JurPC Web-Dok. 66/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813559

LG Kleve, Urteil vom 23.03.1990 (Az.: 3 O 356/89)

Haftung der Eltern beim Ausschalten eines Computers durch ein Kleinkind

JurPC Web-Dok. 66/1998, Abs. 1 - 18


§ 832 BGB

Leitsatz (der Redaktion)

Schaltet ein 4-jähriges Kind die Stromzufuhr eines laufenden Computers ab und kommt es durch den dadurch verursachten "Absturz" der Software zu einem Datenverlust, so kann der objektiv kausal verursachte Schaden den Eltern wegen mangelnder Sozialadäquanz nicht zugerechnet werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, sich durch Fertigen von Sicherungskopien gegen derartige Schadensfolgen abzusichern.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch.JurPC Web-Dok.
66/1998, Abs. 1
Die beklagte Ehefrau ist bei der Klägerin beschäftigt, und zwar in der Verkaufsabteilung. Der Betrieb der Klägerin ist mit einem zentralen EDV-System ausgestattet. Auch am Arbeitsplatz der beklagten Ehefrau befindet sich ein solches Gerät mit Vernetzung an das übrige System.Abs. 2
Am 16. März 1989 besuchte der beklagte Ehemann zusammen mit dem gemeinsamen Sohn, geboren 1985, die beklagte Ehefrau an ihrem Arbeitsplatz. Zu dieser Zeit war die beklagte Ehefrau mit Arbeiten an der EDV-Anlage beschäftigt, das Gerät war eingeschaltet.Abs. 3
Der Sohn drückte nun auf den Ein-/Ausschaltknopf des Gerätes und schaltete es auf diese Weise ab. Infolge der dadurch bedingten Stromunterbrechung fiel die EDV-Anlage aus und das eingegebene Software-System "stürzte ab". Hierbei wurden verschiedene Dateien beschädigt. Das Programm war neu zu erstellen, beschädigte Dateien mußten repariert werden. Insbesondere mußten die Monatsabschlüsse, das Lagerbewegungsprogramm unter Aufnahme des Warenbestandes wiederholt sowie der Debitoren- und Kreditorenstand erneut eingegeben und überprüft werden.Abs. 4
Auf entsprechende Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz seitens der Klägerin hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 02.06.1989 Zahlungen abgelehnt.Abs. 5
Die Klägerin behauptete, ihr seien durch die notwendige Neuprogrammierung und den damit verbundenen Arbeitsaufwand Kosten in Höhe von insgesamt DM 10.975,20 entstanden.Abs. 6
Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie DM 10.975,20 nebst 4 % Zinsen seit dem 02.06.1989 zu zahlen.

Abs. 7
Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Abs. 8
Die Beklagten sind der Auffassung, sie wären ihrer Aufsichtspflicht genügend nachgekommen. Sie behaupten, ihr Sohn habe sich immer in ihrer unmittelbaren Nähe aufgehalten. Auch bei früheren Besuchen habe .... nicht versucht, an Bürogeräten, insbesondere an der EDV-Anlage herumzuspielen. Sie sind der Ansicht, deshalb habe es hier keiner besonderen Aufsicht, Ermahnungen oder sonstiger besonderer Aufsichtsmaßnahmen bedurft.Abs. 9
Die Beklagten sind weiter der Auffassung, eine Haftung käme schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin es - unstreitig - "verabsäumt hat, rechtzeitig von dem in die EDV-Anlage eingegebenen Programm und den gespeicherten Dateien Sicherungskopien zu fertigen." Hätte die Klägerin dies getan, wäre durch das "Abstürzen" des Programmes nicht dieser Schaden entstanden.Abs. 10
Wegen der Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen.Abs. 11
Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht genügt haben, durch Vernehmung des beklagtenseits benannten Zeugen ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. März 1990, Blatt 20 f der Akten verwiesen.Abs. 12

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.Abs. 13
Der geltend gemachte Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 832 BGB. Zwar hat der Sohn der Beklagten durch Ausschalten der EDV-Anlage die Stromzufuhr unterbrochen und so das "Abstürzen" des Programmes verursacht. Hierdurch ist der Klägerin auch ein Schaden durch die notwendige Neueingabe des Programmes und der Dateien entstanden. Auch haben die Beklagten nicht beweisen können, daß sie ihre ihnen obliegende Aufsichtspflicht gehörig beachtet haben. Die Aussage des Zeugen ... hat nicht ergeben, daß die Beklagten ihren Sohn trotz ihres intensiven Gespräches, was der Zeuge als etwas lautstark und erregt bezeichnet hat, ständig beobachtet und kontrolliert haben. Dies aber wäre zur Überzeugung der Kammer bei einem 4-jährigen Kind, das sich in einem Raum aufhält, in dem empfindliche technische Geräte aufgestellt sind, notwendig gewesen.Abs. 14
Eine Haftung der Beklagten kommt jedoch deswegen nicht in Betracht, weil der von ihrem Sohn objektiv kausal verursachte Schaden ihm wegen mangelnder Sozialadäquanz nicht zugerechnet werden kann.Abs. 15
Da ein in eine EDV-Anlage eingegebenes Programm durch bloße Unterbrechung der Stromzufuhr, also auch durch normales Ausschalten des Gerätes durch den offiziellen Bediener, "abstürzen" kann, wie die Erörterung des Sach- und Streitstandes nach der Beweisaufnahme ergeben hat, ist es geboten und allgemein üblich, daß der EDV-Benutzer - hier die Klägerin - von dem eingegebenen Programm und den gespeicherten Dateien Sicherungskopien anfertigt. Mit Hilfe dieser Sicherungskopien kann nämlich im Falle des "Abstürzens" des Programmes, aufgrund welcher Ursache auch immer, die Arbeit mit und an der EDV-Anlage schnell und ohne großen Aufwand wieder aufgenommen werden. Es liegt daher nicht mehr im Rahmen dessen, was üblicherweise und nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehbar an Schaden möglich und zu erwarten ist, wenn sämtliche Dateien nach einem "Absturz" eines Programmes neu programmiert werden müssen. Es gehört vielmehr zum allgemeinen Risiko eines EDV-Benutzers, daß von ihm eingegebene und gespeicherte Daten beim "Absturz" des Programmes vernichtet werden. Gegen den daraus erwachsenden Schaden sichert sich ein EDV-Benutzer daher üblicherweise eben durch Anfertigung von Sicherungskopien ab.Abs. 16
Ein sozialadäquat dem Sohn der Beklagten und mithin auch diesen zurechenbar verursachter Schaden könnte allenfalls bezogen auf die am Schadenstag selbst erst gespeicherten Daten und deren notwendige Neueingabe vorliegen. Sicherungskopien werden üblicherweise erst am Ende eines Arbeitsvorganges oder Arbeitstages von den an diesem Tag gespeicherten Daten gefertigt. Die Neueingabe dieser Daten vom Schadenstag hätte jedoch nur einen vergleichsweise geringen Arbeitsaufwand durch die Beschäftigte der Klägerin erfordert. Trotz entsprechender Erörterung des Sach- und Streitstandes im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nicht dargetan, in welchem Umfange am Schadenstag vor dem "Absturz" des Programmes Daten eingegeben worden sind und welchen Aufwand die Neueingabe dieser Daten erforderlich gemacht hat. Mangels hinreichender Substantiierung des Klägervortrages und entsprechender Tatsachen, die der Kammer eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ermöglicht hätten, ist daher auch insoweit die Klage abzuweisen. Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 22.03.1990 gibt keine Veranlassung die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, da er hierzu keine wesentlichen neuen Tatsachen enthält. Auch aus ihm ergibt sich nicht, daß das EDV-System der Klägerin hinreichend gegen die Gefahr eines "Absturzes" gesichert war. Der Verursachungsbeitrag des Sohnes der Beklagten durch das bloße Abschalten des Gerätes ist mithin im Ergebnis weiterhin so gering im Hinblick auf das Mitverschulden, daß eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht kommt. Abs. 17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
JurPC Web-Dok.
66/1998, Abs. 18
[online seit: 15.05.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Kleve, LG, Haftung der Eltern beim Ausschalten eines Computers durch ein Kleinkind - JurPC-Web-Dok. 0066/1998