JurPC Web-Dok. 81/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813683

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.97 (Az.: 1 U 214/96)

Schadensersatz nach Straßenbahnunfall

JurPC Web-Dok. 81/1998, Abs. 1 – 38


§§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 HPflG

Leitsätze (der Redaktion)

  1. Kommt ein Fahrgast beim Anfahren einer Straßenbahn zu Schaden, so kann der Betreiber den Beweis eines verkehrsrichtigen und damit rechtmäßigen Verhaltens des Zugführers nicht unter Hinweis auf die elektronische Anfahrsteuerung führen, solange nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß die elektronische Anfahrsteuerung stets einwandfrei funktioniert hat.
  2. Die Beweislast für einen fehlerhaften Anfahrvorgang trägt der Geschädigte. Eine Beweislastumkehr kommt nicht in Betracht, da dies eine Beweissicherungspflicht des Betreibers mittels Dokumentation aller Anfahrvorgänge voraussetzen würde, womit die Pflichten des Betreibers jedoch überspannt würden.

Entscheidungsgründe

I.
Die am 12. Juni 1934 geborene Klägerin nimmt die beklagte Bahngesellschaft auf Ersatz von materiellem und immateriellem Schaden in Anspruch. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen, sich am 15. Juli 1995 als Fahrgast der Straßenbahn Linie ... eine Verletzung der rechten Hand deshalb zugezogen zu haben, weil die Bahn mit einem ungewöhnlich starken Ruck angefahren sei.
JurPC Web-Dok.
81/1998, Abs. 1
Unstreitig ist die Klägerin nicht gestürzt.Abs. 2
Als materiellen Schaden hat die Klägerin 2.700 DM wegen vorübergehender Behinderung bei der Führung ihres Haushaltes geltend gemacht; ferner eine allgemeine Kostenpauschale von 40 DM. Als Schmerzensgeld hat sie einen Betrag in Höhe von 8.000 DM gefordert.Abs. 3
Die Beklagte hat jegliche Haftung abgelehnt. Sie hat bestritten, daß die Straßenbahn mit einem starken Ruck angefahren sei. Dabei hat sie darauf hingewiesen, daß eine fahrerunabhängige Computersteuerung ein ruckfreies Anfahren gewährleiste. Wenn die Klägerin sich an der Hand verletzt habe, dann sei allein sie dafür verantwortlich. Sie habe es unterlassen, sich festen Halt zu verschaffen, notfalls hätte sie dazu beide Hände, nicht nur die rechte Hand, zur Hilfe nehmen müssen.Abs. 4
Das Landgericht hat über den Unfallhergang und seine Begleitumstände Frau H.P., eine Freundin der Klägerin, als Zeugin vernommen. Es hat Frau P. auch dazu angehört, ob und in welcher Weise die Klägerin in der Führung ihres Haushalts unfallbedingt eingeschränkt war.Abs. 5
Durch das mit Berufung und Anschlußberufung angegriffene Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 2.860 DM verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Es hält die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin den gesamten materiellen Schaden zu ersetzen. Eine immaterielle Entschädigung haben die erstinstanzlichen Richter abgelehnt.Abs. 6
Mit ihrer Berufung bittet die Beklagte um völlige Abweisung der Klage. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung sei sie nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Der Unfall sei nämlich für sie unabwendbar gewesen. Hilfsweise wendet die Beklagte sich gegen die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens.Abs. 7
Mit ihrer Anschlußberufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Nach wie vor fordert sie Zahlung eines Schmerzensgeldes.Abs. 8
II.
Beide Rechtsmittel sind zulässig. Während die Anschlußberufung in vollem Umfang unbegründet ist, hat die Berufung der Beklagten zu einem geringen Teil Erfolg.
Abs. 9
1. Zur Anschlußberufung der Klägerin
Der mit der Anschlußberufung weiterverfolgte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist nicht begründet.Abs. 10
a)
§ 831 Abs. 1 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Zwar war der Zugführer bzw. die Zugführerin im Unfallzeitpunkt Verrichtungsgehilfe(in) der Beklagten. Die Verletzung, welche die Klägerin sich an ihrer rechten Hand zugezogen hat, ist auch durch die Fahrweise des Zugführers mitverursacht worden. Daran ändert nichts die Tatsache, daß der Anfahrvorgang computergesteuert war. Diese elektronische Steuerung entscheidet nämlich nicht über das Ob, sondern nur über das Wie des Anfahrens. Nur die Art und Weise des Beschleunigens ist dem Einfluß des Straßenbahnführers entzogen. Indessen entscheidet allein er darüber, ob sich der Zug in Bewegung setzt oder nicht. Das genügt, um den erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Tun des Zugführers und der Verletzung der Klägerin anzunehmen. Die Verletzung ist der Klägerin mithin in Ausführung einer Verrichtung im Sinne des § 831 Abs. 1 Satz l BGB zugefügt worden.
Abs. 11
Da die Verletzung die Widerrechtlichkeit des Anfahrvorganges indiziert, obliegt der Beklagten als Geschäftsherrin der Beweis, daß sich der Zugführer verkehrsrichtig und damit rechtmäßig verhalten hat (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 24, 21). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt. Mit dem Hinweis auf die – von der Klägerin nicht in Abrede gestellte – elektronische Anfahrsteuerung ist es nicht getan. Anders mag es bei unkontrolliertem und unkontrollierbarem technischen Versagen von bestimmten Betriebseinrichtungen wie beispielsweise einer elektronischen Anfahrsteuerung sein. Das bedarf hier keiner Entscheidung. Denn es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß die elektronische Anfahrsteuerung bis zum Unfallzeitpunkt stets einwandfrei funktioniert hat, so daß der Zugführer auch beim Verlassen der unterirdisch gelegenen Haltestelle "..." auf ein völlig gefahrenfreies Anfahren der Linie ... vertrauen durfte. Bleiben Zweifel daran, daß sich der Zugführer verkehrsrichtig und damit rechtmäßig verhalten hat, so geht dies zu Lasten der Beklagten. Angesichts der nicht auszuschließenden Möglichkeit menschlichen Versagens (ungenügende Beobachtung der Anfahrvorgänge) bedarf es keiner Vertiefung der Frage, welchen Einfluß die Ersetzung menschlicher Tätigkeit durch eine technische Einrichtung wie eine elektronische Anfahrsteuerung auf die Pflicht von Straßenbahngesellschaften hat, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens ihres Personals nachzuweisen.Abs. 12
Da die Beklagte die Rechtswidrigkeit nicht ausräumen kann, kann sie sich von der Deliktshaftung nur befreien, wenn sie den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB erfolgreich geführt hat. Das ist hier der Fall. In diesem Zusammenhang kommt der Beklagten zugute, daß sie mit der Linie ... eine Straßenbahn betrieben hat, bei der jedenfalls an der Unfallstelle das gefahrenträchtige Anfahren durch eine elektronische Steuerung und damit fahrerunabhängig geregelt war. Diese Anfahrtechnik ist so konstruiert, daß, ein ordnungsgemäßer Zustand der elektronischen Steuerung vorausgesetzt, ein ruckartiges Anfahren in der Regel verhindert wird. Die Beschleunigung setzt vielmehr, wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, verhältnismäßig weich ein, um dann linear anzusteigen. Kurzfristige, objektiv als "Ruck" einzustufende Beschleunigungsspitzen werden im allgemeinen vermieden. Das bedeutet freilich nicht, daß die elektronische Anfahrsteuerung in jedem Fall und ständig einwandfrei funktioniert. Die auch hier in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines technischen Versagens ist indes keine Frage des Entlastungsbeweises gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern hat ihren haftungsrechtlichen Platz bei der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten.Abs. 13
b)
Entgegen der Ansicht der Klägerin haftet die Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB). Zwar steht fest, daß die Schadensursache aus dem Gefahrenkreis der Beklagten hervorgegangen ist, den diese zu beherrschen verpflichtet ist. Dabei genügt Mitursächlichkeit. Es ist indessen nicht erwiesen, daß die elektronische Anfahrsteuerung versagt hat. Diese Frage hat sich nicht klären lassen. Das geht im Rahmen der Deliktshaftung zu Lasten der Klägerin. Insoweit ist sie beweispflichtig. Eine Umkehr der Beweislast zu ihren Gunsten kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht.
Abs. 14
In welcher Weise die Straßenbahn zur Unfallzeit tatsächlich angefahren ist, steht nicht fest. Zwar kann der Senat ein ruckartiges Anfahren nicht ausschließen, auf der anderen Seite hat er aber keine genügenden Anhaltspunkte dafür, daß die Bahn mit einem ungewöhnlich starken Ruck angefahren ist.Abs. 15
Zwar hat die Zeugin P. bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht bekundet, die Straßenbahn sei mit einem Ruck angefahren. Sie, die Zeugin, wäre gestürzt, wenn ein Mann sie nicht festgehalten hätte. Ihrer Meinung nach sei der Ruck am Unfalltag stärker als sonst gewesen. Diesen Eindruck habe sie jedenfalls gewonnen. In die gleiche Richtung gehen die Angaben der Klägerin, die diese bei ihrer Anhörung durch den Senat gemacht hat. Ihrer Einschätzung nach ist die Bahn mit einem "ungeheuren Ruck" losgefahren. Als sie den Fahrer deshalb zur Rede gestellt habe, habe dieser erwidert, er könne nichts dafür, das Anfahren sei computergesteuert.Abs. 16
Diese Angaben der Zeugin P. und der Klägerin sind indessen keine tragfähige Basis, um ein technisches Versagen der Anfahrvorrichtung annehmen zu können. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß beide Frauen das Anfahren lediglich subjektiv als ungewöhnlich ruckartig empfunden haben. Denkbar ist auch, daß die Klägerin infolge ihres Schmerzes an der rechten Hand zur Annahme gelangt ist, daß die Bahn mit einem heftigen Ruck angefahren sei. Daß ein anderer Fahrgast der zur Unfallzeit stark frequentierten Linie ... zu Fall gekommen ist, wird von der Klägerin selbst nicht vorgebracht. Auch die Zeugin P. hat insoweit keine sachdienlichen Angaben machen können. Sie hat lediglich von ihrem eigenen Beinahe-Sturz berichtet. Dieser kann aber ohne weiteres darauf zurückzuführen sein, daß sich die Zeugin während des Anfahrens nicht ausreichend festgehalten hat.Abs. 17
Entgegen der Meinung des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beweist die Handverletzung als solche nicht, daß der Anfahrvorgang – anders als im Regelfall – mit einem heftigen Ruck vonstatten gegangen ist. In diesem Zusammenhang gewinnt eine Tatsache an Bedeutung, die erst durch die Anhörung der Klägerin zutage getreten ist. Diese hat nämlich durchaus glaubhaft berichtet, nach dem Einsteigen durch die mittlere Tür in Richtung des Führerstandes gegangen zu sein, weil sie in diesem Bereich einen Sitzplatz vermutet habe. Wider Erwarten sei dieser Platz jedoch mit Gepäck belegt gewesen. Deshalb habe sie sich in Gegenrichtung umgedreht, um dort einen Sitzplatz zu suchen. Genau in diesem Augenblick, also während des Sichumdrehens, sei die Bahn mit einem "ungeheuren Ruck" angefahren. Hat die Klägerin aber während des Anfahrens nicht in Fahrtrichtung geschaut, sondern sich in die entgegengesetzte Richtung umgedreht, dann ist die Tatsache ihrer Verletzung an der rechten Hand, mit der sie sich an einer senkrechten Haltestange festgehalten haben will, kein tauglicher Beweis für das behauptete ruckartige Anfahren. Auf die rechte Hand der Klägerin hat nämlich keine Zug-, sondern eine Druckbelastung eingewirkt.Abs. 18
Der Senat hat, nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung, in Erwägung gezogen, der Klägerin die Beweislast für den fehlerhaften Anfahrvorgang abzunehmen und damit die Beklagte für verpflichtet zu halten, das fehlerfreie Funktionieren der elektronischen Anfahrsteuerung nachzuweisen. Für eine derartige Beweislastumkehr ist hier kein Raum. Sie kann erst einsetzen, wenn unstreitig bzw. bewiesen ist, daß die Fahrweise der Straßenbahn irregulär war. Solange diese Tatsache, wie hier, nicht feststeht, muß es bei der generellen Beweislastverteilung bleiben. Etwas anderes ergibt sich im Streitfall nicht daraus, daß der streitige Anfahrvorgang technisch nicht aufgezeichnet worden ist, die Beklagte Aufzeichnungen jedenfalls nicht hat vorlegen können. Wie die Beklagte behauptet hat, ist der Unfallvorgang überhaupt nicht aufgezeichnet worden, weil er ordnungsgemäß erfolgt sei.Abs. 19
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, jeden elektronisch gesteuerten Anfahrvorgang aufzeichnen zu lassen, um auf diese Weise zur Klärung strittiger Anfahrvorgänge beitragen zu können. Mit einer derartigen Beweissicherungspflicht würden die Anforderungen, die an eine Bahngesellschaft vernünftigerweise zu stellen sind, deutlich überspannt.Abs. 20
Nach alledem ist die Klägerin mit ihrer Behauptung eines fehlerhaften Anfahrens beweisfällig geblieben. Soweit sie die Einholung technischer und medizinischer Gutachten beantragt hat, weist der Senat diese Anträge zurück. Wie schon das Landgericht in seinem Schreiben an die Parteien vom 2. Juli 1996 zu Recht ausgeführt hat, fehlt es an genügend objektiven Anhaltspunkten, den strittigen Anfahrvorgang durch einen technischen Gutachter klären zu lassen. Auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens verspricht keinen Aufklärungserfolg. Denn es ist unwahrscheinlich, daß ein medizinischer Sachverständiger aus der Art der Verletzung der Klägerin beweiskräftig auf ein verkehrswidriges Anfahren der Straßenbahn schließen kann. Die Verletzung, welche die Klägerin sich zugezogen hat, wird in der ärztlichen Bescheinigung von Dr. J. H. vom 28. November 1995 als "Handgelenksdistorsion re. mit knöcherner Absprengung des Os hamatum" beschrieben. Die Verletzung ist inzwischen beschwerdefrei verheilt. Selbst wenn die damalige Verletzung auf einem Röntgenbild festgehalten wurde und diese Aufzeichnung noch zur Verfügung stehen sollte, erscheint es fraglich, ob angesichts der Charakteristik der Handverletzung tragfähige Schlüsse in Richtung auf ein Versagen der Anfahrvorrichtung gezogen werden können, zumal die Klägerin sich gerade während des Anfahrens umgedreht hat, um – entgegen der Fahrtrichtung – nach hinten zu schauen.Abs. 21
2. Zur Berufung der Beklagten:
Die Berufung der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Zutreffend ist das Landgericht von einer vollen Haftung der Beklagten für den materiellen Unfallschaden der Klägerin ausgegangen. Was die Beklagte dagegen in zweiter Instanz vorbringt, greift nicht durch.Abs. 22
Haftungsgrundlage ist § 1 Abs. 1 HPflG. Die Klägerin hat sich ihre Handverletzung beim Betrieb einer Straßenbahn zugezogen. Das sieht die Beklagte im Ausgangspunkt nicht anders. Gegen ihre Gefährdungshaftung wendet sie sich allerdings mit dem Einwand, der Unfall sei für sie bzw. ihren Fahrer unabwendbar im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 HPflG gewesen. Damit kann sie schon aus Rechtsgründen nicht gehört werden. Denn dort, wo sich der Unfall ereignet hat (Haltestelle ...) wird die Linie ... außerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße auf einem eigenen Gleiskörper betrieben. Die Gefährdungshaftung der Beklagten entfiele demnach nur dann, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden wäre. Das war unzweifelhaft nicht der Fall.Abs. 23
b)
Die Ersatzpflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 HPflG ist nicht nach § 4 HPflG i.V.m. 5 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder auch nur gemindert. Denn der Senat hat ebenso wie das Landgericht nicht feststellen können, daß bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der Klägerin mitgewirkt hat.
Abs. 24
Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, die Klägerin habe sich entweder nicht genügend festgehalten oder aber einen festen Halt kurzzeitig wieder aufgegeben. Dabei habe sie besonderen Anlaß gehabt, sich beim Anfahren festen Halt zu verschaffen, da sie nach ihrem eigenen Vorbringen schon einmal etwas ähnliches erlebt habe. Mit diesen Einwendungen bleibt die Beklagte erfolglos.Abs. 25
Im Ausgangspunkt richtig ist allerdings die Ansicht der Beklagten, daß die Klägerin sich als Fahrgast jederzeit festen Halt zu verschaffen hatte. Ferner war sie schon im eigenen Interesse gehalten, nach dem Einsteigen in die Bahn sobald wie möglich und zumutbar einen freien Sitzplatz einzunehmen. Unstreitig waren zur Unfallzeit – wenn überhaupt – nur einige wenige Sitzplätze frei. Gleichwohl durfte die Klägerin, ohne gegen ihre Pflicht zum Eigenschutz zu verstoßen, in den Triebwagen einsteigen. Entgegen der Ansicht der Beklagten war sie keineswegs dazu verpflichtet, auf eine andere Bahn mit einem größeren Angebot an Sitzplätzen zu warten.Abs. 26
Daß die Klägerin im Zeitpunkt des Anfahrens noch keinen Sitzplatz gefunden hatte, begründet kein Mitverschulden. Bei ihrer Anhörung durch den Senat hat die Klägerin die Situation nach ihrem Einsteigen durch die mittlere Tür des Triebwagens näher geschildert. Zunächst will sie sich um einen Sitzplatz bemüht haben. Wider Erwarten sei der angesteuerte Platz hinter dem Fahrer jedoch durch Gepäck belegt gewesen. Vor dem Anfahren keinen anderen Sitzplatz gefunden zu haben, kann der Klägerin nicht angelastet werden. Auch die zur gleichen Zeit eingestiegene Zeugin P. hatte noch keinen Sitzplatz gefunden, als die Bahn anfuhr. Die entscheidende Frage bleibt demnach, ob die Klägerin ihre Pflicht verletzt hat, sich ordnungsgemäß festzuhalten. Auch unter diesem Blickwinkel läßt sich eine unfallursächliche Pflichtwidrigkeit der Klägerin nicht bejahen. Unstreitig hatte sie zur Unfallzeit ihre rechte Hand um eine der senkrechten Haltestangen gelegt. Daß sie sich nur mit einer Hand festgehalten hat, gereicht ihr nicht zum Verschulden. Die Beklagte trägt ja selbst vor, durch die computergesteuerte Anfahrtechnik sei ein ruckfreies Anfahren gewährleistet. Infolgedessen sind an die Eigensicherung der Fahrgäste während des Anfahrens geringere Anforderungen zu stellen als etwa bei einer Bahn ohne elektronische oder hydraulische Anfahrtechnik. Nach Ansicht des Senats war es ausreichend, daß die Klägerin nur die rechte Hand zur Hilfe genommen hat, um sich während des Anfahrens festzuhalten.Abs. 27
Ein Mitverschulden läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß die Klägerin – wie sie vor dem Senat berichtet hat – ihre Blickrichtung unmittelbar vor dem Anfahren verändert hatte, indem sie sich nach hinten umgedreht hat. Bei diesem Vorgang hat sie die Haltestange nicht losgelassen. Andernfalls hätte sie sich die ärztlich bescheinigte Handverletzung gar nicht zuziehen können. Möglicherweise wäre die Klägerin gestürzt oder hätte sich anderweitig an der Hand verletzt.Abs. 28
Die Beklagte versucht ein Mitverschulden der Klägerin auch damit nachzuweisen, daß diese zu Fall gekommen sei (Berufungsbegründung S. 4 = Bl. 105). Diese Schlußfolgerung geht schon deshalb fehl, weil die Klägerin nicht gestürzt ist.Abs. 29
c) Zur Schadenshöhe:
aa) Haushaltsführungsschaden:
Das Landgericht hat der Klägerin, die mit dieser Position lediglich 2.700 DM geltend gemacht hat, 2.820 DM zuerkannt. Ob dies mit § 308 Abs. 1 ZPO vereinbar ist, mag dahinstehen. Der Senat schätzt den Schaden der Klägerin auf 2.115 DM (§ 287 ZPO). Dabei geht er mit dem Landgericht von einer Ausfallzeit von 47 Tagen aus. Etwa sieben Wochen lang war die Klägerin infolge des Unfalls in ihrer Haushaltstätigkeit eingeschränkt. Die rechte Hand einschließlich des Unterarms war zunächst eingegipst. Die Finger waren nicht frei. Später hat die Klägerin, eine Rechtshänderin, nur noch eine Schiene getragen. Auch dieser feste Verband ging über die Finger der rechten Hand hinaus.
Abs. 30
Inwieweit die Klägerin in ihrer Haushaltsführung eingeschränkt war, hat sie dem Senat anschaulich berichtet. Ergänzende Informationen ergeben sich aus der erstinstanzlichen Aussage der Zeugin P. Auch wenn die Klägerin nur einen Ein-Persoren-Haushalt zu führen hatte, erscheint eine tägliche Ausfallzeit von drei Stunden unter den besonderen Umständen des konkreten Falles nicht unvertretbar. Die Klägerin hatte nicht nur ihre 80 qm große 3-Zimmer-Wohnung sauberzuhalten. Zu ihren Aufgaben gehörte es auch, Gartenarbeit zu erledigen und einen 28 m langen Bürgersteig zu fegen. Wie sie bei ihrer Anhörung ferner berichtet hat, hatte sie aufgrund ihres Unfalls erhebliche Schwierigkeiten beim Einkaufen. Da sie in einem Vorort von D. wohnt, auf private oder öffentliche Verkehrsmittel aber wegen ihrer unfallbedingten Behinderung nicht zurückgreifen konnte, mußte sie sich beim Einkaufen anderweitig behelfen. Nimmt man alles zusammen, so erscheint ein täglicher Arbeitsaufwand von drei Stunden als durchaus angemessen.Abs. 31
Als Stundensatz nimmt der Senat einen Betrag von 15 DM an. 20 DM, so das Landgericht, hält er für überhöht. Unstreitig hat die Klägerin keine Ersatzkraft eingestellt. Ihre Freundin, Frau P., hat für ihre Hilfstätigkeiten kein Geld bekommen. Infolgedessen ist auf den Nettolohn einer fiktiven Ersatzkraft abzustellen. Maßgebend ist insoweit die ortsübliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB. Für einfache Aushilfstätigkeiten wie sie hier in Rede stehen hält der Senat einen Stundensatz von 15 DM für ortsüblich.Abs. 32
bb) Kostenpauschale:
Diese Position ist mit 40 DM unstreitig.
Abs. 33
Insgesamt sind der Klägerin demnach 2.155 DM als Schadensersatz zuzusprechen. Auf diesen Betrag schuldet die Beklagte Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 246 BGB).Abs. 34
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. l, 97 Abs. 1 ZPO.
Abs. 35
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.Abs. 36
Ein Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 546 ZPO).Abs. 37
Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.740 DM.
Beschwer: jeweils unter 60.000 DM.
JurPC Web-Dok.
81/1998, Abs. 38
[online seit: 12.06.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Düsseldorf, OLG, Schadensersatz nach Straßenbahnunfall - JurPC-Web-Dok. 0081/1998