erarbeitet werden muß(20). Abs. 11
Ist sogar eine Einweisung oder Schulung vereinbart, beginnt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nicht vor deren Durchführung. In diesem Fall beginnt die Rügefrist wegen Fehlen der Benutzerdokumentation sogar erst nach einiger Zeit des praktischen Betriebs gem. § 377 HGB(21). Abs. 12

Außervertragliche Haftung

Bei der außervertraglichen Haftung ergeben sich Ansprüche im wesentlichen aus der Verkehrssicherungspflicht, die bei fehlenden oder fehlerhaften Instruktionen auch als Unterlassungshandlung im Sinne des § 823 BGB in Frage kommen (Rechtspflicht durch Garantenstellung). Hier reicht alleine schon der Anscheinsbeweis, daß ein Einhalten der Instruktionspflicht den Schaden hätte verhindern können(22). Abs. 13
Bei der Bemessung, was Gegenstand der als unterlassen reklamierten Instruktion hätte sein müssen, um den Schaden zu verhindern, legen die Gerichte angesichts der schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit die Meßlatte recht hoch. So entschied das OLG Hamm, daß der Hersteller eines industriellen Erzeugnisses verpflichtet ist, die Verbraucher vor allen Gefahren zu warnen, die aus der Verwendung des Produkts entstehen können, sofern die Verwendung noch im Rahmen der allgemeinen Zweckbestimmung des Produkts liegt oder ein naheliegender Mißbrauch in Betracht kommt(23). Abs. 14
An die Pflicht zur Aufklärung und Warnung sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn die Verwendung des Produkts mit erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Menschen verbunden ist. Die Produkthaftung schließt auch diejenigen Risiken ein, die sich dann ergeben, wenn ein Gerät nicht absolut ordnungsgemäß gehandhabt wird und der Hersteller nach den besonderen Umständen der in Ansicht genommenen Verwendung, z.B. auf einer Baustelle, damit rechnen muß, daß dieses Gerät nicht stets mit der äußersten Sorgfalt benutzt wird(24). Solche Fälle von vorhersehbarem Fehlgebrauch, insbesondere wenn dieser bereits bekannt geworden ist, verpflichten den Verantwortlichen u.U. zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung von Warnhinweisen(25). Abs. 15
Interessant wird der Aspekt der Gefährdungshaftung sein, wenn ein Produkt zwar aus Sicht des Herstellers als sicher angesehen wird, dieses aber nicht den Sicherheitserwartungen der betroffenen Verkehrskreise entspricht. So kennzeichnet es der § 3 ProdHaftG(26) bereits als Produktfehler, wenn ein Produkt hinsichtlich seiner Sicherheit auch nur in seiner Darbietung nicht den Erwartungen entspricht, die die Allgemeinheit berechtigterweise stellt. Zur Darbietung gehören insbesondere aber die Gebrauchsanleitungen weil sich der Benutzer damit besonders lange und besonders intensiv beschäftigt. Die berechtigten Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit sind demzufolge bereits dann nicht erfüllt, wenn durch eine Anleitung eine unzutreffende Sicherheitserwartung überhaupt erst hervorgerufen wird, oder die Anleitung die durch vorangegange Produktwerbung erzeugte Sicherheitserwartung ungenügend berücksichtigt, wie der sog. "Kindertee-Fall" deutlich gezeigt hat(27). Abs. 16
Hierbei kann eine Sicherheitserwartung nicht nur durch die eigene Werbung geprägt werden, sondern auch durch die Darbietung vergleichbarer Produkte oder Technologien, weswegen zur Einschätzung der Sicherheitserwartung stets auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen sein wird, und nicht auf die Einschätzung des Herstellers oder einer abgeschlossenen Verwendergruppe(28). Abs. 17
Hiervon auszunehmen wären allerdings in der Werbung durch die Allgemeinheit erkennbare Übertreibungen oder allgemeine Anpreisungen - woraus regelmäßig keine berechtigte Sicherheitserwartung begründet werden kann(29). Abs. 18
Anspruchsgrundlage für eine deliktische Haftung können jedoch nicht nur fehlende Instruktionen sein, sondern bereits auch deren fehlerhafte Ausführung. Sowohl im sog. "Überrollbügel-Fall"(30), als auch im "Herbizid-Fall"(31), wurde insbesondere auf die Deutlichkeit der Warnhinweise eingegangen, die vor allem bei sicherheitsrelevanten Änderungen eines sich bereits im Verkehr befindlichen Produkts notwendig sind. Diese Deutlichkeit ist vor allem gefordert, wenn vorauszusehen ist, daß bei der Produktverwendung Erkrankungen der Benutzer eintreten können - in diesem Fall muß der Hersteller dem Produkt eine Gebrauchsanweisung mit einer eindringlichen, unmißverständlichen, auf die gefährliche Eigenschaft der Ware bezogene Warnung beifügen(32). Hierbei spielt es keine Rolle, ob die vermutete Wirkung objektiv gesichert nachgewiesen ist - es reicht vielmehr, wenn diese in der medizinischen Wissenschaft bekannt ist bzw. als Gefahr mindestens ernstlich diskutiert wird(33). Abs. 19
Instruktionspflichten können auch bestehen, wenn in konstruktiver Beziehung die technisch möglichen Sicherheitsvorkehrungen nicht ausgenutzt werden(34). Dies steht auch nicht dem Gebot entgegen, daß konstruktive Lösungen vorrangig anzustreben sind(35). Daher ist die mancherorts anzutreffende Auffassung, daß Instruktionen keine konstruktiven Mängel ausgleichen sollen(36), nach Auffassung des Autors auslegungsfehlerhaft. Abs. 20

Beweislast

Die Beweislast unterscheidet sich bei fehlerhaft ausgeführten Anleitungen grundlegend von der Beweislast bei völlig fehlenden Instruktionen. Bei letzterem obliegt dem Verletzten lediglich der Kausalitätsnachweis(37), bei dem er nur darzulegen braucht, daß die Verletzung der Rechtsgüter auf dem Sachmangel beruht(38) und daß Tatsachen vorhanden waren, aus denen sich objektiv ergab, daß der Hersteller zur Warnung verpflichtet war. Es ist dann Sache des Herstellers, fehlendes Verschulden vorzutragen(39). Hier rechtfertigt bereits die objektive Feststellung der Instruktionspflichtverletzung die Annahme einer Schuldhaftigkeit, die der Hersteller ggf. durch Gegenbeweis entkräften kann(40). Abs. 21
Im Produkthaftungsprozeß trägt der Kläger die Beweislast dafür, daß die ihm entstandenen Schäden durch eine ausreichende Warnung vor dem Produktrisiko vermieden worden wären. Dazu gehört sowohl neben der bereits angesprochenen Kausalität jedenfalls auch der Beweis, daß ausreichende Warnungen beachtet worden wären. Es kann allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, daß dann, wenn auf bestimmte Gefahren deutlich und für den Adressaten plausibel hingewiesen worden ist, dies auch beachtet worden wäre(41). Auch die mancherorts zu beobachtende Einrede, daß es gängige Praxis sei, daß Anleitungen sowieso nicht mit der erforderlichen Sorgfalt beachtet würden, dürfte dem Beweisantritt vorbehalten sein, daß sich der Beratene nicht an den Rat gehalten hätte, wäre dieser denn gegeben worden(42). Abs. 22
Eine Beweiserleichterung hinsichtlich der Kausalität, wie z.B. bei Arzthaftungsprozessen bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers, ist in Fällen der Verletzung von Warnpflichten nicht anwendbar(43). Die Beweislast dafür, daß die Benutzerdokumentation erst gar nicht geliefert worden ist (Mangel), trägt der Käufer(44), was aber i.d.R. keine sonderlichen Schwierigkeiten bereiten dürfte. Abs. 23
Hingegen fällt die Beweislast dem zur Abgabe von Instruktionen Verpflichteten zu, was deren sachliche und rechtsfehlerfreie Ausführung betrifft. Im sog. "Kindertee- Fall" urteilte der BGH, daß es, wenn der Instruktionsfehler darin liegt, daß nicht vor einem Fehlgebrauch gewarnt wurde und der Hersteller den Fehlgebrauch hätte erkennen können, nicht darauf ankommt, ob in der Medizin oder einer anderen Wissenschaft die Fehlanwendung und eine daraus resultierende Gesundheitsgefährdung bekannt war. Der Hersteller muß vielmehr beweisen, daß für ihn die durch den Fehlgebrauch ausgelösten Gesundheitsgefahren nicht erkennbar waren(45). Abs. 24

Verantwortlichkeit

Die Unternehmensorganisation muß gewährleisten, daß die im Unternehmen konstruierten Produkte in der Praxis ohne Gefährdung für den Produktbenutzer zu verwenden sind(46). Unter Berücksichtigung der Erkenntnis, daß Instruktionen wesentlicher Bestandteil des Produktes sind, ist die Gewähr für die Fehlerfreiheit auch der Instruktionen Teil der nicht delegierbaren Organisationsverantwortung und damit Aufgabe der Geschäftsleitung(47). Ist der Hersteller nicht in Deutschland bzw. den Mitgliedsstaaten ansässig, fallen die sich aus der Konformitätserklärung ergebenden Pflichten zur Einhaltung der Schutzziele seinem in der EG niedergelassen Bevollmächtigten zu - letztlich jedoch dem Inverkehrbringer (Einführer), wenn auch der Bevollmächtigte nicht in der EG ansässig ist(48). In den meisten Richtlinien gem. Art. 100/100a EWG-Vertrag (CE-Richtlinien) sind Instruktionen bzw. Mindestangaben in den Gebrauchsanweisungen als Voraussetzung zur Erfüllung der Schutzziele aufgeführt. Demzufolge ist für die erforderlichen Instruktionen ebenfalls der Inverkehrbringer verantwortlich. Abs. 25
Diese Rechtspflichten sind jedoch nicht erst durch den Binnenmarkt entstanden. Bereits in früheren Jahren hat der BGH in kongruenter Rechtsprechung verdeutlicht, daß der in Deutschland ansässigen Vertriebsgesellschaft eines Herstellers aus dem Ausland regelmäßig Produktbeobachtungspflichten und die sich daraus ergebenden Instruktionspflichten obliegen, wenn sie dessen einziger Repräsentant auf dem deutschen Markt ist(49). Abs. 26
Auch wer ein von einem anderen Unternehmer hergestelltes Produkt unter seinem Namen vertreibt und in einer von ihm stammenden Gebrauchsanweisung über die Produktverwendung informiert, ist Träger der Instruktionspflichten(50) - somit trifft also auch den Quasi-Hersteller grundsätzlich eine Instruktionsverantwortung(51). So entschied das OLG Stuttgart im Fall eines in Südkorea hergestellten elektrischen Meßgerätes zur Spannungsmessung, daß dem Importeur und Vertreiber eine besondere Hinweis- und Instruktionspflicht über bestimmte mit der Handhabung des Produktes verbundene Gefahren zurechenbar ist, wenn er den Text der Gebrauchsanleitung selbst verfaßt oder eine zugelieferte Anleitung ins Deutsche übersetzt mit seinem Namen versieht(52). Abs. 27
Hier ist in der Praxis verschiedentlich zu beobachten, daß Hersteller eines Endproduktes die angelieferte Dokumentation von Zukaufteilen einfach nur zusammenstellen und unverändert an den Abnehmer weiterreichen - verbunden mit der Rechtsauffassung, für Fehler in den zugelieferten Instruktionen nicht einstehen zu müssen. Dies kann sich jedoch als folgenschwerer Irrtum herausstellen, wenn man sich vor Augen führt, daß ein Gesamtprodukt stets mehr als die Summe seiner Einzelteile ist. Wenngleich es auch regelmäßig auf den Grad der Weiterverarbeitung ankommen wird, muß sich ein Gesamthersteller auch die Verantwortlichkeit für die Auswahl der Zukaufteile anrechnen lassen. Ebenso entstehen Produktbeobachtungpflichten für Zubehör, das er zwar mitgeliefert, aber nicht selber hergestellt hat(53). Bei zugelieferten Instruktionen kommt außerdem hinzu, daß die vom Gesamthersteller angesprochenen Abnehmer nicht zwingend der vom Zukaufprodukt avisierten Zielgruppe entsprechen muß - allein schon was Sprache, voraussetzbare Sachkunde und Gefahrenbewußtsein betrifft. Insofern dürften sich unverändert weitergereichte Unterlagen für zugelieferte Teile i.d.R. als fehlerhaft erweisen, wenn darin Handlungsschritte beschrieben sind, die längst abgeschlossen sind (z.B. Anschluß, Montage) oder für die der vom Gesamthersteller angesprochene Verkehrskreis keine ausreichende Sachkunde hat. Abs. 28
Allerdings wird im umgekehrten Falle der Hersteller eines Produktes keineswegs schon dadurch von seinen Instruktionspflichten entlastet, daß er dieses an einen anderen Unternehmer liefert, der hierfür als Scheinhersteller auftritt(54). Auch dieser hat den Anspruch, von seinem Zulieferer eine mangelfreie Dokumentation zu erhalten, um ggf. die erforderlichen Anpassungen an den von ihm avisierten Markt fehlerfrei vornehmen zu können. Abs. 29
Auch die Verantwortlichkeit von Händlern hat sich grundlegend gewandelt. Wenn sich diese bislang die Beschreibung der Ware in herstellerseitig mitgelieferten Gebrauchsanleitungen nicht als stillschweigende Zusicherung, sondern lediglich als schlichte Beschaffenheitsvereinbarung(55) anrechnen lassen mußten, so ist der Vertragswille des Verkäufers, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaften zu übernehmen, jetzt durch die neu hinzugekommene besondere Verantwortlichkeit des Händlers gemäß § 5 ProdSG(56) begründbar. Mangelnde Kenntnis vom Inhalt einer mitgelieferten Gebrauchsanleitung kann einen Händler nicht mehr exculpieren, denn der Gesetzgeber geht davon aus, daß dies ein Händler "aufgrund seiner Tätigkeit hätte wissen müssen". Auf mit dem bloßen Auge erkennbare Mängel zu überprüfen dürfte einem Händler durchaus zuzumuten sein - mangelhafte Anleitungen sind zumeist schon auf einen Blick als solche zu erkennen(57). Abs. 30

Grenzen der Instruktionspflicht

Auf eine offen vor Augen liegende Gefahrenquelle muß nicht durch eine Warnung explizit hingewiesen werden(58), dies gilt ebenso für das, was auf dem Gebiet allgemeinen Erfahrungswissens der in Betracht kommenden Abnehmer liegt(59). Abs. 31
Die Pflicht des Herstellers zur Warnung entfällt, wenn und soweit er davon ausgehen kann, daß sein Produkt in die Hand von Personen gelangt, die mit den Produktgefahren vertraut sind, dies gilt auch für die Warnungen vor unsachgemäßem Gebrauch(60). Selbst wenn grundsätzlich eine Hinweispflicht besteht, scheidet eine Haftung aus, wenn der Benutzer eines Produkts über das streitgegenständliche Wissen verfügt, weil die unterlassene Instruktion dann eben nicht ursächlich ist(61). Abs. 32
Ähnlich liegt der Fall, wenn eine Instruktion aus sachlicher Sicht nicht erforderlich ist. So urteilte das OLG Köln in einem konkreten Fall, daß ein Berufen auf Nichterfüllung wegen eines fehlenden Handbuchs rechtsmißbräuchlich ist, wenn das Fehlen eines lediglich zur Installation einer Software benötigten Handbuchs erstmals in der Berufung gerügt wird und die betroffene Software beim Kauf des Rechners bereits vorinstalliert war(62). Abs. 33
Beim Inverkehrbringen von Produkten, die nur von Fachpersonal bedient werden, sind die Instruktions- und Warnpflichten des Herstellers ohnehin deutlich herabgesetzt(63). Im sog. "Hebeanker-Fall" entschied das OLG Köln, daß der Hersteller von Zulieferprodukten für Fachunternehmen, der einen Prospekt ausschließlich auf den Kreis dieser Fachleute ausrichtet, nicht verpflichtet ist, bei den darin dargestellten Verwendungsmöglichkeiten und Gefahren seiner Produkte auch diejenigen anzugeben, deren Kenntnis bei den Lesern des Produkts vorausgesetzt werden kann(64). Abs. 34
Dieser Umstand darf allerdings nicht dazu führen, daß durch mündliche Einweisungen oder Schulungen die Instruktionspflicht unterlaufen wird, indem Fachwissen und Erfahrungsstand der Verwender kurzerhand "nachgebessert" werden. Das LG Essen entschied, daß durch die mündliche Einweisung in ein Anwenderprogramm ein Bedienungshandbuch nicht ersetzt werden kann(65). Auch wenn ein Käufer von dem Verkäufer in die Bedienung eingewiesen wird, so liegt dennoch ein Sachmangel gem. § 459 BGB vor, wenn eine schriftliche Anleitung fehlt(66). Schließlich kommt es allein auf das Durchschnittswissen des angesprochenen Verkehrskreises an, und nicht auf das (womöglich durch Einweisung "nachgebesserte", Anm. des Autors) Wissen eines einzelnen oder einer bestimmten Verwendergruppe(67). Abs. 35
Ohnehin bestehen Instruktionspflichten lediglich im Rahmen der Verbrauchererwartung - und nur, soweit der Hersteller damit rechnen muß, daß seine Produkte in die Hand von Personen gelangen, die nicht mit den Produktgefahren vertraut sind(68). Vor allem in Hinblick auf die Gefahr sachwidriger Verwendung von Produkten werden die inhaltlichen Anforderungen an die Instruktionspflichten maßgeblich dadurch beeinflußt, ob die Produkte von Laien in privaten Haushaltungen oder von Fachleuten im gewerblichen Bereich verwendet werden. Nur dann, wenn der Hersteller davon ausgehen muß, daß bestimmte Produktgefahren auch in spezialisierten Fachunternehmen nicht bekannt sind, oder wenn außer Fachleuten auch sonstige Personen das Produkt verwenden, die dessen Gefahren nicht kennen, muß er auch bei Lieferungen seines Produkts an Fachunternehmen bzw. Großabnehmer auf die Produktgefahren hinweisen(69). Abs. 36
Ansonsten müssen der industrielle Hersteller und der Vertreiber eines Erzeugnisses nicht auf das hinweisen, was als Wissens- und Erfahrungsstand und Fachwissen des Verwenders vorauszusetzen ist(70). Abs. 37
Die Grenzen der Instruktionspflicht zeigen sich auch bei völlig sachwidriger Verwendung. Zum Beispiel muß vor den Gefahren eines exzessiven Gebrauchs von Arzneimitteln grundsätzlich nicht gewarnt werden - anders ist es jedoch bei Arzneien, die dazu bestimmt sind, in dramatischen Situationen, z.B. bei Asthma-Anfällen, von dem Patienten selbst angewendet zu werden(71). Auch bei technisch einwandfrei gestalteten Produkten brauchen im allgemeinen die Abnehmer nicht vor einem unsachgemäßen Gebrauch gewarnt zu werden - ein Hinweis ist nur dann erforderlich, wenn sie so gestaltet sind, daß die Gefahr einer Fehlanwendung naheliegt(72). Abs. 38
Vor allem soll aber die Instruktionspflicht nicht zur Überdeckung der Risiken des allgemeinen Lebens herhalten. So vermochte das Berufungsgericht nicht die Eltern eines Kleinkindes aus der Verantwortung zu nehmen, das durch Einnahme von Versuchsergebnissen aus einem Hobby-Chemiekasten zu Schaden gekommen war. Hier genügte der Hersteller und Vertreiber eines Hobby-Chemiekastens nach Auffassung des OLG Stuttgart seiner Sorgfaltspflicht, wenn er Hinweise für die Benutzung und den Umgang auf das umfassende Studium der zur Verfügung stehenden deutschsprachigen Literatur stützt(73). Auch der Betreiber eines Hallenbades muß den Benutzer nur vor solchen Gefahren warnen, die über das übliche Risiko des jeweiligen Badebetriebs hinausgehen. Der Benutzer kann hinsichtlich der Rutschfestigkeit der Bodenfliesen nicht von einer baulichen Ausführung nach dem neuesten Stand der Technik ausgehen, wenn für ihn erkennbar ist, daß das Hallenbad in früheren Jahren errichtet worden ist(74). Abs. 39
Letztlich bestehen aber auch Mitwirkungspflichten des Produktverwenders, zum Beispiel einen Warnhinweis auch zur Kenntnis zu nehmen(75). Nach erfolgreichen Instruktionsfehlervorwürfen in den zurückliegenden Jahren gilt nunmehr die einem Hersteller eines zuckerhaltigen Kindertees obliegende Warnpflicht der Verbraucher vor Karies(76) als erfüllt, wenn er auf den Packungsbanderolen des Tees unter den Informationen zur Zubereitung in einem schwarz umrandeten Feld unter den fett gedruckten Worten "Wichtige Hinweise" folgenden Text anbringt: "Flasche selbst halten und nicht dem Kind als Nuckelfläschchen überlassen; häufiges oder andauerndes Umspülen der Zähne, z.B. vor dem Einschlafen, kann Karies verursachen. Nach der abendlichen Zahnpflege sollte grundsätzlich nichts Süßes gegessen oder getrunken werden"(77). Abs. 40
Auch das Nichtlesen einer Kfz- Betriebsanleitung, in der das Vorhandensein einer Alarmanlage beschrieben ist, begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, wenn deswegen eine vorhandene Alarmanlage nicht eingeschaltet wird und infolgedessen ein Diebstahl nicht verhindert wird(78). Ebenso handelt ein Saunabesucher sorgfaltswidrig, wenn er unter Verwendung eines Konzentrats eine Aufgußmischung für die Sauna herstellt und dabei weder den Dosierungshinweis noch den Hinweis des Herstellers auf die Brennbarkeit des Konzentrats beachtet(79). Letztlich kann auch von einem EDV-Unerfahrenen erwartet werden, daß er die Bildschirmbefehle aufmerksam liest und Hinweise und Warnungen befolgt(80). Abs. 41

Fehlerbewertung

Die Frage, wann eine Instruktion als fehlerhaft ausgeführt gilt, ist an eine Vielzahl fachlicher Regeln gebunden. Neben verschiedenen DIN-Normen zur Typografie(81) gibt es ebensolche Regeln für die Erstellung von Grafiken(82) und eine Vielzahl von Normen, die die Ausführung von Instruktionen insgesamt regeln(83). Letztere sind häufig in den Verzeichnissen der harmonisierten Spezifikationen(84) aufgeführt, die damit die Voraussetzungen der jeweils bezugnehmenden EG-Richtlinie(85) für die Konformitätsvermutung erfüllen. Abs. 42
Da die meisten der bislang in Kraft getretenen EG-Richtlinien gem. Art. 100/100a EWG-Vertrag (CE-Richtlinien) im Gerätesicherheitsgesetz (GSG) harmonisiert sind, gelten für diese auch die darin festgelegten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, z.B. das Einhalten der Mindestanforderungen aus den anerkannten Regeln der Technik(86). Abs. 43
Dies sind entsprechend § 3 aVV(87)zum GSG die Regeln des Deutschen Normenausschusses e.V., des Verbandes Deutscher Elektrotechniker VDE und des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern DVGW - aber nur, soweit diese vom BMA im Bundesarbeitsblatt(88), Fachteil Arbeitsschutz, aufgeführt sind. Eine der Sicherheit eines technischen Arbeitsmittels dienende DIN-Norm wird mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu einer allgemein anerkannten Regel der Technik im Sinne des § 3 (1) Satz 1 GSG, wenn sie unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise zur Vermeidung eines erkannten Unfallrisikos erarbeitet worden ist und die Befolgung der Norm zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens aufgrund ihrer längerfristigen Vorveröffentlichung und des vorgegebenen Standes der Technik dem Hersteller keine Schwierigkeiten bereitet(89). Abs. 44
Ein Hersteller darf sein Produkt nur dann in den Verkehr geben, wenn es nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen sonstigen Vorschriften so beschaffen ist, daß der Benutzer bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Schädigungsgefahren soweit geschützt ist, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung des Produkts erlaubt(90). Die Nichteinhaltung von DIN- und VDE-Bestimmungen führt daher regelmäßig zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast(91). Diese betrifft nicht nur die Frage, ob das Fehlen der betreffenden technischen Regel kausal war für ein eingetretenes Fehlerbild, sondern auch den Umstand, ob die vertragliche Verpflichtung die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen mit umfaßte(92). Abs. 45
Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob ein Schaden bereits eingetreten oder überhaupt nachgewiesen ist(93). Vielmehr ergibt sich die Bedeutung anerkannter Regeln bereits aus der darin enthaltenen Summe von Erfahrungen, Entwicklungsarbeiten und Zuverlässigkeitsprüfungen; darauf stützt sich wesentlich das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Sicherheit der technischen Leistung, so daß allein die Nichteinhaltung anerkannter Regeln der Technik einen Fehler (z.B. i.S. des § 633 (1) BGB) begründet(94). Auch der Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, die mit eindeutigen Sicherungsanweisungen vor tödlichen Gefahren schützen soll, stellt regelmäßig eine objektiv schwere Pflichtwidrigkeit dar. Ein besonders gewichtiger objektiver Pflichtverstoß kann den Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden nahelegen(95). Abs. 46
Andererseits ist die Annahme eines Fehlers nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine technische Regel keine diesbezüglichen Vorgaben enthält(96) oder eine Norm nicht verfügbar ist. Der Unternehmer hat die Entstehung eines mangelfreien, zweckgerechten Werkes zu gewährleisten. Entspricht seine Leistung nicht diesen Anforderungen, so ist sie fehlerhaft, und zwar unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind(97). Abs. 47
Regelmäßige Meinungsverschiedenheiten gibt es insbesondere darüber, ob bereits eine fremdsprachige Anleitung die Annahme eines Instruktionsfehlers begründet. Im Falle einer diesbezüglichen Vorschrift in einer anzuwendenden EG-Richtlinie(98)kann dies bejaht werden, hier ist sogar regelmäßig davon auszugehen, daß damit gleichzeitig ein bußgeldbewehrter Mißbrauch des CE-Zeichens vorliegt. Das LG München bezeichnete in einem konkreten Fall eine fremdsprachige Anleitung als einen Fehler, der eine Wandlung rechtfertigt(99). Auch im Fall von Kopiergeräten, denen keine deutsche Gebrauchsanweisung beigefügt war, urteilte das Berufungsgericht, daß diese in der Bundesrepublik Deutschland nur dann verkauft oder beworben werden dürfen, wenn der Händler ausdrücklich und unmißverständlich auf diesen Umstand hinweist. Ohne einen solchen Hinweis stellt jedes Werbeschreiben des Händlers einen Fall irreführender Werbung (§ 3 UWG) dar, selbst wenn ein Wiederverkäufer als Abnehmer auftritt(100). Abs. 48
Allerdings ist die Ausführung in einer Fremdsprache nicht grundsätzlich ein Fehler. Das LG Koblenz entschied, daß kein Wandlungsanspruch bei einem Computerkauf wegen nicht vollständig in deutscher Sprache abgefaßter Dokumentation bestünde, wenn die grundlegenden, für die Inbetriebnahme des Rechners notwendigen Informationen in deutscher Sprache angeboten werden, soweit sie sich an den Laien wenden. Selbst die Werbeaussage "Made in Germany" bedeute nicht, daß eine deutsche Anleitung mitgeliefert wird(101). Auch die häufig anzutreffende Situation, daß ein Käufer einen offenkundigen Mangel akzeptiert, kann eine spätere Berufung auf diesen rechtsmißbräuchlich werden lassen. So urteilte das OLG Köln, daß bei lediglich in englischer Sprache ausgeführten Anleitungen zwar eine nicht vollständige Erfüllung der Hauptleistungspflicht des Kaufvertrages vorliegt - der Käufer dennoch nicht nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn er das englischsprachige "Technical Manual" entgegengenommen und quittiert hat und das Fehlen der deutschen Version erst im Rechtsstreit rügt(102). Abs. 49
Gerade aber hinsichtlich der Lesbarkeit und sonstigen äußerlichen Gestaltung besteht ein erhebliches Fehlerpotential. So ist z.B. bei der Beurteilung, wann eine erforderliche Hervorhebung "in die Augen fällt", auch auf die Verkehrssitte abzustellen. Es kommt darauf an, wo der Verbraucher die entsprechenden Angaben zu finden gewohnt ist und sie deshalb erwartet. Abzuheben ist auf die Erkennbarkeit in dem Augenblick, in dem der Käufer das Produkt in der Hand hält(103). Abs. 50
Die BGH-Urteile zur Lesbarkeit von Pflichtangaben(104) in der Heilmittelwerbung lassen erwarten, daß die Rechtsprechung Schriftgrößen von weniger als 6 Punkt nicht mehr als gut lesbar ansieht. Ein Kampf um kleinere Schriftgrößen dürfte künftig also kaum aussichtsreich erscheinen(105). Abs. 51
Lohnenswerter ist hingegen die Frage, ob Instruktionen ausschließlich in materieller bzw. schriftlicher Form ausgeführt sein müssen, oder ob auch ein ausdruckbares Handbuch (z.B. PDF-File, Onlinehilfe) genügen kann. Der Anspruch auf "vollständige Gebrauchsverschaffung" gem. § 459 BGB gibt alleine betrachtet keinen Hinweis auf die materielle Form der Benutzerinformation, wobei hingegen die Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit eine grundlegend andere Betrachtungsweise erforderlich macht. Entsprechend dem Grundsatz von "Treu und Glauben" gem. § 242 BGB ergibt sich die Pflicht, an dieser Stelle den sich ständig ändernden "Stand der Technik" einzubeziehen, der mit dem fortschreitenden Einzug von Multimedia und IT-Technologien im Bewußtsein und Handeln der betroffenen Verkehrskreise zweifelsohne die Position der elektronischen Instruktionen in dieser Sachfrage stärkt. Abs. 52
Dagegenzuhalten ist jedoch wiederum der rasche Technologiewandel, der berechtigterweise die Frage nach der Dauerhaftigkeit und Verfügbarkeit der verwendeten Informationsträger aufwirft(106). Abs. 53
Diese Diskrepanz spiegelt sich auch in der Vielfältigkeit der in jüngster Zeit steigenden Zahl von Gerichtsentscheidungen zum Thema "Online-Dokumentation" wider. So hat z.B. das OLG Köln in einem konkreten Fall entschieden, daß beim Kauf standardisierter Soft- und Hardware grundsätzlich die Lieferung eines schriftlichen Handbuchs geschuldet wird(107), auch ohne daß es hierzu einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf, was sich auch mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH(108) deckt. In Entscheidungen anderer Gerichte wird diese Frage allerdings deutlich relativiert beantwortet. So urteilte das LG München, daß eine Benutzerdokumentation zumindest dann in bereits ausgedruckter Form vorliegen muß, wenn die Lieferung eines "Handbuchs" im Vertrag erwähnt ist(109). Das LG Stuttgart sieht hingegen einen wandlungsbegründenden Fehler darin, wenn das Online-Handbuch nicht wenigstens über eine ausführliche schriftliche Erläuterung und ein Inhaltsverzeichnis verfügt(110). Das LG Heilbronn hält in einem konkreten Fall sogar die bloße Lieferung einer Benutzerdokumentation auf Datenträger für ausreichend, ohne daß diese bereits ausgedruckt und gebunden ist(111). Allerdings muß diese "ausdruckbar" sein - und hier stellt sich wieder die Frage, wie angesichts der sich ständig ändernden Technologie einem Hersteller hier der Nachweis einer für die betroffenden Verkehrskreise garantierten Ausdruckbarkeit gelingen könnte. Abs. 54
Gravierender sind allerdings Fehler in der Motivationssteuerung, die zu Irritationen oder ganz allgemein einem Akzeptanzverlust gegenüber einer schriftlichen Instruktion führen können. Mißverständliche Formulierungen oder fehlende Begründungen machen es erforderlich, daß ein Produktverwender erst durch eigenes Nachdenken und über Schlußfolgerungen die Art und Bedeutung z.B. einer drohenden Gefahr voll erfassen kann. Wenn z.B. erhebliche Gesundheitsschäden durch einen Fehlgebrauch entstehen können, müssen auch die Funktionszusammenhänge offengelegt werden, so daß erkennbar wird, warum das Produkt gefährlich ist(112). Abs. 55

Sachverständigenbeweis

Wenngleich das Fehlen einer Instruktion i.d.R. einem einfachen Beweis durch Inaugenscheinnahme zugänglich sein wird, dürfte der Nachweis der Fehlerhaftigkeit bei der Ausführung textlicher, grafischer oder typografischer Wesensmerkmale nur durch ein intensives Auseinandersetzen mit fachlichen Regeln und normativen Vorgaben rechtsfehlerfrei zu erbringen sein. Dies gilt um so mehr, als daß durch die Instruktionspflicht nahezu die gesamte Breite der vorstellbaren Produktpalette betroffen ist: Angefangen von technischen Geräten jeglicher Art über Bedarfsgegenstände, Lebensmittel(113), Arzneimittel bis hin zu Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen reicht das Betätigungsfeld allein bei verbraucherrelevanten Informationen, im Bereich des gewerblichen Arbeitsschutzes kommen Betriebsanweisungen(114)und Arbeitsschutzanweisungen hinzu. Abs. 56
Unter Berücksichtigung der durch die Darbietung ganz allgemein erzeugte Sicherheitserwartung bei den angesprochenen Verkehrskreisen ist auch die Werbung in Zusammenhang zu bringen mit der streitgegenständlichen Instruktionsfehlerfrage(115). Abs. 57
Diese z.T. sehr komplexen Zusammenhänge sind einer einfachen Ja/Nein-Beurteilung nicht mehr zugänglich, wie z.B. bei der Frage nach dem bloßen Vorhandensein einer als fehlend gerügten Instruktion. Hier wird es auf eine fachlich fundierte Beurteilung im Rahmen eines Sachverständigenbeweises ankommen, was bislang mangels Vorhandensein entsprechend qualifizierter(116) Sachverständiger schwierig war. Nunmehr haben aber die IHKn Münster, Lübeck und Stuttgart zwischenzeitlich Sachverständige für Technische Dokumentation bestellt - der Autor dieses Beitrags ist für das Spezialgebiet "Technische Dokumentation für Endverbraucherprodukte"(117) öffentlich bestellt und vereidigt. Damit steht den Gerichten nunmehr die Möglichkeit offen, sich in fachlichen Fragen zur Erfüllung der Anforderungen an Instruktionen auf sachverständigen Rat zu stützen.
JurPC Web-Dok.
158/1998, Abs. 58

Fußnoten:

(1) Berlin, "DER TAGESSPIEGEL" vom 17.8.98

(2) BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91, NJW 1992, 560, 561

(3) z.B. neue Kommunikationstechniken, Multimedia

(4) OLG Karlsruhe, 21.02.1991 - 12 U 147/90, Anm.Zahrnt, BB91, Beil.23,7; OLG Köln, CR 96, 288/aaO S. 334; LG München I, CR 95, 223; BGH CR 93, 203

(5) OLG Hamm, 11.12.1989 - 31 U 37/89, CR 90, 715

(6) BGH, 05.05.1992 - VI ZR 188/91, NJW 1992 S.2016 = BB 1992, S.1377

(7) OLG Frankfurt/M., 11.11.1993 - 1 U 254/88, NJW - RR 1995, S.406, sog. "Mumps-Fall"

(8) BGH, 04.11.1992 - VIII ZR 165/91, NJW 93, 461; BHG 01.10.1992 - V ZR 36/91, NJW 92, 3224

(9) Palandt-Putzo, 48. Aufl., zu § 459 BGB, Rz. 36

(10) Kösler, Bertram: Gebrauchsanleitungen richtig und sicher gestalten, 2. Aufl., Wiesbaden, Forkel-Verlag, 1992, S. 19 ff.

(11) OLG Köln, 14.02.1997 - 19 U 205/96, NJW-RR 1998, 343 = JurPC Web-Dok. 05/1998, Abs. 1 - 35

(12) OLG Frankfurt, 22.01.1985 - 5 U 86/84, NJW 85, 2278 L

(13) OLG Frankfurt, 17.12.1991 - 5 U 265/90, BB 93, Beil.3, 4

(14) Schneider, CR 89, 193

(15) Palandt-Putzo, 48. Aufl., zu § 459 BGB, Anm.5 d, bb

(16) OLG Frankfurt, CR 86, 377 = NJW 87, 1259.

(17) BGH 1991, VIII ZR 165/91, NJW 93, 461

(18) BGH, 29.06.1993 - X ZR 60/92, NJW-RR 93, 1461; WM 93, 1850

(19) BGH, 03.11.1992 - X ZR 83/90, NJW 93, 1063; Anm.o.Verf., BB 93, Beil.13, 5; Anm. Marly, LM H. 4/1993 § 640 BGB Nr.14

(20) OLG Stuttgart - 4 U 187/85, tekom Nachrichten 03/91

(21) OLG Hamm, 22.08.1991, 31 U 260/90), Anm. Zahrnt, BB 91, Beil.23, 3

(22) BGHZ 64, 46, 51 f

(23) OLG Hamm, 31.03.93 - 3 U 131/92, NJW-RR 1993, S.989

(24) OLG Köln, 01.03.1990 - 18 U 15/89, NJW-RR 1991, S.28

(25) OLG Düsseldorf, 21.06.1994 - 4 U 129/93, NJW-RR 1995 S.25

(26) Produkthaftungsgesetz vom 15.12.1989, BGBl. I 1989, 2198; Umsetzung der EG-Richtlinie 85/374/EWG über die Haftung für fehlerhafte Produkte

(27) BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91, NJW 1992, 560, 561

(28) Heck 1990, RdW 204, 54

(29) Palandt, 54. Aufl., zu § 3 ProdHaftG, Rz. 10

(30) BGH, 04.02.1986 - VI ZR 179/84, NJW 86, 1863

(31) OLG Frankfurt, 02.03.1993 - 22 U 212/91, NJW-RR 1994 S.346

(32) OLG Koblenz, 14.07.1969 - 1 U 323/65, tekom Nachrichten 03/91

(33) OLG Frankfurt, 25.06.1992 - 3 U 121/91, NJW 1993 S.2388, MedR 93, 266, FamRZ 93, 704

(34) BGH, 18.10.1960 - VI ZR 8/60, tekom Nachrichten 03/91

(35) Anh.I Pkt. 1 der EG-RL 89/392/EWG v. 14.06.1989 " Maschinen"; geänd. d. RL 93/44/EWG v 14.06.1993 in ABl EG 1993, Nr. L 175, S. 12-20; 9. GSGV v. 12.05.1993, BGBl. I 704

(36) z.B. in DIN EN 292-2, Pkt. 5.1.2

(37) OLG Celle, 14.11.1984 - 9 U 26/84, VersR 85, 148

(38) LG Bremen, 04.11.1988 - 9 O 854/88, ZIP 89, 584

(39) OLG Frankfurt, 15.11.1990 - 1 U 294/88, FamRZ 92, 181; VersR 92, 708; BGH, 31.01.1995 - VI ZR 27/94), NJW 1995, S.1286 (1288) = BB 1995, S. 944 = VersR 1995, S.589 (591)

(40) BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91, NJW 92, 560; Anm. Damm, JZ 92, 637; VersR 92, 96; Anm. Schmidt-Salzer, LM H. 7/1992 § 823 (Dc) BGB Nr.181

(41) BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91, NJW 1992, 560 (562) BB 1992, S.93 (95) = VersR 1992, S.96 (99)

(42) BGH, 28.11.1984 - IVa ZR 224/82

(43) BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91, NJW 1992, 560 (562) BB 1992, S.93 (95) = VersR 1992, S.96 (99)

(44) OLG Koblenz, 10.07.1992 - 2 U 510/89, Anm.o.Verf., BB 93, Beil.13, 8

(45) BGH, 31.01.1995 - VI ZR 27/94, NJW 1995, S.1286 (1288) = BB 1995, S. 944 = VersR 1995, S.589 (591)

(46) BGH, 23.06.1952 - III ZR 168/51, tekom Nachrichten 03/91

(47) VDI 4500, Pkt. 4.2

(48) z.B. Art. 10, Pkt. 2, RL 89/336/EWG; Anh. IV, Pkt. 2, RL 73/23/EWG; und weitere EG-Richtl. gem. Art. 100/100a EWG-Vertr.

(49) BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86) NJW 87, 1009; Anm. Schmitz, JR 88, 245

(50) OLG Düsseldorf, 07.11.1989 - 4 U 69/88, NJW-RR 1991, 288

(51) OLG Karlsruhe, 28.04.1993 - 7 U 77/89, NJW-RR 94, 798; BauR 94, 525; BB 94, 1314; VersR 94, 1119

(52) OLG Stuttgart, 07.10.1991 - 7 U 3/91, tekom Nachrichten 03/91

(53) BGH, 27.09.1994 - VI ZR 150/93, NJW 1994, S.3349 = BB 1994, S.2307, VersR 1994 S.1481

(54) BGH, 07.10.1986 - VI ZR 187/85) NJW 87, 372

(55) BGH, NJW 1981, 1269, 1270; BA 125a vom 10.07.1998, 29, Rdnr. 7

(56) Produktsicherheitsgesetz v. 22.04.1997, BGBl. I, 1997, Nr. 27 v. 30.04.1997, 934; Umsetzung der EG-Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit (ABL. EG Nr. L 228 S.24)

(57) "So erkennen Sie Fehler in Anleitungen", Broschüre für Händler, Hersteller und Verbraucher, von der IHK-Münster ö.b.u.v. SV für Techn. Dokument. f. Endverbraucherprodukte, G. Pötter, 1998

(58) BGH, 17.05.1957 - VI ZR 120/56, tekom Nachrichten 03/91

(59) BGH, 11.07.1972 - VI ZR 194/70, tekom Nachrichten 03/91

(60) OLG Düsseldorf, 21.06.1994 - 4 U 129/93, NJW-RR 1995 S.25

(61) OLG Karlsruhe, 28.04.1993 - 7 U 77/89, NJW-RR 94, 798; BauR 94, 525; BB 94, 1314; VersR 94, 1119

(62) OLG Köln, 14.02.1997 - 19 U 205/96, NJW-RR 1998, 343 = JurPC Web-Dok. 05/1998, Abs. 1 - 35

(63) BGH, 05.05.1992 - VI ZR 188/9,) NJW 92, 2016; VersR 92, 1011

(64) OLG Köln, 01.03.1990 - 18 U 15/89, NJW-RR 1991 S.285

(65) LG Essen, 44 O 197/86, tekom Nachrichten 03/91

(66) OLG Frankfurt, 10.03.1987 - 5 U 121/86, NJW 87, 3206

(67) BGH, NJW 1975, BB 1967, S. 1357

(68) OLG Düsseldorf, 07.11.1989 - 4 U 69/88, NJW-RR 1991 S.288

(69) BGH, 05.05.1992 - VI ZR 188/91, NJW 1992 S.2016 = BB 1992, S.1377

(70) OLG Düsseldorf, 07.11.1989 - 4 U 69/88, NJW-RR 1991 S.288

(71) BGH, 24.01.1989 - VI ZR 112/88, NJW 89, 1542; MDR 89, 534; Anm. Otto, MDR 90, 588

(72) BGH, 14.04.1959 - VI ZR 94/58, tekom Nachrichten 03/91

(73) OLG Stuttgart, 19.10.1988 - 1 Ws 23/88, NStZ 89, 126

(74) OLG Hamm, 23.02.1989 - 6 U 2/88, NJW-RR 89, 736

(75) BGH, 31.01.95 - VI ZR 27/94, NJW 1995, S.1286 BB 1995, S.943; VersR 1995, S.589

(76) BGH, NJW 1992, 560 = MDR 1992, 130

(77) OLG Hamm, 09.11.1994 - 3 U 71/94, MDR 95, 269

(78) OGH Wien, 09.07.1992 - 7 Ob 11/92) ZfS 94, 18

(79) OLG Düsseldorf, 10.01.1991 - 18 U 143/90, NJW-RR 92, 53

(80) LG München, 22.12.1994 - 7 0 5966/92, Computer Reseller News 11/96, S.40

(81) z.B. DIN 1422 - Typografische Gestaltung; DIN 1450 - Schriften, Leserlichkeit; DIN 1451 - Schriften, DIN 16507 Typografische Maße,

(82) z.B. DIN 6774 Regeln für vervielfältigungsgerechte Ausführung; DIN 4844 - Sicherheitskennzeichnung; DIN 24900 Bildzeichen im Maschinenbau; DIN 30600 - Grafische Symbole; DIN 32830 Gestaltungsregeln für grafische Symbole in der technischen Produktdokume

(83) z.B. DIN V 8418 - Benutzerinformationen; DIN 11042 - Instandhaltungsbücher; DIN 24403 - Betriebsanleitungen für Zentrifugen; DIN 31052 - Inhalt und Aufbau von Instandhaltungsanleitungen; DIN V 66055 - Gebrauchsanweisungen; VDI 4500 - Benutzerinformatio

(84) z.B. Amtsblatt des BMA, Fachteil Arbeitsschutz, IIIb6-35041-7, Abschn. 2

(85) hier: RL 73/23/EWG, ABl. EG Nr. L 77, S.29; geänd. d. Art. 13 der RL 93/68/EWG v. 22.07.1993, ABl. EG Nr. L 220, S. 1

(86) z.B. gem. § 3 (1) GSG v. 23.10.1992, BGBl. I 1793; geänd. d. Art. 94 EWR-AusführG v. 27.04.1993, BGBl. I 512; sowie d. Art. 6 des EisenbahnNeuOG v. 27.12.1993, BGBl. I 2378

(87) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum GSG v. 27.10.1970, BAnz. Nr. 205; i.d.F. v. 06.08.1992, BAnz. Nr. 153

(88) z.B. Amtsblatt BMA v. 14.04.1997 - IIIb6-35041-7, S. 57 - 89

(89) BGH, 06.06.91 - VZR 234/89, NJW - RR 1991, S.1445 = BB 1991, S.1817

(90) OLG Köln, 01.03.1990 - 18 U 15/89, NJW-RR 91 , 285

(91) OLG Hamm, 13.04.1994 - 12 U 171/93, NJW-RR 1995, S.17

(92) OLG München, 08.11.1991 - 23 U 6990/90, NJW - RR 1992, S.1523

(93) OLG Düsseldorf, 14.07.1995 - 22 U 46/95, NJW-RR 1996, S.146

(94) OLG Düsseldorf, 14.07.1995 - 22 U 46/95, NJW-RR 1996, S.146

(95) BGH, 18.10.1988 - VI ZR 15/88, NJW-RR 89, 339

(96) BGH, 19.01.1995 - VII ZR 131/93, NJW-RR 1995, S.472

(97) ständige Senatsrechtsprechung; vgl. NJW-RR 1989, 849 = BauR 1989, 462 ( 464) mit weiteren Nachweisen)

(98) Die Maschinen-Richtlinie 89/392/EWG gibt dies z.B. in Anh. I, Pkt. 1.7.4.b explizit vor, andere EG-RL nehmen Bezug auf DIN- / DIN EN-Normen, in denen sich diese Forderung ebenfalls findet

(99) LG München 10.07.1985 - 7 U 1501/85

(100) OLG Hamburg, 03.09.1992 - 3 U 79/92, CR 93, 498

(101) LG Koblenz, 27.04.1995 - 12 S 163/94, NJW-RR 95, 942

(102) OLG Köln, 20.01.95 - 19 U 115/93, VersR 1995, S.1361 = NJW-RR

(103) VG Münster, 08.06.1989 - 6 K 965/88, ZLR 90, 218

(104) BGH, 07.06.1990 - (1) ZR 206/88), NJW 90, 2316; Anm. Hess, ZLR 90, 645; BGH, 10.12.1986 - (1) ZR 213/84), NJW 88, 766

(105) Albrecht, WRP 88, 584

(106) Ist z.B. in zehn Jahren noch eine CD-ROM lesbar, existiert noch die dafür erforderliche Technologie?

(107) OLG Köln, 14.02.1997 - 19 U 205/96, NJW-RR 1998, 343 = JurPC Web-Dok. 05/1998, Abs. 1 - 35

(108) BGH, 01.10.1992 - V ZR 36/91, NJW 92, 3224

(109) LG München I, 10.03.1994 - 7 O 5854/93, Anm. Zahrnt, BB 94, Beil.14,12

(110) LG Stuttgart, 24.07.1991 - 18 O 153/90, BB 91, Beil.23, 11; CR 92, 277

(111) LG Heilbronn, 16.12.1993 - 1 KfH O 262/89, CR 94, 281; Anm. Zahrnt, BB 94, Beil.7, 4

(112) OLG Düsseldorf, 21.06.1994 - 4 U 129/93, NJW-RR 1995 S.25; OLG Stuttgart, 21.05.1992 - 11 U 20/92, tekom Nachrichten 03/91

(113) z.B. Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel, Novel-Food-Verord. der EG

(114) in Abgrenzung zur -anleitung: Betriebsanweisungen regeln das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb; Betriebsinterne Dokumentation gem. VDI 4500 Bl.1, ebenso Fertigungs-, Einricht-, Entsorgungsanw. ...

(115) § 3 ProdHaftG: durch die Darbietung erzeugte Sicherheitserwartung der Allgemeinheit

(116) Der Gesetzgeber räumt den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eine hervorgehobene Stellung ein (vgl. Bleutge in L/R, RdNr. 8 g zu § 36 GewO m.w.N.); Heck in PraxisHdb. SachverständigenR, Bayerlein, 2. Aufl., § 1 RdNr. 13

(117) Godehard Pötter, von der Industrie- und Handelskammer Münster öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Technische Dokumentation für Endverbraucherprodukte, Recklinghausen, Ortlohstr. 121, Tel. 02361 / 9887-0


* Godehard Pötter ist von der Industrie- und Handelskammer Münster öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Technische Dokumentation für Endverbraucherprodukte. Adresse: Ortlohstr. 121, 45663 Recklinghausen, Tel.: 02361/ 98870, Fax: 02361/ 988710, E-Mail: poetter@geod.geonet.de
[online seit: 23.10.98 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Pötter, Godehard, Rechtsfolgen bei Instruktionspflichtverletzungen - JurPC-Web-Dok. 0158/1998