JurPC Web-Dok. 22/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813217

Besprechung: CD-Rom, Wolfgang Brehm, Bürgerliches Recht, Allgemeiner Teil - Rechtsgeschäftslehre

JurPC Web-Dok. 22/1998, Abs. 1 - 17


CD-ROM:
- Wolfgang Brehm:
- Bürgerliches Recht, Allgemeiner Teil, Rechtsgeschäftslehre
- Carl Heymanns Verlag 1997, 44,80 DM.
JurPC Web-Dok
22/1998, Abs. 1
Die Installation der Variante für WINDOWS 95 verläuft problemlos. Es gibt auch, auf der gleichen CD-ROM, eine WINDOWS 3.1-Version, die aber nicht Gegenstand dieses Beitrags ist.Abs. 2
Nachdem der "Allgemeine Teil des BGB" des Autors 1997 bereits in der dritten Auflage erschienen ist, liegt nun auch die entsprechende CD-ROM vor.Abs. 3
Selbstverständlich gibt es inhaltliche "Ähnlichkeiten"; wie könnte es anders sein, wenn dasselbe Thema vom selben Autor, wenn auch in verschiedenen Medien, behandelt wird.Abs. 4
Deutliche Unterschiede sind aber vor allem im Text festzustellen. Hier ist die CD-ROM knapper, jedoch hinsichtlich der aufgenommenen Texte umfangreicher. Die CD-ROM bringt zudem das BGB im Volltext - wobei allerdings nicht angegeben wird, welcher Stand - und die Motive in Auszügen. Außerdem sind Verweise zum französischen Zivilrecht mit Texten des Code Civil aufgenommen. Auch das österreichische ABGB kann man in Auszügen nachlesen. Ferner kann man die EU-Richtlinie zum AGBG aufrufen. Schließlich finden sich auch Hinweise auf schweizerisches Recht..Abs. 5
Die rechtsvergleichenden Links werden in der Kopfleiste der Textseite durch entsprechende Icons angezeigt. Abs. 6
Im Entscheidungsverzeichnis, das man unter "Texte" im Verzeichnis "Rechtsprechung" unter "Übersicht" aufrufen kann, sind insgesamt 44 Entscheidungen aufgeführt und zwar 39 BGH-Enscheidungen, bis auf eine, als deren Fundstelle die NJW angeben ist, zitiert nach BGHZ, eine Entscheidung des BAG, im Rechtsprechungsverzeichnis als verkürzt bezeichnet, ebenfalls zitiert nach NJW sowie 4 RG-Entscheidungen, drei zitiert nach RGZ, eine weitere ohne Quellenangabe ist allerdings mit einer der drei anderen identisch. Die "Doppelte", ist einmal unter Angabe der Fundstelle und dem Entscheidungsnamen "Eigenschaftsirrtum", dann ohne Fundstelle mit dem Entscheidungsnamen "Kalkulationsirrtum" aufgeführt – die hinterlegten Texte erscheinen identisch. Abs. 7
Die Entscheidungen sind nicht im strengen Wortsinn im "Volltext" (vollständige Urteilsabschrift, lediglich ohne Rubrum und Tenor) aufgenommen, sondern alle mehr oder weniger gekürzt, wobei auf diesen Umstand in den Entscheidungen jeweils durch "...", die Formulierung "Aus den Gründen" oder mit anderen Anmerkungen wie "Kurzdarstellung", "Auszug" oder "verkürzt" hingewiesen wird. Wiedergegeben sind, wie Stichproben ergeben haben, vor allem die Passagen, die für den Kontext, in dem sie zitiert werden, als wesentlich anzusehen sind. Technisch ist eigentlich kein Grund für die Kürzungen gegeben, auf der CD-ROM ist sicher genug freie Kapazität. Es müssen wohl didaktische Erwägungen sein, die zu den Kürzungen geführt haben, etwa die Überlegung, daß Kürzeres eben weniger "abschreckend" wirkt. Aber jede nicht vollständige Wiedergabe einer höchstrichterlichen Entscheidung auf einer solchen CD-ROM verbreitet so etwas von "ad usum Delphini"; man bekommt vorgeschrieben, was man zu lesen hat. Steht dann ganz am Ende, horribile dictu, der "Leitsatzjurist", der nur noch die Leitsätze liest und "gebraucht", von den Entscheidungen im übrigen aber keine Notiz nimmt?Abs. 8
Außer den Entscheidungen im Verzeichnis gibt es öfters die Möglichkeit, weitere Entscheidungen – leider auch nur in Kurzform - über Hypertext oder in Kürzestform als sogenanntes Popup - aufzurufen.Abs. 9
Die behandelten Themen sind hierarchisch gegliedert. Beim Klicken auf den Reiter "Index" auf der Titelseite erscheint diese Gliederung.Abs. 10
Überhaupt fühlt man sich als WINDOWS-95-Nutzer, auch ohne das Booklet zu konsultieren, sofort heimisch. Die technischen Grundlagen des CD-ROM-Programms zu beschreiben hieße die WINDOWS-95-Hilfe zu beschreiben. Da die Zielgruppe, für welche die CD-ROM wohl in erster Linie gedacht ist - Rechtsbeflissene am Ende des zweiten oder am Anfang des dritten Lebensjahrzehnts - sich darin erfahrungsgemäß bestens auskennt, soll darauf verzichtet werden. Abs. 11
Selbstverständlich kann man alle Texte auch – ganz oder teilweise – exportieren und ausdrucken, aber auf dem Ausdruck erscheinen keine Angaben darüber, wo der Text herstammt, so daß man ihn danach zitieren könnte. Insgesamt ist die Zitierfähigkeit ein Problem, das der Lösung bedürfte.Abs. 12
Über die Standard -Befehlsfläche "Index" im Textfenster erhält man Zugang zum Suchsystem des WINDOWS-Hilfesystems, dessen Möglichkeiten und Begrenzungen ebenfalls als bekannt vorausgesetzt werden können. Komfortabel ist das nicht gerade, aber es kann für die vorliegend zu erwartenden Anforderungen noch als ausreichend bezeichnet werden. Schließlich handelt es sich ja nicht um eine Datenbank.Abs. 13
Befaßten sich die bisherigen Ausführungen mehr mit der Technik, soll nun kurz über den "Inhalt" der CD-ROM berichtet werden.Abs. 14
Ein Mausklick auf die Karteikarte "Inhalt" eröffnet den Zugang. Auf der obersten Gliederungsebene erscheinen als Themen jeweils, wie man das von den WINDOWS-Dateiverzeichnissen her kennt, mit einem von einem Rechteck umrandeten Pluszeichen davor, "Das Bürgerliche Recht im Rechtssystem", "Das Bürgerliche Gesetzbuch" und "Rechtsgeschäftslehre". Mit Mausklick gelangt man auf die jeweils darunter liegende Dateiebene, die tiefste Ebene ist mit einem von einem Rechteck umrandeten Minuszeichen gekennzeichnet. Steht keines der beiden Zeichen (mehr) vor einem Begriff , gelangt man zur entsprechenden Textseite. Jedes dieser Menüs ist dann wiederum in weitere Untermenüs gegliedert.Abs. 15
Dem Rezensenten erscheint das "Hypertextsystem" gut gelungen. Wie der Autor in seinem Vorwort im Booklet hervorhebt, wollte er damit "eine Ergänzung zur herkömmlichen Studienliteratur schaffen". Abs. 16
Dieses sich aus dem einen in den anderen Text "hangeln", das unmittelbare Zugreifen auf weiterführende Informationen, auf die einschlägigen Gesetzestexte, die Rechtsprechung oder, über die Icons in der Kopfleiste einer Textseite, in andereRechtssysteme, der Zugang zur erläuternden Schaubildern, macht das ganze interessant und abwechslungsreich. Um ein Fazit zu ziehen: Die CD-ROM hat Licht- und Schattenseiten. Zum Positiven gehört die Art und Weise, wie die Materie dargestellt und erschlossen wird. Kritisches ist vor allem zur Darstellung der Rechtsprechung anzumerken. Hier werden die Möglichkeiten der CD-ROM bei weitem nicht ausgeschöpft. Man fragt sich, warum - auch bei den weiteren Rechtsprechungshinweisen – die Kurz- und "Kürzest"form gewählt wird, an der Kapazität der CD-ROM liegt es, wie bereits ausgeführt, bestimmt nicht. Ebenfalls negativ zu vermerken ist, daß keine Zitierhilfen gegeben werden. Etwas schlicht ist die Software, da könnte man sich Komfortableres vorstellen. Aber im Hinblick auf den moderaten Preis der CD-ROM kann man damit leben.
JurPC Web-Dok.
22/1998, Abs. 17
[Autor: Wolfgang Michel, Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken a.D., Mitglied der Redaktion der Internetzeitschrift JurPC]
[20.02.98]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: -WM-, Redaktion, Besprechung: CD-Rom, Wolfgang Brehm, Bürgerliches Recht, Allgemeiner Teil - Rechtsgeschäftslehre - JurPC-Web-Dok. 0022/1998