JurPC Web-Dok. 118/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/1998138120

LG Frankfurt, Urteil vom 24.06.98 (3/8 O 191/97)

"CARDS"

JurPC Web-Dok. 118/1998, Abs. 1 - 19


§§ 1 UWG, 263 a, 266 b, 27 StGB

Leitsatz (der Redaktion)

Der Vertrieb der Software "CARDS", mit deren Hilfe Manipulationen an Kreditkarten ermöglicht werden, begründet einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch, denn der Vertrieb der Software stellt sowohl eine Beihilfe zum Computerbetrug (§§ 263 a, 27 StGB) als auch eine Beihilfe zum Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§§ 266 b, 27 StGB) dar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Eurocard-Lizenz für Deutschland. Sie hat etwa 3,5 Millionen Eurocard-Kreditkarten ausgegeben. Bei der Beklagten zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, handelt es sich um einen der wichtigsten Distributoren auf dem deutschsprachigen CD-ROM-Markt mit entsprechenden Softwareprogrammen. Im November 1997 hat die Beklagte zu 1) den Vertrieb der Magnetkartensoftware "CARDS" aufgenommen. Diese Software ermöglicht es, Magnetkarten zu lesen und zu beschreiben. In ihrer Produktbeschreibung weist die Beklagten zu 1) u- a. auf folgendes hin:JurPC Web-Dok.
118/1998, Abs. 1

"Theoretisch könnten Sie hiermit aber auch das Limit Ihrer Kreditkarte heraufsetzen, das Gültigkeitsdatum verändern oder den Nutzungszyklus so frisieren, daß Sie in kürzerer Zeit mehr Geld ausgeben dürfen. Aber Achtung: Eine mißbräuchliche Nutzung des Programms ist verboten und kann zur Strafverfolgung führen!!!".

Abs. 2
Anläßlich der Einführung des Produkts lud die Beklagte zu 1) am 27.11.1997 zu einer Pressekonferenz. Das Einladungsschreiben enthielt u. a. folgenden Text:Abs. 3

"CARDS!
Kreditkarten manipulieren mit Software für DM 49,95 kein Problem?!
Geldverluste vorprogrammiert?!
Mit dem Büchereiausweis shoppen gehen?!
CARDS von ... macht's möglich?!
Informieren Sie sich selbst! Lassen Sie sich die technischen Möglichkeiten erklären, mit denen heute Magnetkarten geschützt, aber auch manipuliert werden können."

Abs. 4
Die Klägerin hat die Beklagte zu 1) sowohl wegen des Vertriebs als auch wegen der Bewerbung der Software "CARDS" abgemahnt. Die Beklagte zu 1) hat lediglich hinsichtlich folgender Werbeaussagen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben:Abs. 5

"Ebenfalls möglich ist es, mit CARDS das Limit der eigenen Kreditkarte heraufzusetzen, das Gültigkeitsdatum zu verändern oder den Nutzungszyklus derartig zu frisieren, daß in kürzester Zeit mehr Geld ausgegeben werden darf
und/oder
"Theoretisch könnten Sie hiermit aber auch das Limit Ihrer Kreditkarte heraufsetzen, das Gültigkeitsdatum verändern und deren Nutzungszyklus so frisieren, daß Sie in kürzester Zeit mehr Geld ausgeben dürfen".

Abs. 6
Die Klägerin hält den Vertrieb der Software "CARDS" für wettbewerbswidrig, weil sich die Beklagten der Beihilfe zum Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten sowie der Beihilfe zum Computerbetrug schuldig machten. Die legalen Nutzungsmöglichkeiten von "CARDS" seien als reine Spielereien zu qualifizieren; in Wahrheit sei die Eröffnung von Manipulationsmöglichkeiten an Kreditkarten einziger Sinn und Zweck der Software.Abs. 7
Die Klägerin beantragt,

wie zu Ziffer 1 und 2 erkannt sowie ferner,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
a) die Software gemäß Ziff. 1 a) einschließlich der Werbematerialien, die aufgrund der Beschlußverfügung des Landgerichts Frankfurt vom 15.12.1997 (Az.: 3 – 12 0 207/97) – von dem Gerichtsvollzieher G. - beschlagnahmt wurden und bei der Spedition N., ..., verwahrt werden, an die Klägerin zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben sowie alle sonstige in ihrem Besitz oder Eigentum befindliche Software gemäß Ziff. 1 a) sowie dem dazugehörigen Quellcode in sämtlichen Exemplaren, einschließlich Werbematerialien, an die Klägerin zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben,
wobei die Vernichtung hinsichtlich der Software - nach Wahl der Beklagten Ziff. 1 - entweder dadurch erfolgt, daß die Software von jeglichen Datenträgern gelöscht und jegliche Dokumentation der Software, insbesondere auch der Quellcode, vernichtet wird, oder durch Vernichtung jeglicher Datenträger der Software selbst, wiederum einschließlich der Vernichtung jeglicher Dokumentation der Software, insbesondere auch des Quellcodes, dies alles, auch die Vernichtung der Werbematerialien, unter Aufsicht eines Gerichtsvollziehers,
b) die erforderlichen Kosten der Vernichtung zu tragen.

Abs. 8
Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Abs. 9
Die Beklagten behaupten, daß "CARDS" zu dem Zweck entwickelt worden sei, Sicherheits- und Zeiterfassungssysteme zu installieren. Zwar seien Mißbrauchsmöglichkeiten vorhanden, von denen sich die Beklagte zu 1) in ihrer Werbung jedoch hinreichend distanziert habe.Abs. 10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.Abs. 11

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil begründet. Der Klägerin steht zunächst gegenüber der Beklagten zu 1) der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zu. Zwar besteht zwischen den Parteien von Haus aus kein Wettbewerbsverhältnis, da die Parteien nicht in gleichen oder verwandten Branchen tätig sind. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann indessen auch durch eine Handlung gegenüber dem Betroffenen erst begründet werden (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Einleitung UWG Rdnr. 228). Das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien resultiert daraus, daß der Vertrieb der Software "CARDS" aufgrund der umfangreichen Manipulationsmöglichkeiten geeignet ist, das Kreditkarten-Zahlungssystem in Mißkredit zu bringen und den Absatz von Kreditkarten empfindlich zu stören.Abs. 12
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines Vorsprungs durch Rechtsbruch. Denn der Vertrieb der Software "CARDS" stellt sowohl eine Beihilfehandlung zum Computerbetrug (§§ 263 a, 27 StGB) als auch eine Beihilfehandlung zum Mißbrauch von Scheck-und Kreditkarten dar (§§ 266 b, 27 StGB). Die Software "CARDS" erlaubt es dem Anwender u. a., Manipulationen an Kreditkarten hinsichtlich der Gültigkeitsdauer vorzunehmen. Darüberhinaus können mit der Software sowie einem separat erhältlichen Magnetkartenlesegerät Magnetkarten kopiert und deren Daten auf andere Magnetkarten übertragen werden. Nimmt der Anwender von "CARDS" solche Manipulationen an seiner eigenen Scheck- oder Kreditkarte vor und setzt diese sodann im Zahlungsverkehr ein, liegt ein Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten im Sinne des § 266 b StGB vor. Werden solche Manipulationen vom Anwender an einer fremden Scheck- oder Kreditkarte vorgenommen und die manipulierte Karte sodann zur Zahlung verwendet, ist der Straftatbestand des Computerbetrugs gemäß § 263 a StGB erfüllt. Zu diesen drohenden Straftaten leistet derjenige Beihilfe, der dem Täter das Tatwerkzeug beschafft (vgl. OLG Karlsruhe, MD 94, 287). Für das Gericht ergeben sich auch keine Zweifel am Vorsatz der Beklagten. Hinsichtlich des Vorsatzes ist lediglich zu verlangen, daß der Gehilfe die Handlung des Täters fördern und damit zur Tatbestandsverwirklichung beitragen will. Dabei genügt bedingter Vorsatz, der dann gegeben ist, wenn der Gehilfe nach den ihm bekannten Umständen nicht auf ein Ausbleiben der Tatbestandsverwirklichung vertrauen darf (vgl. KG GRUR 89, 920). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Denn die Beklagten mußten beim Verkauf bzw. Inverkehrbringen der Software "CARDS" damit rechnen, daß ein Teil der Käufer die Warnhinweise mißachten und sich möglicherweise strafbar machen würde. So stellte die Beklagte zu 1) in ihrem Informationsblatt und in der Produktbeschreibung wiederholt auf die verschiedenen Manipulationsmöglichkeiten ab. Der Vorsatz der Beklagten wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beklagte zu 1) in ihrer Produktbeschreibung und ihrem Informationsblatt vor einer mißbräuchlichen Nutzung des Programms und einer möglichen Strafverfolgung warnt. Denn angesichts des Umstandes, daß die Beklagte zu 1) die Mißbrauchsmöglichkeiten werblich herausstellt, können die Warnhinweise nur als nicht ernst gemeint betrachtet werden. Wie insbesondere die Einladung zur Pressekonferenz vom 27.11.1997 zeigt, richtete die Beklagte zu 1) ihren Werbefeldzug gezielt unter dem Motto "Kreditkarten manipulieren" aus. Folgerichtig wird der Gesellschafter der Beklagten zu 1), Simon, in PC-Praxis 4/98, Seite 14, mit der Bemerkung zitiert: "Wen hätte dieses Programm interessiert, wenn lediglich die "unstrittigen" Nutzungsmöglichkeiten genannt worden wären?"Abs. 13
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beklagte zu 1) bezüglich eines Teils der beanstandeten Werbeaussagen eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, war der weitere Vertrieb der Software "CARDS" zu untersagen. Denn der werbliche Auftritt der Beklagten zu 1) hat zu einem umfangreichen Medienecho geführt. Die Manipulationsmöglichkeiten durch "CARDS" waren Gegenstand mehrerer Fernsehsendungen und Presseberichte und haben eine Diskussion über die Sicherheit von Kreditkarten erneut angefacht. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Hinweise auf Manipulationsmöglichkeiten mit "CARDS" jetzt selbst dann noch fortwirken, wenn die Beklagte zu 1) selbst gegenwärtig ihren Werbeauftritt reduziert.Abs. 14
Da die Beklagte zu 1) auch schuldhaft handelte, ist sie der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. Der Auskunftsanspruch resultiert aus § 242 BGB, da die Klägerin ihren Schaden erst beziffern kann, wenn sie die mit der Klage begehrten Auskünfte erhält, zu deren Erteilung die Beklagte zu 1) auch unschwer in der Lage ist.Abs. 15
Die Haftung des Beklagten zu 2) folgt aus dem Umstand, daß er Mitstörer ist; als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) mußte er zumindest um das Handeln der Beklagten zu 1) wissen und war auch in der Lage, dieses Handeln zu verhindern.Abs. 16
Hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs war die Klage abzuweisen. Im Gegensatz zu den Regelungen über die ausschließlichen gewerblichen Schutzrechte enthält das UWG keine ausdrückliche Regelung des Vernichtungsanspruchs. Er kann hier zwar unter dem Aspekt der Beseitigung in Betracht kommen, setzt aber eine Abwägung der beiderseitigen Belange voraus (vgl. Baumbach/Hefermehl, .Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Einleitung UWG, Rdnr. 312). Im vorliegenden Fall ist das Interesse der Klägerin an einer Vernichtung nicht zu verkennen, um den Weitervertrieb der beanstandeten Software sicher zu unterbinden. Auf Seiten der Beklagten ist jedoch zu berücksichtigen, daß die beanstandete Software durchaus auch für völlig legale Nutzungsmöglichkeiten eingesetzt werden kann. Abgesehen von den Funktionen "Lesen von Kreditkarten" usw., die als "Spielerei" bezeichnet .werden mögen, ermöglicht die beanstandete Software z. B. die Erstellung einer elektronischen Zugangssicherung (Zentralschließanlage mit Magnetkarten). Der Vertrieb für diese legalen Zwecken kann den Beklagten nicht verboten werden, wobei allerdings Sorge dafür getragen werden muß, daß Verbindungen mit den Werbeaussagen, die die Beklagte zu 1) Ende 1997 getroffen hat, strikt unterbleiben bzw. nicht hergestellt werden können.Abs. 17
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.Abs. 18
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
JurPC Web-Dok.
118/1998, Abs. 19
[online seit: 21.08.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt, LG, "CARDS" - JurPC-Web-Dok. 0118/1998