JurPC Web-Dok. 82/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813680

LG Kassel, Urteil vom 13.07.89 (Az.: 8 O 101/89)

Haftung für durch Stromunterbrechung bedingten Ausfall computergesteuerter Maschinen

JurPC Web-Dok. 82/1998, Abs. 1 – 35


§§ 1 Abs. 2, 4, 5, 6 AVBEltV

Leitsatz (der Redaktion)

Wird die Stromzufuhr für computergesteuerte Maschinen unterbrochen und kommt es dadurch zu Maschinenausfällen, so ist eine Haftung für die hieraus resultierenden Schäden aus positiver Vertragsverletzung des Stromlieferungsvertrages ausgeschlossen, soweit es sich um Stromausfälle handelt, die nicht durch rechtswidriges Handeln oder objektive Pflichtverletzungen des Stromversorgungsunternehmens verursacht sind, sondern in denen sich das allgemeine Risiko von kurzzeitigen Ausfällen und Unterbrechungen der Stromzufuhr (z.B. durch höhere Gewalt oder andere nicht beeinflußbare Umstände) verwirklicht.

Tatbestand

Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung von Spritzgußformen, die von Fräs-, Dreh- und Erodiermaschinen gefertigt werden, die zu 60 % computergesteuert und damit stromabhängig sind. Die Computersteuerung der Maschinen der Klägerin weist die Besonderheit auf, daß durch einen auch nur ganz kurzfristigen Stromausfall die Produktion der Klägerin für mindestens eine Stunde unterbrochen wird, da die computergesteuerten Maschinen nach Wiederherstellung der Stromversorgung eine Anlaufzeit von jeweils einer Stunde benötigen. Die Beklagte beliefert die Klägerin aufgrund eines Stromlieferungsvertrages als Tarifkundin mit Strom. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des ihr durch Stromunterbrechungen entstandenen Vermögensschadens.JurPC Web-Dok.
82/1998, Abs. 1
Unstreitig war der Betrieb der Klägerin durch folgende Stromausfälle betroffen:Abs. 2
Am 18.12.1987 kam es aufgrund eines explodierenden Überspannungsableiters an der Station R. zu einem Stromausfall, der von 9.46 Uhr bis 10.45 Uhr dauerte. Die Beklagte konnte nicht klären, weshalb dieser Überspannungsleiter explodierte.Abs. 3
Am 11.01.1988 kam es im Zusammenhang mit der Vornahme von 20 kv-Schaltungen an der Station B. zu einem Lichtbogenkurzschluß, wodurch der Strom zumindest in der Zeit von 7.29 Uhr bis 7.45 Uhr (die Klägerin behauptet von 7.23 Uhr bis 7.53 Uhr) ausfiel. Die Beklagte behauptet dazu, die Schaltungen seien von ihren Mitarbeitern ordnungsgemäß und nach den Regeln der Technik ausgeführt worden.
Bei der Entstehung des Lichtbogenkurzschlusses habe sich ebenso wie bei der Explosion des Überspannungsableiters am 18.12.1987 ein grundsätzlich im Betrieb elektrischer Leitungen liegendes Risiko konkretisiert. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, mit diesem Vortrag habe die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, für die Stromunterbrechungen nicht verantwortlich zu sein.
Abs. 4
Ausgehend von dem bilanzierten Rohertrag für das Jahr 1986 in Höhe von DM 2.896.580,30 bei durchschnittlich 250 Arbeitstagen zu je 7,7 Arbeitsstunden (Rohertrag pro Stunde DM 1.504,77) errechnet die Klägerin unter Berücksichtigung einer Ausfallzeit von 2 1/2 Stunden für die Stromunterbrechnungen vom 18.12.1987 und 11.01.1988 den ihr entstandenen Schaden mit DM 3.761,92. Sie hat die Beklagte mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 01.02.1988 (Bl. 8 u. 9 d.A.) aufgefordert, diese Forderung zu begleichen. Sie behauptet, in Höhe dieses angeforderten Betrages ständig Überziehungskredit in Höhe von 8 % in Anspruch zu nehmen, den sie im Falle der Zahlung der Beklagten zurückgeführt hätte.Abs. 5
Am 11.07.1988 wurde die Produktion der Klägerin um 8.30 Uhr und 12.30 Uhr sowie am 03.12.1988 um 9.30 Uhr und um 10.30 Uhr für jeweils eine Stunde unterbrochen. Die Ursache dieser Produktionsunterbrechungen ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin behauptet, zu den genannten Zeiten sei jeweils für einige Minuten der Strom ausgefallen. Die Beklagte behauptet dagegen, an beiden Tagen sei es nicht zu einer Unterbrechung der Stromzufuhr zum Betrieb der Klägerin gekommen. Am 11.07.1988 habe es zwar an anderen Stellen als dem Leitungsabschnitt, durch den der Betrieb der Klägerin versorgt werde, mehrere Kurzunterbrechungen gegeben, deren Ursache vermutlich atmosphärische Einflüsse oder Vogelflug gewesen seien. Dadurch könne es auch zu sogenannten Spannungseinbrüchen auf nicht unmittelbar betroffenen Leitungen in benachbarten Gebieten, wie zum Beispiel im Raum B., gekommen sein. Jedenfalls habe keine Abschaltung der den Betrieb der Klägerin versorgenden Leitung vorgelegen. Es könne sich im übrigen nur um höhere Gewalt gehandelt haben.Abs. 6
Am 03.12.1988 habe es in dem Hoch- und Mittelspannungsnetz der P.-E. infolge Eisabwurfs kurzzeitige Kurzschlüsse gegeben. Diese könnten sich auch auf das von der Beklagten betriebene Mittel- und Niederspannungsnetz ausgewirkt haben. In keinem Fall hätten die Kurzschlüsse jedoch zu einer Unterbrechung der Stromversorgung im Leitungsnetz der Beklagten geführt.Abs. 7
Kurzzeitige Spannungseinbrüche dieser Art seien technisch nicht zu verhindern.Abs. 8
Die Klägerin berechnet den ihr durch die Betriebsunterbrechungen am 11.07. und 03.12.1988 entstandenen Vermögensschaden in Höhe von DM 2.628,62 in der gleichen Art, wie sie den Vermögensschaden aufgrund der Stromunterbrechungen vom 18.12.1987 und 11.01.1988 errechnet hat. Wegen der Einzelheiten der Berechnungen wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Bevollmächtigten der Klägerin vom 08.12.1988 (Bl. 34 – 38 d.A.) und vom 19.01.1989 (Bl. 57 u. 58 d.A.) Bezug genommen.Abs. 9
Am 24.01.1989 fiel der Strom im Betrieb der Klägerin um 16.40 Uhr für zwei Minuten aus. Am 16.05.1989 war die Stromversorgung von 10.37 Uhr bis 11.17 Uhr unterbrochen.Abs. 10
In gleicher Weise wie für die vorhergehenden Stromunterbrechungen berechnet die Klägerin den ihr entstandenen Schaden für die Stromunterbrechungen am 24.01. und 16.05.1989 mit DM 2.548,96. Wegen der Einzelheiten der Berechnungen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 12.06.1989 (Bl. 74 ff. d.A.) verwiesen.Abs. 11
Die Klägerin beansprucht schließlich mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30.06.89 (Bl. 81 ff. d.A.) Schadensersatz in Höhe von weiteren DM 398,28 für drei weitere kurze Stromausfälle in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr des 26.06.1989, aufgrund derer ein Zeichencomputer in ihrem Betrieb statt um 6.00 Uhr erst um 8.30 Uhr in Betrieb genommen worden sein soll. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Störfalles und der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf den Inhalt des vorgenannten Schriftsatzes Bezug genommen.Abs. 12
Die Beklagte hat im Haupttermin erklärt, sich zu dem Vorbringen im Schriftsatz vom 30. Juni 1989 nach nicht äußern zu können.Abs. 13
Die Klägerin behauptet, die Beklagte treffe keine Vorkehrungen, Stromunterbrechungen zu vermeiden, da sie dazu in Anbetracht der Haftungsbeschränkungen gemäß § 6 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden keinen Anlaß sehe. Im übrigen, so vermutet die Klägerin, sei eine Ursache der Stromunterbrechungen, daß das Leitungsnetz der Beklagten nicht ausreichend dimensioniert sei. Darüber hinaus habe der Vorstand der Beklagten bei der Auswahl und Überwachung seiner für die Stromversorgung zuständigen Bediensteten mindestens grob fahrlässig die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen. Er habe keine ausreichenden Anweisungen und Vorkehrungen zur Kontrolle seiner Bediensteten bei der Betreibung, Unterhaltung und Wartung der Stromanlagen getroffen. Die Klägerin ist daher der Auffassung, der ihr entstandene Vermögensschaden sei mindestens durch grobe Fahrlässigkeit der Vorstandsmitglieder der Beklagten verursacht worden.Abs. 14
Die Klägerin ist weiter der Auffassung, sie genüge ihrer Darlegungspflicht für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch bereits mit dem Vortrag, durch Stromunterbrechungen einen Schaden erlitten zu haben. Es sei dann allein Sache der Beklagten, sich umfassend zu entlasten. Die Beklagte müsse sowohl darlegen und beweisen, daß die Stromunterbrechungen keine objektiven Pflichtverletzungen darstellten, ebenso müsse sie nachweisen, daß ihrem Vorstand insoweit weder grobe Fahrlässigkeit nach Vorsatz zur Last falle. Im übrigen sei die Haftungsbeschränkung gemäß § 6 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.Abs. 15
Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 9.337,78 nebst 8 % Zinsen seit dem 2. Februar 1988 aus DM 3.761,92, 4 % Zinsen aus DM 2.623,50 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 08.12.1988 (21.12.1988), 4 % Zinsen aus DM 2.548,96 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 12. Juni 1989 (16.06.1989) sowie weitere 4 % Zinsen aus DM 398,28 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 30.06.1989 (07.07.1989) zu zahlen.

Abs. 16
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 17
Die Beklagte ist der Auffassung, nach dem Vortrag der Klägerin sei nicht dargelegt, daß einem ihrer Vorstandsmitglieder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Ihr Vorstand habe ausreichende Anweisungen und Vorkehrungen zur Kontrolle seiner Bediensteten bei der Betreibung, Unterhaltung und Wartung der Stromanlagen getroffen, wie sich aus der Anweisung Nr. 6/70, durch die der Dienst der Betriebsinspektoren bei der Beklagten geregelt werde, ergebe. Auch der für die Klägerin zuständige Betriebsinspektor sei fachlich kompetent und versehe seinen Dienst seit Jahren beanstandungsfrei.Abs. 18
Stromunterbrechungen seien auch nach dem neusten Stand der Technik niemals völlig auszuschließen. Um Stromunterbrechungen für die Kunden möglichst kurz zu halten, seien sogenannte Ringleitungen aufgebaut worden, durch deren Schaltung der Stromausfall für die Kunden auf die unvermeidbare Zeit begrenzt werde.Abs. 19
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die Klägerin müsse ihren Betrieb anders organisieren, da die lange Anlaufzeit ihrer computergesteuerten Werkzeugmaschinen nach einer Stromunterbrechung ein Risiko betreffe, das allein der Sphäre der Klägerin zuzuordnen sei.Abs. 20
Die Beklagte bestreitet die Höhe des von der Klägerin berechneten Schadens mit Nichtwissen. Sie ist auch der Auffassung, daß die Schadensberechnung so nicht möglich sei. Sie bestreitet schließlich auch die Höhe des geltend gemachten Zinssatzes von 8 %.Abs. 21
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat im Haupttermin auf Befragen des Gerichts angegeben, das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten nicht näher darlegen zu können.Abs. 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere auch wegen der Beweisantritte, wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Bevollmächtigten der Klägerin vom 18.08.1988 (Bl. 21 – 23 d.A.), 24.11.1988 (Bl. 27 – 31 d.A.), 08.12.1988 (Bl. 34 – 39 d.A.), 17.04.89 (Bl. 63 – 70 d.A.), 12.06.89 (Bl. 74 – 78 d.A.) und 30.06.89 (Bl. 81 – 83 d.A.) sowie die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Beklagten vom 19.07.1988 (Bl. 17 – 20 d.A.), 29.12.1988 (Bl. 46 – 50 d.A.) und 17.01.1989 (Bl. 54 – 55 d.A.) verwiesen.Abs. 23

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.Abs. 24
Als Anspruchsgrundlage für den mit der Klage ersetzt verlangten Vermögensschaden der Klägerin kommt allein positive Vertragsverletzung in Betracht. Diese Haftungsgrundlage setzt dreierlei voraus. Erstens muß die Beklagte den mit der Klägerin geschlossenen Stromlieferungsvertrag objektiv schlecht erfüllt oder ihr der Klägerin gegenüber obliegende Nebenpflichten verletzt haben. Zweitens ist erforderlich, daß die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter, deren Verhalten sie sich zurechnen lassen muß, die Schlechtleistung oder die Nebenpflichtverletzung verschuldet haben. Letztlich muß aus der schuldhaften Vertragsverletzung der Schaden entstanden sein, dessen Ersatz verlangt; wird.Abs. 25
Ein Anspruch der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung scheidet vorliegend bereits deswegen aus, weil sie schon nicht die erste Voraussetzung dieser Haftungsgrundlage, nämlich eine Schlechterfüllung des Stromlieferungsvertrages oder die Verletzung einer den entstandenen Schaden verursachenden Nebenpflicht dargelegt hat.Abs. 26
Die Leistungspflichten der Beklagten aus dem Stromlieferungsvertrag mit der Klägerin sind insbesondere in §§ 4 und 5 der AVBEltV vom 21. Juni 1979 (Bundesgesetzblatt I, Seite 684) geregelt. Gemäß § 1 Abs. 2 AVBEltV gilt diese Verordnung für die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu Tarifkunden unmittelbar wie eine Rechtsnorm (vgl. dazu Herrmann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen, Band I 1981, Randzahl 279 ff).Abs. 27
Gemäß § 4 Abs. 4 AVBEltV ist die Beklagte verpflichtet, Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Kunde Anforderungen an die Stromqualität, die über diese Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zu störungsfreiem Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen. Nach § 5 Abs. 1 AVBEltV ist die Beklagte als Elekzrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden – der Klägerin – im Rahmen des § 6 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Versorgungsvertrages im Umfang der Anmeldung jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 2 AVBEltV jedoch nicht, sobald und solange das Unternehmen an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung der Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AVBEltV kann die Versorgung unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.Abs. 28
Damit ergibt sich für den Tarifkunden bereits aus den allgemein verbindlichen Versorgungsbedingungen, daß gewisse Unterbrechungen und Schwankungen der Energieversorgung von vornherein in seinem Risikobereich liegen und kein fehlerhaftes, rechtswidriges Handeln und damit eine objektive Vertragsverletzung des Versorgungsunternehmens darstellen. Hinsichtlich der Wirksamkeit dieser die vertragliche Leistungspflicht der Beklagten einschränkenden Regelungen in §§ 4 und 5 AVBEltV bestehen keine Bedenken. Denn trotz allen technischen Fortschritts ist es auch heute noch eine typische Erscheinung, daß aufgrund der technischen Besonderheiten der Elektrizitätsversorgung jederzeit und ohne daß eine vorherige Ankündigung möglich ist, Störungen eintreten können. Stromunterbrechungen und Stromschwankungen treten nämlich, wie allgemein bekannt ist, nicht nur im Rahmen von – vorher ankündbaren – Umschalt- oder Abschaltarbeiten auf, sondern beruhen häufig auch auf Naturereignissen (Vogelflug, Eisschlag, atmosphärische Störungen), vorsätzlichen oder fahrlässigen Eingriffen von Betriebsfremden oder auf technischem Versagen von Einrichtungen, das trotz sorgfältigster Überwachungs- und Wartungsmaßnahmen unvermeidbar ist. Von daher erscheint es als selbstverständlich, daß die Leistungsverpflichtung eines Energieversorgungsunternehmens.wie in §§ 4 und 5 der AVBEltV geschehen, eingeschränkt werden kann. Diese Einschränkung belastet auch denjenigen Kunden nicht unangemessen, der – wie die Klägerin – aufgrund der technischen Besonderheit in seinem Betrieb in besonderer Weise auf eine ununterbrochene und schwankungsfreie Versorgung mit elektrischer Energie angewiesen ist.. Denn für einen solchen Kunden ist es ein Gebot des eigenen Interesses, zumindest in gewissem Umfang Vorsorge gegen Unterbrechungen und Schwankungen der Energieversorgung zu treffen, etwa durch Vorhaltung und Betrieb unabhängiger Spannungsversorgungen für den Betrieb der computergesteuerten Werkzeugmaschinen.Abs. 29
Ist demnach davon auszugehen, daß allein die Tatsache, daß die Klägerin vorliegend durch Stromunterbrechungen oder Schwankungen in der Stromversorgung geschädigt wurde, noch keine Schlechtleistung der Beklagten darstellt, so oblag es nach allgemeinen Grundsätzen der Klägerin, im einzelnen und nachvollziehbar darzulegen, daß die Stromausfälle, wegen derer vorliegend Schadensersatz begehrt wird, zum Beispiel deswegen eine Vertragsverletzung beinhalten, weil die Verantwortlichen des Beklagten diese durch objektiv unzureichende oder falsche technische oder organisatorische Maßnahmen oder die Unterlassung von objektiv gebotenen Maßnahmen jedenfalls mitverursacht, haben.Abs. 30
Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nicht nachgekommen.
Denn ihr insoweit gehaltener Vortrag, der Vorstand der Beklagten nehme "... unter dem Schutzschild des § 6 AVBEltV Stromausfälle geradezu billigend in Kauf ... und treffe keine Vorkehrungen, Stromunterbrechungen zu vermeiden" ist ebenso substanzlos wie die Behauptung, den Vorstand treffe ein erhebliches Organisationsverschulden, da er bei der Auswahl und Überwachung seiner Bediensteten die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und keine ausreichenden Anweisungen und Vorkehrungen zur Kontrolle seiner Bediensteten bei Betrieb, Unterhaltung und Wartung der Stromanlagen getroffen habe. Auch die nicht weiter dargelegte Vermutung, Ursache der Stromausfälle sei eine Überlastung des von der Beklagten unterhaltenen und betriebenen Leistungsnetzes ist so substanzlos, daß die Klägerin damit den Erfordernissen an einen schlüssigen Vortrag einer Vertragsverletzung der Beklagten nicht genügt. Für eine Schlechterfüllung des Stromlieferungsvertrages spricht vorliegend auch nicht die Häufigkeit der Stromunterbrechungen bzw. Spannungseinbrüche. Denn in der Zeit von Dezember 1987 bis zum Haupttermin hat es nur 7 Vorkommnisse dieser Art gegeben. Mit Ausnahme der Stromunterbrechungen am 18.12.1987, 11.01.1988 und 16.05.1989, die 60 Minuten bzw. 30 und 40 Minuten gedauert haben, handelte es sich um nur ganz kurzfristige Stromausfälle von wenigen Minuten. Die objektiv geringen Störungen in der Stromversorgung erlangten im Betrieb der Klägerin allerdings deswegen erhebliche Bedeutung, weil die von ihr eingesetzten Maschinen unabhängig von der Dauer des Stromausfalles eine Anlaufzeit von einer Stunde benötigen. Dieser Umstand kann zur Bewertung des objektiven Umfanges der eingetretenen Versorgungsstörungen jedoch nicht berücksichtigt werden.
Abs. 31
Da der Bevollmächtigte der Klägerin im Haupttermin auf ausdrückliches Befragen erklärt hat, den Vortrag zum Vorliegen einer Vertragsverletzung der Beklagten nicht weiter substantiieren zu können, war der Rechtsstreit auch entscheidungsreif.Abs. 32
Unerheblich für die Entscheidung war, ob auch § 6 ABVEltV eine Haftung der Beklagten ausschloß. Eine Erörterung von Umfang und Wirksamkeit dieser Vorschrift bedurfte es nicht, da aufgrund des Vortrages der Klägerin nicht einmal festzustellen ist, daß der Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung überhaupt verwirklicht worden ist.Abs. 33
Als die unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; § 91 ZPO.Abs. 34
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
JurPC Web-Dok.
82/1998, Abs. 35
[online seit: 12.06.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Kassel, LG, Haftung für durch Stromunterbrechung bedingten Ausfall computergesteuerter Maschinen - JurPC-Web-Dok. 0082/1998