JurPC Web-Dok. 97/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813797

Reinhard Walker *

Die Entwicklung der Publikationsmedien im modernen Staat

JurPC Web-Dok. 97/1998, Abs. 1 - 57


Der vorliegende Beitrag ist der dritte Teil einer Reihe mit Veröffentlichungen von Auszügen aus der Dissertation des Autors zum Thema "Die Publikation gerichtlicher Entscheidungen", die im Februar des Jahres in Saarbrücken vorgelegt wurde. Zuvor wurden in JurPC bereits die Teile "Die richterliche Veröffentlichungspraxis in der Kritik" (JurPC Web-Dok. 34/1998) sowie "Die Publikationsdichte - ein Maßstab für die Veröffentlichungslage gerichtlicher Entscheidungen" (JurPC Web-Dok. 36/1998) publiziert. Die Serie wird demnächst fortgesetzt. Die Original-Gliederung aus der Dissertation wurde beibehalten. (Red.)

3. Die Entwicklung der Publikationsmedien im modernen Staat

3.1 Entscheidungssammlungen

Die Entscheidungsliteratur der Zeit bis zur Auflösung des Reiches im Jahr 1806 kann nach Gehrke in drei Gruppen untergliedert werden:[1]JurPC Web-Dok.
97/1998, Abs. 1
  • In Sammlungen mit Material aus dem gerichtlichen Bereich wie Urteile und Beschlüsse, aber auch prozessuale Zwischenbescheide und Gutachten sowie Relationen und Voten der Beisitzer und zusätzlich anwaltliche Prozeßschriften, wenn sie Vermerke über den Prozeßausgang enthalten.
  • In Sammlungen mit Material aus dem universitären Bereich mit Rechtsauskünften und Gutachten, den im gerichtlichen Aktenversendungsverfahren angefertigten Urteilen sowie Relationen und Voten.
  • In Sammlungen mit Gutachten und Urteilsvorschlägen von einzelnen Rechtsgelehrten.
Abs. 2
Nach 1800 wurden Gerichtsentscheidungen in einer ständig wachsenden Anzahl von Sammlungen zugänglich gemacht.[2] Nicht zuletzt erforderte die territoriale Gliederung Deutschlands und die daraus resultierenden gerichtlichen Zuständigkeiten die Begründung zahlreicher Sammlungen.[3]Allein im Katalog der Bibliothek des Reichsgerichts aus dem Jahr 1882 werden unter der Rubrik "Rechtsfälle aus verschiedenen Rechtsgebieten und an solche anknüpfende Ausführungen" 24 Sammlungen aufgeführt, die sich ausschließlich auf die Veröffentlichung der Entscheidungen einzelner Gerichte konzentrieren; wie beispielsweise der Operappellationsgerichte Cassel, Wiesbaden, Celle sowie Lübeck, zuständig für die freien Städte Hamburg, Lübeck, Bremen und Frankfurt.[4]Abs. 3
3.1.1 Die Entscheidungssammlung und das Nachschlagewerk des Königlichen Geheimen Obertribunals Preußens
Nach der Einführung einer allgemeinen Begründungspflicht in Preußen, im Jahr 1832, veröffentlichte das Obertribunal die wichtigsten bei ihm ergangenen Entscheidungen und begründete damit die erste gerichtliche und zugleich amtliche Entscheidungssammlung.[5] Im Untertitel der Sammlung, deren erster Band 1837 erschien und die insgesamt 83 Bände umfaßt, wird auf den amtlichen Auftrag ausdrücklich hingewiesen.[6]Das Vorwort zum ersten Band der Sammlung stellt die Kriterien zur Auswahl vor, sie beruht ausschließlich auf der Kompetenz der beteiligten Richter:Abs. 4
"Die Entscheidungen werden größtenteils von Mitgliedern des Geheimen Ober-Tribunals zum Drucke bearbeitet. Durchgängig und ohne Ausnahme unterliegen sie der letzten Controle des Chef-Präsidenten dieses Collegiums; ohne seine spezielle Kenntnisnahme und Genehmigung wird kein einziger Fall aufgenommen" ... "Durch die Auswahl insofern als der Chef-Präsident des Geheimen Ober-Tribunals von seinem Standpuncte aus das Tüchtigste, zur öffentlichen Bekanntmachung vorzugsweise Geeignete, am besten auszuwählen und zu bezeichnen vermag; durch die Bearbeitung, in so fern sich derselben in der Regel die Mitglieder, die Referenten, unterziehen, welchen die genaueste Kenntniß der Sachlage sowohl als der Beschlüsse des Collegiums beiwohnt." [7]Abs. 5
Exemplarisch an der Entwicklung in Preußen kann auch das Aufkommen der Nachschlagewerke nachvollzogen werden. Um unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen den drei Senaten am preußischen Obertribunal zu vermeiden, wurden im Jahr 1836 Protokollbücher und Spruchrepertorien eingeführt.[8] Neu waren die Spruchrepertorien, in die auf Antrag des Referenten oder auf Beschluß des Senates "die in jeder Sache ergangenen Entscheidungen über Rechtsfragen, die unter den Parteien streitig, oder außerdem bei Bearbeitung der Sache Gegenstand einer näheren Erörterung gewesen sindAbs. 6
  1. nach der Reihenfolge der Titel und Paragraphen der Gesetzbücher, so wie einzelner Gesetze oder Verordnungen, und
  2. nach alphabetischer Ordnung der Rechtsgegenstände eingetragen[wurden]."[9]
Abs. 7
Erstmals war durch diese Sammlung ein Leitsatzwerk begründet, mit dessen Hilfe jeder Senat die Beschlüsse - Leitsätze, die als Präjudizien bezeichnet wurden - der anderen beiden Senate berücksichtigen konnte.[10] Dieses Nachschlagewerk, das auch gedruckt und publiziert wurde, erschien von 1832 bis 1855.[11]Abs. 8
3.1.2 Die Entscheidungssammlung des obersten Gerichts für Zivilsachen in Bayern
Im Jahr 1843 erschien erstmals die "Sammlung sämtlicher Plenar-Beschlüsse des Oberappellationsgerichts des Königreichs Bayern in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten", herausgegeben von dem Appellationsgerichtsrat Dr. H.A. Moritz. [12] Die Sammlung umfaßte insgesamt fünf Bände, in denen auch Erkenntnisse über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden veröffentlicht wurden. [13] Und im Jahr 1872 erschien der 1. von insgesamt 17 Bänden der "Sammlung von Entscheidungen des obersten Gerichtshofes in Bayern in Gegenständen des Civilrechts und Civilprozesses", in die ab 1879 die Entscheidungen des Obersten Landgerichts aufgenommen wurden. [14] Abs. 9
3.1.3 Die Entscheidungssammlung des Bundes- und des Reichsoberhandelsgerichts
Durch Gesetz des Norddeutschen Bundes wurde 1869 das Bundesoberhandelsgericht eingerichtet, aus dem nach der Gründung des Deutschen Reiches im Jahr 1871 das Reichsoberhandelsgericht erwuchs, als oberstes Konsulargericht des Reiches und Kassationshof für Elsaß-Lothringen.[15] Es war das erste deutsche Höchstgericht nach dem Zusammenbruch des alten Reiches 1806.[16]
Der erste Band der "Entscheidungen des Bundes-Oberhandelsgerichts" wurde von den Mitgliedern des Gerichtshofs 1871 veröffentlicht, bereits in der Funktion als Richter am Reichsoberhandelsgericht.[17] Im Vorwort zu Band 1 der Sammlung weisen sie unter dem Titel "Die Thätigkeit" darauf hin, daß ´´um eine angemessene Veröffentlichung der Entscheidungen des höchsten Gerichtshofes zu ermöglichen,[sich] die zeitigen Mitglieder desselben, unter Einsetzung einer Redactionscommission, zu deren Bearbeitung und Herausgabe in dieser Zeitschrift und in einem gleichlautenden Separatabzug vereinigt haben."[18]Die Sammlung des Reichsoberhandelsgerichts erreichte insgesamt 25 Bände.[19]
Abs. 10
3.1.4 Entscheidungssammlungen und Nachschlagewerk des Reichsgerichts
Am 1.10.1879 wurde das Reichsgericht gegründet. Dieses Gericht hatte die Aufgabe, das einheitliche Gesetzesrecht - soweit es schon erreicht war - vor einer divergierenden Anwendung in der Praxis zu bewahren.[20] Seine zentrale Funktion hatte es daher als Revisionsgericht in Strafsachen und bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, während die erstinstanzliche Zuständigkeit - in Landes- und Hochverratssachen - eine untergeordnete Rolle spielte.[21] Bereits mit den Reichsjustizgesetzen von 1877 war die Begründungspflicht der gerichtlichen Entscheidungen unbestrittener Bestandteil des Prozeßrechts geworden.[22] So war es selbstverständlich, daß die Richter die Entscheidungen ihres Gerichts in der Tradition des Reichsoberhandelsgerichts in Sammlungen publizierten, getrennt nach Straf- und Zivilsachen.[23] Mit seiner Sammlung "Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen" setzte das Reichsgericht damit auch die wichtigste amtliche preußische Sammlung, die "Entscheidungen des Königlichen Geheimen Ober-Tribunals", fort.[24]Welche Urteile veröffentlicht wurden, bestimmte allein der entscheidende Senat, ohne dessen Genehmigung auch keine Kürzungen vorgenommen werden durften.[25]
Gegenüber dem Reichsoberhandelsgericht führte das Reichsgericht eine bemerkenswerte Neuerung ein; es begann mit der Anonymisierung der veröffentlichten Entscheidungen. Ob und mit welchen Argumenten diese Frage zwischen den Richtern diskutiert wurde ist allerdings nicht dokumentiert. "Gleichsam von einem Tag zum anderen" wurden die Namen der Parteien im Kurz-Rubrum nur noch abgekürzt mitgeteilt und nicht mehr vollständig wie zuvor.[26]
Im Zusammenhang mit der Herausgabe der "Entscheidungen des Reichsgerichts" steht auch die Gründung des "Reichsgerichts-Rentenvereins". Der Verein war eine "Selbsthilfeorganisation" des Gerichts mit dem Zweck, "den Hinterbliebenen von Vereinsmitgliedern, einschließlich der in Ruhestand versetzten, Renten zu gewähren."[27] Zugunsten des Rentenvereins verzichteten die Urteilsverfasser auf ihre Honorare für die abgedruckten Entscheidungen.[28] Nutznießer waren neben den Ruheständlern die Witwen und die Kinder, wobei der Anspruch auf die Rente für Witwen und Töchter mit deren Verheiratung erlosch, für Söhne in jedem Fall mit dem 25. Lebensjahr.[29] Im Jahr 1904 betrug die Rente 600 Mark.[30]
Abs. 11
Die Reichsanwaltschaft gab die Sammlung der "Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen" heraus, sie wurde ab dem 19. Band der reichsgerichtlichen Entscheidungssammlung mit dieser vereinigt. Um dem Bedürfnis nach rascherer Verbreitung der Entscheidungen nachzukommen, wurde die Sammlung in einzelnen Heften herausgegeben. Auch die Sammlung der "Annalen des Reichsgerichts", die allerdings nur bis zum 10. Band fortgeführt wurde, sollte diesem Anspruch gerecht werden.[31]Abs. 12
Gemäß § 23 der Geschäftsordnung des Reichsgerichts von 1880 hatte jeder Senat ein Präjudizienbuch zu führen, in das die Erledigung "zweifelhafter und wichtiger materieller oder prozessualer Rechtsfragen" und Entscheidungen nach § 137 GVG eingetragen werden mußte. Dennoch wurde es für die Richter mit der steigenden Geschäftslast der Zivilsenate immer schwieriger, sich eine ausreichende Kenntnis von der Rechtsprechung der einzelnen Senate zu verschaffen. Man fürchtete schließlich sogar um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Für den zivilrechtlichen Bereich wurde daher das Nachschlagewerk beim Reichsgericht geschaffen, eine ausschließlich für den Gerichtsgebrauch bestimmte Sammlung, die in nur 10 Exemplaren per Hand zusammengestellt wurde.Abs. 13
Vom Reichsgericht selbst wurde dem Nachschlagewerk eine besondere Bedeutung beigemessen, wie dies in einer Stellungnahme gegenüber dem Reichsjustizministerium zum Ausdruck gebracht wurde.[32] Danach wurde das Nachschlagewerk für den internen Bereich nicht nur bei Entscheidungen zu § 137 GVG gebraucht, sondern es wurde auch für einen Überblick über die Rechtsentwicklung herangezogen und galt als unentbehrlich für die Information der Rechtsanwälte am Reichsgericht, nicht zuletzt um unnötige Revisionen zu vermeiden. Nach außen war es die Grundlage für die zahlreichen Auskünfte an auswärtige Anwälte und Tageszeitungen, für wissenschaftliche Arbeiten und den Versand von Urteilsauszügen an das Reichsjustizamt (sämtlich!), den Reichsfinanzhof usw.[33]Abs. 14
3.1.5 Sammlungen der Entscheidungen mehrerer Gerichte
Von den Sammlungen, die sich nicht nur auf die Entscheidungen eines Gerichts beschränken, ist vor allem das "Jahrbuch der Entscheidungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch und den Nebengesetzen", herausgegeben von Carl Otto Warneyer, erwähnenswert. In dieser Sammlung, die erstmals 1903 erschien, wurde "die große Fülle der Zeitschriften und anderer Sammlungen, die sich mit vollständiger oder auszugsweiser Wiedergabe von gerichtlichen Entscheidungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch und den Nebengesetzen befassen", geordnet und unter sachlichen Gesichtspunkten zusammengestellt [34] Drei Gesichtspunkte sollten berücksichtigt werden: Abs. 15
  • Auf die einschlägige Literatur mußte verwiesen werden,
  • neben den zum neuen Recht ergangenen Entscheidungen waren auch die Ergebnisse der vorhergehenden Rechtsprechung zu berücksichtigen,
  • und schließlich sollte sich die Wiedergabe auf Erkenntnisse beschränken. [35]
Abs. 16
Hierzu wurden die bedeutenden Kommentare und Lehrbücher ausgewertet und Entscheidungen aus 60 ausgewählten Zeitschriften zusammengetragen, dies waren hauptsächlich überregionale "Blätter." [36] In erster Linie berücksichtigte Warneyer Entscheidungen der Obergerichte und nur ausnahmsweise der Land- und Amtsgerichte, allerdings nahm er auch Urteile der Gewerbegerichte und sogar einzelne ausländische Entscheidungen auf. [37]Die Sammlung erschien bis 1939. Abs. 17
Ab 1908 erschien, ebenfalls von Otto Warneyer herausgegeben, der Ergänzungsband, der die Rechtsprechung des Reichsgerichts im Zivilrecht enthielt, soweit diese nicht in der amtlichen Sammlung abgedruckt wurde. Jede Entscheidung wurde mit der behandelten Rechtsfrage überschrieben, und die Entscheidungsgrundlagen, das Urteilsdatum und Aktenzeichen wurden vermerkt. Tatbestand und Gründe wurden nur auszugsweise wiedergegeben. Die Sammlung erschien bis 1941.Abs. 18
Auch andere Sammlungen veröffentlichten die Rechtsprechung der Instanzgerichte wie etwa die Sammlung der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf dem Gebiete des Civilrechts, herausgegeben von B. Mugdan und R. Falkmann.Abs. 19
In der Sammlung "Rechtsprechung ... zum BGB, EG z. BGB, CPO, KO, GBO usw." wurde die Rechtsprechung nach der Reihenfolge der Gesetzesparagraphen bearbeitet. Hierzu wurde eine Vielzahl an Zeitschriften ausgewertet. Zu jedem Gesetzesparagraphen wurde die Rechtsprechung in "Rechtssätzen" zusammengefaßt und mit den Angaben zu Gericht, Urteilsdatum und Aktenzeichen belegt. Die Urteilsgründe wurden nicht mitgeteilt. Herausgegeben wurde die Sammlung von Hs. Th. Soergel, O. Warneyer und K. Becker.[38]Abs. 20
3.1.6 Die ersten Entscheidungssammlungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Seit der Trennung von Verwaltung und Justiz in Deutschland im ausgehenden 18. Jahrhundert[39] entschieden die Verwaltungsbehörden die sie betreffenden Rechtsstreitigkeiten selbst.[40] Hieraus entwickelte sich, abgesondert von der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit,[41] denn in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts hielt man es für unmöglich, die Exekutive, in der sich ja die monarchische Gewalt verkörperte, der Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu unterstellen.[42]
Die Tradition der Verwaltungsbehörden, sich über Anordnungen nach außen Geltung zu verschaffen, kann als einer der Gründe dafür angesehen werden, daß Verwaltungsgerichte von Beginn an Entscheidungen veröffentlichten. So faßte das erste Verwaltungsgericht Deutschlands, der 1863 errichtete badische Verwaltungsgerichtshof, seine Entscheidungen bereits ab 1864 in einer eigenen Sammlung zusammen, die allerdings bis 1910 nur drei Bände erreichte, während die Entscheidungen des 1874 gegründeten preußischen Oberverwaltungsgerichts von 1874 bis 1933 in zusammen 90 Bänden publiziert wurden.[43]
Abs. 21

3.2 Zeitschriften

3.2.1 Die Phase der Zeitschriftengründungen
Im ausgehenden 18. Jahrhundert entstand das "Phänomen der öffentlichen Meinung".[44]Die öffentliche Meinung sollte dem Bürger bei der Kontrolle des Staates dienen, durch allgemein erkennbare Ansichten, Überzeugungen und Absichten der Staatsgesellschaft über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Verhältnisse.[45] Sie bildete sich durch Diskussion und war abhängig von der Meinungs- und Pressefreiheit.[46]Abs. 22
Damit erlangten Zeitungen und Zeitschriften eine wichtige Funktion für die Meinungsbildung.[47]Zeitschriften waren um 1700 aufgekommen als neues Kommunikationsmedium der frühbürgerlichen Intelligenzschicht.[48] Ihre Entwicklung war eng mit der politischen Entwicklung verknüpft, und so ist es nicht verwunderlich, daß gerade in den Jahren nach 1848, 1866 und 1871 zahlreiche Zeitschriften begründet wurden, sich die Titel änderten und die Herausgeber wechselten.[49] Eine große Anzahl rechtswissenschaftlicher Zeitschriften, die teilweise auch heute noch existieren, wurde in den Jahren zwischen der Reichsgründung 1871 und dem ersten Weltkrieg begründet.[50] Sie veröffentlichten außer wissenschaftlichen Beiträgen zu einzelnen Themen, den neuesten Erlassen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und Gesetzen vor allem Gerichtsentscheidungen.[51]
Die erste nach 1806 erschienene überregionale Zeitschrift, die Entscheidungen aus ganz Deutschland berücksichtigte, war Seufferts Archiv ab 1847.[52]
Abs. 23
3.2.1 Die Publikationsziele
Mit ihren Zeitschriften verfolgten die Herausgeber bestimmte Ziele, an denen sie sich nicht zuletzt bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Entscheidungen orientierten. Bereits mit der Zeitschrift "Seufferts Archiv" sollte nicht nur eine einfache Sammlung von Entscheidungen begründet werden, sondern, wie der Herausgeber im Vorwort zum ersten Heft offenlegte, die Diskussion zwischen Theorie und Praxis angeregt und insbesondere das allen deutschen Partikularstaaten gemeinsame "jus gentium"erarbeitet und dargestellt werden. Damit wollte er der Entwicklung zur Zersplitterung des deutschen Rechts nach der Auflösung des Reichsverbandes entgegenwirken. Veröffentlicht wurden daher die zivilrechtlichen und zivilprozeßrechtlichen Entscheidungen der obersten Gerichte in den deutschen Staaten, die nach gemeinem Recht ergangen waren, mit "besonderem Bedacht auf der Mitteilung solcher Entscheidungen, die die großartige Entwicklung der Industrie und die Bedürfnisse des Kredits betrafen."[53]
Zu einem erklärten Publikationsziel gehörte die Dynamisierung der Gesetzgebung durch Anpassungsprozesse an die Rechtsprechung. Dies sollte sowohl über Präjudizien bei fehlender Gesetzgebung, als auch durch eine Überleitung von rechtswissenschaftlicher Doktrin in Rechtsprechung erreicht werden, aber vor allem durch "die Suche nach der Einheitlichkeit und Gleichförmigkeit der Urteilspraxis."[54]
Aus diesem Verständnis heraus formulierten Redakteure und Herausgeber "Rechtssätze", "Leitsätze", "Grundsätze" oder "Rechtsgrundsätze" und stellten sie den Entscheidungen voran.[55]
Abs. 24
3.2.2 Die Vermarktung aktueller Informationen und erste Kritik an der Publikationspraxis
Die führenden juristischen Periodika des 19. Jahrhunderts waren Archivzeitschriften wie etwa das "Archiv für die civlistische Praxis" (begründet 1818), die "Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Konkursrecht" (begründet 1858) und seit 1857 die "Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts".[56] Diese Zeitschriften hatten das Ziel, spezielle Themen wissenschaftlich zu durchdringen, sie wollten nicht aktuell informieren.[57] Hierauf aber war die "Fachwelt" in zunehmendem Maße angewiesen. Dazu bemerkte der Rechtsanwalt und Publizist Hachenburg in seinen Lebenserinnerungen schon für die Zeit vor dem ersten Weltkrieg: [Der Jurist] "ist schon durch den starken Wellenschlag der Gesetzgebung gezwungen, sich fortlaufend zu orientieren"und er fährt fort: "Heute muß jeder, wenn er einigermaßen mitkommen will, neue Nahrung schöpfen."''[58]
Eine neue Generation juristischer Zeitschriften erfüllte diesen Wunsch der Praxis auf ständige aktuelle Information. Dies waren Zeitschriften wie die "Deutsche Juristenzeitung", die "Juristische Wochenschrift" oder die "Leipziger Zeitschrift". Sie veröffentlichten Abhandlungen zu aktuell interessierenden Rechtsfragen, dokumentierten die Rechtsprechung und vermittelten Nachrichten aus Justiz und Verwaltung.[59] Wissenschaftliche Aufsätze dagegen wurden in diesen Zeitschriften wenig veröffentlicht.[60] Hachenburg bezeichnete diese moderne Form der Informationsaufbereitung mit "juristischer Journalistik".[61]
Abs. 25
Angesichts der Nachfrage wurden immer mehr Zeitschriften gegründet, bereits im Jahr 1901 wurden von Soergel für seine systematisch geordnete "Rechtsprechung" 52 Zeitschriften ausgewertet.[62] Es bildete sich ein "Markt" für Gerichtsentscheidungen heraus. So veröffentlichten vor allen Dingen die neuen Fachzeitschriften wie die "Juristische Wochenschrift" oft nahezu 20-30% der Reichsgerichtsentscheidungen eines Jahrgangs oder Quartals,[63] während das Reichsgericht in der amtlichen Sammlung nur ca. 10% seiner Entscheidungen allgemein zugänglich machte.[64] Aber auch das 1879 gegründete "Preußische Verwaltungsblatt", Vorläufer des noch heute existierenden "Deutschen Verwaltungsblattes", verdankte seinen Erfolg vorwiegend dem umfassenden Rechtsprechungsteil, in dem die Urteile des preußischen OVG und sonstiger Gerichte aktuell publiziert wurden, lange bevor sie in der amtlichen Sammlung des Gerichts erschienen.[65] Die Vermarktung folgte bereits den Gesetzen der Konkurrenz - schneller als andere und vollständig.Abs. 26
Ihrer Bedeutung wegen wurden Reichsgerichtsentscheidungen häufig parallel publiziert wie in den oben genannten Zeitschriften JW und DJZ, in zahlreichen landesrechtlichen Zeitschriften und in Spezialzeitschriften für das Reichszivilrecht, das Handelsrecht und das Zivilprozeßrecht.[66]
Die Kostenbelastung durch Zeitschriften, in denen damit überwiegend die gleichen Reichs-gerichtsentscheidungen veröffentlicht wurden, veranlaßte Krückmann im Jahr 1909 zu einer grundsätzlichen Kritik der Veröffentlichungspraxis:
Abs. 27
"Das Folgende möchte einmal die Aufmerksamkeit aller Interessenten, Autoren, Bücherverkäufer, Behörden, Bibliotheken und Verlagsbuchhandlungen auf einen Mangel lenken, der sich von Jahr zu Jahr immer mehr fühlbar macht, nämlich auf die unnötig vielfache Veröffentlichung der reichsgerichtlichen Entscheidungen. Welche Unsummen von Kapital und Arbeitskraft hierdurch jährlich fortgeworfen werden ..."[67]Abs. 28
Er machte den Vorschlag, die Veröffentlichung zu konzentrieren - was eine Aufgabe des Reichsjustizamtes sei[68] - und dadurch erhebliche Summen einzusparen, die "für andere, die eigentlich wissenschaftlichen Werke"frei würden, wodurch dem Buchhandel schließlich Ersatz für die Einnahmen aus den wiederholten Abdrucken derselben Entscheidungen geschaffen würden.[69] Er bedachte aber nicht nur die Interessen des Buchhandels - der es im übrigen ablehnte, den Beitrag im Buchhändlerbörsenblatt abzudrucken[70] - sondern sah auch die Konsequenzen für jene, "die Entscheidungen eingesandt haben [und sofern sein Vorschlag umgesetzt würde] ihre einträgliche Beschäftigung [verlören]."[71] Dazu, daß auch die Hinterbliebenenunterstützung des Reichsgerichts auf Einnahmen hätte verzichten müssen, bemerkte Krückmann: Abs. 29
"die Privatinteressen haben kein Recht darauf, zum Schaden der Allgemeinheit berücksichtigt zu werden. Es dürfte im Gegenteil nützlich sein, daß das tatsächliche Monopol, das die Reichsgerichtsräte haben, endlich durchbrochen wird; denn befriedigende Zustände herrschen unter ihm nicht. Es kostet uns allen, den Staaten wie den Privaten, nur Geld."[72]Abs. 30
Zugleich forderte er aber auch, viel mehr Entscheidungen als bisher zu veröffentlichen, denn "die offizielle Sammlung muß ja alle Augenblicke auf nicht veröffentlichte Entscheidungen verweisen.[73]Abs. 31
3.2.3 Spezialisten und Interessenvertreter - die besonderen Zielgruppen
Die Auswahl der publizierten Entscheidungen orientierte sich zunehmend an der wachsenden Spezialisierung. Die Entwicklung der öffentlichen Verwaltung, die entstehenden neuen Gerichtsbarkeiten sowie verbandspolitische Interessen erforderten geeignete Publikationsmöglichkeiten. Es wurde eine Fülle von Entscheidungen zu Sonderrechtsgebieten mit jeweils speziellem Adressatenkreis veröffentlicht wie etwa zum Beamtenrecht, Wohnungswesen, Miet- und Hausbesitzerrecht, Grundstücksrecht, Industrierecht usw.[74] Ein neues Publikum sollte angesprochen werden, das außerhalb der Justiz stand und nach Profession und Interessen definiert werden konnte.[75]Abs. 32
Die Spezialisierung auf einzelne Rechtsgebiete läßt sich an den Zeitschriften des öffentlichen Rechts exemplarisch nachvollziehen. Mit der Entwicklung des Verwaltungsrechts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurden Zeitschriften gegründet, die sich auf diesen Rechtsbereich konzentrierten.[76]Insbesondere mit den staatsrechtlichen Veränderungen der Jahre 1866 bis 1871 und den dadurch ausgelösten Verwaltungsreformen steigerte sich der Informationsbedarf der Richter und der Beamten aller Verwaltungsebenen.[77] Es entstanden Zeitschriften wie das "Preußische Verwaltungsblatt", die sich den Alltagsfragen der Verwaltung widmeten, mit einem umfangreichen Rechtsprechungsteil, in dem die Urteile des preußischen OVG und anderer Verwaltungsgerichte in der Regel einschließlich des Tatbestandes abgedruckt wurden, alsbald nach der Verkündung, lange vor ihrer Aufnahme in die amtliche Sammlung.[78]Abs. 33
Die Spezialisierung der juristischen Zeitschriften bildete sich so nicht nur nach Rechtsgebieten, sondern auch nach Verbandsinteressen, Berufsgruppen, nach Ländern und sonstigen Untergliederungen aus. Insbesondere nach 1872 erschienen vermehrt Zeitschriften berufsständischer Interessenvertreter wie beispielsweise der Grundbesitzer, Mietervereine, Verkehrsverbände oder Industrie.[79] Ein Großteil dieser Zeitschriften veröffentlichte neben Gesetzen auch Verordnungen, Erlasse, Abhandlungen, Nachrichten und sonstige Mitteilungen, vor allen Dingen aber Gerichtsentscheidungen. Die Informationsversorgung wurde umfassend. So weist das "Verzeichnis der Zeitschriften, Entscheidungssammlungen und Jahrbücher der Bibliothek des Reichsgerichts" für das Jahr 1929 zu allen Rechtsbereichen schon mehrere hundert deutschsprachige juristische Zeitschriftentitel nach.[80]Abs. 34
3.2.4 Die Mitarbeiter der Zeitschriften
Bereits 1847 hatte Seuffert im Vorwort zum ersten Heft seiner Zeitschrift die Mitglieder der Gerichte ausdrücklich zur Zusammenarbeit aufgefordert zugleich mit der Bitte, die übersandten Entscheidungen zuvor zu redigieren, und der weiteren Bitte um ihr Einverständnis, "der Beglaubigung wegen die Namen der Einsender angeben zu dürfen".[81] Durch den Namen der Einsender sollte die Authentizität der Information vermittelt werden.Abs. 35
Die wachsende Bedeutung aktueller Informationen für den Erfolg der Zeitschriften zeigte sich am Kreis der Mitarbeiter. Sie zeichneten sich dadurch aus, daß sie "an der Quelle saßen" und Informationen dementsprechend schnell und umfassend weiterleiten konnten. So belief sich die Zahl der Mitarbeiter für die im Jahr 1893 durch den Carl Heymanns Verlag gegründete Zeitschrift "Verwaltungsarchiv" in den ersten zehn Jahren auf 118 Personen, von denen 92 im öffentlichen Dienst standen; darunter waren 55 Staats- und Kommunalbeamte, 11 Verwaltungsrichter, 13 Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, aber auch etliche Rechtsanwälte, Professoren und Privatdozenten.[82]
Über alle Rechtsgebiete hinweg wurden Fachzeitschriften und Sammlungen überwiegend von Richtern und Justizräten, auch von Anwälten und Notaren, selten von Professoren, herausgegeben.[83]
Abs. 36
Für manche Zeitschrift hing von der Mitarbeit der Richter die Existenz ab, weswegen diese ein entsprechendes "Wohlverhalten" einfordern konnten. Ganz offen trat dies in der Auseinandersetzung um die neu eingeführten Anmerkungen zu Urteilen des Reichsgerichts in der "Juristischen Wochenschrift" zutage. Einige kritische Anmerkungen mißfielen den Reichsrichtern, was zu einer Beschwerde des Präsidenten führte, die Hachenburg in seinen Lebenserinnerungen folgendermaßen darstellt: Abs. 37
"Sie [die Richter] erachten die mitunter allerdings scharfe Kritik als unvereinbar mit der Stellung des obersten Gerichtshofes...dabei erscheine es auch peinlich, daß ein Rechtsanwalt, der die unterlegene Partei vertreten habe, oder ein Professor, der sich als Gutachter geäußert hatte, das Urteil öffentlich angreife. Man erwarte ein Unterlassen dieser Noten. Andernfalls könnten dem Anwaltsverein und damit der Wochenschrift die Entscheidungen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden." Hachenburg fährt fort: "Wir durften nicht Gefahr laufen, das Kernstück der JW, die rasche Mitteilung der Entscheidungen des RG, unseren Kollegen zu entziehen".[84]
Die Auseinandersetzung wurde schließlich in "Friedensverhandlungen" [85]gütlich beigelegt, sie weist aber schon früh und unübersehbar auf eine "Schattenseite" der modernen Praxis von Entscheidungsveröffentlichungen hin, der wechselseitigen Abhängigkeit von Richtern und Verlagen. Die Verlage sind existentiell auf die Zuarbeit der Richter angewiesen, und die Chancen der Richter zur Publikation ihrer Entscheidungen hängen von den Einflüssen und Interessen der Verlage ab.
Abs. 38

3.3 Zusammenfassung

Entscheidungssammlung und Zeitschrift setzten sich im 19. Jahrhundert als Publikationsmedien für Gerichtsentscheidungen durch. Das zunächst nur gerichtsinterne Nachschlagewerk entwickelte sich zu seiner im wesentlichen noch heute bekannten Form, einer Sammlung von Rechtssätzen, geordnet nach der Reihenfolge der Titel, Paragraphen der Gesetzbücher, einzelner Gesetze usw.
Während die Veröffentlichung in Zeitschriften ausschließlich privater Initiative überlassen war, erfolgte die Publikation in Sammlungen auch amtlich oder im amtlichen Auftrag. So war es bei der Gründung des Reichsgerichts bereits selbstverständlich, daß wichtige Entscheidungen in einer gerichtlichen Sammlung zugänglich gemacht wurden. Allerdings veröffentlichte das Gericht einen Großteil der Entscheidungen nur in verkürzter Form.[86]Aus heutiger Sicht wird erkennbar, daß diese Vorgehensweise dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit nicht gerecht wurde.[87] Waren doch selbst grundlegende Urteile betroffen, die zur Entwicklung neuer Rechtsinstitute und Leitgedanken beitrugen, wie die zur "Irrtumsanfechtung und kaufrechtlichen Gewährleistung", zur "Aliud- und Schlechtlieferung beim Handelskauf" , zur "positiven Vertragsverletzung", zur "falsa demonstratio non nocet", und dem "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb".[88] Ihrer Bedeutung wegen mußten die Reichsrichter sogar häufig selbst aus unveröffentlicht gebliebenen Entscheidungen zitieren.[89]
Abs. 39
Mit ihren Publikationen wollten die Herausgeber die speziellen Informationsbedürfnisse des jeweils angesprochenen Leserkreises zufrieden stellen, verfolgten aber von Anfang an auch ihre eigenen, gesellschaftlichen und politischen Ziele. Motive, die nicht ohne Einfluß auf Form und Auswahl der zur Veröffentlichung bestimmten Gerichtsentscheidungen bleiben konnten. Die systematische Veröffentlichung von Entscheidungen in Sammlungen und Zeitschriften traf auf eine große, wirtschaftlich interessante Nachfrage. Um sie zu befriedigen, mußten die Beschaffungswege organisiert und eine zuverlässige Belieferung sichergestellt werden. Die Gerichtsentscheidung wurde zur Ware, deren Marktwert sich nach ihrer Bedeutung im juristischen Alltag richteteAbs. 40

3.4 Die Entwicklung von der Weimarer Republik bis zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland

Insbesondere in der Zeit nach der Gründung des Reichsgerichts hatten sich Zeitschriften als unverzichtbarer Bestandteil juristischer Fachinformationen durchgesetzt und wurden neben den Sammlungen der Gerichte das wesentliche Medium zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen. Die "Informationslandschaft" für Juristen, zu der auch die traditionellen Kommentare, Monographien und Lehrbücher gehören, veränderte sich in den Jahrzehnten danach nicht mehr wesentlich. Erst die EDV und der Computer schafften am Ende des Jahrhunderts neue Medien zur Sammlung und Veröffentlichung von Urteilen.Abs. 41
Die Revolution von 1918 und der Übergang von der Monarchie zur Republik hatte auf die Fortführung der bekannten Sammlungen keinen Einfluß, selbst die fortlaufende Numerierung wurde beibehalten. Dies gilt auch für die führenden Zeitschriften, wie JW, DJZ. Es fanden zwar einige Umschichtungen und Neugründungen statt, aber die Mehrzahl der Blätter setzte den eingeschlagenen Kurs fort, zumeist mit den bisherigen Herausgebern.
Um die anhaltende Flut der Informationen zu bewältigen, führte man Rechtsprechungsübersichten und Berichte zu den verschiedenen Teilbereichen, beispielsweise der Verwaltung, ein.[90]Es entstanden kleine und kleinste Blätter, der Trend zur Spezialisierung setzte sich fort.[91]
Abs. 42
Die Entscheidungen des Reichsgerichts wurden in Zeitschriften, Sammlungen und Jahrbüchern zu-sammengefaßt wie den "Sammlungen der Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen und Strafsachen", den ´´Reichsgerichtsentscheidungen in kurzen Auszügen'' des Deutschen Richterbundes oder "Seufferts Archiv" und "Warneyers Jahrbuch".
Auch für einige Instanzgerichte, vor allem aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wurden besondere Entscheidungssammlungen geführt, wie die "Sammlungen von Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivil- und in Strafsachen", die "Sammlung von Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs", die Sammlungen der Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Strafsachen, der Entscheidungen des Hamburger Verwaltungsgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs oder des Preußischen Oberverwaltungsgerichts.[92]
Abs. 43
Arbeitsrechtrechtliche Entscheidungen wurden u.a. in der "Rechtsprechung des Arbeitsrechts", der "Rechtsprechung in Arbeitssachen" und vor allem den "Entscheidungen des Reichsarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte" (sog. "Bensheimer Sammlung") publiziert.[93]Abs. 44
3.4.1 Die Publikationen der Reichsgerichte und des Reichsversicherungsamts
3.4.1.1 Reichsgericht, Reichsarbeitsgericht, Reichswirtschaftsgericht
Das Veröffentlichungsverhalten des Reichsgerichts änderte sich nach dem 1. Weltkrieg nicht wesentlich, die eingeführten Sammlungen wurden fortgeführt. Ergänzt wurden sie um die Entscheidungen der neu geschaffenen Gerichte auf Reichsebene, zu denen teilweise enge institutionelle Verbindungen bestanden wie etwa zum Staatsgerichtshof, dessen Vorsitzender zugleich Präsident des Reichsgerichts war.[94]Außerdem wurden in das Nachschlagewerk ab 1924 auch Strafsachen aufgenommen.[95] Abs. 45
Auch das Reichsarbeitsgericht verkörperte keine eigenständige Gerichtsbarkeit, es war als Senat dem Reichsgericht und damit der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit angeschlossen.[96] Diesem Gericht wurden mit der Verkündung des Arbeitsgerichtsgesetzes im Reichsgesetzblatt am 23. Dezember 1926[97] der Auftrag zur Wahrung der Rechtseinheit auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und die Entwicklung einheitlicher Grundsätze für die Instanzgerichte sowie die Fortbildung des Rechts übertragen.[98]Seine Entscheidungen veröffentlichte das Gericht in der "Sammlung der Entscheidungen des Reichsarbeitsgerichts", daneben wurden sie in zahlreiche arbeitsrechtliche Sammlungen aufgenommen, etwa in die "Bensheimer Sammlung (ARS)".Abs. 46
Während der Weimarer Republik wurde das Reichsverwaltungsgericht, obgleich gefordert und lange diskutiert, nicht geschaffen. Das 1938 gegründete Reichswirtschaftsgericht, das ab 1941 als Reichsverwaltungsgericht bezeichnet wurde, blieb ohne Bedeutung.[99] Die Sammlung der Entscheidungen des Gerichts umfaßt nur zwei Bände. So war das preußische Oberverwaltungsgericht das bedeutendste Verwaltungsgericht, das seine Entscheidungen auch bis 1933 in einer eigenen Sammlung publizierte.[100]Abs. 47
3.4.1.2 Der Reichsfinanzhof
Zugleich mit der Errichtung des Reichsfinanzhofs durch Gesetz vom 26.7.1918[101] wurde durch § 16 RFH-Errichtungsgesetz angeordnet, daß die Entscheidungen, "soweit sie grundsätzliche Bedeutung haben", zu veröffentlichen sind, eine Bestimmung, die ab 1919 durch § 44 RAO und ab 1931 durch § 64 RAO fortgeführt wurde.[102] Der Reichsfinanzhof begann bald, nachdem er seine Tätigkeit am 1.10.1918 aufgenommen hatte, Entscheidungen zu publizieren, zunächst in den vom Reichsschatzamt herausgegebenen "Amtlichen Mitteilungen über die Zuwachssteuer, die Reichsbesitzsteuern und die Reichsverkehrssteuern".[103] Schon in die Ausgabe vom 27.12.1918 wurde ein gutachterlicher Beschluß des Gerichts vom 25.11.1918 aufgenommen.[104]
Daneben wurde von Anbeginn in der "Deutschen Steuerzeitung" und im "Deutschen Steuerblatt" publiziert, zu deren ständigen Mitarbeitern Richter des Reichsfinanzhofes gehörten.[105] Ab 1920 erschien schließlich die "Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs" (RFHE), nach dem Vorbild der "Amtlichen Sammlung" des Reichsgerichts.[106] Die in der "Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs" (RFHE) veröffentlichten Entscheidungen wurden vom Reichsminister der Finanzen ebenfalls in das von ihm herausgegebene Reichssteuerblatt (RStBl) aufgenommen, allerdings nur verkürzt.[107] Die durch §§ 64 RAO gesetzlich vorgesehene Veröffentlichung mit bindender Wirkung beschränkte sich auf die in der Sammlung RFHE veröffentlichten Entscheidungen.[108]
Abs. 48
Mit Verfügung vom 12.3.1919 ordnete der Präsident des Reichsfinanzhofs an, die Entscheidungen des Gerichts - ohne Rücksicht auf deren Veröffentlichung - in einem nach Gesetzen und Paragraphen gegliederten "Nachschlagewerk" festzuhalten.[109] Zu den Entscheidungen bildeten die Richter kurze Rechtssätze, in denen sie den rechtlichen Gehalt einer Entscheidung zusammenfaßten und die sie entsprechend auch den zur Veröffentlichung bestimmten und aufbereiteten Entscheidungen voranstellten.[110] Aufgenommen wurden daneben auch Rechtssätze des Reichsgerichts und anderer oberster Gerichtshöfe.[111] Die Rechtssätze wurden von einer Buchdruckerei gedruckt, da das Nachschlagewerk in mehreren Stücken geführt wurde, u.a. für jeden Senatsvorsitzenden.[112]Abs. 49
Bereits Anfang 1922 begründeten die Mitglieder des Gerichts eine Sammlung steuerrechtlicher Entscheidungen in Karteiform, die "StRK", und im Jahr 1928 folgte die Leitsatzkartei des Reichsfinanzhofs.[113] Das Interesse der Öffentlichkeit war jedoch so groß, daß Zeitungen, Zeitschriften, industrielle Verbände usw. an das Gericht wiederholt den Wunsch richteten, Abschriften der Entscheidungen zu erhalten oder soweit auf das Steuergeheimnis Rücksicht zu nehmen war, wenigstens über deren Inhalt zu unterrichten.[114] Der Präsident verwies sie an die Mitglieder des Reichsfinanzhofs, da, wie im Bericht vom 2.3.1925 dargestellt, er davon ausging, daß es sich um eine reine Privatarbeit handelte.[115] So sei "es gekommen, daß eine verhältnismäßig nicht geringe Anzahl von diesen [den Mitgliedern des Gerichts] die verschiedensten Unternehmen mit dem gewünschten Material" versorgten.[116] Der Präsident führte weiter aus, daß dieser Zustand "die wenig erfreuliche Folge [habe], daß dieselbe Arbeit von vielen Mitgliedern gleichzeitig geleistet und damit eine Menge Arbeitskraft unnütz vertan [werde]" und überdies bewiesen "die immer weiter eingehenden Bitten von Interessenten um Überlassung von Urteilen und Rechtssätzen, daß die getroffene Regelungen den Bedürfnissen nicht genügen".[117]Infolgedessen wurde der Buchdruckerei des Nachschlagewerks (Verlagsanstalt Gerber in München) gestattet, die gedruckten Rechtssätze an jeden Interessenten gegen Entgelt abzugeben.[118]Abs. 50
3.4.1.3 Das Reichsversicherungsamt
Die Entscheidungen des mit dem Unfallversicherungsgesetz vom 6.7.1884 errichteten Reichsversicherungsamts übten schon vor dem 1. Weltkrieg einen grundlegenden Einfluß auf die Entwicklung der Sozialrechtspflege aus, und so war es nur konsequent, daß in § 1716 der neugeschaffenen Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 19.7.1911 die Veröffentlichung der Spruchentscheidungen mit grundsätzlicher Bedeutung angeordnet wurde.[119] Obgleich das Reichsversicherungsamt Verwaltungs- und Rechtsprechungsaufgaben zu erfüllen hatte, also kein Gericht war, entschied es doch in einem gerichtsförmigen Verfahren. Die Mitglieder der nur mit Rechtsprechung betrauten Senate waren keinerlei Weisungen unterworfen, nahmen also in der Praxis die Funktion eines Gerichts wahr.[120] Dem entsprach auch, daß die veröffentlichten Entscheidungen für die untergeordneten Instanzen und Landesversicherungsämter bindend waren.[121] Veröffentlicht wurde in den Jahren von 1884 bis 1927 in den "Amtlichen Nachrichten des RVA" und seit 1928 in den "Amtlichen Nachrichten für die Reichsversicherung" (Teil IV des Reichtsarbeitsblattes).[122]Bis zur Mitte des zweiten Weltkrieges waren von den "Entscheidungen und Mitteilungen des Reichsversicherungsamts" bereits rund 50 Bände erschienen.[123] Insgesamt hatte das RVA bis 1945, als es seine Tätigkeit einstellte, 5592 grundsätzliche Entscheidungen veröffentlicht.[124]Abs. 51
3.4.2 Drittes Reich und Nachkriegszeit
Die Kontinuität der Rechtsentwicklung in Deutschland seit dem Beginn des Jahrhunderts setzt sich trotz der tiefgreifenden politischen Umwälzungen zunächst auch nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten am 30.1.1933 fort.[125] Die nationalsozialistische Politik zwang zwar auch die juristischen Fachzeitschriften zunehmend in den Dienst ihrer Ideologie,[126] sie behielten jedoch ebenso wie die Sammlungen ihre Aufgabe als Veröffentlichungsorgan für gerichtliche Entscheidungen. Infolge der Zentralisierung des gesamten Publikationswesens verringerte sich die Zahl der Zeitschriften aber stark.[127]Abs. 52
Schon kurze Zeit nach dem Zusammenbruch des Reiches im Jahr 1945 begannen die Alliierten den Justizapparat erneut aufzubauen. In der Britischen Zone wurden beispielsweise bereits im August 1945 vierzehn Landgerichte und fünfundachtzig Amtsgerichte wiedereröffnet.[128] Innerhalb der Länder begannen frühzeitig Anstrengungen zur Errichtung von Instanzgerichten, und häufig wurden anstelle des Reichsgerichts die Oberlandesgerichte zu letztinstanzlichen Revisionsgerichten ausgebaut, mit der Aufgabe, die Rechtseinheit zu wahren.[129] Von Anfang an sollten die Gerichte und Anwälte der Bezirke über die Rechtsprechung auf dem laufenden gehalten werden. Daher bemühten sich die Gerichte schon bald wieder, Entscheidungen an die Öffentlichkeit zu bringen. So z.B. das Landgericht Göttingen, das bereits im Herbst 1945 die Tätigkeit wieder aufnehmen konnte und seine Entscheidungen in der "Hannoverschen" später "Niedersächsischen Rechtspflege" veröffentlichte und sie außerdem in jährlichen Abständen in einer Entscheidungssammlung des Gerichts zusammenstellte.[130]Abs. 53
Im Jahr 1948 wurde der oberste Gerichtshof für die Britische Zone gegründet mit Sitz in Köln.[131] Dort war auch das bizonale Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet ansässig, das seine überwiegend erstinstanzliche Zuständigkeit auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts hatte.[132] Für den internen Gebrauch führte der Gerichtshof für die Britische Zone ein Nachschlagewerk,[133] während seine Entscheidungen der Öffentlichkeit vor allem durch die "Sammlung der Rechtsprechung Deutscher Gerichte" zugänglich gemacht wurden.[134] Eine fortlaufende Übersicht veröffentlichte das "Zentral-Justizblatt" für die Britische Zone, außerdem wurde die Rechtsprechung der deutschen Gerichte in einer Vielzahl von Amtsblättern und Zeitschriften verstreut publiziert.[135] Die wichtigsten Entscheidungen des OHG im Bereich des Bürgerlichen Rechts wurden in einer amtlichen Sammlung veröffentlicht, von der vier Bände erschienen sind.[136] Noch im Jahr 1951 erschien die Sammlung "Entscheidungen des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet", herausgegeben von den Mitgliedern des Gerichts, die so "eine Anschauung von der Tätigkeit des Gerichts vermitteln und die rechtsgeschichtlichen Tatsachen festhalten [wollten]".[137]Abs. 54
Der Reichsfinanzhof nahm unter dem Namen "Oberster Finanzgerichtshof" seine Tätigkeit im Spätsommer 1945 wieder auf, zuständig zunächst für das Land Bayern und später für das Gebiet der amerikanischen Besatzungszone.[138]Seine Rechtsprechung veröffentlichte das Gericht jedoch nur in eingeschränktem Maße selbst.[139] Viele wichtige Urteile wurden von privater Seite publiziert; dagegen konnte man beim Gericht selbst eine gewisse Tendenz erkennen, nur richtungsweisende Urteile zu veröffentlichen, durch die man eine Rechtsfrage als endgültig geklärt ansah.[140] Hierfür diente dem Gericht die amtliche Sammlung des Reichsfinanzhofs, die es unter dem Titel "Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs und des Obersten Finanzgerichtshofs" fortführte.[141]Im Jahr 1950 beendete der Oberste Finanzgerichtshof seine Tätigkeit, die letzte amtlich veröffentlichte Entscheidung war vom 29.8.1950. Sie wurde in Band 54 der Entscheidungssammlung, der bereits unter Verantwortung des Bundesfinanzhofs herausgegeben wurde, publiziert.[142]Abs. 55

3.5 Zusammenfassung

Die tiefgreifenden politischen Veränderungen der ersten Jahrhunderthälfte wirkten sich auf Form und Verfahren zur Publikation von Gerichtsentscheidungen nur verhältnismäßig wenig aus. Die Entwicklung zu einer immer größeren Spezialisierung bildete sich auch in den Publikationen ab, die für die Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen sorgten.
Wegen ihrer Nachwirkungen ist die Entwicklung am Reichsfinanzhof hervorzuheben. Da sich dieses Gericht von den organisatorischen Aufgaben der Veröffentlichung dadurch entlastete, daß es einen bestimmten Verlag mit der Weitergabe von Entscheidungen beauftragte, war es nicht notwendig, zu diesem Zweck eine eigenständige Organisation aufzubauen wie etwa den Richter- oder Herausgeberverein des Reichsgerichts. Dieser Zustand setzt sich bis in die gegenwärtige Organisationsstruktur des Bundesfinanzhofs fort, für den ebenfalls keine entsprechende Veröffentlichungsorganisation begründet wurde, und verhalf so einigen Mitglieder des Gerichts zu einer besonders privilegierten Rolle bei der Entscheidungspublikation.
Abs. 56
Die großen Anstrengungen, die nach dem Ende des 2. Weltkrieges unternommen wurden, um Gerichtsentscheidungen wieder allgemein zugänglich zu machen, verdeutlichen die zentrale Rolle, die veröffentlichte Entscheidungen bei der Verwirklichung des Rechts spielen.
JurPC Web-Dok.
97/1998, Abs. 57
Fußnoten:
[1]Gehrke, Heinrich, Die privatrechtliche Entscheidungsliteratur Deutschlands S.10 und S.11
[2] Mohnhaupt, Heinz, Deutschland, Gedruckte Quellen der Rechtsprechung in Europa S.98 (Mohnhaupt dokumentiert für die Zeit von 1800 bis 1945 ca. 475 Entscheidungssammlungen)
[3] Mohnhaupt, Heinz, Deutschland, Gedruckte Quellen der Rechtsprechung in Europa S.98 f.
[4] Döhring, Erich, Geschichte der deutschen Rechtspflege seit 1500 S.31
[5] Kirchner, Hildebert, Stufen der Öffentlichkeit richterlicher Erkenntnisse S.514
[6] Fischer, Detlev, Amtliche Leitsätze und Entscheidungssammlungen - Ein Überblick an Hand der Entwicklung im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, JuS 1995 S.655
[7] Entscheidungen des Königlichen Geheimen Ober-Tribunals, hrsg. von August Heinrich Simon und Heinrich Leopld von Strampff, Vorwort S.III,IV, Berlin 1837
[8] Kirchner, Hildebert, Stufen der Öffentlichkeit richterlicher Erkenntnisse S.516
[9] Kirchner, Hildebert, ebenda S.517
[10] Kirchner, Hildebert, ebenda S.517; Fischer, Detlev, Amtliche Leitsätze und Entscheidungssammlungen - Ein Überblick an Hand der Entwicklung im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, JuS 1995 S.654 ff.
[11] Kirchner, Hildebert, Stufen der Öffentlichkeit richterlicher Erkenntnisse S.517
[12] Demharter, Johann, 150 Jahre Entscheidungssammlungen des obersten Gerichts für Zivilsachen in Bayern, MittBayNot 1993 S.1
[13] Demharter, Johann, ebenda S.2
[14] Demharter, Johann, ebenda S.3
[15] Buschmann, Arno, 100 Jahre Gründungstag des Reichsgerichts, NJW 1979 S.1969; Laufs, Adolf, Die Anfänge einheitlicher höchster Gerichtsbarkeit in Deutschland, JuS 1969 S.258 f.
[16] Buschmann, Arno, 100 Jahre Gründungstag des Reichsgerichts, NJW 1979 S.1969
[17] Vorwort zu Bd.1 der Entscheidungen des Bundes-Oberhandelsgerichts, Seperatabdruck aus der ZHR 1871, Teil VI
[18] Vorwort zu Bd.1 der Entscheidungen des Bundes-Oberhandelsgerichts, Seperatabdruck aus der ZHR 1871, Teil VI
[19] Wadle, Elmar, Das Reichsgericht im Widerschein denkwürdiger Tage, JuS 1979 S.842 Fn.25
[20] Hanack, Ernst-Walter, Der Ausgleich divergierender Entscheidungen in der oberen Gerichtsbarkeit S.15 und S.16
[21] Wadle, Elmar, Das Reichsgericht im Widerschein denkwürdiger Tage, JuS 1979 S.842
[22] Rethorn, Dietrich, Kodifikationsgerechte Rechtsprechung S.71
[23] Lobe, Adolf, Die Reichsgerichtsentscheidung, Fünfzig Jahre Reichsgericht S 53; Wadle, Elmar, Das Reichsgericht im Widerschein denkwürdiger Tage, JuS 1979 S.842
[24] Mohnhaupt, Heinz, Deutschland, Gedruckte Quellen der Rechtsprechung in Europa S.178
[25] Lobe, Adolf, Die Reichsgerichtsentscheidung, Fünfzig Jahre Reichsgericht S 53
[26] Jauernig, Othmar, Dürfen Prozeßbeteiligte in veröffentlichten Zivilentscheidungen namentlich genannt werden? S.224
[27] Müller, E., Die ersten 25 Jahre des Reichsgerichts, Sonderheft des Sächsischen Archivs für Deutsches Bürgerliches Recht zum 25jährigen Bestehen des höchsten Deutschen Gerichtshofs S.18
[28] Müller, E., ebenda S.18
[29] Müller, E., ebenda S.18
[30] Müller, E., ebenda S.18
[31] Lobe, Adolf, Die Reichsgerichtsentscheidung, Fünfzig Jahre Reichsgericht S.54
[32] Schubert, Werner, Glöckner, Hans Peter, Nachschlagewerk des Reichsgerichts zum Strafrecht, Einleitung S.XV
[33] Schubert, Werner, Glöckner, Hans Peter, ebenda S.XVI
[34] Warneyer, Otto, Jahrbuch der Entscheidungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch und den Nebengesetzen, Vorwort
[35] Warneyer, Otto, ebenda, Vorwort
[36] Warneyer, Otto, ebenda, Vorwort
[37] Warneyer, Otto, ebenda, Vorwort
[38] eine umfassende Aufstellung aller Sammlungen findet sich bei Mohnhaupt, Heinz, Deutschland, Gedruckte Quellen der Rechtsprechung in Europa S.95 - 325
[39] Ogorek, Regina, Richterkönig oder Subsumtionsautomat? S.23 -37

[40] Coing, Helmut, Der Aufbau der rechtsprechenden Gewalt zum Nutzen des Volkes, DRiZ 1965 S.242
[41] Coing, Helmut, ebenda S.242
[42] Coing, Helmut, ebenda S.242
[43] Montag, Martin, Die Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung der Entwicklung in Baden, VBlBW 1992 S.394
[44] Stolleis, Michael, Schmitt, Inga, Zur Entwicklung der Zeitschriften des öffentlichen Rechts seit 1848, Quarderni Fiorentini 1984 S. 747, siehe hierzu umfassend: Wittling, Almut, Die Publikation der Rechtsnormen S. 49ff.
[45] Wittling, Almut, Die Publikation der Rechtsnormen S.49f.
[46] Wittling, Almut, ebenda S.50
[47] Stolleis, Michael, Schmitt, Inga, Zur Entstehung der Zeitschriften des öffentlichen Rechts seit 1848, Quarderni Fiorentini 1984 S.747
[48] Berkemann, Jörg, Ignorantia juris nocet (Paul. Dig 22, 6, 9 pr.) - Ein Plädoyer S.89
[49] Stolleis, Michael, Schmitt, Inga, Zur Entstehung der Zeitschriften des öffentlichen Rechts seit 1848, Quarderni Fiorentini 1984 S.747
[50] Stolleis, Michael, Schmitt, Inga, ebenda S.747; Mohnhaupt, Heinz, Deutschland, Gedruckte Quellen der Rechtsprechung in Europa S.99
[51]r die Zeit von 1800 bis 1945 ca. 325 Zeitschriften, in denen auch Gerichtsentscheidungen veröffentlicht wurden)
[52] Heusinger, Bruno, Vom Reichskammergericht, seinen Nachwirkungen und seinem Verhältnis zu den heutigen Zentralgerichten S.23
[53] Seuffert, J.A., Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte in deutschen Staaten, Vorwort S.III - V
[54] Mohnhaupt, Heinz, Deutschland, Gedruckte Quellen der Rechtsprechung in Europa S.101
[55] Mohnhaupt, Heinz, Deutschland, ebenda S.101
[56] Kleindiek, Detlef, Max Hachenburg - jüdischer Rechtsanwalt und Publizist, NJW 1993 S.1295 und S.1296
[57] Kleindiek, Detlef, ebenda S.1295 und S.1296
[58] Hachenburg, Max, Lebenserinnerungen eines Rechtsanwalts und Briefe aus der Emigration S.134
[59] Kleindiek, Detlef, Max Hachenburg - jüdischer Rechtsanwalt und Publizist, NJW 1993 S.1295
[60] Rasehorn, Theo, Über den Wandel in der juristischen Publikationskultur, ZRP 1984 S.268
[61] Hachenburg, Max, Lebenserinnerungen eines Rechtsanwalts und Briefe aus der Emigration S.134 und S.135
[62] Soergel, Hans Theodor, Rechtsprechung 1900/01, Stuttgart 1902, Vorwort; Ostler, Fritz, Wiederauferstehung des toten Reichsgerichts?, NJW 1995 S.23
[63] Schubert, Werner, Erkenntnisse des Reichsgerichts in Zivilsachen, Einleitung S.1
[64] Schubert, Werner, ebenda, Einleitung S.1
[65] Mußgnug, Reinhard, Eine wissenschaftliche Zeitschrift als Spiegel der Verfassungs- und Verwaltungswirklichkeit ihrer Zeit, DVBl. 1985 S.1335
[66] Ostler, Fritz, Wiederauferstehung des toten Reichsgerichts?, NJW 1995 S.24
[67] Krückmann, Paul, Die gerichtlichen Entscheidungssammlungen im Buchhandel AcP 1909 S.273
[68] Krückmann, Paul, ebenda S.276
[69] Krückmann, Paul, ebenda S.274
[70] Krückmann, Paul, ebenda S.273 Fn.1
[71] Krückmann, Paul, ebenda S.277
[72] Krückmann, Paul, ebenda S.277
[73] Krückmann, Paul, ebenda S.275
[74] Mohnhaupt, Heinz, Deutschland, Gedruckte Quellen der Rechtsprechung in Europa S.101
[75] Mohnhaupt, Heinz, ebenda S.101
[76] Stolleis, Michael, Schmitt, Inga, Zur Entstehung der Zeitschriften für öffentliches Recht seit 1848 Quaderni Fiorentini, 1984 S.750 f.
[77] Stolleis, Michael, Schmitt, Inga, ebenda S.751
[78] Mußgnug, Reinhard, Eine wissenschaftliche Zeitschrift als Spiegel der Verfassungs- und Verwaltungswirklichkeit ihrer Zeit, DVBl. 1985 S.1335
[79] Mohnhaupt, Heinz, Deutschland, Gedruckte Quellen der Rechtsprechung in Europa S.100
[80] Bibliothek des Reichsgerichts, Verzeichnis der Zeitschriften, Entscheidungssammlungen und Jahrbücher, Leipzig 1929
[81] Seuffert, J.A., Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte in deutschen Staaten, Vorwort S.VII Fußnote
[82] Ule, Carl Hermann, 100 Jahre Verwaltungsarchiv, Verwaltungsarchiv 84. Bd.1993 S.9
[83] Mohnhaupt, Heinz, Deutschland, Gedruckte Quellen der Rechtsprechung in Europa S.100
[84] Hachenburg, Max, Lebenserinnerungen eines Rechtsanwalts und Briefe aus der Emigration S.139
[85] Hachenburg, Max, ebenda S.139
[86] Ranieri, Filippo, Besprechung der "Sammlung sämtlicher Erkenntnisse des Reichsgerichts in Zivilsachen" und des "Nachschlagewerk des Reichsgerichts", AcP Bd.195, 1995 S.579 - 594
[87] Ranieri, Filippo, ebenda S.579 - 594
[88] Ranieri, Filippo, ebenda S.587 ff.
[89] Ranieri, Filippo, ebenda S.591
[90] Stolleis, Michael, Schmitt, Inga, Zur Entstehung der Zeitschriften für öffentliches Recht seit 1848 Quaderni Fiorentini, 1984 S.756 f.
[91] Stolleis, Michael, Schmitt, Inga, ebenda S.757
[92] eine umfassende Aufstellung aller Sammlungen findet sich bei Mohnhaupt, Heinz, Deutschland, Gedruckte Quellen der Rechtsprechung in Europa S.95 - 325
[93] Güntzel, Paul, Bibliothek des Reichsgerichts, Verzeichnis der Zeitschriften, Entscheidungssammlungen und Jahrbücher, Leipzig 1929
[94] Robbers, Gerhard, Die historische Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit, Jus 1990 S.262
[95] Schubert, Werner, Glöckner, Hans Peter, Nachschlagewerk des Reichsgerichts zum Strafrecht, Einleitung S.VII
[96] Glombik, Manfred, 60 Jahre Arbeitsgerichtsbarkeit, BB 1986 S.1981
[97] RGBl. I 1926 S.507
[98] Glombik, Manfred, 60 Jahre Arbeitsgerichtsbarkeit, BB 1986 S.1981
[99] Keßler, Heinrich, 25 Jahre Bundesgerichtshof, DRiZ 1975 S.294; Menger, Christian-Friedrich, Zur Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland, DöV 1963 S.729
[100] Montag, Martin, Die Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung der Entwicklung in Baden, VBlBW 1992 S.394
[101] RGBl. I 1918 S.959
[102] Bayer, Hermann-Wilfried, Der Bundesfinanzhof und das Steuerrecht, JZ 1989 S.1101
[103] Beermann, Albert, Steuerrechtsprechung und Veröffentlichung, in 75 Jahre Reichsfinanzhof - Bundesfinanzhof S.389
[104] Beermann, Albert, ebenda S.389
[105] Bayer, Hermann-Wilfried, Der Bundesfinanzhof und das Steuerrecht, JZ 1989 S.1095 - 1108, S.1101; Beermann, Albert, Steuerrechtsprechung und Veröffentlichung, in 75 Jahre Reichsfinanzhof - Bundesfinanzhof S.389
[106] Bayer, Hermann-Wilfried, Der Bundesfinanzhof und das Steuerrecht, JZ 1989 S.1095 - 1108, S.1101; Beermann, Albert, Steuerrechtsprechung und Veröffentlichung, in 75 Jahre Reichsfinanzhof - Bundesfinanzhof S.389
[107] Beermann, Albert, ebenda S.391
[108] Beermann, Albert, ebenda S.396
[109] Beermann, Albert, ebenda S.391
[110] Beermann, Albert, ebenda S.391
[111] Beermann, Albert, ebenda S.392
[112] Beermann, Albert, ebenda S.392
[113] Beermann, Albert, ebenda S.393
[114] Beermann, Albert, ebenda S.392
[115] Beermann, Albert, ebenda S.392
[116] Beermann, Albert, ebenda S.393
[117] Beermann, Albert, ebenda S.393
[118] Beermann, Albert, ebenda S.393
[119] Christmann, Alfred, Schönholz, Siegfried, Die Errichtung des Reichsversicherungsamts und seine geschichtliche Entwicklung S.3 ff. und S.32
[120] Bogs, Walter, Sozialrechtspflege vor Einführung der Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere Verfassung und Verfahren des Reichsversicherungsamtes S.12
[121]Reichsversicherungsamtes S.17
[122]975, S.16
[123] Schneider, Joseph, Vorwort zu Bd.1 der Sammlung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts
[124] Bogs, Walter, Sozialrechtspflege vor Einführung der Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere Verfassung und Verfahren des Reichsversicherungsamtes S.17, Fn.33
[125] Zimmermann, Reinhard, Der oberste Gerichtshof für die Britische Zone (1948 - 1950) und die Fortbildung des bürgerlichen Rechts, Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 1981 S.158
[126] Stolleis, Michael, Schmitt, Inga, Zur Entstehung der Zeitschriften für öffentliches Recht seit 1848 Quaderni Fiorentini 1984 S.758 ff.
[127] Mohnhaupt, Heinz, Deutschland, Gedruckte Quellen der Rechtsprechung in Europa S.99
[128] Zimmermann, Reinhard, ebenda S.160
[129] Hanack, Ernst-Walter, Der Ausgleich divergierender Entscheidungen in der oberen Gerichtsbarkeit S.17
[130] Meyerhoff, Walter, Zehn Jahre Wiederaufbau der Rechtsprechung S.5
[131] Zimmermann, Reinhard, Der oberste Gerichtshof für die Britische Zone (1948 - 1950) und die Fortbildung des bürgerlichen Rechts, Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 1981 S.160 ff.
[132] Zimmermann, Reinhard, ebenda S.160 ff.
[133] Fischer, Detlev, Amtliche Leitsätze und Entscheidungssammlungen - Ein Überblick an Hand der Entwicklung im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, JuS 1995 S.656
[134] Rechtsprechung Deutscher Gerichte, Hamburg 1948
[135] Rechtsprechung Deutscher Gerichte, Vorwort
[136] Zimmermann, Reinhard, Der oberste Gerichtshof für die Britische Zone (1948 - 1950) und die Fortbildung des bürgerlichen Rechts, Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 1981 S.161
[137] Entscheidungen des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet, Vorwort
[138] Bayer, Hermann-Wilfried, Der Bundesfinanzhof und das Steuerrecht, JZ 1989 S.1098
[139] Zitzlaff, Franz, Zum Beginn der Arbeit des Bundesfinanzhofs, Steuer und Wirtschaft 1951 S.2
[140] Zitzlaff, Franz, ebenda S.14
[141] Bayer, Hermann-Wilfried, Der Bundesfinanzhof und das Steuerrecht, JZ 1989 S.1001
[142] Bayer, Hermann-Wilfried, ebenda S.1098
* Dr. jur. Reinhard Walker ist Abteilungsleiter Dokumentation der juris GmbHin Saarbrücken. Er hat am 6. Februar 1998 am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität des Saarlandes promoviert mit einer Arbeit zum Thema "Die Publikation von Gerichtsentscheidungen". Der vorliegende Beitrag ist der dritte Abschnitt des Ersten Teils der Dissertation.
[online seit: 10.07.98]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Walker, Reinhard, Die Entwicklung der Publikationsmedien im modernen Staat - JurPC-Web-Dok. 0097/1998