JurPC Web-Dok. 152/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/19981310151

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.02.98 (2/14 O 412/97)

Sittenwidrigkeit der Übernahme von Internet-Domains

JurPC Web-Dok. 152/1998, Abs. 1 - 32


§§ 138, 397, 812 BGB

Leitsätze (der Redaktion)

  1. Ein Rechtsgeschäft, das im Kern darin besteht, die Chance weiterzugeben, die Träger berühmter Namen oder die Inhaber bekannter Firmen, Marken bzw. Geschäftsbezeichnungen zu veranlassen, sich die Benutzung ihres eigenen Namens bzw. ihrer eigenen Firma, Marke oder Geschäftsbezeichnung im Internet zu erkaufen, ist sittenwidrig.
  2. Ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der gezahlten Vergütung scheidet jedoch unter dem Gesichtspunkt des Verzichtes (§ 397 BGB) aus, wenn ein bekanntes Risiko bewußt übernommen wird und deutlich wird, daß der Leistende die Leistung gegen sich gelten lassen wolle, gleichgültig wie der Rechtsgrund beschaffen ist.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht die Rückzahlung der von ihm an die Beklagte bezahlten Vergütung für die Überlassung einer Vielzahl von Internet-Domains. Die Beklagte betreibt eine Werbe-, Media-, Anzeigen- und Presseagentur. Sie bietet unter der Bezeichnung "Großes Deutsches Branchenbuch" Dienstleistungen im Internet an.JurPC Web-Dok.
152/1998, Abs. 1
Durch Vereinbarung vom 31.7.1996 (Anlage K 1, Bl. 5 d.A.) mit Anlage – einer Liste von Domains – (Anlage K 2, Bl. 6 f d.A.) bestimmten die Parteien folgendes:Abs. 2
"1.
Gegenstand der Vereinbarung ist die Übernahme von 92 Domains gemäß Anlage, welche auf das Große Deutsche Branchenbuch im Internet delegiert sind. Die De1egationen sind alle erfolgt im Zeitraum Mitte Mai bis Mitte Juni 96. Die hierfür entstandenen Kosten des DENICs sind jeweils für ein Jahr im voraus ab Delegationsdatum beglichen.
2.
Die Kosten der Übernahme betragen pauschal 45.000,- DM, zzgl. 15% MWSt = 6.750,00 DM. Der Gesamtbruttopreis beträgt 51.750,00 DM. Dieser Betrag wird mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung fällig.
3.
C. weist darauf hin, daß sich unter den bezeichneten Domains auch Namen befinden können, die dem Namensschutz unterliegen. Dieses Risiko geht bei Abschluß dieser Vereinbarung auf E. über.
4.
Es steht den Parteien frei, sich darüber zu verständigen, ob beim DENIC Änderungsmitteilungen zum Domain-Inhaber durchgeführt werden."
Abs. 3
Mit Schreiben vom 24.4.1997 (Anlage K 5, Bl. 10 d.A.) erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, daß sie an einer Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr interessiert sei und künftig "zum SeIbstschutz vor der Inanspruchnahme durch Dritte" die fragliche Domain freigeben werde; hierzu werde sie aber in jedem Fall den Kläger vorher anhören. Es bleibe dem Kläger freigestellt, die Freigabe durch Übernahme der entstehenden Kosten abzuwenden.Abs. 4
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.5.1997 (Anlage K 6, Bl. 11 f d.A ) forderte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des aufgrund des Vertrages vom 31.7.1996 gezahlten Betrages, weil der Vertrag nichtig sei. Die Übertragung von Internetdomains zwischen Inhabern, die namens- und. markenrechtlich nicht befugt seien, die Domains registrieren zu lassen, sei rechtswidrig und stelle einen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Die Beklagte äußerte sich hierzu nicht. Sie fragte ohne jede Bezugnahme .auf das vorgenannte Schreiben mit Faxschreiben vom 18.6.1997 (Anlage K 4, Bl. 9.d.A. = Anlage B 7, Bl. 60 d..A.) bei dem Kläger an, ob sie die Domain "metallgesellschaft.de" freigeben könne. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 2.7.1997 (Anlage K 7, Bl. 13 f d.A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Vertrages vom 31.7.1996 wegen arglistiger Täuschung, weil anzunehmen sei, daß die Beklagte von vornherein beabsichtigt habe, die Domains so schnell wie möglich zu verkaufen, bevor Dritte Rechte an ihnen geltend machten, um nach dem Verkauf den Käufer dadurch zu schädigen, daß die Beklagte durch die beibehaltene Verfügungsgewalt über die Domains eine Freigabe derselben bewirken konnte. Dadurch habe die Beklagte die Domains zugleich verkaufen und. sie gegenüber anspruchsstellenden Dritten freigeben können.Abs. 5
Der Kläger ist der Auffassung, der Vertrag über die unter Verletzung des Namensrechts Dritter eingetragenen Domains sei nach § 138 BGB nichtig.Abs. 6
Er, der Kläger habe damals beabsichtigt, eigene Dienstleistungen im Internet anzubieten, und die Vorstellung gehabt, daß er Firmen einen Zugang zum Internet nebst Zusatzleistungen wie der Kreation von Internetseiten anbieten könne, zu diesem Zweck habe er von der Beklagten die Domains erworben. Er habe dann die in Frage kommenden Firmen angeschrieben, die zunächst überwiegend kein Interesse gehabt hätten. Dann sei jedoch eine Reihe von Firmen auf den Kläger zugekommen und habe die Domains erwerben wollen bzw. die Herausgabe der Domain gefordert.Abs. 7
Nun habe der Kläger feststellen müssen, daß die Beklagte weiterhin die Verfügungsgewalt über die Domains habe. Die Beklagte habe bei Anforderungen durch Dritte die fraglichen Domains herausgegeben, teilweise ohne den Kläger darüber zu informieren. Im Frühjahr 1997 sei der Kläger mit einer ganzen Prozeßlawine überrollt worden, nachdem mehrere Firmen gleichzeitig einstweilige Verfügungen zur Herausgabe von Domains beantragt hätten.Abs. 8
Der Vertrag der Parteien sei sittenwidrig, denn die Übertragung von Domains, die -Namens- oder Markenbestandteile enthielten, verstoße gegen die guten Sitten. Die Beklagte habe den Kläger über die Risiken des Geschäfts auch arglistig getäuscht, weshalb der Kläger den Vertrag berechtigt angefochten habe; sie habe in Kenntnis der Probleme dem gutgläubigen Kläger gerade noch rechtzeitig die "heißen" Domains verkauft, bei denen baldige Herausgabeansprüche zu befürchten gewesen seien. Da die Beklagte weiterhin die Verfügungsgewalt über die Domains behalten habe, habe unter den Parteien ein Dauerschuldverhältnis bestanden. Die Beklagte habe die ihr im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses obliegende Treuepflicht wiederholt verletzt, indem sie bei Anforderungen von Domains durch Dritte den Kläger nicht unterstützt, sondern ihm die Domains durch Freigabe zugunsten jener Dritten entschädigungslos entzogen habe. Dies Verhalten habe den Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Beklagte habe deshalb den Kaufpreis zurückzuerstatten.Abs. 9
Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 51.750, – nebst 12,5 % Zinsen seit dem 24.10.1997 (Rechtshängigkeit) zu zahlen

Abs. 10
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 11
Die Beklagte bestreitet, den. Kläger arglistig getäuscht zu haben. Sie behauptet, der Kläger habe bereits bei Vertragsschluß die Chancen und Risiken des Geschäfts mit Internet-Domains genau gekannt. Er habe auf die Chance spekuliert, Firmen und Behörden die auf deren Namen reservierten Domains mit Gewinn verkaufen zu. können. Seine unseriösen Geschäftspraktiken (sog. Domain-Grabbing) seien Gegenstand der einschlägigen Veröffentlichung "Sexy Nato" im Nachrichtenmagazin "Der Spiegel", Ausgabe 19/97, vom 5.5.1997 (Anlage B 1, Bl. 42-44 d.A.) gewesen.Abs. 12
Die Beklagte sei eine seit Jahren etablierte Internet-Medien-Agentur. Sie habe insbesondere die Vergabe und Registrierung von Internet-Adressen (Domains) durch das Deutsche Network Information Center (DE-NIC) in Karlsruhe vermittelt. Seit dem 30.4.1996 seien Registrierungsanträge allerdings nicht mehr direkt bei DE-NIC zu stellen, sondern bei den Mitgliedern des IV-DE-NIC, d.h. bei den deutschen Service-Providern, bzw. bei der Deutschen Interessengemeinschaft Internet e.V. (DIGI). Die Beklagte sei als Service-Provider Mitglied im IV-DE-NIC. Sie fertige im Auftrag von Kunden und der ihrem Netz angeschlossenen PoPs (= Points of Presence = Reseller von IPF-NET) Registrierungs- und Vergabeanträge, realisiere sie technisch (einschließlich der notwendigen Installation der Domain auf 3 Domain-Name-Servern – DNS – in 2 getrennten Netzen) und gebe sie zur Bewilligung und Realisierung an den DE-NIC weiter.Abs. 13
Der erste Kontakt der Parteien habe sich am 5.6.1996 ergeben. Der Kläger sei damals Kunde des PoP Karlsruhe der Beklagten geworden. Die Beklagte sei auf ihn aufmerksam geworden, weil er über das PoP Karlsruhe zahlreiche Domains, teilweise mit anstößigen Namen wie "bordell.de" oder "puff.de", bestellt habe. Der für das PoP Karlsruhe handelnde H. H. habe deshalb mit E-mail vom 5.6.1996 (Anlage B 2, Bl. 45 d.A.) bei der. Beklagten angefragt, ob es Bedenken gegen solche Anträge gebe. Mit E-mail vom 10.6.1996 (Anlage B 3, Bl. 46 ff d.A.) seien vom PoP Karlsruhe dann für eine aus Herrn H. Ha. und dem Kläger gebildete GbR zahlreiche Domains (bankrott.de, bordell.de, galerie-kujau.de, konkurs.de, leierkasten.de, puff.de, rotlicht.de, saunaclub.de) bei der Beklagten angemeldet, worden. Hierauf seien für den Kläger und seinen Mitgesellschafter zahlreiche Domains delegiert, d.h. über DE-NIC eingetragen worden, beginnend mit "konkursware.de" und "bordell de" am 11.6. und 12.6.1996 (vgl. E-mail der Beklagten vom 12 6.1996, Anlage B 4 – Bl. 57 d.A. – und eine Aufstellung Domain-Delegationen, Anlage B 5 – Bl. 58. d.A.).Abs. 14
Die Beklagte habe sich am 21.7.1996 telefonisch an den Kläger gewandt und ihm mitgeteilt, daß sie über einen Bestand an Domains verfüge, die ein anderer Kunde – eine Fa. H. aus A. – bei ihr bestellt habe Der Kunde habe sich nicht mehr bei der Beklagten gemeldet und sei unauffindbar; die Kosten für Beantragung und Registrierung bei DE-NIC (DM 800,– pro Domain) seien nicht ausgeglichen. Sie habe diesen Bestand dem Kläger angeboten und er sei interessiert gewesen. Wunschgemäß habe die Beklagte dem Kläger dann ein schriftliches Angebot vom 27.7.1996 (Anlage B 6, Bl. 59 d.A.) gemacht und unter Nennung aktueller Einzelfälle ("sharp.de" und "epson.de") von vornherein auf das vom Kläger zu übernehmende Risiko hingewiesen daß einzelne Domains dem Namensschutz Dritter unterliegen könnten.Abs. 15
Auf dieser Grundlage sei sodann der Vertrag vom 3l.7.1996 zustande gekommen. Die Beklagte habe somit keinen Kaufpreis gefordert, sondern lediglich die Übernahme der ihr durch die Delegation der Domains an DE-NIC selbst entstandenen Kosten.Abs. 16
Soweit in der Folgezeit die aus rein technischen Gründen auf Servern der Beklagten installierten Domains an Dritte freigegeben worden seien, sei das stets mit ausdrücklicher Einwilligung des Klägers erfolgt. Hierauf bezögen sich Erklärungen eines früheren anwaltlichen Vertreters des Klägers in Schreiben. vom 4.3.1997 (Anlage B 10, Bl. 63 d.A. – betr. die Domain "schufa.de") vom 24.4.1997 (Anlage B 8, Bl. 61 d.A. – "schiesser.de"),,vom 29..4.1997 (Anlage B 12, Bl. 65 d.A. – "hitachi.de", reuters.de", "mazda.de", "binding.de", "vdo.de", "erliefertwas.de" und "subaru.de"), vom. 2.5.1997 (Anlage B 9, Bl. 62 d.A. – "lego.de.") und vom 21.5.1997 (Anlage B 11, Bl. 64 d.A. – "honda.de").Abs. 17
Im Fall der am 28.5.1996 registrierten Domain "helvetia.de" etwa sei die Beklagte am 23.4.1997 von der Fa. Helvetia Versicherungen zur Freigabe aufgefordert worden. Die Beklagte habe den Kläger mit E-mail vom 12.5.1997 (Anlage B 13, Bl. 66 d.A ) zu einer Stellungnahme aufgefordert und am selben Tag mit weiterem E-mail (Anlage B 14, Bl. 67 d.A ) an Beantwortung erinnert. Da der Kläger sich nicht geäußert habe, habe die Beklagte auf Klageandrohung der Fa. Helvetia Versicherungen mit Schreiben vom 8.7.1997 (Anlage B 15, Bl. 68 d.A ) erst mit E-mail vom 9.7.1997 (Anlage B 16, Bl. 69 d.A.) und somit nach Ablauf des Registrierungsjahres die Freigabe vorgenommen.Abs. 18
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst. Anlagen Bezug genommen.Abs. 19

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des von ihm aufgrund der Vereinbarung vom 31.7.1996 als sog. Kosten der Übernahme gezahlten Gesamtbruttopreises besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.Abs. 20
Als Grundlage des mit der Klage geltend gemachten Begehrens kommt nur ein Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 I BGB) in Betracht. Die Voraussetzungen eines daneben allenfalls denkbaren Schadensersatzanspruchs wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB), auf den der Kläger sein Begehren selbst nicht stützt, sind nicht annähernd erkennbar. Auch der vom Kläger hilfsweise angeführte Gesichtspunkt eines Rücktritts aus einem Dauerschuldverhältnis kann das Begehren nicht tragen, denn er betrifft nicht die Frage, ob die für die Begründung der Rechtsbeziehung erbrachte Leistung – der "Kaufpreis" – zurückzugewähren ist; ein Rücktritt aus dem Dauerschuldverhältnis könnte sich nur auf Leistungen beziehen, für die von der Beklagten erst in der Zukunft Gegenleistungen geschuldet waren (etwa: Verlängerungen der jeweils nur für ein Jahr laufenden Domain-Registrierung bei DE-NIC); um solche künftige Leistungen geht es hier aber nicht.Abs. 21
Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch (§ 812 I BGB) besteht nicht. Allerdings geht der Kläger zutreffend davon aus, daß er den als sog. Kosten der Übernahme an die Beklagte gezahlten Gesamtbruttopreis von DM 51.750, 00 ohne rechtlichen Grund gezahlt hat. Hierfür kann dahinstehen, ob diese Leistung rechtlich als Kaufpreis (§ 433 I BGB) oder als Vergütung aus einem atypischen Vertragsverhältnis (§ 305 BGB) zu qualifizieren ist. Die ihr zu Grund liegende Vereinbarung vom 31.7.1996 stellt jedenfalls für die Zahlung keinen rechtlichen Grund dar, denn sie ist wegen Verstoßes der Vertragsparteien gegen die guten Sitten gemäß § 138 I BGB nichtig.Abs. 22
Die zu der Vereinbarung der Parteien gehörige Liste wies folgende Bezeichnungen der auf den Kläger zu übertragenden Domains auf:

adu.de
aeroflot.de
alamo.de
aldiana.de
alitalia.de
alte-leipziger.de
ambassador.de
amstrad.de
atari.de
automechanica.de
bab.de
binding.de
bols.de
buchverlage.de
budget.de
buergel.de
bvh.de
cassella.de
commodore.de
epson.de
evangelische-kirche.de
excelsior.de
fischer-verlag.de
flugplatz.de
goodyear.de
graphik.de
hako.de
helvetia.de
henninger.de
hilton.de
hitachi.de
holiday-inn.de
honda.de
iata.de
iduna.de
imperial.de
interconti.de
interrent.de
kettler.de
lacoste.de
lada.de
lamborghini.de
lego.de
lurgi.de
mainhatten.de
mariott.de
maserati.de
massa.de
mazda.de
metallgesellschaft.de
moha.de
monopol.de
motel.de
national.de
neckura.de
pentax.de
plaza.de
queens.de
raule.de
regent.de
reuters.de
rolex.de
scandic-crown.de
scandic.de
schimmelpfeng.de
sharp.de
sheraton.de
singer.de
subaru.de
svd.de
techniker.de
texaco.de
touristica.de
treuarbeit.de
trinken.de
trinklein.de
union.de
uniroyal.de
ups.de
vdo.de
vebau.de
vredestein.de
western.de
winterthur.de
yamaha.de

Abs. 23
Aus der Liste ergibt sich auf den ersten Blick, daß sie eine Ansammlung berühmter oder zumindest bekannter Namen, Firmen und Marken von in Deutschland bzw. weltweit tätigen Unternehmen darstellt. Das bedarf angesichts der fast durchweg jedermann geläufigen Namen und Firmen keiner näheren Begründung. Da ein anderes Interesse für die Eintragung von Domains mit diesen Bezeichnungen nicht erkennbar ist, mußte für die Parteien auf den ersten Blick klar sein, daß bewußt diese Namen, Firmen, Marken und sonstigen Geschäftsbezeichnungen für eine eventuell gewollte Internet-Präsenz der fraglichen Unternehmen blockiert werden sollten. Dies machte erkennbar nur dann einen Sinn, wenn es Zweck der Eintragungen war, einen Gewinn durch eine Weiterübertragung der Domains auf die Namensinhaber zu ermöglichen. Einen wenn auch in der Diktion verharmlosenden, aber für den Leser der Liste hinreichend deutlichen Hinweis auf diesen geschäftlichen Zweck, erläutert anhand der damals aktuellen Beispiele "sharp.de" und "epson.de", enthielt das Schreiben der Beklagten vom 22.7.1996, mit dem sie dem Kläger die Liste der angebotenen Domains übersandte und erklärte:Abs. 24
"Wir können nicht ausschließen, dass sich darunter auch Namen befinden, die dem Namensschutz unterliegen. Dies entzieht sich jedoch im einzelnen unserer Kenntnis, so dass mit einer Übertragung dieses Risiko auf Sie übergehen würde... Für die Domains sharp.de und epson.de bestehen konkrete Anfragen. Sollten wir zu einer kurzfristigen Einigung gelangen, würden wir wegen weiterer Verhandlungen auf Sie verweisen."Abs. 25
Ein Rechtsgeschäft, das wie die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung der Parteien, im Kern darin besteht, die Chance weiterzugeben, die Träger berühmter Namen oder die Inhaber bekannter Firmen, Marken bzw. Geschäftsbezeichnung zu veranlassen, sich die Benutzung ihres eigenen Namens bzw. ihrer eigenen Firma, Marke oder Geschäftsbezeichnung im Internet zu erkaufen, ist sittenwidrig. Selbst wenn man es als Leistung der Beklagten oder eines ihrer Kunden, der die ursprüngliche Eintragung dieser Namen, Firmen, Marken und Geschäftsbezeichnungen als Internet-Domains veranlaßt hat, betrachten mag, vor den Trägern der Namen oder den Inhaber der Firmen, Marken bzw. Geschäftsbezeichnung die geschäftlichen Möglichkeiten des Internet erkannt zu haben, konnte dies doch nicht den Mißbrauch der Namen, Firmen, Marken und Geschäftsbezeichnungen Dritter zu dem Zweck rechtfertigen, deren Nutzung im Internet von der Zahlung einer wie auch immer definierten Übertragungsgebühr durch den Inhaber des Namensrechts bzw. der Marke abhängig zu machen. Die Initiative wäre nicht zu beanstanden gewesen, hätte der Initiator sich damit begnügt, den in Betracht kommenden Unternehmen die Idee und den Nutzen einer eigenen Internet-Domain vorzustellen und ihnen seine Dienste bei der Umsetzung dieser Idee anzubieten. Sittlich zu beanstanden ist dagegen die Schaffung vollendeter Tatsachen, verbunden mit der Forderung einer Geldentschädigung für die Herausgabe der Domain. Ob damit bereits der Straftatbestand der Erpressung (§ 253.I StGB) verwirklicht ist, bedarf im Zivilprozeß keiner Entscheidung.Abs. 26
Obwohl danach die Zahlung des Klägers rechtsgrundlos erfolgt ist, besteht ein .Anspruch auf Rückzahlung nicht. Ob sich diese Folge allerdings aus dem Gesichtspunkt der Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) herleiten läßt, ist zweifelhaft, weil im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung der Parteien, im Juli 1996, die heutige Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit spekulativer Domain-Registrierungen, dem sog. Domain-Grabbing, (vgl. LG Hamburg CR 1997, 157; LG Braunschweig NJW 1997, 2687; LG Lüneburg WM 1997, 1452; LG Frankfurt a.M. CR 1997, 287;-LG Ansbach NJW 1997, 2688; LG Düsseldorf WM 1997, 1444) noch nicht gebildet hatte. Die erste bekannt gewordene einschlägige Entscheidung im Fall "heidelberg.de" (LG Mannheim, Urteil vom 8.3.,1996 – 7 O 60/96, NJW 1996, 2736 = NJW-CoR 1996, 322 = CR 1996, 353 = RDV 1996, 252) .ist etwa in der NJW erst in Heft 41 und somit erst im Oktober 1996 veröffentlicht worden. Sie dürfte im Juli 1996 nur einem sehr kleinen interessierten Fachpublikum bekannt gewesen sein. Ob sie der Beklagten bekannt war, mag dahinstehen; jedenfalls kann nicht unterstellt werden, daß auch der Kläger sie kannte und daß er aus dieser Kenntnis den sicheren Schluß auf die Nichtigkeit des Geschäfts mit den Internet-Domains gezogen hat.Abs. 27
Die Rückforderung kann aber unter dem Gesichtspunkt eines sich aus der bewußten Übernahme eines bekannten Risikos ergebenden Verzichts (§ 397 I BGB) ausgeschlossen sein, wenn der Empfänger nach Treu und Glauben aus dem Verhalten, des Leistenden den Schluß ziehen durfte, der Leistende wolle die Leistung gegen sich gelten lassen, einerlei wie der Rechtsgrund beschaffen sei (Palandt-Thomas, BGB, § 814 Rn .3 m.N ). Eine derartige Fallkonstellation ist hier gegeben, denn die Beklagte hatte die sich aus dem zweifelhaften geschäftlichen Zweck ergebenden Schwierigkeiten anhand der damals aktuellen Beispiele "sharp.de" und "epson.de" erläutert und unmißverständlich klargemacht, daß sie das Geschäft nur abschließen würde, wenn der Kläger das bekannte Risiko übernehmen würde, daß einzelne Domains dem Namensschutz Dritter unterliegen könnten. Der Kläger übernahm in Ziff 3 der Vereinbarung ("C. weist darauf hin, dass sich unter den bezeichneten Domains auch Namen befinden können, die dem Namensschutz unterliegen. Dieses Risiko geht bei Abschluß dieser Vereinbarung auf E. über.") neben den geschäftlichen Chancen ausdrücklich auch das damit verbundene Risiko. Damit verzichtete er auch für den Fall, daß das Geschäft als sittenwidrig zu beurteilen sei, auf die Rückzahlung des Kaufpreises.Abs. 28
Ein Verzicht auf Rückzahlung des Kaufpreises wäre lediglich für den Fall zu verneinen, daß der Beklagte i.S. von § 123 I BGB arglistig getäuscht worden wäre und somit einen von der Sittenwidrigkeit des Vertrages unabhängigen Grund zur Anfechtung hätte. Das ist aber nicht der Fall, denn spätestens nach dem schriftlichen Angebot der Beklagten vom 22.7.1996 mußte dem Kläger das bestehende Risiko. – überdeutlich erläutert am Beispiel der aktuellen Fälle - klar sein und war auch der Hinweis der Beklagten darauf, daß der Kläger dieses Risiko übernehmen müsse, wenn er die Internet-Domains haben wolle, nicht mißzuverstehen. Die Beklagte hat somit nicht arglistig gehandelt.Abs. 29
Die Frage, ob die Rückforderung unabhängig von dem festgestellten Verzicht des Klägers auch nach § 817 BGB wegen beiderseitigen Sittenverstoßes der Parteien ausgeschlossen wäre, bedarf danach keiner Entscheidung mehr.Abs. 30
Da der Vertrag der Parteien insgesamt nichtig ist, kann der Kläger schließlich auch keine Rechte aus einem angeblich vertragswidrigen Verhalten der Beklagten herleiten. Im übrigen hat die Beklagte unwiderlegt dargetan, daß sie im Fall der Freigabe von Domains jeweils zuvor dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, sich mit dem jeweiligen Anspruchsteller auseinanderzusetzen, was der Kläger ja auch in verschiedenen Fällen getan hat. Die Tatsache, daß der Kläger in solchen Auseinandersetzungen unterlag und mit Kosten belastet worden ist, geht nicht zu Lasten der Beklagten. Sie ist vielmehr die vom Kläger selbst zu tragende Konsequenz aus dem mit der vermeintlichen Geschäftschance bewußt übernommenen Risiko.Abs. 31
Der Kläger hat auf Grund seines Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 I ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
JurPC Web-Dok.
152/1998, Abs. 32
[online seit: 07.10.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt, LG, Sittenwidrigkeit der Übernahme von Internet-Domains - JurPC-Web-Dok. 0152/1998