JurPC Web-Dok. 102/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/1998137102

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.01.98 (2 Ss 437/97 – 123/97 II)

Computerbetrug bei Abhebung mittels Scheckkarte mit Geheimzahl

JurPC Web-Dok. 102/1998, Abs. 1 – 15


§§ 263 a, 263 StGB

Leitsätze (der Redaktion)

  1. Nach dem Gebot einer betrugsnahen Auslegung des § 263 a StGB ist nur eine solche Verwendung von Daten "unbefugt", die täuschungskongruent (täuschungsäquivalent) ist.
  2. Täuschungskongruenz in diesem Sinne liegt vor, wenn die Verwendung der Daten gegenüber einer natürlichen Person als konkludente Täuschung bzw. als Täuschung durch Unterlassen einzustufen wäre. Daran fehlt es, wenn die vom Kontoinhaber überlassene Scheckkarte absprachewidrig mehrfach zu Geldabhebungen am Geldautomaten genutzt wird.

Gründe

Das Amtsgericht hat die Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil wegen gemeinschaftlichen Computerbetruges in 8 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete (Sprung-)Revision (§ 335 Abs. 1 StPO) der Angeklagten S. mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.JurPC Web-Dok.
102/1998, Abs. 1

I.

Von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse, die zur Einstellung des Verfahrens führen, bestehen nicht, insbesondere bedurfte es vorliegend keines Strafantrages des durch die Straftaten verletzten Zeugen H. nach den §§ 263 a Abs. 2, 263 Abs. 4, 247, 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB. Dieser Zeuge hat in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht zwar erklärt, er sei mit der Angeklagten S. verlobt. Ein Verlöbnis löst aber das Antragserfordernis nach den vorbezeichneten Vorschriften nur aus, wenn es bereits zur Zeit der Tat zwischen Täter und Verletztem bestand (BGHSt 29, 54, 56; Eser in Schönke-Schröder, StGB, 25. Aufl., § 247 Rdnr. 3). Das schließt der Senat nach dem Inhalt der vorliegenden Akten sicher aus. In seiner Strafanzeige vom 4. Dezember 1996 hat der Zeuge H. angegeben, seit Februar 1996 mit der Angeklagten S. "befreundet" zu sein. Dies entspricht den tatrichterlichen Feststellungen des Amtsgerichts, wonach die Angeklagte S. und der Zeuge H. befreundet sind. Da die Zeugin S. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ein Verlöbnis mit dem Zeugen H. zudem in Frage gestellt hat und beide nie in einer auf ein Verlöbnis hinweisenden häuslichen Gemeinschaft gelebt haben, scheidet die Annahme eines zur Zeit der Taten bestehenden, ernst gemeinten Eheversprechens beider Partner aus.Abs. 2

II.

Die Sachrüge der Angeklagten S. führt gemäß §§ 349 Abs. 4, 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts. Nach § 357 StPO erstreckt sich diese Urteilsaufhebung auf den Mitangeklagten C., der kein Rechtsmittel eingelegt hat.Abs. 3
l.
a)
Das Amtsgericht hat zu dem Schuldspruch folgende Feststellungen getroffen:
Abs. 4
Der Zeuge H. hatte der Angeklagten S. seine Scheckkarte überlassen, ihr seine zugehörige persönliche Geheimzahl mitgeteilt und ihr erlaubt, hiermit 1.600 DM bis 2.000 DM von seinem Bankkonto abzuheben. Die Zeugin hatte ihm erklärt, dringend Geld für eine Reise zu ihrer in Amerika lebenden Schwester zu benötigen. Tatsächlich hat diese Reise nie stattgefunden. Die Angeklagte überschritt die ihr erteilte Erlaubnis. Zn der Zeit vom 30. November 1996 bis 4. Dezember 1996 hob sie unter Einsatz der ihr überlassenen Scheckkarte gemeinsam mit dem Mitangeklagten C. bei insgesamt acht Gelegenheiten Geldbeträge an Geldautomaten vom Konto des Zeugen H. ab, ohne daß dieser hiermit einverstanden war. Die auf diese Weise erbeuteten 10.817 DM teilten die Angeklagten untereinander auf. Abs. 5
b)
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Computerbetruges nach § 263 a StGB nicht; sie belegen die hier allein in Betracht kommende Begehungsform "unbefugte Verwendung von Daten" nicht.
Abs. 6
Dem Wortlaut nach erfaßt diese Tatbestandsalternative zwar auch solche Fälle, in denen der Einsatz einer Scheckkarte mit zugehöriger Geheimzahl an Geldautomaten deshalb unbefugt ist, weil der Kontoinhaber seine Scheckkarte und seine persönliche Geheimzahl unter Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken einem Dritten zivilrechtlich unbefugt überlassen hat oder der Dritte die ihm vom Kontoinhaber überlassene Scheckkarte mit Geheimzahl abredewidrig zu nicht genehmigten Geldabhebungen benutzt. Die Auslegung der Begehungsform "unbefugte Verwendung von Daten" im Sinne von "vertragswidriger Verwendung von Daten" führte jedoch zu einer uferlosen Ausdehnung des § 263 a StGB, die von dem Gesetzgeber nicht gewollt ist. Denn nach dem Gesetzgebungsbericht (BT-Drucks. 10/5058, Seite 30) soll eine zu weite Auslegung des Tatbestandes des § 263 a StGB durch die Orientierung seiner Auslegung an der parallelen Ausgestaltung des § 263 StGB verhindert werden. Nach diesem Gebot einer betrugsnahen Auslegung des § 263 a StGB ist nur eine solche Verwendung von Daten "unbefugt", die täuschungskongruent (täuschungsäquivalent) ist. Das ist der Fall, wenn die Verwendung der Daten gegenüber einer natürlichen Person als konkludente Täuschung, zumindest aber als Täuschung durch Unterlassen einzustufen wäre (ebenso: Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 263 a Rdnr. 8; Cramer in Schönke-Schröder, StGB, 25. Aufl., § 263 a Rdnrn. 10, 11; Günther in SK-StGB 5. Aufl., § 263 a Rdnr. 18 f.; BGHSt 38, 120 = NStZ 1992, 180; St 35, 152 = NJW 19S8, 979; OLG Zweibrücken StV 1993, 196; OLG Köln StV 1991, 468, 469 = NJW 1992, 125 = NStZ 1991, 586). Daraus folgt die Auslegungsregel, daß § 263 a StGB ausscheidet, wenn eine dem § 263 StGB entsprechende Täuschungshandlung fehlt oder ein entsprechendes Täuschungsverhalten gegenüber Personen nicht zum Betrug führen würde (OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; Cramer a.a.O., Rdnr. 18). Danach begeht keine täuschungsäquivalente Handlung derjenige, der – wie hier – die ihm vom Kontoinhaber überlassene Scheckkarte absprachewidrig mehrfach zu Abhebungen an Geldautomaten benutzt. Der unredliche Kartennutzer ist rechtmäßiger Besitzer der Scheckkarte; er hat vom Kontoinhaber grundsätzlich die Befugnis zur Geldabhebung unter Benutzung der Scheckkarte erhalten. Er täuscht demzufolge nicht über sein Recht, die Karte zu benutzen, auch nicht konkludent. Der Geldabhebung kann insbesondere keine schlüssige Erklärung des Kartenanwenders entnommen werden., ob er im Innenverhältnis zu dem Kontoinhaber die mit diesem getroffene Abrede einhält oder verletzt. Wer einem Dritten seine Scheckkarte und persönliche Geheimzahl überläßt, stellt diesen hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeit auf sein Konto jemandem gleich, dem Bankvollmacht erteilt wird. Wer aufgrund einer ihm erteilten Bankvollmacht treuwidrig Geld für eigene Zwecke abhebt, täuscht nicht die Bank, sondern begeht allenfalls Untreue gegenüber dem Kontoinhaber (Günther a.a.O., Rdnr. 19). Dem Handeln desjenigen, dem durch die Übergabe von Scheckkarte und Mitteilung der persönlichen Geheimzahl faktische Verfügungsgewalt über das Konto eingeräumt worden ist, kann ebensowenig eine konkludente Erklärung über seine Befugnis im Innenverhältnis zu dem Kontoinhaber entnommen werden wie dem Auftreten eines seine Befugnisse überschreitenden Bevollmächtigten gegenüber der Bank. Die Bargeldabhebung desjenigen, der rechtmäßig in den Besitz der Scheckkarte und zu der Kenntnis der Geheimnummer gelangt ist, hat demzufolge keinen Täuschungscharakter auch dann nicht, wenn er seine Verfügungsbefugnis mißbraucht (OLG Köln a.a.O.; Cramer a.a.O., Rdnr. 19; Günther a.a.O., Rdnr. 19).Abs. 7
Nach diesen Grundsätzen hat die Angeklagte nicht "unbefugt" Daten verwendet, als sie die ihr überlassene Scheckkarte mit zugehöriger Geheimzahl eingesetzt hat, um über die ihr erteilte Erlaubnis hinaus Geld aus Bankautomaten abzuheben. Die Verurteilung wegen Computerbetruges nach § 263 a StGB hat demzufolge keinen Bestand.Abs. 8
2.
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt nach § 354 Abs. 2 StPO zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 354 Abs. 1 StPO zum Schuldspruch kommt hier nicht in Betracht. Es ist nicht auszuschließen, daß der neue Tatrichter bei Berücksichtigung des Gebots umfassender Sachaufklärung und erschöpfender Beweiswürdigung weitere schuldbegründende Feststellungen treffen kann. So sind insbesondere die Feststellungen des Amtsgerichts zu den Umständen, unter denen die Angeklagte den Zeugen H. veranlaßt hat, ihr seine Scheckkarte mit persönlicher Geheimzahl zu überlassen, weiter aufklärungsbedürftig. Das Amtsgericht wird zu prüfen haben, ob insoweit die Voraussetzungen des Betruges (§ 263 StGB) vorliegen (vgl. BGHR, StGB § 263 Abs. 1, Konkurrenzen 6; Cramer a.a.O., Rdnr. 11, 19).
Abs. 9
Desgleichen ist nicht ausgeschlossen, daß ergänzende Feststellungen getroffen werden können, die zur Annahme von Untreue im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB in der Form des Treubruchtatbestandes führen (vgl. OLG Köln a.a.O.; Cramer a.a.O., Rdnr. 19).Abs. 10
3.
Auch der Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts ist rechtsfehlerhaft, weil die Urteilsgründe bezüglich der Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen keine hinreichende Nachprüfungsgrundlage bilden.
Abs. 11
Die Verhängung von Freiheitsstrafen unter 6 Monaten soll nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung zu § 47 StGB weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (vgl. BGHSt 24, 40, 42 f.; BGH NStZ 1996, 429). Die Verhängung von Freiheitsstrafe unter 6 Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (BGH NStZ 1996, 429; OLG Düsseldorf VM 1997, 62, 63; KG StV 1997, 640, 641). Die danach erforderliche Gesamtwürdigung ist den mitgeteilten Strafzumessungserwägungen nicht zu entnehmen.Abs. 12
4.
Die Aufhebung des Urteils wegen der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Fehler ist gemäß § 357 StPO auf den als Mittäter verurteilten Mitangeklagten zu erstrecken, weil dieser von den Gesetzesverletzungen in gleicher Weise wie die Angeklagte betroffen ist.
Abs. 13

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:Abs. 14
Sollten zur Schuldfrage die gleichen Feststellungen wie in .dem angefochtenen Urteil getroffen werden, wird das Amtsgericht zu prüfen haben, ob die Angeklagten sich der Unterschlagung des abgehobenen Geldes (§ 246 StGB) schuldig gemacht haben (vgl. BGHSt 35, 152 ff. OLG Köln a.a.O., Seite 471; BayObLG NJW 1987, 665 = OLG-St, StGB 5 263 a Nr. 1).
JurPC Web-Dok.
102/1998, Abs. 15
[online seit: 24.07.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Düsseldorf, OLG, Computerbetrug bei Abhebung mittels Scheckkarte mit Geheimzahl - JurPC-Web-Dok. 0102/1998