JurPC Web-Dok. 114/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/1998138115

Saarländisches Oberlandesgericht (Saarbrücken), Urteil vom 28.01.98 (5 U 797/97 – 67 -)

Obliegenheitsverletzung beim Reisegepäckversicherungsschaden

JurPC Web-Dok. 114/1998, Abs. 1 – 17


§ 6 Abs. 3 VVG, §§ 10 Nr. 4, 11 Nr. 1 AVB Reisegepäck

Leitsatz (der Redaktion)

Gibt der Versicherungsnehmer Vorschäden im Schadensanzeigeformular nicht an, so wird der Versicherer wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei, auch wenn die Vorschäden vom gleichen Versicherer reguliert worden waren und aufgrund der Daten in der EDV-Anlage recherchiert werden konnten.

Tatbestand

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen. Die Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Versicherungsschein vom 13.10.1993 (Bl. 53 d.A.). Vertragsbestandteil wurden die von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck-AVB Reisegepäck 1980 (Bl. 54 f. d.A.).JurPc Web-Dok.
114/1998, Abs. 1
Der Kläger hat behauptet, am 26.9.1995 sei während eines Urlaubs in Le Lavandou in Frankreich sein Wohnmobil aufgebrochen worden; daraus seien Gegenstände im Wert von zusammen 12.183,01 DM entwendet worden. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.183,01 DM und 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 26.6.1996 zu zahlen.Abs. 2
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, daß sich der von dem Kläger geschilderte Einbruchdiebstahl tatsächlich ereignet hat. Jedenfalls sei sie von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, denn zum einen habe der Kläger die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nicht eingehalten, und zum anderen habe er in dem Schadensanzeigeformular (Bl. 56 ff. d.A.) zwei erhebliche Vorschäden aus den Jahren 1993 und 1994 verschwiegen. Vorsorglich hat die Beklagte auch Einwände zur Höhe des geltend gemachten Schadens vorgetragen.Abs. 3
Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 73 ff. d.A.), auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe zwar die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG eingehalten, die Beklagte sei aber wegen einer von dem Kläger begangenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung von ihrer Verpflichtung zur Leistung freigeworden. Der Kläger habe in dem Schadensanzeigeformular trotz einer ihm danach gestellten Frage die beiden Vorschäden aus den Jahren 1993 und 1994, die mit Beträgen von 4.380,00 DM und 7.319,00 DM reguliert worden seien, nicht angegeben. Er habe nicht nachgewiesen, daß er die beiden Vorschäden nicht vorsätzlich verschwiegen habe. Das Verschweigen von Vorschäden sei generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, denn dadurch könne der Versicherer von einer besonders sorgfältigen Prüfung des Schadensfalles abgehalten werden. Es müsse auch von einem groben Verschulden des Klägers ausgegangen werden. Schließlich habe die Beklagte den Kläger in dem Schadensanzeigeformular über die Folgen einer derartigen Obliegenheitsverletzung ausreichend belehrt.Abs. 4
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz geltend gemachten Anspruch weiter. Er meint, er habe darauf vertrauen dürfen, daß die beiden vorangegangenen Schadensfälle der Beklagten bekannt seien und deshalb nicht mehr erwähnt werden müßten, denn die Beklagte habe die beiden Schadensfälle selbst reguliert.Abs. 5
Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.183,01 DM und 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 26.6.1996 zu zahlen.

Abs. 6
Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Abs. 7
Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Recht entschieden, daß sie, die Beklagte, wegen einer von dem Kläger begangenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei. Daß sie die Möglichkeit gehabt habe, die beiden Vorschäden durch eine Abfrage in ihre EDV-Anlage zu recherchieren, habe den Kläger nicht von seiner Verpflichtung entbunden, die beiden Vorschäden in dem Schadensanzeigeformular anzugeben. Die Angaben des Klägers in dem Schadensanzeigeformular könnten nur damit erklärt werden, daß es dem Kläger darum gegangen sei, den Schadenssachbearbeiter von den beiden Vorschäden. abzulenken; während er diese nämlich nicht erwähnt habe, habe er einen anderen Vorschaden, der bereits länger zurückliege und in einer anderen Versicherungssparte entstanden sei, aufgeführt. Im übrigen verweist die Beklagte auf ihre weiteren in erster Instanz gegen den Klageanspruch vorgebrachten Einwände.Abs. 8
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.Abs. 9

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Denn die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Leistung jedenfalls nach § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 10 Nr. 4 und § 11 Nr. 1 AVB Reisegepäck 1980 frei geworden. Davon ist das Landgericht. zutreffend ausgegangen.Abs. 10
1. Der Kläger hat eine Obliegenheit verletzt. In dem Schadensanzeigeformular (Bl. 56 ff. d.A.) war er danach gefragt worden, ob er schon früher Schäden an Reisegepäck gehabt habe. Er hat diese Frage bejaht und einen Schaden erwähnt, der sich am 30.9.1991 ereignet habe und der von der Beklagten mit einem Betrag in Höhe von 1.000,00 DM reguliert worden sei. Das war unzutreffend. Zum einen betraf dieser Schaden nicht das Reisegepäck, sondern einen Kaskoschaden. Zum anderen hat der Kläger unerwähnt gelassen, daß in den Jahren 1993 und 1994 Schäden an Reisegepäck entstanden waren, die die Beklagte mit Beträgen von 4.380,00 DM und 7.319,00 DM reguliert hatte.Abs. 11
Entgegen der Auffassung des Klägers entfiel seine Verpflichtung, diese beiden Vorschäden anzugeben, nicht deshalb, weil die beiden Vorschäden von der Beklagten selbst reguliert worden waren und die Beklagte dies anhand ihrer Schadensunterlagen oder anhand der Daten in ihrer EDV-Anlage feststellen konnte. Dadurch war das Bedürfnis der Beklagten, durch den Kläger, ihren Versicherungsnehmer, über Vorschäden - auf die ausdrücklich darauf gerichtete Frage hin - aufgeklärt zu werden, nicht entfallen. Der Versicherungsnehmer kann von dem Versicherer nicht erwarten, daß dieser bei der Regulierung eines jeden Schadensfalles die vollständigen Vertrags- und Schadensunterlagen daraufhin durchsieht, ob sich daraus Informationen ergeben, die für die Abwicklung des jetzt geltend gemachten Schadens relevant sein könnten. Das würde weder dem Interesse des Versicherungsnehmers an einer zügigen Abwicklung des Schadensfalles noch dem Interesse das Versicherers an einer möglichst wenig zeitaufwendigen Bearbeitung der Angelegenheit entsprechen. Dem Versicherer ist daher - bei der Abwicklung eines Schadensfalles - nicht stets all das bekannt, was sich in der Vergangenheit im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Versicherungsnehmer ergeben hat und was deshalb anhand der Vertrags- und Schadensunterlagen oder anhand einer Abfrage in der EDV-Anlage des Versicherers festgestellt werden könnte. Eine Obliegenheitsverletzung ist daher nicht allein deshalb zu verneinen, weil der Versicherer die verschwiegene Tatsache aufgrund eines früheren Versicherungsfalls selbst kennen könnte (so auch OLG Frankfurt, VersR 1996, 704, 705, und Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 1997, Rdn. 16 zu § 6 VVG),Abs. 12
Allerdings wird das, was ein Versicherer aufgrund seiner eigenen Akten oder aufgrund seiner elektronischen Datensammlungen wissen kann, dann aktuelles, von ihm zu berücksichtigendes Wissen, wenn sich der Versicherungsnehmer darauf mit hinreichender Deutlichkeit zur Beantwortung ihm gestellter Fragen bezieht (BGHZ 123, 224, 229). Das hat der Kläger aber nicht getan. Er hat in dem Schadensanzeigeformular keineswegs in irgendeiner Weise verdeutlicht, daß er davon ausgehe, die Beklagte werde sich über etwaige Vorschäden aufgrund des Inhalts ihrer eigenen Unterlagen oder anhand der bei ihr gespeicherten Daten informieren.Abs. 13
2. Daß er die Obliegenheit nicht vorsätzlich verletzt hat, hat der Kläger als Versicherungsnehmer zu beweisen (dazu beispielsweise Römer, a.a.O. Rdn. 94 zu § 6 VVG mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Das ist dem Kläger nicht gelungen.Abs. 14
Der Einbruchdiebstahl, um den es in dem vorliegenden Rechtsstreit geht, hat sich nach der Darstellung des Klägers am 26.9.1995 ereignet. Bereits in den Jahren 1993 und 1994 war es zu Schäden an dem Reisegepäck des Klägers gekommen, die die Beklagte im ersten Fall mit 4.380,00 DM und im zweiten Fall mit 7.319,00 DM reguliert hatte. Während der Kläger diese beiden Schäden in dem Schadensanzeigeformular nicht erwähnt hat, hat er stattdessen einen Vorschaden aus dem Jahre 1991 angegeben, der einen vergleichsweise geringen Betrag, nämlich 1.000,00 DM, betraf und bei dem es nicht einmal um Reisegepäck ging, sondarn um einen Teilkaskoschaden. Daß dies nur als ein bewußtes Verschweigen der beiden Vorschäden durch den Kläger gewertet werden kann, hat das Landgericht im einzelnen zutreffend dargelegt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Kläger über seine rechtliche Verpflichtung, die beiden Vorschaden anzugeben, in einem Irrtum befunden hat, was den Vorsatz ausschließen würde (auch dazu Römer, a.a.O, Rdn. 59 zu § 6 VVG). Der Kläger macht dies zwar geltend, indem er ausführt, er habe angenommen, die beiden Vorschäden nicht angeben zu müssen, weil sie von der Beklagten selbst reguliert worden seien und sich die Beklagte daher die nötigen Informationen aus ihren eigenen Unterlagen und aus ihrer EDV-Anlage habe beschaffen können. Das hält der Senat aber nicht für glaubhaft. Schlüssig wäre die Argumentation des Klägers allenfalls dann, wenn er in dem Schadensanzeigeformular überhaupt keinen Vorschaden angegeben hätte. Tatsächlich hat er aber, wie bereits erwähnt, einen bereits länger zurückliegenden, relativ unbedeutenden Vorschaden aus einer anderen Versicherungssparte angegeben, während er die beiden Vorschäden aus den Jahren 1993 und 1994, die ihm - nicht nur weil sie jüngeren Datums waren, sondern auch weil ihm aus deren Anlaß seitens der Beklagten erhebliche Summen ausgezahlt worden waren - noch in weit besserer Erinnerung sein mußten, nicht erwähnt hat. Das kann nur als Versuch gewertet werden, die Beklagte darüber im Unklaren zu lassen, daß es erst kurze Zeit zurückliegende Vorschäden mit erheblichen Schadensbeträgen gab, was Anlaß für eine besonders sorgfältige Prüfung hätte sein müssen.Abs. 15
3. Zwar ist die von dem Kläger begangene vorsätzliche Obliegenheitsverletzung letztlich ohne Folgen geblieben, weil die Beklagte wegen von ihr gleichwohl vorgenommener Recherchen die beiden Vorschäden festgestellt hat. In einem solchen Fall wird der Versicherer nur dann von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, wenn den Versicherungsnehmer außerdem ein erhebliches Verschulden trifft und wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über den möglichen Verlust seines Anspruchs ausreichend belehrt hat (auch dazu Römer, a.a.O., Rdn. 39 zu § 6 VVG m.w.N.). Auch diese weiteren Voraussetzungen liegen hier vor. Das Verschweigen von Vorschäden ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden; denn bei häufigeren Schäden hat der Versicherer in der Regel Anlaß, die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers zum Schadensereignis und zur Schadenshöhe besonders sorgfältig zu prüfen (OLG Hamm, VersR 1981, 454). Daß den Kläger ein erhebliches Verschulden trifft, ergibt sich bereits aus den weiter oben angestellten Erwägungen. Daß schließlich der Kläger ausreichend belehrt wurde, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt.Abs. 16
Die Berufung des Klägers konnte danach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO war der Wert der Beschwer des Klägers auf 12.183,01 DM festzusetzen. Das ist auch der Streitwert des Berufungsverfahrens.
JurPC Web-Dok.
114/1998, Abs. 17
[online seit: 14.08.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Saarbrücken, Saarländisches Oberlandesgericht, Obliegenheitsverletzung beim Reisegepäckversicherungsschaden - JurPC-Web-Dok. 0114/1998