JurPC Web-Dok. /1999 - DOI 10.7328/jurpcb/199914574

Arthur Trossen *

Mein Unterhaltsprogramm

JurPC Web-Dok. 63/1998, Abs. 1 - 37


Ich bin noch einer von denen, die erste Computererfahrungen mit dem Commodore C64 sammeln und selbst das Programmieren erlernen mußten, um überhaupt halbwegs sinnvoll elektronisch unterstützt arbeiten zu können. JurPC Web-Dok.
63/1998, Abs. 1
Schnell wuchs meine Begeisterung für das neue Werkzeug und mit dieser auch mein technisches Equipment. Als ich vor ca. 11 Jahren die Arbeit des Familienrichters beim Amtsgericht aufnahm, erkannte ich die besondere Sinnhaftigkeit einer computergestützten Berechnung in der praktischen familienrechtlichen Arbeit. Abs. 2
Weil ich gerne mit dem PC arbeite, hält man mich für einen Computerfreak. Dem ist allerdings nicht so. Denn ich benutze den PC nur dort, wo er zu einer konkret meßbaren Arbeitsersparnis führt. Dies ist, auf eine Formel gebracht, immer dann der Fall, wenn sich Arbeitsabläufe wiederholen. Abs. 3
Die Erfahrung zeigte mir schnell, daß die PC-Verwendung für einzelne Steuerberechnungen zwar bei der familienrechtlichen Arbeit durchaus eine sinnvolle Hilfe darstellt. So kennen wir doch alle den Fall, daß der Unterhaltsschuldner just im letzten Verhandlungstermin einen für den Unterhaltsrechtsstreit beachtlichen Wechsel seiner Steuerklasse ankündigt. Wenn auch die Möglichkeit zur Berechnung der neuen Steuer mit kleinen PC-Programmen schon eine erhebliche Vereinfachung bringt, erscheint es mir doch fraglich, ob sich der finanzielle Aufwand zur Anschaffung und Unterhaltung eines PC mitsamt Peripherie - allein - wegen dieses Effektes lohnt. Abs. 4
Nein, keinesfalls! Denn der PC kann viel mehr. Abs. 5
Mit Unterhaltsprogrammen - inzwischen waren die ersten auf dem Markt erschienen - kann man den Unterhaltsanspruch komplett berechnen. Ich probierte also die Bedienung und erkannte, daß die Software für den arbeitstäglichen, familienrechtlichen Einsatz 2 Bedingungen erfüllen muß: Abs. 6
  • Sie muß dem Sachbearbeiter die Möglichkeit geben, Daten derart anzusammeln und aktenbezogen abzuarbeiten, daß die elektronisch gestützten Berechnungen mit fortlaufendem Prozeß und bei steigendem Datenanfall möglich bleiben.
  • Sie muß dem Sachbearbeiter komplexe Rechenarbeit abnehmen können. Hierzu zähle ich nicht die Quotierung eines Betrages auf 3/7, sondern die schon aufwendigere Berechnung des Vorsorgeunterhaltes, des Wohnvorteils, des Realsplittings, der Steuern, des Mangelfalles usw.
Abs. 7
Da der Regelfall eines Unterhaltsstreites aus einfachen Berechnungen besteht, zu denen lediglich ein mehr oder weniger einfach strukturierter Sachverhalt gehört, verliert der PC an Nutzen, wenn die Datenabfrage derart aufwendig ist, daß der Anwender die Quotelung mit dem Taschenrechner schneller selbst berechnen kann. Abs. 8
Bedeutet dies nun, daß der PC nur selektiv einzusetzen ist? Abs. 9
Eine solche Konsequenz wollte ich natürlich nicht wahr haben. Es mußte eine Lösung geben, den Standardunterhaltsfall komfortabel PC-gestützt berechnen und vor allem auch bearbeiten zu können. Ich experimentierte weiter. Abs. 10
Auf Grund meiner Erfahrung mit Dbase und Framework war mir der Weg über Tabellenkalkulationen geläufig. Mein Dienstherr stellte mir seinerzeit einen 286-iger zur Verfügung, auf dem ich Einsatzversuche schwerpunktmäßig mit Framework unternahm. Framework war deshalb recht gut geeignet, weil es die integrative Verwendung von Tabellenkalkulation und Textverarbeitung beherrschte. Leider war Framework im Datenbankbereich nicht sehr leistungsstark. Bereits damals wurde der PC immer mehr zum Alltagswerkzeug, auf das ich ebensowenig wie auf einen Taschenrechner verzichten wollte. Hier spielte die Fähigkeit zur Berechnung der Unterhaltsansprüche und der Steuern zwar eine wichtige Rolle. Immer mehr zeigte sich aber das Bedürfnis, auch sachbearbeitende Funktionen abdecken zu wollen. Die Berechnung allein genügte nicht mehr. Die Daten mußten in Text ausgegeben und aktenbezogen abgerufen werden können. Der Text sollte mit Adreßdaten vermischt werden usw. Abs. 11
Es war in dieser Situation nur folgerichtig, daß ich mir zunächst (auf private Kosten) einen leistungsfähigeren PC (damals noch einen 386-iger) anschaffte und in meinem richterlichen Dienstzimmer plazierte. Jetzt hatte ich erstmals die Gelegenheit auf der Windowsoberfläche integrativ mit Text, Berechnungsprogrammen und leistungsfähigen Datenbanken parallel zu arbeiten. Ich verwendete Windows Office von Microsoft, schwerpunktmäßig Winword und Excel in Kombination. Ergänzend setzte ich kleine Steuerberechnungsprogramme ein.Abs. 12
Meine Sitzungsvorbereitung bestand nun darin, die berechnungsrelevanten Daten, wie Einkommen, Verbindlichkeiten usw. in leere Tabellenzellen einzutragen und mit Rechenformeln zu versehen. Dies hört sich kompliziert an, ist aber im Grunde - wenn man sich damit einmal befaßt hat - nicht so schwierig. Abs. 13
Der Vorteil dieser Vorgehensweise war nun, daß ich im Gerichtstermin auf dem Monitor Zahlenkolonnen zeigen und zusammen mit dem Berechnungsergebnis vorlegen konnte. Auch waren spontane Änderungen möglich. Denn sobald ich eine Zahl veränderte, hat der PC die gesamte Zahlenkolonne sofort neu berechnet und aktualisiert. So brauchte ich bei einem Streit um abweichende Werte einfach nur die vorbereiteten Eintragungen in den Tabellenfeldern abzuändern. Sofort war zu sehen, ob und wie sich der Streit überhaupt auf das Ergebnis auswirkte. Ein sehr nützlicher Effekt bestand übrigens darin, daß ich sowohl das Kläger -, wie das Beklagtenvorbringen parallel (relationstechnisch) auf ein und derselben Monitorseite berechnen und anzeigen lassen konnte. Abs. 14

 

Klägervortrag

 

Beklagtenvortrag

 

 

Mann

Frau

Mann

Frau

Einkommen

3600

 

3750

 

Steuer

 

 

 

 

Nettoeinkommen

3600

 

3750

 

Berufsbedingte Aufwendungen

180

 

210

 

Usw.

 

 

 

 

Abs. 15
Obwohl das Programm wesentliche Berechnungsfähigkeiten wie Realsplitting, Steuer, Vorsorgeunterhalt usw. nicht beherrschte, hatte ich mir eine Arbeitsumgebung geschaffen, die mir von allen vorangegangenen Versuchen am effektivsten zu sein schien. Jetzt konnte ich in der Gerichtsverhandlung meine Berechnungen transparent machen. Ich konnte auf das Ergebnis hinweisen und zeitraubende Rechtsdiskussionen mit dem Hinweis abkürzen, daß sich der Streit lediglich mit einem unwesentlichen Betrag von weniger als xx,- DM auswirke. Abs. 16
In der Regel waren es weder die Anwälte noch die Parteien, die über derart niedrige Beträge streiten wollten (zumindest wollte dies niemand zugeben). Wenn doch, konnten Zu- oder Abstriche durch spontane, alternative Werteingaben ausprobiert werden. In allen Fällen war eine ergebnisorientierte Fallbearbeitung möglich.Abs. 17
Diese, einer Mediation gleich kommende Methodik war nun erstmalig mit dem PC sinnvoll geworden. Sie machte sich in meiner Vergleichsstatistik entsprechend positiv bemerkbar. Abs. 18
Der PC als Mediationswerkzeug!Abs. 19
Für mich ergab sich eine weitere These zur Arbeit mit familienrechtlichen PC - Programmen: Abs. 20
Ein Berechnungsprogramm muß transparent sein, spontane Berechnungen ermöglichen und in der Lage sein, die verschiedenen Sachverhalte und Parteivorträge unmittelbar einander gegenüberzustellen. Je besser die Oberfläche strukturiert ist, je eher gelingt es, Ihre Berechnungen überzeugungsbildend gegenüber den Parteien oder der Mandantschaft plausibel zu machen und die Bedeutung des Problems zu vermitteln. Abs. 21
Der PC als Argumentationshilfe!Abs. 22
Bei der nun eingeschlagenen Arbeitsweise zeigte sich natürlich das Manko schnell. Ich hatte zwar eine gute, übersichtliche Oberfläche mit der Möglichkeit zur strukturierten Datenerfassung, konnte jedoch keine integrierte Steuer-, Realsplitting – oder sonstige komplexe Berechnung vornehmen. Vor allem war es nicht gut möglich, abweichende Rechtsbewertungen spontan in die Unterhaltsberechnung einfließen zu lassen. Abs. 23
Jetzt war für mich der Zeitpunkt gekommen, in dem ich mich entschloß, zusammen mit den Programmierern der Firma soft-use in 57610 Altenkirchen ein PC - Programm zu entwickeln, das sowohl die sachbearbeitenden Elemente wie auch die Anforderungen an die Berechnungsqualitäten erfüllen sollte. Es sollte sowohl in der Anwendung als auch in der Auswertung möglichst transparent sein und spontane Bedienungen zulassen. Abs. 24
Noch auf der Microsoft - EXCEL Oberfläche entstand nach einer mehr als zweijährigen Entwicklungszeit ein Unterhaltsberechnungsprogramm, über das sich bisher schon viele Anwender begeistert geäußert haben. In einem Test der NJW CoR (Heft 7/97) wurde das unter dem Namen soft-use Family im Handel erwerbbare Programm mit 4 Sternen zum Testsieger gekürt. Das Programm ist gut strukturiert und trotz der komplexen Materie flexibel in seiner Anwendung. Es läßt abweichende Eingaben in jeder Verfahrenslage zu. Daß die Daten - und Tabellenvorgaben frei ergänzt und vom Anwender selbst gepflegt werden können ist nur ein weiteres Leistungsmerkmal, welches das Programm sympathisch macht. Folgende Charakteristika seien ergänzend aufgeführt: Abs. 25
  • Unterhaltsberechnungen sind möglich für bis zu 2 Frauen (oder Männer) und 8 Kinder oder je 4 Kinder aus 2 verschiedenen Ehen.
  • Die unterschiedlichen Rechtsprechungsgrundsätze der OLGe können optiert werden. Es sind sowohl zusätzliche wie auch abweichende Rechtsmeinungen zu schalten.
  • Die Berechnung kann wahlweise mit gläubigergünstigem und gläubigerschädlichem Einschlag eingestellt werden.
  • Steuerberechnungen erfolgen für die Lohn - und die Einkommenssteuer auch für Mischeinkünfte bei frei abzuändernden Vorgabewerten. Steuerbeeinflussende Aufwendungen oder Freibeträge werden berücksichtigt. Es können abweichende Bemessungsgrundlagen eingegeben werden.
  • Berechnung des Realsplittings mit Iterationen bis zu einer Steuergenauigkeit von brutto 5,- DM.
  • Automatische Erkennung der Bedarfssituation einschließlich des Alters- und des Krankenvorsorgeunterhalts nach unterschiedlichen Optionen.
  • Berechnung des Quotenunterhaltes für Mischeinkünfte (Rente, Lohn, ALG usw.) mit automatischer Quotenerkennung
  • Automatische Berücksichtigung der Halbteilungsgrenzen im Ehegattenunterhalt.
  • Automatische oder optierbare Berechnung des Mangelfalls in verschiedenen Qualitäten.
  • Automatische Erkennung des Selbstbehaltes sowie der zugrunde zu legenden Berechnungsmethode (Differenz- oder Anrechnungsmethode) auch bei Quotierung für Unterhaltsgläubiger im selben Rang.
  • Berechnung des leistungs- und bedarfsabhängigen Wohnvorteils
  • Automatische Berechnung des pauschalen Aufwands (wo zulässig) und Vergleich mit tatsächlich nachgewiesenen Kosten.
  • Die Bedarfsberechnung erfolgt nach Differenz - und Anrechnungsmethode. Der Bedarfsansatz ist variabel für verschiedene Situationen möglich.
  • Verbindlichkeiten
  • Freie und jederzeitige Veränderbarkeit der Rechtsprechungsparameter
  • Aktenorientierte Fallbearbeitung
  • Relationstechnische Erfassung des Kläger - und des Beklagtenvorbringens
  • Textausgabe im Listenformat oder in vorformulierten Textentwürfen.
  • Die Programm- und Datenpflege kann weitestgehend anwederorientiert erfolgen.
  • Es können freie Feldverknüpfungen in die Textverarbeitung gelegt werden.
  • Und ... und .... und
Abs. 26
Ich selbst erfahre mit dem Einsatz der so beschriebenen Software optimale Möglichkeiten zur Streitbewältigung. Die Berechnungsspontaneität und Bedienungsleichtigkeit ermöglichen es, das komplexe Berechnungsprogramm auch innerhalb der Gerichtsverhandlung einzusetzen. Eine Vorgehensweise, die nach meiner Erfahrung übrigens dringend zu empfehlen ist. Denn hier können die Auswirkungen rechtlicher Subsumptionen sofort und genau überprüft werden. Die optische Nachvollziehbarkeit erhöht die Akzeptanz der Parteien und begünstigt die Verhandlungsgeschwindigkeit. Abs. 27
Das Programm versetzt mich in die Lage, den Parteien unmittelbar die Berechnungsergebnisse auszudrucken und während der Sitzung auszuhändigen. Einander abweichende Meinungen werden offen gelegt. Der eigentliche Streit kann in einer DM - Distanz bewertet werden. Er verliert dadurch oft an Bedeutung, weil die Parteien erkennen, daß Ihre unterschiedlichen Rechtsmeinungen im Ergebnis gar nicht so weit auseinander liegen. Jeder Vorschlag, jede Rechtsmeinung kann auf dem zuerst erfaßten Berechnungsergebnis aufbauend sofort auf seine Auswirkungen hin geprüft werden. Auch Einwände der Parteien selbst können sofort in eine ‚Trendbewertung' einfließen und dementsprechend analysiert werden. Die Verhandlung wird zu einer aktiven Auseinandersetzung, bei der man sich nicht scheuen muß, auf die Ansichten der Prozeßbeteiligten einzugehen.Abs. 28
Mit einem derartigen Werkzeug ist man sehr gut in der Lage, sich an einen für beide Parteien akzeptablen Kompromiß heranzurechnen. Sogar das Realsplitting verliert seinen Schrecken. Die Juristen haben keine Probleme mit der Berechnung, die Parteien erkennen, daß sie beide einen finanziellen Vorteil davontragen. Abs. 29
Insgesamt beobachte ich bei der beschriebenen Verfahrensweise eine gesteigerte Akzeptanz der Parteien. Die Leistungsverteilung kann genauer untersucht werden. Die Verhandlungsstrategie zielt darauf ab, ein angemesseneres, für beide Parteien wirtschaftlich eher tragbares Ergebnis zu erarbeiten und einen Konflikt konstruktiv zu überwinden. Abs. 30
Ein so beschriebenes Programm ist ein Werkzeug, das keine Entscheidungen oder besser gesagt, Bewertungen, abnimmt. Es erlaubt aber, spontan und mit geringstem Aufwand einen Sachverhalt zu erfassen, in verschiedenen Alternativen nachzurechnen und plausibel zu erläutern. Abs. 31
Vielleicht eine Idee für die Justizreform: Abs. 32
Mehr Transparenz und höhere Überzeugungsqualität statt Massenverfahrensbewältigung. Bei der beschriebenen Verhandlungsführung wird das Ergebnis mit den Anwälten und den Parteien gemeinsam erarbeitet. Die Verhandlung an sich dauert möglicherweise zwar etwas länger (ca. ½ Stunde je Fall). Die Akzeptanz ist dafür aber höher. Die Akte muß nach dem Termin nicht mehr vorgelegt werden. Abs. 33
Dazu kommt ein Nebeneffekt:Abs. 34
So wie ich das ausgedruckte Berechnungsergebnis den Parteien zur Verfügung stellen kann, bin ich in der Lage, den letzten, gültigen Ausdruck als ausführliches, zusammenfassendes Berechnungsergebnis ohne Diktieraufwand zum Protokoll zu nehmen. Wenn kein Vergleich zustande kommt, habe ich eine gute Grundlage für das Urteil oder den Beschluß. Abs. 35
Insgesamt also doch eine Beschleunigung und ein lohnender PC Einsatz. Abs. 36

soft-use Unterhalt

Die Ansicht "Ergebnis" erlaubt eine Übersicht über die Unterhaltsberechnung. Von hier aus können alle Detailangaben abgerufen und die Berechnung in die Textausgabe eingestellt werden.JurPC Web-Dok.
63/1998, Abs. 37

* Arthur Trossen ist Richter am Amtsgericht (Familiengericht) in Altenkirchen.
[online seit: 08.05.98]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Trossen, Arthur, Mein Unterhaltsprogramm - JurPC-Web-Dok. /1999